Saarland (Saarländisches Mediengesetz) Drucken

Saarländisches Mediengesetz (SMG)*)

vom 27. Februar 2002

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. September 2012 27)

Inhaltsübersicht

Teil 1 – Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen

Teil 2 – Allgemeine Vorschriften
§ 3 Freiheit der Medien, Zugangsfreiheit
§ 4 Öffentliche Aufgabe der Medien
§ 5 Informationsrecht der Medien
§ 6 Inhalte, Sorgfaltspflichten der Medien
§ 7 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz
§ 8 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht
§ 9 Persönliche Anforderungen
§ 10 Gegendarstellung
§ 11 Datenschutz
§ 12 Verantwortlichkeit

Teil 3 – Vorschriften für die Presse
§ 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen
§ 14 Ablieferungspflicht der Verlegerinnen oder Verleger und der Druckerinnen oder Drucker

Teil 4 – Vorschriften für den Rundfunk
Abschnitt 1 – Allgemeine Vorschriften
§ 15 Programmgrundsätze
§ 16 Meinungsvielfalt
§ 17 Informationspflicht
§ 18 28) Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme
§ 19 Besondere Sendezeiten
§ 20 Anwendbare Bestimmungen
§ 21 Zuordnung neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten
Abschnitt 2 – Saarländischer Rundfunk
Unterabschnitt 1 – Allgemeines
§ 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie
§ 23 Auftrag, Aufgaben, anwendbare Bestimmungen
§ 24 Mitwirkung der Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter, Redaktionsstatut
§ 25 Organe der Anstalt
§ 26 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
Unterabschnitt 2 – Der Rundfunkrat
§ 27 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung
§ 28 Aufgaben
§ 29 Sitzungen des Rundfunkrats
§ 30 Ausschüsse
Unterabschnitt 3 – Der Verwaltungsrat
§ 31 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung
§ 32 Aufgaben
§ 33 Sitzungen des Verwaltungsrats
Unterabschnitt 4 – Die Intendantin oder der Intendant
§ 34 Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten
§ 35 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten
Unterabschnitt 5 – Satzung, Wirtschaftsführung, Finanzwesen, Aufsicht
§ 36 Satzung
§ 37 Grundsätze der Wirtschaftsführung
§ 38 Finanzordnung
§ 39 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht
§ 40 Finanzkontrolle
§ 41 Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen
§ 42 Rechtsaufsicht
Abschnitt 3 – Privater Rundfunk
Unterabschnitt 1 –Allgemeine Bestimmungen

§ 43 Grundsatz
§ 44 Voraussetzungen für die Zulassung
§ 45 Anwendbare Bestimmungen
Unterabschnitt 2 – Bundesweit oder länderübergreifend verbreitete private Rundfunkprogramme 29)
§ 46 Erteilung und Inhalt der Zulassung
§ 47 Zulassungsverfahren, Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 48 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
Unterabschnitt 3 – Landesweit verbreitete und lokale private Rundfunkprogramme
§ 49 Erteilung und Inhalt der Zulassung
§ 50 Meinungsvielfalt
§ 51 Widerruf der Zulassung
Abschnitt 4 – Zuweisung von Übertragungskapazitäten, Weiterverbreitung
§ 52 Zuweisung von terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten für privaten Rundfunk
§ 53 Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen 30)
§ 54 Untersagung der Weiterverbreitung
Abschnitt 5 – Landesmedienanstalt Saarland
§ 55 Aufgaben, Rechtsstellung, Organe
§ 56 Zusammensetzung, Rechtsstellung, Amtszeit, Verfahren des Medienrates
§ 57 Aufgaben des Medienrates
§ 58 Die Direktorin oder der Direktor
§ 59 Aufsicht über die Rundfunkveranstalter
§ 59 a Beschwerdeverfahren 31)
§ 60
Medienkompetenz
§ 60a Zusammenarbeit
§ 61 Finanzierung, Haushalts- und Rechnungswesen
§ 62 Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt Saarland

Teil 5 – Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten, Verjährung
§ 63 Strafbare Verletzung der Presse- und Rundfunkordnung
§ 64 Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse
§ 65 Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Rundfunks und der Mediendienste
§ 66 Verjährung

Teil 6 – Schlussvorschriften
§ 67 Bestehende Zulassungen
§ 68 Modellversuche mit neuartigen Rundfunktechniken oder Mediendiensten
§ 69 Überprüfungsklausel
§ 70 Übergangsregelungen
§ 71 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
§ 72 Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes

 

Teil 1. Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich.3), 18), 32) (1) Dieses Gesetz gilt für die Presse, die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk und Mediendiensten sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz auch für Teledienste, die Zuordnung von Übertragungsmöglichkeiten und die Durchführung von Modellversuchen mit neuen Rundfunktechniken oder Mediendiensten.

(2) Der Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland, der Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“, der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag, der Staatsvertrag über Mediendienste und der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. Gleiches gilt für das Saarländische Personalvertretungsgesetz.

§ 2 Begriffsbestimmungen.4), 33) (1) Im Sinne dieses Gesetzes sind Medien Presse, Rundfunk und Mediendienste sowie im Hinblick auf den Jugendmedienschutz Teledienste. In § 6 Abs. 2 sind dabei nur solche Mediendienste erfasst, bei denen es sich um Verteildienste nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Angebote nach § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages 4 handelt, soweit sie der Berichterstattung dienen und Informationsangebote enthalten.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind

  1. Druckwerke alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, Bildträger, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert sind.
  2. periodische Druckwerke Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Im Sinne dieses Gesetzes ist

  1. Rundfunk die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind,
  2. Rundfunkprogramm eine planvoll und zeitlich geordnete Folge von lokal, regional oder überregional verbreiteten Darbietungen eines Veranstalters,
  3. Sendung ein inhaltlich zusammenhängender, in sich abgeschlossener zeitlich begrenzter Teil eines Rundfunkprogramms; Sendung ist auch die einzelne Folge einer Serie, wenn die Serie aus in sich geschlossenen, aber inhaltlich zusammenhängenden Folgen besteht,
  4. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
  5. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  6. Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter, wer ein Rundfunkprogramm unter eigener inhaltlicher Verantwortung darbietet,
  7. LMS die Landesmedienanstalt Saarland,
  8. SR die Anstalt Saarländischer Rundfunk.

 

Teil 2. Allgemeine Vorschriften

§ 3 Freiheit der Medien. (1) Die Medien sind frei. Sie dienen der freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

(2) Die Tätigkeit der Medien, einschließlich der Errichtung eines Medienunternehmens, ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen und im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei.

(3) Die Freiheit der Medien unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die die Freiheit der Medien beeinträchtigen, sind verboten.

(4) Berufsorganisationen der Medien mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Medien sind verboten.

§ 4 Öffentliche Aufgabe der Medien. Die Medien nehmen bei der umfassenden Teilnahme an der Meinungsbildung eine öffentliche Aufgabe wahr.

§ 5 Informationsrecht der Medien. (1) Die Behörden sind verpflichtet, Vertreterinnen und Vertretern der Medien die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Medien überhaupt, an diejenigen einer bestimmten Richtung oder an bestimmte Medien verbieten, sind unzulässig.

(4) Bei der Erteilung von Auskünften an Medien, insbesondere der Übermittlung von amtlichen Bekanntmachungen, ist der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

§ 6 Inhalte, Sorgfaltspflichten der Medien. (1) Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Medien haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Nachrichten über das aktuelle Tagesgeschehen sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

§ 7 Unzulässige Medienangebote, Jugendschutz.5) Die für Rundfunk und Mediendienste geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

§ 8 Impressum, Programmverantwortlichkeit, Auskunftspflicht, Beschwerderecht.6) (1nbsp;)&Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein. Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muss das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jede oder jeder Einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher zu benennen; für diese oder diesen gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend. Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch die oder den für den übernommenen Teil verantwortliche Redakteurin/ verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin oder den Verleger zu benennen.

(2) Eine Rundfunkveranstalterin und ein Rundfunkveranstalter privaten Rechts, die oder der nicht eine natürliche Person ist, muss eine für den Inhalt des Programms verantwortliche Person bestellen, die zur alleinigen Entscheidung berechtigt ist. Werden mehrere Verantwortliche bestellt, nehmen sie ihre Aufgaben gemeinsam wahr. Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter hat auf Verlangen Namen und Anschrift der für den Inhalt des Programms Verantwortlichen sowie des für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurs oder der für den Inhalt einer Sendung verantwortlichen Redakteurin mitzuteilen. Jede Rundfunkveranstalterin und jeder Rundfunkveranstalter privaten Rechts hat am Anfang und am Ende seiner täglichen Sendezeit die Veranstalterin oder den Veranstalter zu nennen. Außerdem ist am Ende jeder Sendung die für den IInhalt verantwortliche Redakteurin oder der für den Inhalt verantwortliche Redakteur anzugeben. Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an die Rundfunkveranstalterin oder den Rundfunkveranstalter wenden. Über Einwände gegen die Antwort der für das Programm Verantwortlichen befindet beim SR der Rundfunkrat, bei privaten Veranstalterinnen oder Veranstaltern der Medienrat der LMS; die Entscheidung kann auf einen Ausschuss oder Beirat übertragen werden.

(3) Für die Informationspflichten bei Mediendiensten gilt § 10 des Mediendienste-Staatsvertrages.

§ 9 Persönliche Anforderungen.7) (1) Als Antragstellerin oder Antragsteller für eine Rundfunkzulassung, für den Inhalt eines Rundfunkprogramms verantwortliche Person, verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur eines periodischen Druckwerks sowie Verantwortliche oder Verantwortlicher im Sinne des § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages kann nur benannt werden oder tätig sein, wer

  1. ihren oder seinen ständigen Aufenthalt in einem der Mitgliedstaaten der Europäischen Union hat,
  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat,
  3. voll geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.
Bei einem Antrag juristischer Personen oder einer auf Dauer angelegten Personenvereinigung für eine Rundfunkzulassung müssen diese Voraussetzungen auch von der gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreterin oder dem gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreter erfüllt sein.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. Satz 1 gilt für Rundfunksendungen und Mediendienste, die von Jugendlichen verantwortet und für Jugendliche bestimmt sind, entsprechend.

§ 10 Gegendarstellung.8) (1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks, die Rundfunkveranstalterin oder der Rundfunkveranstalter und die Anbieterin oder der Anbieter von Angeboten nach § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in dem Druckwerk, der Rundfunksendung oder dem Angebo aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für die oder den Betroffenen zum Abdruck zu bringen, zu verbreiten oder in ihr oder sein Angebot ohne Abrufentgelt aufzunehmen.

(2) Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Eine Erwiderung auf die Gegendarstel lung darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Satz 3 gilt bei periodischen Druckwerken nur, sofern die Erwiderung in derselben Nummer erfolgt.

(3) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. die oder der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
  2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
  3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat,
  4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, bei periodischen Druckwerken spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung, bei Angeboten nach § 10 Abs. 3 des Mediendienste-Staatsvertrages spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tag des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, beim Rundfunk spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Aufstellung der Tatsachenbehauptung der oder dem in Anspruch Genommenen schriftlich und von der oder dem Betroffenen oder ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht, oder
  5. es sich um eine Anzeige in einem periodischen Druckwerk handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.

(4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(5) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes und der Länder, der Gemeinden, der sonstigen kommunalen Körperschaften sowie der Gerichte.

§ 11 Datenschutz.9) (1) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes nur die §§ 5, 9 und 38a sowie 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

(2) Soweit personenbezogene Daten von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern und ihren Hilfsunternehmen zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten nur die datenschutzrechtlichen Vorschriften über die technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Datensicherung.

(3) Für den Datenschutz beim privaten Rundfunk gelten die §§ 47 bis 47f des Rundfunkstaatsvertrages.

(4) Soweit personenbezogene Daten nicht zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, finden auf den SR die Vorschriften des Saarländischen Datenschutzgesetzes mit Ausnahme der §§ 23, 25 bis 27 Anwendung. § 7 des Saarländischen Datenschutzgesetzes gilt mit der Maßgabe des Absatzes 6 Satz 2. An die Stelle der oder des behördlichen Datenschutzbeauftragten nach § 8 des Saarländischen Datenschutzgesetzes und der oder des Landesbeauftragten für Datenschutz nach § 5 Abs. 3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes treten der oder die Datenschutzbeauftragte des SR.

(5) Der Intendant oder die Intendantin des SR bestellt mit Zustimmung des Rundfunkrats für die Dauer von sechs Jahren eine Datenschutzbeauftragte oder einen Datenschutzbeauftragten des SR. Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist in der Ausübung seines oder ihres Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen; im Übrigen untersteht er oder sie der Dienstaufsicht der Intendantin oder des Intendanten.

