Brandenburg Drucken

Pressegesetz des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Landespressegesetz – BbgPG)

Vom 13. Mai 1993 (GVBl Bbg I 1993, S. 162)*)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl Bbg I 2018, Nr. 8). 3)

§ 1 Freiheit der Presse. (1) Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen und demokratischen Staates.

(2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch dieses Gesetz zugelassen sind. Sondermaßnahmen jeder Art, die diese Freiheit beeinträchtigen, sind verboten.

(3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig.

§ 2 Zulassungsfreiheit; Zugang zum Pressevertrieb. (1) Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens und eines sonstigen Betriebes der Presse darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden.

(2) Die Neutralität des Pressegroßhandels ist zu gewährleisten. Die Unternehmen des Pressegroßhandels haben allen Zeitungen und Zeitschriften zu gleichen Bedingungen und ohne unbillige Behinderungen Zugang zum Pressevertrieb zu gewähren.

§ 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. 2) Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe insbesondere dadurch, dass sie Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung mitwirkt. Sie nimmt insoweit grundsätzlich berechtigte Interessen im Sinne von § 193 StGB wahr.

§ 4 Zusammenarbeit zwischen Verlegerin oder Verleger und Redaktion; Stellung der Redakteurin  und des Redakteurs. 2) 1) Die Zusammenarbeit von Verlegerin und Verleger beziehungsweise Herausgeberin oder Herausgeber und Redaktion ist auf der Grundlage der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten bestimmt durch die öffentliche Aufgabe der Presse. Die von der Verlegerin oder vom Verleger beziehungsweise Herausgeberin oder Herausgeber schriftlich aufgestellten publizistischen Grundsätze sind regelmäßig, mindestens einmal jährlich, zu veröffentlichen. Nähere Einzelheiten zur Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortlichkeiten von Verlag und Redaktion können in einer Vereinbarung zwischen Verlegerin oder Verleger und der Vertretung der Redakteurinnen und Redakteure oder den Redakteurinnen und Redakteuren festgelegt werden.

(2) Redakteurinnen oder Redakteure dürfen nicht veranlasst werden, eine Meinung, die sie nicht teilen, als seine eigene zu publizieren. Aus der Weigerung dürfen keine Nachteile entstehen. Die Pflicht zu sorgfältiger Berichterstattung (§ 6) bleibt unberührt. Gegen den Willen der Verfasserinnen und Verfasser dürfen Beiträge, die unter ihren Namen veröffentlicht werden, in ihrem Wesensgehalt nicht verändert werden.

§ 5 Informationsanspruch der Presse. 2) (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertreterinnen oder Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen.

(2) Auskünfte können verweigert werden, wenn und insoweit

  1. durch sie die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt oder gefährdet werden könnte,
  2. Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen,
  3. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde,
  4. ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.

(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse überhaupt, an diejenige einer bestimmten Richtung oder an ein bestimmtes periodisches Druckwerk verbieten, sind unzulässig.

(4) Die Verlegerinnen oder Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift können von den Behörden verlangen, dass ihnen deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als den Mitbewerberinnen und Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden.

§ 6 Sorgfaltspflichten der Presse. Der Inhalt eines Presseerzeugnisses ist von den dafür Verantwortlichen vor der Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Herkunft und Wahrheitsgehalt sowie den Schutz überwiegender öffentlicher oder privater Interessen hin zu überprüfen. Die Presse ist verpflichtet, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten.

§ 7 Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen.

(2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden.

(3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht:

  1. amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
  2. die nur zu Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen.

(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger, Folge und dem Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke.

§ 8 Impressum. 2) (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift der Druckerin oder des Druckers und der Verlegerin oder des Verlegers, beim Selbstverlag der Verfasserin oder des Verfassers oder der Herausgeberin oder des Herausgebers, genannt sein.

(2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner Name und Anschrift der verantwortlichen Redakteurin oder des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteurinnen oder Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jede oder jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jede oder jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ebenfalls eine verantwortliche Person zu benennen; für diese gelten die Vorschriften über die verantwortliche Redakteurin oder den verantwortlichen Redakteur entsprechend.

(3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig ganze Seiten des redaktionellen Teils fertig übernehmen, haben im Impressum auch die oder den für den übernommenen Teil verantwortliche Redakteurin oder verantwortlichen Redakteur und die Verlegerin oder den Verleger zu benennen. Kopfzeitungen müssen im Impressum auch den Titel der Hauptzeitung angeben.

