Hessen Drucken

Hessisches Gesetz über Freiheit und Recht der Presse – Hessisches Pressegesetz (HPresseG)

vom 20. November 1958 (GVBl. Hessen I S. 183)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 200524)

§ 1 [Freiheit der Presse]. (1) Die Presse ist frei. Sie ist befugt, sich Nachrichten aus dem In- und Ausland zu beschaffen und sie zu veröffentlichen, Druckwerke herzustellen und zu verbreiten. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Jedermann steht es frei, durch die Presse jede Ansicht zu äußern, zu verbreiten oder zu verteidigen.

(3) Niemand darf es verwehrt werden, sich durch die Presse des In- und Auslandes über alle Nachrichten und Meinungen zu unterrichten.

(4) Die Freiheit der Presse schließt jegliche Sonderbesteuerung der Presse oder einzelner Presseerzeugnisse aus.

§ 2 [Zulassungsfreiheit]. (1) Diese Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch die Verfassung unmittelbar und in ihrem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind.

(2) Gesetzen, die für jedermann gelten, ist auch die Presse unterworfen. Sondergesetze gegen die Presse sind unzulässig.

(3) Die Pressetätigkeit darf von keinerlei Zulassung abhängig gemacht werden. Eine berufsständische Gerichtsbarkeit ist unzulässig.

§ 3 [Informationsrecht der Presse]. (1) Die Behörden sind verpflichtet, der Presse die gewünschten Auskünfte zu erteilen. Sie können eine Auskunft nur verweigern,

  1. soweit durch sie die sachgemäße Durchführung eines straf- oder dienststrafgerichtlichen Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte,
  2. soweit Auskünfte über persönliche Angelegenheiten einzelner verlangt werden, an deren öffentlicher Bekanntgabe kein berechtigtes Interesse besteht, und
  3. soweit Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse liegen, durch ihre vorzeitige öffentliche Erörterung vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnten.

 

(2) Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Tagespresse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk allgemein verbieten, sind unzulässig.

(3) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, dass ihm deren amtliche Bekanntmachungen gegen Vergütung der Übermittlungskosten nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 4 [Druckwerke].4) (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle Druckerzeugnisse sowie alle anderen zur Verbreitung bestimmten Vervielfältigungen von Schriften, besprochenen Tonträgern und bildlichen Darstellungen mit oder ohne Schrift und von Musikalien mit oder ohne Text oder Erläuterungen.

(2) Ausgenommen sind:

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.

 

(3) Periodische Druckwerke sind Zeitungen und Zeitschriften, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge erscheinen.

§ 5 [Periodische Druckwerke].17) (1) Sofern für einen Verlag periodischer Druckwerke die Form der Aktiengesellschaft oder der Kommanditgesellschaft auf Aktien gewählt wird, müssen die Aktien auf den Namen lauten.

(2) Der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Impressum des Druckwerks offenlegen, wer an der Finanzierung des Unternehmens wirtschaftlich beteiligt ist, und zwar bei Tageszeitungen in der ersten Nummer jedes Kalendervierteljahres, bei anderen periodischen Druckschriften in der ersten Nummer jedes Kalenderjahres.

(3) Gehören einer politischen Partei im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 v. H. der Anteile an dem Unternehmen oder stehen ihr unmittelbar oder mittelbar mindestens 5 v. H. der Stimmrechte zu, so hat sie dies dem Unternehmen unverzüglich schriftlich unter Angabe von Art und Umfang der Beteiligung mitzuteilen. Als Anteile, die der politischen Partei gehören, gelten auch Anteile, die einem Unternehmen, an dem die politische Partei unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 15 v. H. beteiligt ist oder einem anderen für Rechnung der politischen Partei oder einem anderen für Rechnung eines Unternehmens, an dem die politische Partei unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 15 v. H. beteiligt ist, gehören. Als Stimmrechte, die der politischen Partei zustehen, gelten auch Stimmrechte aus Anteilen nach Satz 2 sowie solche Stimmrechte Dritter, auf deren Ausübung die politische Partei kraft einer Vereinbarung doer aufgrund einer sonstigen Abstimmung Einfluss nehmen kann. Der Verleger des periodischen Druckwers hat zu den in Abs. 2 genannten Erscheinungszeitpunkten die Angaben nach Satz 1 im Impressum des Druckwerks offenzulegen.