(6) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR überwacht die Einhaltung der Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des SR. Vor dem erstmaligen Einsatz von automatisierten Verfahren, mit denen personenbezogene Daten verarbeitet werden, sowie bei wesentlichen Änderungen dieser Verfahren ist er oder sie zu hören. Er oder sie kann auch weitere Aufgaben innerhalb des SR übernehmen; Absatz 5 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung.

(7) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR kann Empfehlungen zur Verbesserung des Datenschutzes geben, insbesondere kann er oder sie den SR in Fragen der Sicherstellung des Datenschutzes beraten. Er oder sie ist über Planungen zum Aufbau automatisierter Informationssysteme rechtzeitig zu unterrichten, sofern in den Systemen personenbezogene Daten verarbeitet werden sollen.

(8) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist von allen Stellen des SR in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen. Ihm oder ihr sind alle zur Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben notwendigen Auskünfte zu geben und auf Anforderung alle Unterlagen über die Verarbeitung personenbezogener Daten zur Einsicht vorzulegen. Er oder sie hat in Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben jederzeit – auch unangemeldet – ungehinderten Zutritt zu allen Diensträumen, in denen personenbezogene Daten verarbeitet werden. Er oder sie führt die Verfahrensbeschreibung nach § 9 des Saarländischen Datenschutzgesetzes für den nicht zu journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken bestimmten Teil der Daten. Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR legt gleichzeitig dem Intendanten oder der Intendantin, dem Verwaltungsrat und dem Rundfunkrat jeweils für zwei Kalenderjahre einen Bericht über ihre oder seine Tätigkeit vor; diesen Bericht übermittelt er oder sie auch dem oder der Landesbeauftragten für Datenschutz.

(9) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR hat festgestellte Verletzungen von Vorschriften über den Datenschutz zu beanstanden und ihre Behebung in angemessener Frist zu fordern. Der Intendant oder die Intendantin ist davon zu verständigen. Wird die Beanstandung von der zuständigen Stelle nicht behoben, so fordert der oder die Datenschutzbeauftragte des SR vom Intendanten oder von der Intendantin binnen angemessener Frist geeignete Maßnahmen. Bleibt die Aufforderung nach Ablauf dieser Frist ohne Erfolg, verständigt der oder die Datenschutzbeauftragte des SR den Verwaltungsrat.

(10) Der oder die Datenschutzbeauftragte des SR ist verpflichtet, über die ihm oder ihr amtlich bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren. Dies gilt nicht für Mitteilungen im dienstlichen Verkehr oder über Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

(11) Für den Datenschutz bei Mediendiensten gelten die §§ 16 bis 21 des Mediendienste-Staatsvertrages.

§ 12 Verantwortlichkeit.10) (1) Die Veranstalterin oder der Veranstalter eines Rundfunkprogramms haftet im Rahmen der Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für Schäden, die Dritten durch Inhalt oder Gestaltung von Sendungen entstehen.

(2) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder durch Sendungen im Rundfunk begangen werden, richtet sich nach den allgemeinen Strafgesetzen.

(3) Die Verantwortlichkeit der Anbieterinnen oder Anbieter von Mediendiensten richtet sich nach den §§ 6 bis 9 des Mediendienste-Staatsvertrages.

 

Teil 3. Vorschriften für die Presse

§ 13 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat die Verlegerin oder der Verleger oder die Verantwortliche oder der Verantwortliche eines periodischen Druckwerks (§ 8 Abs. 1 Satz 5) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat sie oder er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige" zu bezeichnen.

§ 14 Anbietungsverpflichtung der Verlegerinnen oder Verleger und der Druckerinnen oder Drucker. (1) Von jedem Druckwerk, das im Saarland verlegt wird, hat die Verlegerin oder der Verleger den vom Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft bezeichneten Stellen ein Stück anzubieten und auf Verlangen gegen angemessene Entschädigung abzuliefern (Pflichtexemplar).

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Druckerin oder den Drucker, wenn das Druckwerk keine Verlegerin oder keinen Verleger hat oder außerhalb des Saarlandes verlegt wird.

(3) Verlegerinnen oder Verleger und Druckerinnen oder Drucker periodischer Druckwerke genügen ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen zum laufenden Bezug anbieten.

(4) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlässt das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerpräsidenten.

 

Teil 4. Vorschriften für den Rundfunk

Abschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 15 Programmgrundsätze. (1) Die Rundfunkprogramme in ihrer Gesamtheit sollen zu einer umfassenden Information und freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung beitragen, der Bildung, Beratung und Unterhaltung dienen und dadurch dem kulturellen Auftrag des Rundfunks entsprechen. In Vollprogrammen soll auch das öffentliche Geschehen im Saarland dargestellt werden.

(2) Für alle Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen zu achten und sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit sowie vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Rundfunkprogramme sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland, die interregionale Zusammenarbeit und die internationale Verständigung fördern, zum Frieden und zur sozialen Gerechtigkeit mahnen, die demokratischen Freiheiten verteidigen, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie zur Achtung vor der sexuellen Identität anderer beitragen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander sowie auf den Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen hinwirken.

(3) Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers oder der Verfasserin als solche zu kennzeichnen.

§ 16 Meinungsvielfalt. Jede Veranstalterin und jeder Veranstalter eines deutschsprachigen Vollprogramms oder eines in besonderer Weise meinungsbildenden deutschsprachigen Spartenprogramms hat zu gewährleisten, dass im Programm die Vielfalt der Meinungen im Wesentlichen zum Ausdruck kommt; sie oder er hat sicherzustellen, dass die bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen angemessen zu Wort kommen. Das Programm darf nicht einseitig einer Partei oder Gruppe, einem Berufsstand, einer Interessengemeinschaft, einem Bekenntnis oder einer Weltanschauung dienen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

§ 17 Informationspflicht. (1) Der SR ist verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen.

(2) Private Fernsehveranstalterinnen oder Fernsehveranstalter sind verpflichtet, der LMS gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die LMS leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtführende Behörde weiter.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.

§ 18 Aufzeichnungspflicht, verschlüsselte Programme. 34) (1) Alle Sendungen, die nicht unmittelbar von einer Veranstalterin oder einem Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland übernommen werden, sind von der Veranstalterin oder dem Veranstalter in Ton und Bild vollständig aufzuzeichnen und aufzubewahren. Bei Sendungen, die unter Verwendung einer Aufzeichnung oder eines Films verbreitet werden, ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren. Nach Ablauf von vier Wochen seit dem Tag der Verbreitung können Aufzeichnungen gelöscht werden, soweit keine Beanstandung mitgeteilt worden ist; wird eine Sendung zum beliebigen zeitlichen Empfang bereitgestellt, so beginnt die Frist mit dem letzten Tage der Bereitstellung. Bei einer Beanstandung darf die Aufzeichnung erst gelöscht werden, wenn die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist. Die Sätze 3 und 4 gelten für Filme entsprechend.

(2) Die LMS kann auf Antrag Ausnahmen von den Pflichten nach Absatz 1 zulassen. Sie kann anordnen, dass einzelne Aufzeichnungen oder Filme länger als vier Wochen aufzubewahren sind.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten berührt zu sein, kann Einsicht in die Aufzeichnungen und Filme verlangen. Auf Verlangen sind der Antragstellerin oder dem Antragsteller auf deren oder dessen Kosten Ausfertigungen, Abzüge oder Abschriften von der Aufzeichnung oder dem Film zu übersenden.

(4) Der LMS ist der Abruf von verschlüsselten Programmen oder der Zugriff auf verschlüsselte Programme unentgeltlich zu ermöglichen. Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter haben dies sicherzustellen. Sie dürfen ihre Programme nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die LMS sperren.

§ 19 Besondere Sendezeiten. (1) Die Bundesregierung und die Landesregierung haben das Recht, Gesetze, Verordnungen und amtliche Erklärungen durch den Rundfunk bekannt zu geben. Hierfür ist ihnen die erforderliche Sendezeit unverzüglich und unentgeltlich einzuräumen.

(2) Stellt eine Veranstalterin oder ein Veranstalter Parteien oder Vereinigungen, für die im Saarland ein Wahlvorschlag zum Landtag des Saarlandes, zum Deutschen Bundestag oder zum Europäischen Parlament zugelassen worden ist, Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen zur Verfügung, gilt § 5 Abs. 1 bis 3 des Parteiengesetzes entsprechend. Sendezeiten zur Vorbereitung der Wahlen bleiben bei der Berechnung der zulässigen Dauer der Werbung unberücksichtigt.

(3) Der Katholischen Kirche, der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche der Pfalz und der Synagogengemeinde Saar sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher oder vergleichbarer Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen zu gewähren. Zur Gewährung dieser Sendezeiten ist eine private Veranstalterin oder ein privater Veranstalter nur verpflichtet, wenn sie oder er ein Vollprogramm veranstaltet; auf Verlangen sind ihr oder ihm die Selbstkosten zu erstatten.

(4) Absatz 1 gilt für private Veranstalterinnen oder Veranstalter nur im Fall des Zustandes der äußeren oder inneren Gefahr oder des Katastrophenzustandes.

(5) Für Inhalt und Gestaltung von Sendungen nach den Absätzen 1 bis 3 ist verantwortlich, wem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(6) Beiträge Dritter gemäß Absatz 2 dürfen nach Inhalt und Gestaltung nicht die Würde des Menschen sowie die sittlichen und religiösen Überzeugungen anderer Menschen verletzen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

§ 20 Anwendbare Bestimmungen. (1) Das Recht auf Kurzberichterstattung richtet sich nach § 5 des Rundfunkstaatsvertrages. Die Übertragung von Großereignissen richtet sich nach § 5a des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Das Sponsoring richtet sich nach § 8 des Rundfunkstaatsvertrages. (3) Die Wiedergabe von Meinungsumfragen richtet sich nach § 10 Abs. 2 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 21 Zuordnung neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten.19), 35) (1) Landesregierung und LMS wirken darauf hin, dass zusätzliche Übertragungskapazitäten für das Saarland verfügbar gemacht werden. Landesregierung und LMS wirken ferner darauf hin, dass die dem Saarland zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten möglichst frequenzökonomisch eingesetzt werden. Sie unterstützen das Ziel, durch die Vermeidung von Doppelversorgungen vorhandene Frequenz-Ressourcen möglichst effizient auszunutzen. Bei der Zuordnung neuer Übertragungskapazitäten soll der Bedarfsträger, der die Zuordnung einer neuen Übertragungskapazität begehrt, nachweisen, dass diese Zuordnung zur Verbesserung einer anderenfalls unzureichenden Versorgung erforderlich ist.

(2) Die Zuordnung dem Saarland zur Verfügung stehender neuer terrestrischer Übertragungskapazitäten zur programmlichen Nutzung, deren Zuordnung bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes nicht geregelt war, erfolgt nach Maßgabe der folgenden Absätze.

(3) Stehen dem Saarland Übertragungskapazitäten für Rundfunkzwecke zur Verfügung, gibt die Landesregierung dies den für das Saarland zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstaltern und der LMS bekannt. Die Landesregierung wirkt darauf hin, dass sich die zuständigen öffentlich-rechtlichen Rundfunkveranstalter und die LMS über eine sachgerechte Zuordnung der zur Verfügung stehenden Übertragungskapazitäten verständigen. Wird eine Verständigung erreicht, ordnet die Landesregierung die Übertragungskapazitäten zu und unterrichtet den für Medienfragen zuständigen Ausschuss des Landtags über das Ergebnis der Verständigung.

(4) Kommt eine einvernehmliche Verständigung der Beteiligten nach Absatz 3 Satz 2 innerhalb von drei Monaten nach der Bekanntgabe gemäß Absatz 3 Satz 1 nicht zustande, entscheidet der für Medienfragen zuständige Ausschuss des Landtages auf Vorschlag der Staatskanzlei und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Beteiligten nach Absatz 3 über die Zuordnung nach Maßgabe der Absätze 5 und 6.

(5) Übertragungskapazitäten, die zur Sicherstellung der Grundversorgung mit öffentlich-rechtlichem Rundfunk erforderlich sind, werden dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk zugeordnet.

(6) Unbeschadet des Absatzes 5 sind die Übertragungskapazitäten insgesamt so zuzuordnen, dass eine möglichst gleichgewichtige Entwicklung des öffentlich-rechtlichen und des privaten Rundfunks gesichert wird. Dabei sind folgende Gesichtspunkte einzubeziehen:

  1. Sicherung der Erfüllung des gesetzlichen Auftrags des öffentlich-rechtlichen Rundfunks,
  2. Sicherung einer flächendeckenden Versorgung im jeweiligen Verbreitungsgebiet mit landesweit verbreiteten und lokalen privaten Rundfunkprogrammen,
  3. die Vielfalt des Programmangebots.

