EuG: Einstweilige Anordnung gegen Einsicht etc. in beschlagnahmte Dokumente eines (Stern-)Redakteurs Drucken

BESCHLUSS DES PRÄSIDENTEN DES GERICHTS
15. Oktober 2004(1)


„Vorläufiger Rechtsschutz – Antrag auf einstweilige Anordnung und Aussetzung des Vollzugs“

In der Rechtssache T-193/04 R

Hans-Martin Tillack, Prozessbevollmächtigte: I. Forrester, QC, und die Rechtsanwälte T. Bosly, C. Arhold, N. Flandin, J. Herrlinger und J. Siaens,

Antragsteller,

gegen

Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch C. Docksey und C. Ladenburger als Bevollmächtigte, Zustellungsanschrift in Luxemburg,

Antragsgegnerin,

betreffend einen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs aller Maßnahmen im Rahmen der vom Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) angeblich am 11. Februar 2004 bei den belgischen und deutschen Justizbehörden erstatteten Anzeige und auf Anordnung an das OLAF, es zu unterlassen, Dokumente und Informationen, die sich infolge der am 19. März 2004 in der Wohnung und im Büro des Antragstellers vorgenommenen Durchsuchung im Besitz der belgischen Justizbehörden befinden, entgegenzunehmen, einzusehen, zu prüfen oder zur Kenntnis zu nehmen,

erlässt



DER PRÄSIDENT DES GERICHTS ERSTER INSTANZ
DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN


folgenden


Beschluss


Rechtlicher Rahmen
1

Die Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) (ABl. L 136, S. 1) regelt die Kontrollen, Überprüfungen und sonstigen Maßnahmen, die die Bediensteten des Amtes in Ausübung ihrer Befugnisse durchführen.
2

Artikel 10 der Verordnung Nr. 1073/1999 trägt die Überschrift „Übermittlung von Informationen durch das Amt“. Sein Absatz 2 bestimmt:„Unbeschadet der Artikel 8, 9 und 11 übermittelt der Direktor des Amtes den Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die bei internen Untersuchungen vom Amt eingeholten Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen. Vorbehaltlich der Untersuchungserfordernisse unterrichtet er gleichzeitig den betreffenden Mitgliedstaat.“
Sachverhalt
3

Der Antragsteller ist Journalist und beim deutschen Magazin Stern beschäftigt.
4

Er verfasste zwei am 28. Februar und 7. März 2002 im Stern veröffentlichte Artikel über mehrere von einem Beamten der Europäischen Gemeinschaften, Herrn Van Buitenen, festgestellte Unregelmäßigkeiten. Diese Artikel ließen erkennen, dass der Antragsteller eine detaillierte Kenntnis des Inhalts eines von Herrn Van Buitenen erstellten Memorandums vom 31. August 2001 (im Folgenden: Van-Buitenen-Memorandum) und zweier vertraulicher interner Vermerke des OLAF vom 31. Januar und vom 14. Februar 2002 über dieses Memorandum (im Folgenden: interne Vermerke) besaß.
5

Am 12. März 2002 leitete das OLAF eine interne Untersuchung nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1073/1999 ein, um festzustellen, welche Beamten oder sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften für die Indiskretion verantwortlich waren, durch die das Van-Buitenen-Memorandum und die internen Vermerke bekannt geworden waren.
6

In einer Pressemitteilung vom 27. März 2002, mit der die Einleitung dieser Untersuchung angekündigt wurde, erklärte das OLAF: „Wegen des Verdachts der Weitergabe von vertraulichen Informationen, die aus einem (vorläufigen) Bericht von OLAF stammen, hat das Amt entschieden, gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 eine interne Untersuchung einzuleiten. Diese Untersuchung wird auch dem Vorwurf nachgehen, dass dieses Dokument durch die Bezahlung eines Beamten erhalten wurde.“
7

Der Stern veröffentlichte am 28. März 2002 eine Pressemitteilung, in der er bestätigte, im Besitz des Van-Buitenen-Memorandums und der internen Vermerke zu sein, aber bestritt, dass einer seiner Mitarbeiter einem Beamten oder sonstigen Bediensteten der Kommission für die Beschaffung der Unterlagen Geld gezahlt habe.
8