§ 6 [Impressum].18) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk sind Name und Anschrift des Druckers und, wenn das Druckwerk zur Verbreitung bestimmt ist, des Verlegers oder – beim Selbstvertrieb – des Verfassers oder Herausgebers zu nennen. Der Drucker kann statt mit seinem Namen auch mit seiner handelsgerichtlich eingetragenen Firma genannt werden. Wird der Verleger unter einer handelsgerichtlich eingetragenen Firma tätig, so sind Namen und Anschrift der Vertretungsberechtigten zu nennen.

§ 7 [Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur].19) (1) Auf jedem Stück eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden periodischen Druckwerks sind der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs zu nennen. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so ist kenntlich zu machen, auf welchen Teil des Druckwerks sich die Verantwortlichkeit jedes einzelnen bezieht. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(2) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig ganze Seiten oder Sachgebiete des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und Verleger zu benennen.

(3) Als verantwortlicher Redakteur kann nur tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union hat,
  2. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt,
  3. das 21. Lebensjahr vollendet hat,
  4. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  5. wegen durch die Presse begangener strafbarer Handlungen unbeschränkt gerichtlich verfolgt werden kann.

 

(3) Die Vorschriften des Abs. 3 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

§ 8 [Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen]. Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt gefordert, sich versprechen lassen oder erhalten, so hat er diese Veröffentlichung innerhalb des Druckwerks in der üblichen Weise als Anzeige kenntlich zu machen.

§ 9 [Pflichtexemplare]. (1) Von jedem Druckwerk nach § 4, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) unentgeltlich und auf eigene Kosten an die nach dem Verlagsort zuständige wissenschaftliche Bibliothek im Lande Hessen abzugeben. Auf Verlangen erstattet die Bibliothek dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks, wenn ihm die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Auf wands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann. Der zu begründende Erstattungsantrag ist, ungeachtet der Erfüllung der Abgabepflicht, innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Beginn der Verbreitung des Druckwerks bei der Bibliothek einzureichen.

(2) Der Minister für Wissenschaft und Kunst bestimmt durch Rechtsverordnung das Nähere, insbesondere die zuständige wissenschaftliche Bibliothek. Er kann für bestimmte Arten von Druckwerken Ausnahmen zulassen.

§ 10 [Gegendarstellungsanspruch]. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nur, wenn und soweit die betroffene Person oder Stelle ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat und wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach angemessen ist. Der Abdruck der Gegendarstellung muss von dem Betroffenen oder seinem Vertreter ohne schuldhaftes Zögern verlangt werden. Die Gegendarstellung bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen unterzeichnet sein. Sie muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben.

(3) Der Abdruck muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Der Abdruck ist kostenfrei, soweit nicht der Umfang des beanstandeten Textes überschritten wird; im letzteren Fall sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten.

(4) Auf Erfüllung kann geklagt werden. Das Gericht kann im Wege der einstweiligen Verfügung, auch wenn die Gefahr der Wiederholung nicht begründet ist, anordnen, dass der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Abs. 3 eine bestimmte Gegendarstellung veröffentlichen.

(5) Diese Bestimmung gilt nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Körperschaften des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände) und der Gerichte.

§ 11 [Anwendbarkeit des Bundesdatenschutzgesetzes].5), 8) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung nur die §§ 5, 9 und 38a sowie § 7 mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten.

§ 12 [Druckwerke mit strafbarem Inhalt].9) (1) Von dem verantwortlichen Redakteur eines periodischen Druckwerks wird vermutet, dass er die Veröffentlichung eines Druckwerks, dessen Inhalt eine mit Strafe bedrohte Handlung begründet, als eigene Äußerung gewollt hat. Die Vermutung ist widerlegbar.

(2) Haben der Verleger oder der Drucker das Druckwerk gegen den schriftlichen Widerspruch des verantwortlichen Redakteurs veröffentlicht, so gilt ihnen gegenüber die gleiche Vermutung.

§ 13 [Verjährung].1), 10), 20) (1) Die Strafverfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Vergehen und derjenigen Vergehen und Verbrechen, welche durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten. Bei Vergehen nach §§ 86, 86a, 129a Abs. 3, 130, 131 Abs. 1 und 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches und § 20 des Vereinsgesetzes gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung.

(2) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks.