§ 9 Offenlegung der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse. 2) (1) Die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks muss in regelmäßigen Zeitabschnitten im Druckwerk die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse ihres oder seines Verlags und seine Rechtsbeziehungen zu mit ihr oder ihm verbundenen Presse- und Rundfunkunternehmen (§ 15 Aktiengesetz) offenlegen. Dies gilt insbesondere für die Überlassung der damit verbundenen Rechte. Die Bekanntgabe erfolgt

  1. bei täglich oder wöchentlich erscheinenden Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderhalbjahres,
  2. bei anderen periodischen Druckwerken in dem Impressum der ersten Ausgabe jedes Kalenderjahres.

Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse sind unverzüglich bekanntzumachen.

(2) Bei der Offenlegung sind mindestens anzugeben:

1. Namen und Anschriften sowie Art und Höhe der Beteiligung der Inhaberinnen oder Inhaber, der persönlich haftenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, der geschäftsführenden Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, der Kommanditistinnen oder Kommanditisten sowie der Anteilseignerinnen oder Anteilseigner mit einer Kapitalbeteiligung von mehr als zwanzig vom Hundert, der stillen Gesellschafterinnen oder Gesellschafter, sofern ihnen der Gesellschaftsvertrag Geschäftsführungsbefugnisse oder erweiterte Kontrollrechte einräumt; bei Genossenschaften: der Mitglieder des Vorstandes und der oder des Vorsitzenden des Aufsichtsrats;

2. die Namen der weiteren Zeitungen, Zeitschriften und Rundfunkunternehmen, die der Verlag, seine Inhaberinnen oder Inhaber oder die nach Nummer 1 an ihm Beteiligten herausgeben beziehungsweise an denen sie beteiligt sind.

§ 10 Persönliche Anforderungen an die verantwortlichen Redakteurinnen oder Redakteure. 2) (1) Als verantwortliche Redakteurinnen oder verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz hat,
  2. infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, nicht besitzt,
  3. nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
  4. nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann,
  5. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung ihre oder seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen kann und für die oder den deshalb das Betreuungsgericht gemäß § 1896 BGB eine Betreuerin oder einen Betreuer bestellt hat.

(2) Die Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 2 gilt nicht für Druckwerke, die in Justizvollzugsanstalten im Rahmen der Gefangenenmitverantwortung für Gefangene herausgegeben werden. Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden.

(3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann das für Inneres zuständige Mitglied der Landesregierung auf Antrag Befreiung erteilen, wenn ein Bestehen auf der Einhaltung dieser Anforderungen im Einzelfall eine besondere Härte bedeuten würde. Die Befreiung kann widerrufen werden.

§ 11 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. 2)  Haben die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks oder die verantwortliche Person (§ 8 Abs. 2 Satz 4) aus Anlass oder im Zusammenhang mit einer Veröffentlichung ein Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so haben sie diese Veröffentlichung, soweit diese nicht schon durch die Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.

§ 12 Anspruch auf Gegendarstellung. 2) (1) Die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur und die Verlegerin oder der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist.

(2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht,

  1. wenn die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat,
  2. wenn die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder
  3. bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen.

Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von der betroffenen Person oder ihrer gesetzlichen Vertreterin oder ihrem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Die betroffene Person kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung der verantwortlichen Redakteurin oder dem verantwortlichen Redakteur oder der Verlegerin oder dem Verleger unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, zugeht.

(3) Die Gegendarstellung muss in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltung, Weglassungen oder Zusätze abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefs erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(4) Ist der Gegendarstellungsanspruch vergeblich geltend gemacht worden, so ist für seine Durchsetzung der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag der betroffenen Person kann das Gericht anordnen, dass die verantwortlichen Personen gemäß Absatz 1 Satz 1 eine Gegendarstellung in der Form des Absatzes 3 veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft, des Bundes, der Länder und der Gemeinden (Gemeindeverbände) sowie der Gerichte.

§ 13 Ablieferungspflicht der Verlegerinnen und Verleger und Druckerinnen und Drucker. 2) (1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, haben die Verlegerin oder der Verleger mit Beginn der Verbreitung des Druckwerks ein Stück (Pflichtexemplar) der Stadt- und Landesbibliothek Potsdam anzubieten und ihr auf Verlangen unentgeltlich und auf eigene Kosten abzugeben. Auf Antrag erstattet die Bibliothek der Verlegerin oder dem Verleger die Herstellungskosten des abgegebenen Druckwerks, wenn ihnen die unentgeltliche Abgabe wegen des großen finanziellen Aufwands und der kleinen Auflage nicht zugemutet werden kann.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Druckerin oder den Drucker, wenn das Druckwerk keine Verlegerin oder keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird.

(3) Für digitale Ausgaben von Werken, die Druckwerken gemäß § 7 gleichstehen und die im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder gedruckt werden, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend, dass zur Ablieferung verpflichtet ist, wer den entsprechenden Datensatz wie eine Verlegerin oder ein Verleger verbreitet oder berechtigt ist, die digitale Ausgabe öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Die Ministerin oder der Minister für Wissenschaft, Forschung und Kultur wird ermächtigt, das Nähere zur Ausführung der Absätze 1 bis 3 durch Rechtsverordnung zu regeln. Für bestimmte Arten von Druckwerken können Ausnahmen zugelassen werden.