Nachdem der Antragsteller das OLAF aufgefordert hatte, die gegen ihn erhobenen Bestechungsvorwürfe zurückzunehmen, wandte er sich am 22. Oktober 2002 an den Europäischen Bürgerbeauftragten. Dieser übermittelte am 18. Juni 2003 dem OLAF einen Empfehlungsentwurf, in dem er die Auffassung vertrat, dass die Behauptung von Bestechungsvorwürfen ohne faktische Grundlage in der Pressemitteilung vom 27. März 2002 einen Missstand in der Verwaltungstätigkeit darstelle und das OLAF in Erwägung ziehen sollte, die in der Mitteilung genannten Bestechungsvorwürfe zurückzuziehen. In Beantwortung dieser Empfehlung veröffentlichte das OLAF am 30. September 2003 eine Pressemitteilung mit der Überschrift „Klarstellung von OLAF zu dem Verdacht auf Weitergabe von Informationen“, von der es den Europäischen Bürgerbeauftragten in Kenntnis setzte. Dieser traf seine Entscheidung am 20. November 2003 und machte in seinen Schlussfolgerungen eine kritische Anmerkung.
9

Am 11. Februar 2004 übermittelte das OLAF auf der Grundlage von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 Informationen über die Ergebnisse der am 12. März 2002 eingeleiteten internen Untersuchung an die Staatsanwaltschaften Brüssel (Belgien) und Hamburg (Deutschland).
10

Infolge dieser Informationsübermittlung wurde in Belgien ein Verfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses eingeleitet. Am 19. März 2004 durchsuchte die belgische Bundespolizei auf Anordnung des Untersuchungsrichters in Brüssel die Wohnung und das Büro des Antragstellers. Zahlreiche Unterlagen und andere ihm gehörende Gegenstände wurden beschlagnahmt. Am 23. März 2004 legte der Antragsteller gegen diese Beschlagnahme Beschwerde beim zuständigen Untersuchungsrichter ein, der diese zurückwies. Der Antragsteller legte im April 2004 gegen diese Entscheidung Berufung vor der Chambre des mises en accusation (Anklagekammer) ein.
Verfahren
11

Der Antragsteller hat mit Klageschrift, die am 1. Juni 2004 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, Klage erhoben auf Nichtigerklärung der Maßnahme, mit der das OLAF am 11. Februar 2004 den Staatsanwaltschaften Brüssel und Hamburg bestimmte Informationen übermittelt hat (im Folgenden: streitige Maßnahme), und auf Ersatz des aufgrund dieser Entscheidung und der vom OLAF insoweit vorgenommenen Handlungen erlittenen Schadens.
12

Mit besonderem Schriftsatz, der am 4. Juni 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat der Antragsteller gemäß Artikel 243 EG beantragt,


die vollständige oder teilweise Aussetzung des Vollzugs aller Maßnahmen oder Handlungen im Rahmen der vom OLAF am 11. Februar 2004 bei den belgischen und deutschen Justizbehörden erstatteten „Anzeige“ anzuordnen;


dem OLAF aufzugeben, es zu unterlassen, Dokumente und Informationen, die sich infolge der am 19. März 2004 von den belgischen Justizbehörden in der Wohnung und im Büro des Antragstellers vorgenommenen Durchsuchung, die zur Beschlagnahme dieser Unterlagen, seines Computers und anderer Dinge geführt hat, im Besitz dieser Justizbehörden befinden, entgegenzunehmen, einzusehen, zu prüfen oder zur Kenntnis zu nehmen;


bis zur Fortsetzung des Verfahrens und bis zum Eingang der Erklärungen des OLAF mit sofortiger Wirkung anzuordnen, dass das OLAF vorbehaltlich der Entscheidung des Präsidenten des Gerichts über die vorstehenden Anträge von jeder Maßnahme in Bezug auf seine Anzeigen vom 11. Februar 2004 absieht;


der Kommission die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;


jede andere für sachdienlich gehaltene Maßnahme anzuordnen.
13

Die Fédération internationale des journalistes (Internationaler Journalistenverband, FIJ) hat mit Schriftsatz, der am 17. Juni 2004 bei der Kanzlei eingegangen ist, ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Antragstellers beantragt.
14

Die Kommission hat am 21. Juni 2004 ihre schriftliche Stellungnahme zum Antrag auf einstweilige Anordnung eingereicht.
15

Der Antragsteller hat am 28. Juni 2004 seine Stellungnahme zum Streithilfeantrag der FIJ eingereicht. Die Kommission hat nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist Stellung genommen.
16

Am 19. Juli 2004 hat in Gegenwart des Antragstellers und der Kommission ein informelles Treffen vor dem Richter der einstweiligen Anordnung stattgefunden. Bei diesem Treffen haben die Parteien zugesagt, die Möglichkeit einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits zu prüfen. Mit Schreiben, das am 30. Juli 2004 in das Register der Kanzlei des Gerichts eingetragen worden ist, hat die Kommission zur Möglichkeit einer gütlichen Beilegung Stellung genommen. Am 9. August 2004 hat der Antragsteller seine Antwort auf die Stellungnahme der Kommission eingereicht.
17

In Anbetracht der Stellungnahmen der Kommission und des Antragstellers hat der Richter der einstweiligen Anordnung die Streithelferin aufgefordert, schriftlich zum Antrag auf einstweilige Anordnung Stellung zu nehmen.
18