(7) Werden bislang in analoger Technik genutzte terrestrische Übertragungskapazitäten für die Übertragung von Rundfunkprogrammen in digitaler Technik genutzt, sind diejenigen Anbieter vorrangig zu berücksichtigen, die ihr Programm auf diesen Übertragungskapazitäten bislang in analoger Technik verbreitet haben.

(8) In einer Einführungsphase von fünf Jahren erhalten bei der Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF insgesamt 50 vom Hundert der Gesamtkapazität für ihre Diensteangebote. Dies schließt den Betrieb des technischen Multiplex für ARD und ZDF ein.

(9) Spätestens ab dem 1. Januar 2010 für Fernsehsendungen und ab dem 1. Januar 2015 für Hörfunksendungen soll die terrestrische Übertragung im Saarland ausschließlich in digitaler Technik erfolgen. Satz 1 gilt nicht für Veranstalter von Rundfunkprogrammen, die schwerpunktmäßig nach Gebieten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausgestrahlt werden. Zur Förderung des digitalen terrestrischen Hörfunks wird der Saarländische Rundfunk beauftragt, ein zusätzliches Horfünkprogramm nach § 11 c Absatz 2 Satz 2 des Rundfunkstaatsvertrags zu veranstalten.

 

Abschnitt 2. Saarländischer Rundfunk

Unterabschnitt 1. Allgemeines

§ 22 Rechtsform, Sitz, Selbstverwaltung, Bestands- und Entwicklungsgarantie. (1) Der „Saarländische Rundfunk“ (SR) ist eine rechtsfähige gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Saarbrücken. Er hat im Rahmen dieses Gesetzes das Recht der Selbstverwaltung.

(2) Bestand und Entwicklung des Saarländischen Rundfunks werden gewährleistet.

(3) Der SR kann in Wahrnehmung seiner Aufgaben in sendetechnischer, programmlicher und finanzieller Hinsicht alle für Rundfunkveranstalter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten nutzen, insbesondere Mediendienste anbieten.

(4) Dem SR stehen die bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes genutzten Senderechte (Frequenzen und Kanäle) weiterhin zu. Er kann mit anderen Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern Vereinbarungen über die Übertragung der Senderechte schließen.

§ 23 Auftrag, Aufgaben, anwendbare Bestimmungen.11), 20) (1) Der SR hat durch die Herstellung und Verbreitung von qualitativ hochwertigen Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke und Mediendienste mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(2) Der SR hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten. Er soll durch enge Zusammenarbeit mit den übrigen deutschen Rundfunkanstalten die gemeinschaftlichen Aufgaben des deutschen Rundfunks fördern. Er kann ferner auch durch eine Zusammenarbeit mit anderen Veranstalterinnen oder Veranstaltern eigene vorhandene Wirtschaftlichkeits- und Sparsamkeitspotentiale ausschöpfen.

(3) Der SR hat bei der Erfüllung seines Auftrages die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen.

(4) Der SR gestaltet in Richtlinien seinen Auftrag näher aus. Die Richtlinien sind im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Der SR erstattet alle zwei Jahre in angemessener Form gegenüber der Öffentlichkeit Bericht über die Erfüllung seines Auftrags. Dies umfasst insbesondere Qualität und Quantität der Angebote und Programme und die geplanten Schwerpunkte der anstehenden programmlichen Leistungen. Dies geschieht erstmals zum 1. Oktober 2004.

(5) Der SR hat sicherzustellen, dass das Saarland ausreichend und möglichst gleichmäßig versorgt wird.

(6) Die Programme des SR haben den kulturellen Belangen der Bevölkerung des Saarlandes Rechnung zu tragen. Im Rahmen seines Programmauftrags und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der SR zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen.

(7) Programme und Angebote des SR im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien.

(8) Für die Werbung gelten § 7 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, Absatz 3, 4, 6 bis 8, §§ 15, 16 und 18 des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 Abs. 1 bis 5 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

§ 24 Mitwirkung der Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter, Redaktionsstatut. (1) An der Erfüllung der dem SR obliegenden Aufgaben wirken die Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter im Rahmen ihrer vertraglichen Rechte und Pflichten in eigener journalistischer Verantwortung mit. Weisungsrechte der Vorgesetzten und vertragliche Vereinbarungen sowie die Verantwortlichkeit des Intendanten oder der Intendantin und der übrigen Organe bleiben unberührt.

(2) Verfahren der Mitwirkung und der Klärung von Meinungsverschiedenheiten in Programmfragen werden gemäß § 112 Abs. 2 des Saarländischen Personalvertretungsgesetzes in besonderen Arbeitsregeln für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Programmbereich (Redaktionsstatut) festgelegt.

(3) Programm-Mitarbeiterinnen und Programm-Mitarbeiter sind die angestellten Redakteurinnen und Redakteure und Reporterinnen und Reporter im Sinne der Vergütungsordnung des SR in der jeweils geltenden Fassung sowie ständige freie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die durch ihre Tätigkeit auf Inhalt und Aussage von Sendungen Einfluss haben und die Voraussetzungen des § 12a Tarifvertragsgesetz sowie der diese Bestimmung ausfüllenden tarifvertraglichen Regelungen erfüllen.

§ 25 Organe der Anstalt. Die Organe der Anstalt sind:

  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. die Intendantin oder der Intendant.

§ 26 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten. (1) Die Mitgliedschaft im Rundfunkrat und die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat schließen sich gegenseitig aus.

(2) Mitglieder des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats dürfen nicht

  1. der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes angehören; ausgenommen sind das in § 27 Abs. 1 Nr. 1 genannte Mitglied des Rundfunkrats und das in § 31 Abs. 1 Satz 2 genannte Mitglied des Verwaltungsrats,
  2. Mitglieder eines Organs oder Bedienstete der LMS sein,
  3. Mitglieder eines Organs oder Bedienstete einer anderen öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalt oder -körperschaft sein,
  4. Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter privaten Rechts sein,
  5. Bedienstete oder ständige freie Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des SR sein,
  6. gegen Entgelt für den SR tätig sein; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der Vorsitzenden beider Gremien.

(3) Kein Mitglied des Rundfunkrats oder des Verwaltungsrats darf als Inhaberin oder Inhaber, Gesellschafterin oder Gesellschafter, Vorstandsmitglied, Bedienstete oder Bediensteter oder Vertreterin oder Vertreter eines Unternehmens unmittelbar oder mittelbar mit dem SR für eigene oder fremde Rechnung Rechtsgeschäfte abschließen. Dies gilt auch für Unternehmen, die gemeinnütziger Art sind.

 

Unterabschnitt 2. Der Rundfunkrat

§ 27 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung.16), 21), 36) (1) In den Rundfunkrat entsenden je ein Mitglied

  1. die Landesregierung,
  2. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  3. die Evangelische Kirche,
  4. die Katholische Kirche,
  5. die Synagogengemeinde Saar,
  6. die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar gemeinsam berechtigt sind,
  7. der Landessportverband für das Saarland,
  8. die saarländische Lehrerschaft,
  9. der Landesjugendring Saar,
  10. die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
  11. der Saarverband der Evangelischen Frauenhilfe e. V.,
  12. der Frauenrat Saarland,
  13. die saarländischen Familienverbände,
  14. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
  15. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  16. der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e. V.,
  17. die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
  18. die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  19. die Handwerkskammer des Saarlandes,
  20. die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
  21. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  22. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  23. der Landkreistag Saarland,
  24. die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
  25. der Landesausschuss für Weiterbildung,
  26. die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e. V.,
  27. die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
  28. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  29. die Behindertenverbände im Saarland,
  30. die Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.,
  31. die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen entsenden die Mitglieder in eigener Verantwortung und benennen diese dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats; dieses stellt die ordnungsgemäße Entsendung fest.

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Bei den Vertretern oder Vertreterinnen nach Absatz 1 Satz 1 muss, soweit eine andere Person als Nachfolger oder Nachfolgerin eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 2 gilt nicht, wenn dies auf Grund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich oder aus sonstigen Gründen nicht sachdienlich ist. Dies ist gegenüber dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats bei der Benennung des Mitglieds schriftlich zu begründen. Die Begründung ist dem Rundfunkrat bekannt zu geben.

(4) Soweit gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 8, 13, 24, 27 und 29 eine gemeinsame Entsendung durch namentlich nicht bestimmte Organisationen vorgesehen ist, fordert das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats sechs Monate vor Beginn der Amtszeit durch Bekanntmachung im Amtsblatt und in der Tagespresse des Saarlandes auf, innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntmachung das Interesse an der Entsendung geltend zu machen; die Feststellung der Berechtigung trifft nach Ablauf der Frist der für Medienfragen zuständige Ausschuss des Landtages mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. Kommt diese Mehrheit nicht zustande, genügt bei einer weiteren Abstimmung die einfache Mehrheit. Wird eine einvernehmliche Benennung nicht bis zwei Monate vor Beginn der Amtszeit mitgeteilt, wird die Entscheidung von einer Wahlversammlung getroffen, die vom vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats einberufen wird. Die Wahlversammlung besteht aus 25 Wahlpersonen, die dem vorsitzführenden Mitglied des Rundfunkrats von jeder Organisation entsprechend dem Verhältnis ihrer Mitgliederzahlen im Höchstzahlverfahren benannt werden; jede Organisation kann mindestens eine Wahlperson benennen.

(5) Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu entsenden. Soweit und solange Mitglieder und stellvertretende Mitglieder nicht entsandt werden, vermindert sich die Mitgliederzahl entsprechend.

(6) Kann eine nach Absatz 1 entsendungsberechtigte Organisation oder Gruppe die ihr zugewiesenen Aufgaben im Rundfunkrat aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen auf Dauer nicht mehr wahrnehmen, so entscheidet auf Antrag des Rundfunkrats der Landtag über die ersatzweise Entsendungsberechtigung. Dabei wird die Auswahl unter Organisationen oder Gruppen mit im Wesentlichen gleichartiger gesellschaftlicher Aufgabenstellung getroffen.

(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Rundfunkrats beträgt vier Jahre; sie beginnt am 1. Januar. Beruht die Entsendung eines Mitglieds auf einer Zugehörigkeit zu der entsendungsberechtigten Stelle, kann diese das Mitglied bei Beendigung dieser Zugehörigkeit aus dem Rundfunkrat abberufen. Die Amtszeit eines Mitglieds des Rundfunkrats endet ferner vorzeitig

  1. durch Niederlegung des Amtes,
  2. durch Verwirkung von Grundrechten (Artikel 18 des Grundgesetzes),
  3. durch Aufnahme einer nach § 26 Abs. 2 mit der Mitgliedschaft im Rundfunkrat unvereinbaren Tätigkeit,
  4. durch Entscheidung des Landtages über eine ersatzweise Entsendungsberechtigung (§ 27 Abs. 6).

(8) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter für die Dauer von zwei Jahren.

(9) Die Mitglieder des Rundfunkrats und seiner Ausschüsse haben Anspruch auf Sitzungsgelder, Tagegelder und Erstattung der Reisekosten.

(10) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 28 Aufgaben. (1) Der Rundfunkrat vertritt im SR die Interessen der Allgemeinheit; dabei trägt er der Vielfalt der Meinungen in der Bevölkerung Rechnung. Er wacht darüber, dass der SR seine Aufgaben gemäß dem Gesetz, der Satzung und der Richtlinien im Sinne des § 23 Abs. 4 erfüllt, und übt die ihm hierzu eingeräumten Kontrollrechte aus. Seine Mitglieder sind verpflichtet, sich für die gesamten Interessen des Rundfunks und der Rundfunkteilnehmerinnen und Rundfunkteilnehmer einzusetzen. Sie sind ehrenamtlich tätig und an keine Aufträge oder Weisungen gebunden.

(2) Der Rundfunkrat berät und beschließt über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den SR. Ihm obliegen dabei folgende Aufgaben:

  1. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats mit Ausnahme des von der Landesregierung ernannten Mitglieds,
  2. die Wahl und die Abberufung der Intendantin oder des Intendanten,
  3. die Zustimmung zu der Bestellung und Abberufung der stellvertretenden Intendantin oder des stellvertretenden Intendanten,
  4. die Entscheidung über Programmbeschwerden,
  5. die Gestattung von Ausnahmen von den Jugendschutzregelungen,
  6. die Feststellung des jährlichen Wirtschaftsplans,
  7. die Feststellung des Jahresabschlusses,
  8. die Entlastung der Intendantin oder des Intendanten und des Verwaltungsrats,
  9. die Genehmigung des Jahresabschlusses,
  10. die Beschlussfassung über die Satzung,
  11. die Zustimmung zu der Finanzordnung,
  12. die Zustimmung zu Beteiligungen an wirtschaftlichen Unternehmen.

(3) Der Rundfunkrat berät die Intendantin oder den Intendanten in der Programmgestaltung. Er überwacht die Einhaltung der für die Programme geltenden Grundsätze und hierzu erlassener Richtlinien. Er kann feststellen, dass einzelne Sendungen gegen diese Grundsätze verstoßen, und die Intendantin oder den Intendanten auffordern, einen festgestellten Verstoß nicht fortzusetzen oder künftig zu unterlassen. Die Beanstandungen des Rundfunkrats sind schriftlich zu begründen.