§ 14 Strafrechtliche Verantwortung. ) (1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Gesetzen.

(2) Ist durch ein Druckwerk der Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht worden und hat

  1. bei periodischen Druckwerken die verantwortliche Redakteurin oder der verantwortliche Redakteur oder
  2. bei sonstigen Druckwerken die Verlegerin oder der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig ihre oder seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so kann eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe verhängt werden, soweit sie oder er sich nicht wegen dieser Handlung schon nach Absatz 1 als Täterin oder Täter beziehungsweise als Teilnehmerin oder Teilnehmer strafbar gemacht hat. Wird eine rechtswidrige Tat nur auf Antrag oder mit Ermächtigung verfolgt, so ist eine Strafverfolgung nach Satz 1 nur auf Antrag oder mit Ermächtigung zulässig.

§ 15 Ordnungswidrigkeiten. 2) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Verlegerin oder Verleger eine Person zur verantwortlichen Redakteurin oder zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 10 entspricht,
  2. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl die persönlichen Voraussetzungen des § 10 nicht erfüllt sind,
  3. als verantwortliche Redakteurin oder verantwortlicher Redakteur oder Verlegerin oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasserin oder Verfasser oder Herausgeberin oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 8) oder über die Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse (§ 9) zuwiderhandelt oder als Unternehmerin oder Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen diese Angaben ganz oder teilweise fehlen,
  4. als Verlegerin oder als Verleger oder verantwortliche Person (§ 8 Ab. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 11),
  5. gegen die Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 Satz 3 verstößt,
  6. der Anbietungs- und/oder Ablieferungspflicht nach § 13 nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Landrätinnen und Landräte und die Oberbürgermeisterinnen und Oberbürgermeister der kreisfreien Städte als Kreisordnungsbehörden.

§ 16 Verjährung.1) (1) Die Verfolgung von Straftaten,

  1. die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, oder
  2. die den Tatbestand des § 14 verwirklichen,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Ausgenommen hiervon sind Vergehen nach den §§ 86, 86 a, 130, 131 sowie §§ 184 a, 184 b und 184 c StGB, für welche die Verjährungsfristen nach § 78 Abs. 3 StGB gelten.

(2) Die Verfolgung der im § 15 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten.

(3) Die Verjährungsfrist beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen.

§ 16 a Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken.2) (1) Soweit Unternehmen der Presse und deren  Hilfs- oder Beteiligungsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort.

(2) Im Übrigen findet § 29 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes Anwendung.

§ 17 Geltung für den Rundfunk. 2) Die §§ 5, 14 und 16 finden für den Rundfunk sinngemäße Anwendung.

§ 18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Rechtsvorschriften, soweit sie gemäß Artikel 9 Abs. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. 1990 11 S. 885) als Landesrecht fortgelten, außer Kraft:

  1. der Beschluß der Volkskammer über die Gewährleistung der Meinungs-, Informations- und Medienfreiheit vom 5. Februar 1990 (GBl. 1 Nr. 7 S. 39),
  2. die Verordnung über die Registrierung von Presseerzeugnissen vom 15. Februar 1990 (GBl. 1 Nr. 9 S. 73),
  3. die Verordnung über den Vertrieb von Presseerzeugnissen in der DDR vom 2. Mai 1990 (GBl. 1 Nr. 26 S. 245).

 


*) Erste Änderung des Gesetzes nachstehend.

1), 2), 3) § 16 Abs. 1 Satz 2 neugefasst, 16 a eingefügt durch Art. 1 des Ersten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Landespressegesetzes vom 10. Juli 2002, GVBl. Brandenburg I 2002, S. 57. §§ 3, 4, 5, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16 und 17 geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Landespressegesetzes vom 21. Juni 2012, GVBl. Bbg I 2012, Nr. 27. § 16a geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GVBl. I 2018, Nr. 8).

 § 29 Brandenburgisches Datenschutzgesetzes i. d. F. vom 8. Mai 2018 lautet:

§ 29 Verarbeitung personenbezogener Daten zu Zwecken
der freien Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit

(1) Soweit personenbezogene Daten in Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu journalistischen, künstlerischen oder literarischen Zwecken verarbeitet werden, gelten von den Kapiteln II bis VII sowie IX der Verordnung (EU) 2016/679 nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f sowie die Artikel 24, 32 und 33. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2016/679 eintreten.

(2) Führt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Absatz 1 Satz 1 zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen, Beschlüsse, Urteile und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam zu übermitteln.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für nicht-öffentliche Stellen.