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Verband Deutscher Lokalzeitungen e.V. (VDL) gegen Bußgelder bei unerlaubter Telefonwerbung

Der Verband Deutscher Lokalzeitungen e.V. (VDL) hat sich in einem Schreiben an Bundesjustizministerin Zypries vehement gegen strafrechtliche Sanktionen im Zusammenhang mit unerlaubter Telefonwerbung – außerhalb der vorgesehenen Bußgeldbewehrung bei Rufnummernunterdrückung – ausgesprochen.

In einer im Auftrag des VDL erstellten rechtsgutachtlichen Stellungnahme heißt es wörtlich:

„…Dass trotz dieses auch schon bisher zur Verfügung stehenden Instrumentariums des UWG [Anmerkung der  Redaktion: zivilrechtliche Sanktionen gegen Telefonanrufe] weiterhin in nicht unerheblichem Maße unlautere Telefonwerbung stattfindet, liegt daran, dass der einzelne Verbraucher gegen ihn belästigende Telefonwerbung nichts unternimmt. Derselbe Verbraucher wird aber auch künftig nichts unternehmen, wenn er – statt einem nach § 8 UWG berufenen Wettbewerber, Verband oder Verbraucherschutzverband den belästigenden Anruf und Anrufer zur Rechtsverfolgung nach dem UWG zu melden – nunmehr eine Strafanzeige bei der Regulierungsbehörde erstatten muss oder – weil ihm der richtige Adressat für seine Anzeige nicht bekannt ist – bei der örtlichen Polizei.

Diejenigen Verbraucher aber, die bislang deshalb nicht von den Abwehrmöglichkeiten des UWG Gebrauch gemacht haben, weil sie wegen der Rufnummernunterdrückung den Anrufer nicht identifizieren konnten, sind künftig in der Lage, wegen des im Gesetzentwurf vorgesehenen Verbots der Rufnummernunterdrückung den Täter zu identifizieren und damit erfolgreich die zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Sanktionen des UWG zu nutzen.

Das im Gesetzentwurf vorgesehene Verbot der Rufnummernunterdrückung (§ 102 Abs. 2 Telekommunikationsgesetz) mit seiner Bußgeldbewehrung in § 149 Abs. 1 Nr. 17 a Telekommunikationsgesetz ist daher das geeignete – und wie die praktische Erfahrung der Vergangenheit zeigt – auch das erforderliche rechtliche Instrument, um künftig wirkungsvoll belästigende Telefonwerbung zu unterbinden. Dagegen ist die in § 20 des Gesetzentwurfs vorgeschlagene Ausgestaltung unerlaubter Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern als Ordnungswidrigkeit (bereits im Falle einfacher Fahrlässigkeit!) zur Erreichung des Ziels weder geeignet, vor allem aber nicht erforderlich und damit unverhältnismäßig …“

Der VDL hat die rechtsgutachtliche Stellungnahme allen Ministerpräsidenten der Länder sowie der FDP-Fraktion zur Kenntnis übersandt. Das vollständige Kurzgutachten finden Sie hier als PDF-Dokument .