(4) Entsprechend seiner Stellung als Vertreter der Allgemeinheit hat der Rundfunkrat die Öffentlichkeit über seine Arbeit zu unterrichten. Das Nähere regelt die Satzung.

§ 29 Sitzungen des Rundfunkrats. (1) Der Rundfunkrat tritt mindestens einmal in jedem Kalendervierteljahr zusammen.

(2) Der Rundfunkrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist und alle Mitglieder gemäß der Satzung geladen wurden.

(3) Ist der Rundfunkrat nach Absatz 2 beschlussunfähig, so sind alle Mitglieder innerhalb angemessener Frist mit derselben Tagesordnung erneut zu laden. In der darauf stattfindenden Sitzung ist der Rundfunkrat ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist. Beschlüsse dürfen jedoch nicht ausschließlich mit den Stimmen der Mitglieder nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gefasst werden.

(4) Beschlüsse und Wahlen erfolgen, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzführenden Mitglieds den Ausschlag. Stimmenthaltungen bleiben bei der Ermittlung der Mehrheit außer Betracht.

(5) Die Sitzungen des Rundfunkrats sind öffentlich. Der Rundfunkrat kann jedoch die Öffentlichkeit von Sitzungen oder von der Beratung einzelner Gegenstände ausschließen.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats und die Intendantin oder der Intendant sind zu den Sitzungen des Rundfunkrats einzuladen. Sie sind berechtigt, beratend an den Sitzungen teilzunehmen, es sei denn, dass ein Beratungsgegenstand ihre Person betrifft. Auf Verlangen des Rundfunkrats sind sie zur Teilnahme verpflichtet.

(7) Über die Sitzungen des Rundfunkrats sind Niederschriften anzufertigen, die auch dem Verwaltungsrat zuzuleiten sind.

§ 30 Ausschüsse. (1) Der Rundfunkrat kann aus seiner Mitte Ausschüsse mit beratender Funktion bilden.

(2) Der Rundfunkrat kann in einen Programmbeirat auch Personen berufen, die nicht Mitglieder des Rundfunkrats sind; ihre Zahl darf zwei Fünftel der Ausschussmitglieder nicht übersteigen.

 

Unterabschnitt 3. Der Verwaltungsrat

§ 31 Zusammensetzung, Amtsdauer, Vorsitz, Kostenerstattung. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ein Mitglied wird von der Landesregierung ernannt bzw. abberufen. Der Rundfunkrat wählt sechs Mitglieder auf die Dauer von vier Jahren. Deren Amtszeit beginnt unbeschadet der Absätze 3 und 4 jeweils am 1. April des Jahres der Wahl. Die Tätigkeit der Mitglieder des Verwaltungsrats ist ehrenamtlich.

(2) Mit Ausnahme des von der Landesregierung entsandten Mitglieds scheiden im Abstand von zwei Jahren drei Mitglieder aus. Soweit es zur Herbeiführung oder Beibehaltung dieses Turnus notwendig ist, kann der Rundfunkrat einzelne Mitglieder des Verwaltungsrats für eine bestimmte kürzere Amtsdauer wählen.

(3) Für die vorzeitige Beendigung der Amtsdauer eines vom Rundfunkrat gewählten Mitglieds des Verwaltungsrats gilt § 27 Abs. 7 Satz 3 entsprechend. Für die ausscheidenden Mitglieder sollen innerhalb der letzten zwei Monate vor Ende ihrer Amtsdauer neue Mitglieder vom Rundfunkrat gewählt werden. Bei vorzeitigem Ausscheiden gilt die Wahl nur für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben an Weisungen oder Aufträge nicht gebunden.

(5) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte ein vorsitzführendes Mitglied und dessen Stellvertreter oder Stellvertreterin für die Dauer von zwei Jahren.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung, Sitzungs- und Tagegelder und Erstattung der Reisekosten.

(7) Das Nähere bestimmt die Satzung.

§ 32 Aufgaben. (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie nicht die inhaltliche Gestaltung des Programms betrifft.

(2) Der Verwaltungsrat hat ferner folgende Aufgaben:

  1. den Abschluss des Dienstvertrags mit der Intendantin oder dem Intendanten,
  2. die Vertretung des SR bei Rechtsgeschäften und Rechtsstreitigkeiten mit der Intendantin oder dem Intendanten oder ihrer Stellvertreterin oder ihrem Stellvertreter oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter,
  3. die Beschlussfassung über Maßnahmen der Intendantin oder des Intendanten, soweit sie seiner Zustimmung bedürfen,
  4. den Erlass der Finanzordnung,
  5. die Prüfung des von der Intendantin oder vom Intendanten aufgestellten Entwurfs des Wirtschaftsplans sowie des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichts und deren Vorlage an den Rundfunkrat mit seiner Stellungnahme,
  6. die Festlegung der Struktur der Werbung.

(3) Der Verwaltungsrat kann zur Erfüllung seiner Aufsichtspflicht jederzeit von der Intendantin oder vom Intendanten Berichte über alle Angelegenheiten des SR verlangen, die Geschäftsbücher, Akten, Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen einsehen und prüfen, die Anstaltseinrichtungen besichtigen und einzelne Vorgänge untersuchen. Er kann damit auch einzelne seiner Mitglieder oder für bestimmte Aufgaben besondere Sachverständige beauftragen.

§ 33 Sitzungen des Verwaltungsrats. (1) Der Verwaltungsrat tritt in der Regel einmal im Monat zusammen.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse und Wahlen gilt § 29 Abs. 4 entsprechend.

(3) Nach Maßgabe der Satzung können in besonderen Fällen Beschlüsse auf schriftlichem Weg im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied gegen dieses Verfahren Widerspruch erhebt.

(4) Die Sitzungen des Verwaltungsrats sind nicht öffentlich.

(5) Die Intendantin oder der Intendant nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrats teil, es sei denn, dass der Verwaltungsrat etwas anderes beschließt.

(6) Das vorsitzführende Mitglied des Rundfunkrats ist zu allen Sitzungen des Verwaltungsrats einzuladen und kann an ihnen beratend teilnehmen.

 

Unterabschnitt 4. Die Intendantin oder der Intendant

§ 34 Wahl und Abberufung der Intendantin oder des Intendanten. (1) Die Intendantin oder der Intendant wird auf die Dauer von sechs Jahren vom Rundfunkrat gewählt.

(2) Gewählt ist, wer die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bei Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder des Rundfunkrats auf sich vereinigt. Wird diese Mehrheit in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist die Wahl in einer neuen Sitzung des Rundfunkrats fortzusetzen. Wird die erforderliche Mehrheit auch in dieser Sitzung in drei Wahlgängen nicht erreicht, so ist gewählt, wer in weiteren Wahlgängen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Rundfunkrats auf sich vereinigt. § 29 Abs. 3 gilt nicht.

(3) Die Wahl erfolgt spätestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit, bei vorzeitigem Ausscheiden unverzüglich, spätestens innerhalb von sechs Monaten. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Intendantin oder der Intendant kann vor Ablauf der Zeit, für die sie oder er gewählt worden ist, durch Beschluss des Rundfunkrats abberufen werden. Für den Abberufungsbeschluss bedarf es einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder des Rundfunkrats. Die Intendantin oder der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören.

§ 35 Aufgaben der Intendantin oder des Intendanten. (1) Die Intendantin oder der Intendant leitet den SR unbeschadet der Rechte anderer Organe selbstständig und unter eigener Verantwortung. Sie oder er ist für die gesamten Geschäfte des SR einschließlich der Gestaltung des Programms verantwortlich.

(2) Die Intendantin oder der Intendant vertritt den SR gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Die Intendantin oder der Intendant wird nach Maßgabe der Satzung von der stellvertretenden Intendantin oder vom stellvertretenden Intendanten vertreten. Diese oder dieser wird von der Intendantin oder vom Intendanten mit Zustimmung des Rundfunkrats bestellt bzw. abberufen.

(4) Die Intendantin oder der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrats

  1. zur Einstellung und Entlassung der leitenden Angestellten; die Satzung bestimmt, wer leitende Angestellte oder leitender Angestellter ist;
  2. in allen von der Satzung bestimmten Fällen.

(5) Die Intendantin oder der Intendant legt dem Verwaltungsrat nach näherer Bestimmung der Satzung und der Finanzordnung alljährlich vor:

  1. den Entwurf des Wirtschaftsplans für das kommende Jahr einschließlich des Stellenplans für den SR,
  2. den Entwurf des Jahresabschlusses.

 

Unterabschnitt 5. Satzung, Wirtschaftsführung, Finanzwesen, Aufsicht

§ 36 Satzung. (1) Der SR gibt sich eine Satzung zur Regelung seiner betrieblichen Ordnung.

(2) Für den Beschluss über die Satzung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder des Rundfunkrats.

(3) Die Satzung ist im Amtsblatt des Saarlandes bekannt zu machen.

§ 37 Grundsätze der Wirtschaftsführung. (1) Der SR hat bei seiner Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(2) Erträge und Einnahmen des SR dürfen nur zur Erfüllung seiner Aufgaben, einschließlich der gemeinschaftlichen Aufgaben der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, verwendet werden.

(3) Zur Erfüllung seines gesetzlichen Auftrags finanziert sich der SR

  1. vorrangig aus Rundfunkgebühren,
  2. aus Werbung,
  3. aus sonstigen Ertragsquellen.

(4) Die Wirtschaftsführung des SR richtet sich nach der Finanzordnung, einer mehrjährigen Finanzplanung und dem jährlichen Wirtschaftsplan.

(5) Die Aufnahme von Krediten richtet sich nach der Finanzordnung sowie nach den Bestimmungen des Wirtschaftsplans.

§ 38 Finanzordnung. Die Finanzordnung ist vom Verwaltungsrat mit Zustimmung des Rundfunkrats zu erlassen und darf den Grundsätzen einer öffentlichen Haushaltsführung nicht entgegenstehen.

§ 39 Wirtschaftsplan, Jahresabschluss und Geschäftsbericht. (1) Der Wirtschaftsplan ist spätestens bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festzustellen.

(2) Kann der Wirtschaftsplan aus zwingenden Gründen nicht bis zum Beginn des jeweiligen Jahres festgestellt werden, so ist die Intendantin oder der Intendant bis zur Feststellung ermächtigt, alle Ausgaben zu leisten, die notwendig sind,

  1. um den Betrieb des SR in seinem bisherigen Umfang zu erhalten,
  2. um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan des Vorjahres bereits Beträge hierzu bewilligt sind,
  3. um die in den vergangenen Jahren rechtlich begründeten Verpflichtungen des SR zu erfüllen.
Andere Ausgaben dürfen nur geleistet werden, wenn sie unabweisbar und unaufschiebbar sind und Verwaltungsrat sowie Rundfunkrat zustimmen.

(3) Die Intendantin oder der Intendant hat spätestens sechs Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und den Geschäftsbericht aufzustellen. Der Geschäftsbericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des SR einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen er unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln. In diesem Rahmen ist der Jahresabschluss eingehend zu erläutern und auch über die Vorgänge von besonderer Bedeutung zu berichten, die nach Ablauf des Geschäftsjahres eingetreten sind.

(4) Der Jahresabschluss ist nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(5) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht die Intendantin oder der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Geschäftsberichts im Amtsblatt des Saarlandes.

§ 40 Finanzkontrolle. (1) Der Rechnungshof überprüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung des SR nach Maßgabe des § 111 Abs. 1 Satz 2 der Haushaltsordnung (LHO).

(2) Er prüft im Einvernehmen mit dem SR die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen der SR unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist, soweit deren wirtschaftliche Betätigung Auswirkungen auf die Einnahmen und Ausgaben des SR hat. Prüft der Rechnungshof nicht selbst, werden die Unternehmen durch einen vom Aufsichtsrat im Benehmen mit dem Rechnungshof beauftragten Wirtschaftsprüfer geprüft.

(3) Der Rechnungshof unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe des SR über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung des SR.

(4) Auf Ersuchen des Landtags oder der Landesregierung kann sich der Rechnungshof gutachterlich zu Fragen äußern, die für die Beurteilung der Wirtschafts- und Finanzlage des SR von Bedeutung sind.

§ 41 Beteiligung an wirtschaftlichen Unternehmen. (1) An einem Unternehmen, das einen gewerblichen oder sonstigen wirtschaftlichen Betrieb von nicht unerheblichem Umfang zum Gegenstand hat, soll sich der SR nur beteiligen, wenn

  1. das Unternehmen die Rechtsform einer juristischen Person besitzt,
  2. die Satzung einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsieht,
  3. der Unternehmenszweck im Zusammenhang mit Aufgabe oder Betrieb des SR steht.
Die Beteiligung bedarf der Zustimmung des Rundfunkrats.

