OLG München: Namensnennung von Inoffiziellen Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes grundsätzlich zulässig Drucken

OLG München: Namensnennung von Inoffiziellen Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes grundsätzlich zulässig

Der 18. Zivilsenat des OLG München hat am 14. Dezember 2010 im Verfahren Herbert Gräser ./. Dr. Joachim Heinrich, Az. 18 U 3097/09, die Berufung von Herrn Gräser alias IMB Schubert zurückgewiesen. Die Nennung des Klarnamens eines ehemaligen Inoffiziellen Mitarbeitern des Staatssicherheitsdienstes im Rahmen einesPortals zur Aufarbeitung der Tätigkeit des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen DDR wie www.stasi-in-erfurt.de ist grundsätzlich zulässig.

Für weitere Informationen und Berichte siehe www.stasi-in-erfurt.de.