(3) Für nicht periodische Druckwerke gilt Abs. 1 Satz 1 nur, wenn sie den Anforderungen über das Impressum nach den §§ 6 und 7 Abs. 1 und 2 genügen.

§ 14 [Straftaten].6), 11), 21) (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Offenlegung nach § 5 Abs. 2 und 3 über die Inhaber- oder Beteiligungsverhältnisse wissentlich falsche Angaben macht.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen wird bestraft, wer als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 6 und § 7 Abs. 1) zuwiderhandelt. Auf die gleiche Strafe ist zu erkennen, wenn die Zuwiderhandlung durch falsche Angaben in Kenntnis ihrer Unrichtigkeit begangen oder geduldet worden ist.

§ 15 [Ordnungswidrigkeiten].7), 12), 22) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. der Offenlegungspflicht des § 5 Abs. 2 und 3 zuwiderhandelt;
  2. als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstvertrieb als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 6 und § 7 Abs. 1) zuwiderhandelt;
  3. als Verleger entgegen § 8 eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen lässt;
  4. jemanden zum verantwortlichen Redakteur oder Verantwortlichen für den Anzeigenteil bestellt, der nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 3 entspricht;
  5. als verantwortlicher Redakteur oder Verantwortlicher für den Anzeigenteil zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 nicht erfüllt;
  6. der Abgabepflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 1 nicht rechtzeitig nachkommt.

 

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer eine der in § 14 bezeichneten Taten fahrlässig begeht.

(3) Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 können mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 können mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(4) Bei Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 Nr. 1 und 3 kann auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(5) Die Verfolgung der in Abs. 1 Nr. 2 bis 6 und Abs. 2 aufgeführten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist der Regierungspräsident.

§ 16 [Aufhebung und Weitergeltung von Vorschriften].13) (1) Das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 64) ist nicht mehr anzuwenden.

(2) Die Geltung

  1. der §§ 1 und 27 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reiches,
  2. des Gesetzes über Fernmeldeanlagen

 

wird von diesem Gesetz nicht berührt.

§ 17 [Inkrafttreten].14), 16) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.

§ 18 [Außerkrafttreten].3), 15), 23) Dieses Gesetz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.


*) Änderungsgesetze vor 2001 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen.

1) § 12 Abs. 1 S. 2 geändert, 2) §§ 13 [Anordnung der Beschlagnahme], 14 [Umfang der Beschlagnahme], 15 [Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke], 16 [Anordnung der Beschlagnahme], 18 [Aufhebung der Beschlagnahmeanordnung], 19 [Entschädigung] und 20 [Beschlagnahme zur Beweissicherung] aufgehoben, 3) § 25 angefügt durch Fünftes Gesetz zur Änderung des Hessischen Gesetzes über Freiheit und Recht der Presse vom 16. Mai 2001 (GVBl. Hessen I, S. 250).

4) § 4 Abs. 1 geändert, 5) § 10a eingefügt, 6) § 21 Abs. 3 (der durch vorstehende Änderung gegenstandslos geworden war) aufgehoben, 7) § 21a Abs. 3 geändert durch Art. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes vom 26. November 2002, GVBl. Hessen I, 2002 S. 701.

8) § 10a wird § 11, 9) § 11 wird § 12, 10) § 12 wird § 13, 11) § 21 wird § 14, 12) § 21a wird § 15, 13) § 24 wird § 16, 14) § 17 eingefügt, 15) § 25 wird § 18 durch Neubekanntmachung vom 12. Dezember 2003 (GVBl. I 2004, S. 2) des HPresseG vom 23. Juni 1949 (GVBl. S. 75) gemäß Ermächtigung durch Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes vom 26. November 2002, GVBl. Hessen I, 2002 S. 701 („Die für das Presserecht zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, das Hessische Pressegesetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fassung in neuer Paragraphenfolge und mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.“)

16) [Amtliche Fußnote zu § 17:] Die Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 23. Juni 1949 (GVBl. S. 75).

17) § 5 Abs. 2 geändert, Abs. 3 angefügt, 18) § 6 Satz 1 und 3, 19) § 7 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 geändert, 20) § 13 Abs. 3 angefügt, 21) § 14 Abs. 1, 22) § 15 Abs. 1 Nr. 1, 23) § 18 geändert, 24) durch Gesetz zur Änderung des Hessischen Pressegesetzes vom 14. Dezember 2005, GVBl. S. 838.