(2) Bei der Beteiligung soll sich der SR durch geeignete Abmachungen den nötigen Einfluss auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsrat oder einem entsprechenden Organ sichern. Bei Unternehmen, an denen der SR zu mehr als 50 Prozent beteiligt ist, ist sicherzustellen, dass Mittel nur zu Unternehmenszwecken und Gewinnausschüttungen verwendet werden, jedoch sind Spenden für kulturelle Zwecke im Rahmen der steuerlich abzugsfähigen Höchstbeträge zulässig.

(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich ein Unternehmen, an dem der SR zu mehr als 50 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, an einem anderen Unternehmen mit der Hälfte des Kapitals beteiligt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für Unternehmen, an denen der SR beim In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beteiligt ist.

§ 42 Rechtsaufsicht. (1) In Fällen, in denen die Gesetze verletzt werden, kann die Landesregierung die Organe des SR im Wege der Rechtsaufsicht auf Maßnahmen oder Unterlassungen der Anstalt hinweisen.

(2) Wird diese Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, so weist die Landesregierung den SR an, bestimmte Maßnahmen auf Kosten der Anstalt durchzuführen.

 

Abschnitt 3. Privater Rundfunk

Unterabschnitt 1. Allgemeine Bestimmungen

§ 43 Grundsatz. (1) Wer als Veranstalterin oder Veranstalter privaten Rechts Rundfunk veranstalten will, bedarf hierzu einer Zulassung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Kirchen und öffentlich-rechtliche Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.

(3) Die Zulassung wird von der LMS schriftlich erteilt. Die Erteilung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Medienrats.

(4) Die Zulassung wird erteilt für:

  1. die Programmart (Hörfunk, Fernsehen),
  2. die Programmkategorie (Voll- oder Spartenprogramm); beim Spartenprogramm auch für den wesentlichen Inhalt.

(5) Die Zulassung gilt für die im Antrag genannte Zeit; sie gilt höchstens für die Dauer von zehn Jahren. Verlängerung ist zulässig. Die Zulassung ist nicht übertragbar.

(6) Wird Rundfunk ohne Zulassung veranstaltet, untersagt die LMS die Veranstaltung und teilt dies der Trägerin oder dem Träger der Veranstaltung mit.

§ 44 Voraussetzungen für die Zulassung. Die Zulassung darf nicht erteilt werden an

  1. Unternehmen, an denen Gebietskörperschaften in der Bundesrepublik Deutschland mit Mehrheit der Anteile beteiligt sind (§ 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes),
  2. Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften, der Bundesregierung oder einer Landesregierung,
  3. politische Parteien und von ihnen abhängige Unternehmen, Personen oder Vereinigungen,
  4. Personen, die in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer juristischen Person des öffentlichen Rechts stehen; dies gilt nicht bei Kirchen und anderen öffentlich-rechtlichen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften,
  5. Personen, die Mitglied eines Organs einer öffentlich-rechtlichen deutschen Rundfunkanstalt sind oder zu dieser in leitender Stellung in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen,
  6. Antragsteller oder Antragstellerinnen, die als Unternehmen mit einer oder mehreren Tageszeitungen im Verbreitungsgebiet eine marktbeherrschende Stellung haben (§ 22 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) oder die die Mehrheit der Kapital- oder Stimmrechtsanteile an einem solchen Unternehmen besitzen oder an denen solche Unternehmen mehr als ein Drittel der Kapital- oder Stimmrechtsanteile besitzen oder in anderer Weise wesentlichen Einfluss auf die Programmgestaltung ausüben, sowie Personen, die an einem solchen Unternehmen in leitender Stellung mitwirken.

§ 45 Anwendbare Bestimmungen.12) (1) Für die Werbung und das Teleshopping gelten die §§ 7, 44 bis 45b des Rundfunkstaatsvertrages und § 6 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.

(2) § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 und §§ 45, 45a des Rundfunkstaatsvertrages gelten nicht für regionale und lokale Fernsehveranstalter.

 

Unterabschnitt 2. Bundesweit oder länderübergreifend verbreitete private Rundfunkprogramme

§ 46 Erteilung und Inhalt der Zulassung. (1) Liegen die technischen Übertragungsmöglichkeiten für die Verbreitung eines Programms vor oder können sie voraussichtlich demnächst hergestellt werden, bestimmt die LMS Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Erteilung einer Zulassung gestellt werden können. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zulassung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Saarland ist.

(2) Beginn und Ende der Antragsfrist nach Absatz 1 und die wesentlichen Bestimmungen der Zulassung sind von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Liegen die technischen Übertragungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Fristbestimmung noch nicht vor, weist die LMS darauf ausdrücklich hin.

§ 47 Zulassungsverfahren, Sicherung der Meinungsvielfalt.22), 37) (1) Das Zulassungsverfahren für bundesweit verbreitetes Fernsehen richtet sich nach den §§ 21 bis 24 des Rundfunkstaatsvertrages und, soweit sie diesen Bestimmungen nicht widersprechen, nach den Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes. Satz 1 gilt für bundesweit verbreiteten Hörfunk sowie für länderübergreifend verbreiteten Rundfunk entsprechend. Die LMS stimmt sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise bei der Zulassung bundesweit verbreiteter privater Hörfunkprogramme mit allen anderen Landesmedienanstalten und bei der Zulassung länderübergreifend verbreiteter Rundfunkprogramme mit den Landesmedienanstalten ab, in denen das betreffende Rundfunkprogramm auch zur Verbreitung kommen soll.

(2) Die Sicherung der Meinungsvielfalt richtet sich nach den §§ 25 bis 37, 39 und 39a des Rundfunkstaatsvertrages.

(3) Mindestens in den zwei bundesweit privaten Fernsehprogrammen mit der größten technischen Reichweite sind unabhängig von der Art ihrer Verbreitung im Rahmen der technischen Möglichkeiten landesweite Fensterprogramme zu schalten, deren Finanzierung durch den Veranstalter oder die Veranstalterin der bundesweiten Programme sicherzustellen ist. Einzelheiten werden durch eine Satzung des LMS geregelt.

§ 48 Rücknahme und Widerruf der Zulassung. (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Der Widerruf ist nur zulässig, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Erteilung der Zulassung bei der Veranstalterin oder dem Veranstalter nachträglich entfallen,
  2. eine geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen im Sinne des § 29 des Rundfunkstaatsvertrages vollzogen wird, die nicht nach § 29 Satz 3 des Rundfunkstaatsvertrages als unbedenklich bestätigt werden kann,
  3. die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm in dem vorgesehenen Umfang nicht binnen eines halben Jahres nach Erteilung der Zulassung aufgenommen hat; diese Frist beginnt mit dem Vorliegen der technischen Übertragungsvoraussetzungen, wenn die Zulassung vorher erteilt worden ist,
  4. die Veranstalterin oder der Veranstalter das Programm aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen für mehr als drei Monate unterbrochen hat,
  5. die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.
§ 20 Abs. 4 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.

(3) Der Widerruf ist von der LMS vorher schriftlich anzudrohen.

(4) Ein durch den Widerruf eingetretener Vermögensnachteil der Veranstalterin oder des Veranstalters ist nicht zu entschädigen.

 

Unterabschnitt 3. Landesweit verbreitete und lokale private Rundfunkprogramme

§ 49 Erteilung und Inhalt der Zulassung. 38) (1) Die Zulassung gemäß § 43 Abs. 1 gilt als erteilt, wenn die LMS die geplante Veranstaltung eines privaten Rundfunkprogramms nicht vor dem Sendebeginn für unzulässig erklärt. Die Zulassung bezieht sich auf eine Programmart (Hörfunk oder Fernsehen) und die Programmkategorie (Vollprogramm oder Spartenprogramm).

(2) Der Veranstalter oder die Veranstalterin hat der LMS mindestens drei Monate vor dem beabsichtigten Sendebeginn die geplante Veranstaltung anzuzeigen. Die Anzeige dient dem Zweck, der LMS die Prüfung der Zulassungsfähigkeit zu ermöglichen. Für die Anzeige ist ein Vordruck nach einem Muster zu verwenden, über das die LMS entscheidet. Der Veranstalter oder die Veranstalterin erhält von der LMS eine Bescheinigung über seine oder ihre Zulassung.

(3) Unberührt bleiben

  1. telekommunikationsrechtliche Erfordernisse,
  2. das Erfordernis einer Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten,
  3. das Erfordernis einer Einigung mit dem Betreiber oder der Betreiberin einer Anlage nach § 53 über deren Nutzung.

(4) Geplante Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse oder sonstiger Einflüsse sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn sie nicht einer Übertragung der Zulassung gleichkommen und die Veranstalterin oder der Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre.

(5) Geplante Veränderungen des Programmschemas sind der LMS von den Veranstalterinnen oder Veranstaltern vor ihrem Vollzug schriftlich anzuzeigen. Die LMS bestätigt die Unbedenklichkeit der Veränderungen, wenn die Veranstalterin oder der Veranstalter auch unter den veränderten Voraussetzungen zulassungsfähig wäre.

(6) Keiner Zulassung bedarf die Veranstaltung und Verbreitung von Sendungen ausschließlich in Kabelanlagen, an die weniger als 250 Teilnehmer angeschlossen sind, oder in Einrichtungen, insbesondere Beherbergungsbetrieben, Krankenhäusern, Heimen oder Anstalten, wenn die Sendungen nur dort empfangen werden können und in einem funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen und sich deren Verbreitung auf ein Gebäude oder einen Gebäudekomplex beschränkt. Die Eigentümerinnen und Eigentümer der jeweiligen Grundstücke sind verpflichtet, dies vor Aufnahme der Sendung der LMS anzuzeigen.

§ 50 Meinungsvielfalt. (1) Die LMS wirkt auf die Veranstaltung jeweils eines landesweiten Vollprogramms für Hörfunk und Fernsehen hin.

(2) Die LMS wacht darüber, dass landesweit oder lokal verbreitete deutschsprachige Vollprogramme oder in besonderer Weise meinungsbildende Spartenprogramme nach Maßgabe des § 16 ausgewogen sind. Stellt die LMS wiederholt Verstöße gegen die Ausgewogenheit fest, so fordert sie die Veranstalterinnen oder Veranstalter auf, organisatorische Vorkehrungen wie etwa die Errichtung eines Programmbeirats zu treffen. Sofern die Ausgewogenheit nicht auf andere Weise wiederhergestellt werden kann, hat sie daneben die erforderlichen Programmrichtlinien durch Satzung zu erlassen; stellt die LMS fest, dass eine Veranstalterin oder ein Veranstalter der Aufforderung oder den Programmrichtlinien innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen ist, so kann sie die Zulassung widerrufen.

§ 51 Widerruf der Zulassung. (1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, gelten für den Widerruf der Zulassung die Vorschriften des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(2) Der Widerruf ist nur zulässig, wenn

  1. der Beginn der Veranstaltung des Rundfunkprogramms nicht gemäß § 49 Abs. 2 gegenüber der LMS angezeigt wird oder die Anzeige nach § 49 Abs. 2 der LMS eine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß §§ 9, 44 dieses Gesetzes nicht ermöglicht,
  2. die Voraussetzungen gemäß § 9 Abs. 1 bei der Veranstalterin oder beim Veranstalter nicht vorliegen,
  3. der Veranstalterin oder dem Veranstalter eine Zulassung gemäß § 44 nicht erteilt werden dürfte,
  4. die Veranstalterin oder der Veranstalter in ihrem oder seinem Programm wiederholt gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstoßen hat.
§ 50 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3) § 48 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

 

Abschnitt 4. Zuweisung von Übertragungskapazitäten, Weiterverbreitung

§ 52 Zuweisung von terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten für privaten Rundfunk. 39) (1) Die Zuweisung von Kapazitäten bestimmt

  1. das Verbreitungsgebiet,
  2. die zu nutzenden technischen Übertragungsmöglichkeiten,
  3. die Sendezeit.
Die Kapazitätszuweisung ist nicht übertragbar.

(2) Werden der LMS eine oder mehrere neue terrestrische Übertragungsmöglichkeiten gemäß § 21 für den privaten Rundfunk zugeordnet, oder stehen ihr weitere Übertragungsmöglichkeiten zur Verfügung, bestimmt die LMS unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb derer schriftliche Anträge auf Zuweisung einer oder mehrerer Übertragungsmöglichkeiten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung sind von der LMS im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen (Ausschreibung). Die Anträge müssen die Angabe und den Nachweis der Beteiligungsverhältnisse und das Programmschema enthalten. Einer Ausschreibung bedarf es nicht, wenn

  1. die Zuweisung freier Übertragungsmöglichkeiten erforderlich ist, um eine wirtschaftlich leistungsfähige Rundfunkveranstaltung durch Veranstalter oder Veranstalterinnen zu ermöglichen, denen bereits Übertragungskapazitäten zugewiesen worden sind, oder
  2. eine Veranstalterin oder ein Veranstalter von Rundfunk eine Zuweisung beantragt, die unabhängig von einer technischen Übertragungsmöglichkeit im Sinne des Absatzes 2 ist.