Die Streithelferin hat ihre Stellungnahme am 7. September 2004 eingereicht.
19

Der Antragsteller und die Kommission haben am 14. und 15. September 2004 ihre Stellungnahme zum Streithilfeschriftsatz der FIJ eingereicht.
Entscheidungsgründe
20

Nach den Artikeln 242 EG und 243 EG sowie nach Artikel 225 Absatz 1 EG kann das Gericht, wenn es dies den Umständen nach für nötig hält, die Durchführung der angefochtenen Handlung aussetzen oder die erforderlichen einstweiligen Anordnungen treffen.
21

Nach Artikel 104 § 2 der Verfahrensordnung des Gerichts muss ein Antrag auf einstweilige Anordnung die Umstände anführen, aus denen sich die Dringlichkeit ergibt; ferner ist die Notwendigkeit der beantragten Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht glaubhaft zu machen (Fumus boni iuris). Diese Voraussetzungen sind kumulativ, so dass ein Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen ist, sofern eine von ihnen fehlt (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1996 in der Rechtssache C?268/96 P[R], SCK und FNK/Kommission, Slg. 1996, I?4971, Randnr. 30). Der Richter der einstweiligen Anordnung nimmt gegebenenfalls auch eine Abwägung der widerstreitenden Interessen vor (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 23. Februar 2001 in der Rechtssache C?445/00 R, Österreich/Rat, Slg. 2001, I?1461, Randnr. 73).Zum Streithilfeantrag
22

Nach Artikel 40 Absatz 2 der Satzung des Gerichtshofes, der gemäß Artikel 53 Absatz 1 der Satzung auf das Gericht Anwendung findet, können Privatpersonen einem Rechtsstreit beitreten, wenn sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang dieses Rechtsstreits glaubhaft machen.
23

Unter einem berechtigten Interesse am Ausgang des Rechtsstreits ist ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, dass den Anträgen der Partei stattgegeben wird, die der Streithelfer unterstützen will (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 6. März 2003 in der Rechtssache C?186/02 P, Ramondín und Ramondín Cápsulas/Kommission, Slg. 2003, I?2415, Randnr. 7). Insoweit ist für die Zulassung einer Streithilfe zu prüfen, ob der Streithelfer von der angefochtenen Handlung unmittelbar betroffen ist und sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits erwiesen ist (vgl. Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 17. Juni 1997 in den Rechtssachen C?151/97 P[I] und C?157/97 P[I], National Power und PowerGen/British Coal und Kommission, Slg. 1997, I?3491, Randnr. 53).
24

Nach ständiger Rechtsprechung werden Vereinigungen als Streithelfer zugelassen, wenn ihr Ziel der Schutz ihrer Mitglieder in Rechtssachen ist, die Grundsatzfragen aufwerfen, die sich auf diese Mitglieder auswirken können (vgl. Beschluss National Power und PowerGen/British Coal und Kommission, Randnr. 66, Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 28. September 1998 in der Rechtssache C?151/98 P, Pharos/Kommission, Slg. 1998, I?5441, Randnr. 6, und Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 28. Mai 2001 in der Rechtssache T?53/01 R, Poste Italiane/Kommission, Slg. 2001, II?1479, Randnr. 51). Insbesondere kann eine Vereinigung als Streithelferin in einer Rechtssache zugelassen werden, wenn sie eine beträchtliche Zahl in dem betreffenden Bereich tätiger Unternehmen vertritt, ihre Ziele den Schutz der Interessen ihrer Mitglieder einschließen, die Rechtssache Grundsatzfragen aufwerfen kann, die das Funktionieren des betreffenden Sektors berühren, und damit die Interessen ihrer Mitglieder durch das zu erlassende Urteil oder den zu erlassenden Beschluss in erheblichem Maße beeinträchtigt werden können (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Gerichts vom 8. Dezember 1993 in der Rechtssache T?87/92, Kruidvat/Kommission, Slg. 1993, II?1375, Randnr. 14).
25

Schließlich ist festzustellen, dass eine weite Auslegung des Beitrittsrechts in Bezug auf Vereinigungen es ermöglichen soll, den Rahmen der Rechtssachen besser zu beurteilen und zugleich eine Vielzahl individueller Beitritte, die die Wirksamkeit und den ordnungsgemäßen Ablauf des Verfahrens beeinträchtigen könnten, zu vermeiden (vgl. Beschluss National Power und PowerGen/British Coal und Kommission, Randnr. 66).
26