(3) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die LMS auf eine Verständigung zwischen den Antragstellerinnen oder Antragstellern hin. Sie legt eine einvernehmliche Aufteilung der Übertragungsmöglichkeiten ihrer Entscheidung zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Programme die Vielfalt der Meinungen zum Ausdruck kommt.

(4) Lässt sich innerhalb einer von der LMS zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt, weist die LMS den Antragstellerinnen oder Antragstellern die terrestrische Übertragungskapazität zu, die nach ihrer kapitalmäßigen Zusammensetzung, ihrer Organisationsstruktur und ihrem Programmschema am ehesten erwarten lassen, dass ihr Programm die Meinungsvielfalt im Saarland stärkt, auch das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Saarland darstellt und alle bedeutsamen politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Gruppen zu Wort kommen lässt. In die Auswahlentscheidung einzubeziehen ist die Bereitschaft der Antragstellerinnen oder Antragsteller, Produktionsmöglichkeiten für Hörfunk, Fernsehen und Film im Saarland zu fördern, sich an der Filmförderung zu beteiligen sowie der Umfang, in dem die jeweilige Antragstellerin oder der jeweilige Antragsteller ihren oder seinen Programm-Mitarbeiterinnen oder Programm-Mitarbeitern im Rahmen der inneren Rundfunkfreiheit Einfluss auf die Programmgestaltung und die Programmverantwortung einräumt. Hierbei kann auch die Bereitschaft berücksichtigt werden, einen Beitrag zur Förderung des interregionalen Bewusstseins im Großraum Saar-Lor-Lux zu leisten.

(5) Die verbleibenden Übertragungsmöglichkeiten weist die LMS den nicht berücksichtigten Antragstellerinnen oder Antragstellern anteilig zu.

(6) Die Zuweisung von Kapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Verlängerung ist zulässig.

(7) Unberührt bleiben Vereinbarungen zwischen Kabelanlagenbetreibern oder -betreiberinnen und Veranstaltern oder Veranstalterinnen sowie Anbietern oder Anbieterinnen von Mediendiensten über die Nutzung von Kabelkanälen im Rahmen des § 53 Abs. 3.

(8) Die Zuweisung ist insbesondere zu widerrufen, wenn die zugewiesene Übertragungskapazität aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter oder vom Anbieter eines Mediendienstes zu vertreten sind, nicht zum vorgesehenen Zeitpunkt oder nicht innerhalb einer von der LMS bestimmten Frist genutzt oder ihre Nutzung für mehr als drei Monate unterbrochen wird.

(9) Die Zuweisung kann widerrufen werden, wenn aus Gründen, die vom Rundfunkveranstalter oder vom Anbieter eines Mediendienstes zu vertreten sind, insbesondere aus Gründen einer Veränderung der Beteiligungsverhältnisse oder des Programmschemas, ohne den Widerruf die Meinungsvielfalt im Saarland gefährdet wäre.

(10) § 48 Abs. 1, 3 und 4 gilt entsprechend.

§ 53 Weiterverbreitung von Angeboten in Kabelanlagen. 40) (1) Wenn Betreiberinnen oder Betreiber von Kabelanlagen Rundfunkprogramme oder vergleichbare Telemedien (Angebote) verbreiten, gelten hierfür die Bestimmungen der Absätze 2 bis 4. § 52 Abs. 2 bis 5 des Rundfunkstaatsvertrages bleibt unberührt.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das Saarland gesetzlich bestimmten Programme und die aufgrund einer Zulassung nach § 43 Abs. 1 veranstalteten Voll- und Spartenprogramme sowie für die im Betriebsbereich einer Kabelanlage auch durch terrestrischen Einzelempfang empfangbaren Angebote zur Verfügung stehen.

(3) Bei grenznahen Verbreitungsgebiten ist mindestens eines der jeweils grenzüberschreitend am Einspeisepunkt der Kabelanlage mit durchschnittlichem Antennenaufwand empfangbaren Programme weiterzuverbreiten. Sieht eine Rangfolgeentscheidung die Weiterverbreitung nach Satz 1 vor, stehen sie Programmen nach Absatz 2 gleich.

(4) Die LMS bestimmt unter Einbeziehung der Belegungsvorgaben nach den Absätzen 2 und 3 über die Kabelbelegung mit Angeboten im Umfang von zwei Dritteln der im analogen Kabel zum 13. Juli 2006 verfügbaren analogen Kapazitäten unter Berücksichtigung örtlicher Besonderheiten und der von der Betreiberin oder dem Betreiber der Kabelanlage gegebenen Hinweise sowie mit dem Ziel der Sicherung von Meinungsvielfalt unter Beachtung von Anbieter- und Angebotsvielfalt sowie einer angemessenen Berücksichtigung auch von dem Rundfunk vergleichbaren Telemedien nach Maßgabe einer Satzung. Über die darüber hinausgehende Kanalbelegung entscheidet die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze. Hält die Betreiberin oder der Betreiber der Kabelanlage nach Feststellung der LMS die durch Gesetz oder Rundfunkstaatsvertrag vorgegebenen Regelungen nicht ein oder verletzt sie oder er infolge der Umwandlung eines analog genutzten Kanals Belange des Rundfunks, entscheidet die LMS nach Setzung einer angemessenen Frist unmittelbar über die Belegung.

(5) Die LMS überprüft ihre Entscheidung nach Absatz 4 in regelmäßigen Abständen, mindestens alle 18 Monate.

(6) Wer außerhalb des Saarlandes veranstaltete Angebote in Kabelanlagen weiterverbreiten will, hat dies der LMS zwei Monate vor Beginn unter Vorlage eines Belegungsplans schriftlich anzuzeigen. Dabei ist glaubhaft zu machen, dass der Weiterverbreitung Urheberrechte nicht entgegenstehen; außerdem ist schriftllich zu erklären, dass die LMS von Urheberrechtsansprüchen Dritter freigestellt wird. Die LMS kann Sicherheiten verlangen. Der oder die Anzeigende ist verpflichtet, der LMS die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und entsprechende Unterlagen vorzulegen.

§ 54 Untersagung der Weiterverbreitung. 41) (1) Die LMS untersagt die Weiterverbreitung eines Rundfunkprogramms nach näherer Bestimmung der Absätze 2 bis 4, wenn
  1. das Rundfunkprogramm im Herkunftsland nicht in rechtlich zulässiger Weise veranstaltet wird,
  2. das Rundfunkprogramm nicht den Anforderungen von § 7 Abs. 1, § 15 Abs. 2 entspricht,
  3. das Recht der Gegendarstellung oder ein ähnliches Recht nicht gewährleistet ist,
  4. der Weiterverbreitung Urheberrechte entgegenstehen,
  5. das Rundfunkprogramm nicht inhaltlich unverändert, vollständig und zeitgleich weiterverbreitet wird oder
  6. die Bestimmungen des § 53 Abs. 2 bis 4 nicht eingehalten werden oder
  7. entgegen § 53 Abs. 6 Anzeigen oder Unterlagen nicht vorgelegt, Auskünfte nicht erteilt oder wissentlich unrichtige Angaben gemacht werden.
Die Verbreitung eines Fernsehprogramms kann abweichend von Satz 1 Nr. 2 und 3 nicht untersagt werden, wenn dieses Programm in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet wird; die Weiterverbreitung kann nur unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden.

(2) Liegt ein Untersagungsgrund vor Beginn der Weiterverbreitung vor, so ordnet die LMS an, dass die Weiterverbreitung erst dann erfolgen darf, wenn sie festgestellt hat, dass dieses Gesetz der Weiterverbreitung nicht entgegensteht.

(3) Tritt nach Feststellung der LMS ein Untersagungsgrund nach Beginn der Weiterverbreitung ein, weist sie in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 die Anbieterin oder den Anbieter, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 5 bis 7 die Betreiberin oder den Betreiber der Kabelanlage zunächst schriftlich darauf hin. Dauert der Rechtsverstoß fort oder wiederholt er sich, kann die LMS nach Anhörung die Weiterverbreitung

  1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 5 und 7 endgültig untersagen,
  2. im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 derjenigen Programme endgültig untersagen, die der Rangfolge des § 53 Abs. 2 bis 4 nicht entsprechen.

(4) Eine Untersagung ist der oder dem Anzeigenden und der Kabelbetreiberin oder dem Kabelbetreiber zuzustellen. § 48 Abs. 4 gilt entsprechend.

 

Abschnitt 5. Landesmedienanstalt Saarland

§ 55 Aufgaben, Rechtsstellung, Organe. (1) Die Aufgaben, die nach diesem Gesetz private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter, die Weiterverbreitung von Programmen in Kabelanlagen, den Offenen Kanal sowie Modellversuche betreffen, werden von der Landesmedienanstalt Saarland wahrgenommen. Sie ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts und hat ihren Sitz in Saarbrücken.

(2) Die LMS vertritt die Interessen der Allgemeinheit im Hinblick auf die in Absatz 1 genannten Aufgaben. Sie trägt zur Förderung und Entwicklung des Medien- und Medienforschungsstandortes Saarland bei und hat insbesondere darauf hinzuwirken, dass in den Programmen die Vielfalt der Meinungen der Bürgerinnen und Bürger berücksichtigt wird. Sie führt ferner Untersuchungen und Erhebungen zu Fragen der Inhalte von Programmen privater Rundfunkveranstalterinnen und Rundfunkveranstalter, insbesondere deren Qualität, durch. Ferner leistet sie einen Beitrag zur Aus- und Fortbildung von Fachkräften für den Medienbereich sowie zur Medienerziehung.

(3) Die LMS hat das Recht zur Selbstverwaltung und übt ihre Tätigkeit innerhalb der gesetzlichen Schranken unabhängig und in eigener Verantwortung aus; sie hat das Recht, Beamtinnen und Beamte zu haben.

(4) Organe der LMS sind:

  1. der Medienrat,
  2. die Direktorin oder der Direktor.

§ 56 Zusammensetzung, Rechtsstellung, Amtszeit, Verfahren des Medienrats.17), 42) (1) In den Medienrat entsenden je ein Mitglied

  1. die Landesregierung,
  2. jede Fraktion im Landtag des Saarlandes,
  3. die Evangelische Kirche,
  4. die Katholische Kirche,
  5. die Synagogengemeinde Saar,
  6. die staatlichen Hochschulen des Saarlandes, wobei zur Entsendung des Mitglieds der Präsident oder die Präsidentin der Universität des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Technik und Wirtschaft des Saarlandes, der Rektor oder die Rektorin der Hochschule für Musik Saar sowie der Rektor oder die Rektorin der Hochschule der Bildenden Künste Saar gemeinsam berechtigt sind,
  7. der Landessportverband für das Saarland,
  8. die saarländische Lehrerschaft,
  9. der Landesjugendring Saar,
  10. die Arbeitsgemeinschaft Katholischer Frauenverbände im Saarland,
  11. der Saarverband der Evangelischen Frauenhilfe e. V.,
  12. der Frauenrat Saarland,
  13. die saarländischen Familienverbände,
  14. der Deutsche Gewerkschaftsbund, Landesbezirk Saar,
  15. der Deutsche Beamtenbund, Landesverband Saar,
  16. der Verband der Freien Berufe des Saarlandes e. V.,
  17. die Vereinigung der saarländischen Unternehmensverbände e. V.,
  18. die Industrie- und Handelskammer des Saarlandes,
  19. die Handwerkskammer des Saarlandes,
  20. die Landwirtschaftskammer für das Saarland,
  21. die Arbeitskammer des Saarlandes,
  22. der Saarländische Städte- und Gemeindetag,
  23. der Landkreistag Saarland,
  24. die saarländischen Journalistenverbände, wobei die Entsendung durch die organisierten, hauptberuflich tätigen Journalistinnen und Journalisten erfolgt,
  25. der Landesausschuss für Weiterbildung,
  26. die Landesakademie für musisch-kulturelle Bildung e. V.,
  27. die saarländischen Natur- und Umweltschutzvereinigungen,
  28. die Liga der Freien Wohlfahrtspflege Saar,
  29. die Behindertenverbände im Saarland,
  30. die Verbraucherzentrale des Saarlandes e. V.,
  31. die Landesarbeitsgemeinschaft PRO EHRENAMT.

(2) Mitglied des Medienrats kann nicht sein, wer

  1. der Bundesregierung oder der Regierung eines Landes angehört; ausgenommen ist das in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 genannte Mitglied,
  2. Mitglied eines Organs oder Bedienstete oder Bediensteter oder ständige freie Mitarbeiterin oder ständiger freier Mitarbeiter einer deutschen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder -körperschaft ist,
  3. Bedienstete oder Bediensteter der LMS ist,
  4. Veranstalterin oder Veranstalter ist oder an einem entsprechenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist,
  5. Betreiberin oder Betreiber einer Kabelanlage ist, in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis zu dieser oder diesem steht oder an einem entsprechenden Unternehmen unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(3) Die Mitglieder des Medienrats sind ehrenamtlich tätig. Sie sind an Aufträge und Weisungen nicht gebunden. Sie haben nach Maßgabe der Geschäftsordnung Anspruch auf Sitzungsgelder und Erstattung der Fahrt- und Reisekosten; das vorsitzführende Mitglied des Medienrats und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter erhalten eine zusätzliche Aufwandsentschädigung.

(4) Die Amtszeit des Medienrats beträgt vier Jahre und beginnt am 1. Januar. Der Medienrat tritt spätestens einen Monat nach Beginn der Amtszeit zusammen. Nach Ablauf der Amtszeit führt der Medienrat bis zum Zusammentritt des neuen Medienrats die Geschäfte weiter.

(5) Für die Dauer der Amtszeit wählt der Medienrat ein vorsitzführendes Mitglied und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter. Der Medienrat kann das vorsitzführende Mitglied und dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter abberufen.

(6) Wer in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis zu einer Veranstalterin oder einem Veranstalter steht, darf als Mitglied des Medienrats nicht an Entscheidungen mitwirken, die das Programm dieser Veranstalterin oder dieses Veranstalters betreffen.

(7) Einer Rundfunkveranstalterin oder einem Rundfunkveranstalter und ihrer oder seiner gesetzlichen Vertreterin oder Beauftragten oder ihrem oder seinem gesetzlichen Vertreter oder Beauftragten ist grundsätzlich die Teilnahme an den Sitzungen des Medienrats zu gewähren, soweit ein Programm dieser Veranstalterin oder dieses Veranstalters betroffen ist. Auf Verlangen des Medienrats ist sie oder er zur Teilnahme verpflichtet.

(8) Im Übrigen finden für die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft sowie das Verfahren die für den Rundfunkrat des Saarländischen Rundfunks geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

(9) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung, die der Medienrat mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschließt. Sie bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde.

§ 57 Aufgaben des Medienrats. 43) Dem Medienrat obliegt es,

  1. über die Erteilung, die Rücknahme und den Widerruf der Zulassung an private Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter zu entscheiden,
  2. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch das Programm oder einzelne Sendungen privater Programmveranstalterinnen oder Programmveranstalter zu befinden,
  3. über die Untersagung der Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen gemäß § 54 zu befinden,
  4. über Verstöße gegen die Anforderungen dieses Gesetzes durch weiterverbreitete Rundfunkprogramme zu befinden,
  5. über die Zuweisung von Übertragungsmöglichkeiten zu entscheiden,
  6. den jährlichen Wirtschaftsplan sowie den von einem unabhängigen Abschlussprüfer geprüften Jahresabschluss festzustellen und der Direktorin oder dem Direktor Entlastung zu erteilen,
  7. die Geschäftsordnung der LMS zu erlassen,
  8. Richtlinien über den Jugendschutz zu erlassen,
  9. Satzungen gemäß diesem Gesetz zu erlassen,
  10. über Maßnahmen nach § 55 Abs. 2 Satz 3 zu beschließen;
  11. über die Versuchsbedingungen, das Verbreitungsgebiet und die Versuchsdauer eines Modellversuchs nach § 68 zu beschließen, soweit es sich nicht um einen länderübergreifenden Modellversuch handelt,
  12. die Finanzordnung der LMS zu erlassen.

§ 58 Die Direktorin oder der Direktor. (1) Die Direktorin oder der Direktor wird vom Landtag mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder auf die Dauer von sieben Jahren gewählt. Kommt bis spätestens einen Monat vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors die Wahl mit der nach Satz 1 erforderlichen Mehrheit nicht zu Stande, wird die Direktorin oder der Direktor aufgrund von Wahlvorschlägen der Fraktionen im Wege der Verhältniswahl nach dem Höchstzahlverfahren (d'Hondt) gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, bedarf die Wahl durch den Landtag der Zustimmung der Mehrheit seiner Mitglieder. Die Wiederwahl ist zulässig. Ist die Wahl vor Ablauf der Amtszeit der bisherigen Direktorin oder des bisherigen Direktors noch nicht beendet, so bleibt diese oder dieser bis zum Abschluss der Wahl kommissarisch im Amt.

(2) Die Direktorin oder der Direktor oder die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor sollen die Befähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder zum Richteramt haben. Die Präsidentin oder der Präsident des Landtages beruft die Direktorin oder den Direktor zur Beamtin auf Zeit oder zum Beamten auf Zeit.

(3) Scheidet die Direktorin oder der Direktor vorzeitig aus, ist innerhalb von drei Monaten eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.

(4) Bei gröblicher Verletzung der ihr oder ihm obliegenden Pflichten kann die Direktorin oder der Direktor auf Antrag des Medienrats vom Landtag vorzeitig abberufen werden. Der Antrag des Medienrats und die Entscheidung des Landtages bedürfen jeweils der Zustimmung von zwei Dritteln der jeweiligen Mitglieder.

(5) § 56 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Direktorin oder der Direktor und die stellvertretende Direktorin oder der stellvertretende Direktor dürfen nicht dem Medienrat angehören.

(6) Die Direktorin oder der Direktor nimmt die Aufgaben der LMS wahr, soweit nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Sie oder er bereitet die Entscheidungen des Medienrats vor und nimmt an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teil. Sie oder er entscheidet über die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Bediensteten der LMS.

(7) Die Direktorin oder der Direktor vertritt die LMS gerichtlich und außergerichtlich. Sie oder er regelt die Organisation und Geschäftsverteilung. Sie oder er ernennt die Beamtinnen und Beamten der LMS. Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter, Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Beamtinnen und Beamten der LMS und nimmt gegenüber den übrigen Bediensteten die Aufgaben der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers wahr. Für die Direktorin oder den Direktor nimmt der Chef der Staatskanzlei die Aufgaben der oder des Dienstvorgesetzten oder der obersten Dienstbehörde wahr.

(8) Die Direktorin oder der Direktor wird nach Maßgabe dieses Gesetzes und des Geschäftsverteilungsplanes von der stellvertretenden Direktorin oder vom stellvertretenden Direktor vertreten. Diese oder dieser wird von der Direktorin oder vom Direktor bestellt bzw. abberufen. Sie oder er ist ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages.

§ 59 Aufsicht über die Rundfunkveranstalter. 44) (1) Die LMS überwacht die Einhaltung der die privaten Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstalter treffenden Verpflichtungen. Eine vorherige Kontrolle der einzelnen Sendungen findet nicht statt.

(2) Die Veranstalterin oder der Veranstalter und die oder der für den Inhalt des Programms Verantwortliche haben der LMS die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Unterlagen vorzulegen.

(3) Stellt die LMS einen Rechtsverstoß fest, so weist sie die private Rundfunkveranstalterin oder den privaten Rundfunkveranstalter nach Anhörung an, den Rechtsverstoß unverzüglich oder innerhalb einer angemessenen Frist zu beheben oder künftig zu unterlassen (Beanstandung).

(4) Hat die LMS bereits einen Rechtsverstoß nach Absatz 3 beanstandet, so kann sie bei Fortdauer des Rechtsverstoßes oder bei einem weiteren Rechtsverstoß nach dieser Beanstandung zusammen mit der Anweisung nach Absatz 3 anordnen, dass die Zulassung für einen bestimmten Zeitraum, der einen Monat nicht überschreiten darf, ruht. Die Anordnung kann sich auch auf einzelne Sendungen oder Programmbeiträge beziehen. Die Zulassung des privaten Rundfunkveranstalters oder der privaten Rundfunkveranstalterin kann widerrufen werden, wenn einer Anordnung der LMS nach Satz 1 innerhalb der von ihr bestimmten Frist nicht gefolgt wird. Einzelheiten regelt die LMS unter Berücksichtigung der Schwere und Häufigkeit des Rechtsverstoßes durch Satzung.

§ 59a Beschwerdeverfahren. (1) Jede Person oder Stelle kann sich mit Beschwerden über Sendungen an den privaten Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin wenden. Die LMS teilt auf Verlangen dessen oder deren Name und Anschrift der für den Inhalt des Programms verantwortlichen Person mit.

(2) Über Beschwerden, mit denen die Verletzung von Programmgrundsätzen geltend gemacht wird, entscheidet der private Rundfunkveranstalter oder die private Rundfunkveranstalterin innerhalb eines Monats mit schriftlicher Begründung. Wird der Beschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 abgeholfen, so kann innerhalb eines Monats die LMS angerufen werden. In einer Beschwerdeentscheidung muss vom Rundfunkveranstalter oder der Rundfunkveranstalterin auf diese Möglichkeit und die Frist hingeweisen werden.

(3) Das Nähere regelt die LMS durch Satzung.

§ 60 Medienkompetenz. 45) (1) Die LMS unterbreitet und koordiniert Angebote zur Förderung des aktiven und bewussten Umgangs mit Medieninhalten für alle Saarländerinnen und Saarländer. Sie leistet hierbei einen Beitrag zur gleichberechtigten Teilhabe an der Medienkommunikation sowie zur Vermittlung eines verantwortungsbewussten Gebrauchs des Rundfunks und der Telemedien, insbesondere zur Medienerziehung und Medienpädagogik.

(2) Die LMS soll unter anderem in eigener Verantwortung oder in Zusammenarbeit mit Dritten

  1. Beiträge, die im Rahmen von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz entstehen, über das Internet zugänglich machen;
  2. Hilfestellung für Unternehmen bieten, um deren Engagement bei der Schaffung von Internet-Zugängen sowie beim Abbau von Barrieren zum Internet zu fördern;
  3. Zugangsmöglichkeiten zum Internet sowie bedarfsgerechte Informations- und Trainingsmöglichkeiten für benachteiligte Anwendergruppen schaffen;
  4. Bildungs- und Fortbildungsmaßnahmen für die Internet-Benutzung fördern;
  5. die Nutzung des Internets als Instrument der Fortbildung und des „Lebenslangen Lernens“ unterstützen.

(3) Die LMS ist darüber hinaus Ausbildungsstätte für Medienberufe und hält für Zwecke der beruflichen Qualifikationen die erforderlichen Einrichtungen vor.

§ 60a Zusammenarbeit.23), 46) (1) Die LMS arbeitet im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP), der Landeskartellbehörde und dem Bundeskartellamt (BKartA) zusammen. Die LMS hat auf Anfrage von RegTP oder BKartA Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.

(2) Absatz 1 gilt für die Landeskartellbehörde entsprechend.

(3) Zur Förderung des interregionalen Medienraumes SaarLorLux koordiniert und unterstützt die LMS grenzüberschreitende Aktivitäten in der Großregion SaarLorLux.

§ 61 Finanzierung, Haushalts- und Rechnungswesen. 47) (1) Der Finanzbedarf der LMS soll vorrangig durch den ihr zustehenden Anteil an der Rundfunkgebühr gedeckt werden.

(2) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz erhebt die LMS Gebühren und fordert die Erstattung von Auslagen.

(3) Die Höhe der Gebühren nach Absatz 2 bestimmt die LMS in der Gebührensatzung. Es können Mindest- und Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Gebührenhöhe werden das Maß des Verwaltungsaufwands und die Bedeutung der Angelegenheit für den Kostenschuldner, insbesondere das wirtschaftliche und sonstige Interesse, berücksichtigt.

(4) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland.

(5) Die LMS erstellt vor Beginn eines jeden Wirtschaftsjahres einen Wirtschaftsplan. Sie wendet die Regeln der kaufmännischen doppelten Buchführung an; sie stellt eine Gewinn- und Verlustrechnung auf und lässt den entsprechend den Bilanzvorschriften für große Aktiengesellschaften aufzustellenden Jahresabschluss von einem unabhängigen Abschlussprüfer prüfen. Das Nähere regelt eine Finanzordnung. Die LMS erstellt eine mehrjährige Finanzplanung und kann im Rahmen der Finanzplanung Rücklagen bilden.

(6) Die LMS hat bei ihrer Wirtschaftsführung die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

(7) Der Wirtschaftsplan der LMS bedarf der Genehmigung der Rechtsaufsichtsbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Grundsätze einer geordneten und sparsamen Wirtschaftsführung gewahrt sind.

(8) Der Rechnungshof prüft die Wirtschaftsführung unter besonderer Beachtung der Rechtsstellung der LMS und der Regelungen dieses Gesetzes. Er unterrichtet die Landesregierung, den Landtag und die Organe der LMS über die wesentlichen Ergebnisse seiner Prüfung und die finanzielle Entwicklung der Anstalt.

§ 62 Rechtsaufsicht über die Landesmedienanstalt Saarland. (1) Die Rechtsaufsicht über die LMS führt die von der Landesregierung durch Rechtsverordnung bestimmte Stelle (Rechtsaufsichtsbehörde). Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren.

(2) Die Rechtsaufsichtsbehörde ist berechtigt, die LMS schriftlich auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die dieses Gesetz oder die allgemeinen Rechtsvorschriften verletzen, und sie aufzufordern, die Rechtsverletzung zu beseitigen.

(3) Wird die Rechtsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist behoben, weist die Rechtsaufsichtsbehörde die LMS an, innerhalb einer bestimmten Frist im Einzelnen festgelegte Maßnahmen durchzuführen. Kommt die LMS der Anweisung nicht nach, kann die Rechtsaufsichtsbehörde die Maßnahme selbst durchführen oder durch einen anderen durchführen lassen.

(4) Maßnahmen nach Absatz 3 sind bei der Kontrolle über die Programme der Rundfunkveranstalter ausgeschlossen.

 

Teil 5. Strafbestimmungen, Ordnungswidrigkeiten, Verjährung

§ 63 Strafbare Verletzung der Presse- und Rundfunkordnung.13) (1) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden, so wird, soweit sie oder er nicht wegen dieser Handlung schon nach § 12 Absatz 2 als Täterin oder Täter oder Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft,

  1. bei periodischen Druckwerken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
  2. bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger, wenn sie oder er vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die Verwirklichung des Tatbestandes einer mit Strafe bedrohten Handlung hierauf beruht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

  1. als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 Abs. 1 entspricht,
  2. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl sie oder er die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 nicht erfüllt,
  3. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Abs. 1) zuwiderhandelt.

(3) Absatz 1 Nr. 1 und Absatz 2 gelten für den Rundfunk entsprechend.

§ 64 Ordnungswidrigkeiten im Bereich der Presse. (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 8 Abs. 1) zuwiderhandelt oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
  2. als Verlegerin oder Verleger oder als Verantwortliche oder Verantwortlicher (§ 8 Abs. 1 Satz 5) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt (§ 13)
  3. gegen die Verpflichtung aus § 10 Abs. 2 Satz 3 verstößt,
  4. gegen die Verpflichtung aus § 14 Abs. 1 bis 3 oder die auf Grund des § 14 Abs. 4 erlassenen Rechtsvorschriften, sofern auf § 64 dieses Gesetzes verwiesen ist, verstößt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 63 genannten Tatbestände verwirklicht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte. Die Fachaufsicht wird vom Ministerpräsidenten ausgeübt.

(5) Absatz 1 Nr. 3 und Absatz 2 bis 4 gelten für den Rundfunk entsprechend.

§ 65 Ordnungswidrigkeiten im Bereich des Rundfunks und der Mediendienste.14), 24), 48) (1) Ordnungswidrig handelt, wer

  1. vorsätzlich oder fahrlässig als Rundfunkveranstalterin oder Rundfunkveranstalter bundesweit, landesweit oder lokal verbreiteten Rundfunks gegen Bestimmungen des § 49 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages, des § 24 des Mediendienstestaatsvertrages oder des § 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages verstößt,
  2. vorsätzlich oder fahrlässig als Veranstalterin oder Veranstalter eines bundesweiten privaten Fernsehvollprogramms gegen § 47 Abs. 3 verstößt,
  3. als Kabelanlagenbetreiberin oder Kabelanlagenbetreiber vorsätzlich oder fahrlässig gegen Bestimmungen des § 49 Abs. 1 des Rundfunkstaatsvertrages verstößt oder Rundfunkprogramme ohne die gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 erforderliche Anzeige weiter verbreitet oder Angebote vor Ablauf von zwei Monaten nach der Anzeige gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 weiter verbreitet oder trotz Anweisung der LMS die nach § 53 Abs. 2 bis 4 vorgeschriebene Rangfolge bei der Weiterverbreitung nicht einhält.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die LMS. Ihr stehen die von ihr für Ordnungswidrigkeiten verhängten Bußgelder zur Förderung des privaten Rundfunks im Saarland zu.

(4) Die LMS kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Gesetzes sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 2 von der betroffenen Veranstalterin oder dem betroffenen Veranstalter eines im Saarland zugelassenen Programms in ihrem oder seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die LMS nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

§ 66 Verjährung.25) (1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks oder durch die Verbreitung von Sendungen oder Angeboten strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 130 Abs. 2 und 4, § 131, § 184a Abs. 3 sowie § 184b Abs. 1 des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuchs über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verfolgung der in § 64 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten. Die Verfolgung der in § 65 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

(3) Die Verjährung der in § 63 Abs. 1 und 2 genannten Straftaten und der in § 64 genannten Ordnungswidrigkeiten beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

(4) Soweit der Tatbestand einer Straf- oder Bußgeldvorschrift durch eine Rundfunksendung verwirklicht wird, beginnt die Verjährung mit der Verbreitung der Sendung. Bei Mediendiensten beginnt die Verjährung an dem Tag, an dem der Dienst erstmals angeboten worden ist.

 

Teil 6. Schlussvorschriften

§ 67 Bestehende Zulassungen. Bei In-Kraft-Treten des Gesetzes bestehende Zulassungen von Rundfunkveranstalterinnen oder Rundfunkveranstaltern privaten Rechts sowie Zuweisungen von technischen Übertragungskapazitäten bleiben im bisherigen Umfang bestehen.

§ 68 Modellversuche mit neuartigen Rundfunktechniken oder Mediendiensten. (1) Die LMS kann die Verbreitung privater Rundfunkprogramme durch neuartige Rundfunktechniken und die Verbreitung von Mediendiensten in Modellversuchen ermöglichen. Als Modellversuch gilt auch die Weiterverbreitung von Programmen und Diensten, die in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen von Versuchen in rundfunkrechtlich zulässiger Weise veranstaltet werden. Die Modellversuche sollen Entscheidungen über die künftige Nutzung dieser Rundfunktechniken oder Mediendienste vorbereiten. Dabei ist zu gewährleisten, dass Modellversuche zugleich eine Bewertung der gesellschaftlichen Folgen der erprobten Techniken oder Dienste zulassen.

(2) Geplante Modellversuche sind von der LMS unter Angabe der Versuchsbedingungen, des Verbreitungsgebiets und der Versuchsdauer im Amtsblatt des Saarlandes zu veröffentlichen. Sie setzt für den Antrag auf Zulassung eine Frist von mindestens zwei Monaten. Die Versuchsdauer ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Sie kann um bis zu zwei Jahre verlängert werden.

(3) Die LMS berichtet dem Landtag und der Landesregierung nach Abschluss des Modellversuchs über die Ergebnisse.

§ 69 Überprüfungsklausel.15), 49) § 53 gilt bis zum 31. Dezember 2005.

§ 70 Übergangsregelungen. (1) Die Amtszeit der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Rundfunkrats und des Verwaltungsrats des SR bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft im Rundfunkrat und im Verwaltungsrat des SR sowie über die rechtliche Stellung und Amtszeit der Mitglieder finden erstmals für die nach dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beginnenden Amtszeiten Anwendung. Bis dahin sind die entsprechenden Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes weiterhin anzuwenden. Sätze 1 bis 3 gelten für die Amtszeit, Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin des SR entsprechend. Landesrundfunkgesetzes weiterhin anzuwenden. Sätze 1 bis 3 gelten für die Amtszeit, Wahl und Abberufung des Intendanten oder der Intendantin des SR entsprechend.

(2) Die Amtszeit der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Medienrats der LMS bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Die Vorschriften über die Begründung und Beendigung der Mitgliedschaft im Medienrat der LMS sowie über die rechtliche Stellung und Amtszeit der Mitglieder finden erstmals für die nach diesem Zeitpunkt beginnende Amtszeit Anwendung. Bis dahin sind die entsprechenden Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes weiterhin anzuwenden.

(3) Die Amtszeit der bei In-Kraft-Treten dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes der LMS endet einheitlich am 30. April 2002. Die Vorschriften über die Direktorin oder den Direktor der LMS finden erstmals für die nach diesem Zeitpunkt beginnende Amtszeit Anwendung. Bis dahin sind die Vorschriften des Landesrundfunkgesetzes über die rechtliche Stellung des Vorstandes der LMS weiterhin anzuwenden.

§ 71 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten. (1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.2) Gleichzeitig treten das Rundfunkgesetz für das Saarland (Landesrundfunkgesetz – LRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1998 (Amtsbl. 1999 S. 32), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2001 (Amtsbl. 2002 S. 2), mit Ausnahme seines § 81 und das Saarländische Pressegesetz (SPresseG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. September 2000 (Amtsbl. S. 1622) außer Kraft.

(2) § 81 Landesrundfunkgesetz tritt zum 31. Dezember 2002 außer Kraft.

§ 72 Änderung des Saarländischen Datenschutzgesetzes. § 34 des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 24. März 1993 (Amtsbl. S. 286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. August 2001 (Amtsbl. S. 2066) wird gestrichen.

 


*) Das Saarländische Mediengesetz ersetzt u. a. das Saarländische Pressegesetz vom 12. Mai 1965.

2) 14. Mai 2002.

3) § 1 Abs. 2 geändert, 4) § 2 Abs. 1 Satz 2 geändert, 5) § 7 neu gefasst, 6) § 8 Abs. 3 neu gefasst, 7) § 9 Abs. 1 Satz 1 geändert, 8) § 10 geändert, 9) § 11 Abs. 11 geändert, 10) § 12 Abs. 3 geändert, 11) § 23 Abs. 8 geändert, 12) § 45 Abs. 1 geändert, 13) § 63 Abs. 4 gestrichen,14) § 65 Abs. 1 Buchst. a) geändert, 15) § 69 geändert durch Art. 2 Gesetz Nr. 1518 über die Zustimmung zum Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk in Telemedien und zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes sowie des Gesetzes über die Zustimmung zum Staatsvertrag über Mediendienste vom 19. Februar 2003, Amtsbl. 2003, S. 534.

16) § 27 Abs. 1 Nr. 6, 17) § 56 Abs. 1 Nr. 6 geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung hochschulrechtlicher Vorschriften vom 26. November 2003, Amtsbl. 2003, S. 2935.

18) § 1 Abs. 2 geändert, § 1 Abs. 2 Satz 2 angefügt, 19) § 21 Abs. 4 geändert, 20) § 23 Abs. 1 geändert, Abs. 1 Satz 2 angefügt, Abs. 2 geändert, Abs. 3 neu gefasst, Abs. 4 geändert, Abs. 4 Satz 4 und 5 angefügt, Abs. 6 Satz 2 neu gefasst, Abs. 7 neu gefasst, Abs. 8 geändert, 21) § 27 Abs. 3 Satz 1 und 4, Abs. 4 Satz 1 geändert, 22) § 47 Abs. 2 geändert, Abs. 3 angefügt, 23) § 60a hinzugefügt, 24) § 65 Abs. 1a geändert, 25) § 66 Abs. 1 Satz 2 geändert durch Art. 2 des Gesetzes über die Zustimmung zum Siebten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Siebter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) und zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 31. März 2004, Amtsbl. 2004, S. 938.

28) Inhaltsübersicht Angabe zu § 18 geändert, 29) Titel vor § 46 neu gefasst, 30) Angabe zu § 53 neu gefasst, 31) § 59 a hinzugefügt, 32) § 1 Abs. 1 und Abs. 2 geändert, 33) § 2 Abs. 1 Satz 1 geändert, 34) § 18 Abs. 2 geändert, Abs. 4 angefügt, 35) § 21 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 angefügt, § 21 Abs. 9 Satz angefügt 36) § 27 Abs. 1 Nr. 6 geändert, 37) § 47 Abs. 1 Satz geändert, Satz 3 angefügt, 38) § 49 geändert, 39) § 52 Abs. 2 geändert, Absätze 8 bis 10 angefügt, 40) § 53 Abs. 1 geändert, Absätze 2 bis 4 neu gefasst, Absätze 5 und 6 angefügt, 41) § 54 Abs. 1 und Abs. 3 geändert, 42) § 56 Abs. 1 Nr. 6 geändert, 43) § 57 Nr. 11 geändert, 44) § 59 Absätze 3 und 4 neu gefasst, 45) § 60 Abs. 1 Satz 2 angefügt, 46) § 60a Abs. 3 angefügt, 47) § 61 Abs. 1 und Abs. 3 geändert, 48) § 65 Abs. 1 Buchst. a) geändert, Buchst. b) eingefügt, Buchst. c) geändert, 49) § 69 neu gefasst durch 27) Gesetz Nr. 1780 zur Änderung des Saarländischen Mediengesetzes vom 19. September 2012, Amtsbl. 2012, S. 406.