Die FIJ beantragt ihre Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge des Antragstellers. Sie trägt dazu vor, sie sei eine als internationale Vereinigung ohne Erwerbszweck organisierte internationale Gewerkschaft mit zahlreichen Mitgliedern, ihre Ziele und Tätigkeiten umfassten die Vertretung ihrer Mitglieder sowie die weltweite Verteidigung der beruflichen und sozialen Rechte der Journalisten und die vorliegende Rechtssache werfe Grundsatzfragen auf, die ihre Mitglieder beeinträchtigen könnten.
27

Der Antragsteller erklärt, er habe keine Einwände gegen den Antrag der FIJ. Die Kommission hat keine Stellungnahme eingereicht.
28

Zunächst ist festzustellen, dass die FIJ, ohne dass der Antragsteller oder die Kommission widersprochen hätte, angegeben hat, sie vertrete über 500 000 Mitglieder aus 109 Ländern. Die FIJ kann also als Vertreterin einer beträchtlichen Zahl von Mitgliedern in dem betreffenden Bereich angesehen werden.
29

Was sodann die Ziele der FIJ betrifft, so gibt Section 3 ihrer Satzung diese mit „Schutz und Stärkung der Rechte und Freiheiten der Journalisten“ sowie „Einhaltung und Verteidigung der Informationsfreiheit, der Medienfreiheit und der Unabhängigkeit des Journalismus, insbesondere durch Untersuchung und Kontrolle von Verstößen gegen die Rechte der Journalisten und durch Aktionen für die Verteidigung des Journalisten und seiner Arbeit“, an.
30

Schließlich wirft die vorliegende Rechtssache u. a. die Frage auf, ob die Übermittlung von Informationen, die zur Offenbarung bestimmter journalistischer Quellen führen können, durch eine Gemeinschaftseinrichtung an nationale Behörden im Rahmen von Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 unter bestimmten Umständen als rechtswidrig anzusehen ist und ob eine solche Übermittlung geeignet ist, der Karriere und dem Ansehen des Journalisten, der diese Quellen genutzt hat, einen Schaden zuzufügen, der im Rahmen einer Schadensersatzklage ausgeglichen werden kann. Insbesondere stellt sich im vorliegenden Fall die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Umständen der Richter der einstweiligen Anordnung veranlasst sein könnte, einem Gemeinschaftsorgan im Rahmen vorläufiger Maßnahmen aufzugeben, in Bezug auf ein von nationalen Justizbehörden eingeleitetes Ermittlungsverfahren den geringsten Kontakt mit diesen Behörden zu unterlassen. Da die Position, die der Richter der einstweiligen Anordnung zu diesen Fragen einnehmen könnte, potenziell die Tragweite des Grundsatzes des Schutzes journalistischer Quellen betrifft, kann sie die Arbeitsbedingungen der Mitglieder der FIJ berühren.
31

Da somit die Interessen der FIJ durch die Stellungnahme des Richters der einstweiligen Anordnung berührt werden können, ist dem Streithilfeantrag der FIJ stattzugeben.Zur Frage, ob die Nichtigkeitsklage auf den ersten Blick zulässig ist
32

Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zulässigkeit der Klage grundsätzlich nicht im Verfahren der einstweiligen Anordnung zu prüfen, um der Entscheidung zur Hauptsache nicht vorzugreifen. Wenn jedoch die offensichtliche Unzulässigkeit der Klage, mit der der Antrag auf einstweilige Anordnung zusammenhängt, geltend gemacht wird, kann es sich als notwendig erweisen, Anhaltspunkte festzustellen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit einer solchen Klage geschlossen werden kann (vgl. Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofes vom 27. Januar 1988 in der Rechtssache 376/87 R, Distrivet/Rat, Slg. 1988, 209, Randnr. 21, und des Präsidenten des Gerichts vom 11. April 2003 in der Rechtssache T?392/02 R, Solvay Pharmaceuticals/Rat, Slg. 2003, II?1825, Randnr. 53).
33

Somit ist zu prüfen, ob Anhaltspunkte vorliegen, aus denen auf den ersten Blick auf die Zulässigkeit der vom Antragsteller erhobenen Nichtigkeitsklage geschlossen werden kann.Vorbringen der Parteien
34

Die Kommission ist der Ansicht, die Nichtigkeitsklage sei offensichtlich unzulässig. Die streitige Maßnahme sei keine anfechtbare Handlung. Die Klage betreffe nämlich die vom OLAF an die belgischen und deutschen Behörden gerichteten Schreiben, mit denen das OLAF ihnen lediglich die Informationen übermittelt habe, die bei internen Untersuchungen von ihm über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen eingeholt worden seien. Die Übermittlung dieser Informationen habe keine verbindlichen Rechtswirkungen, die die Interessen des Antragstellers beeinträchtigen könnten, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise veränderten. Bestätigt werde diese Auffassung auch durch das Urteil des Gerichts vom 15. Januar 2003 in den Rechtssachen T?377/00, T?379/00, T?380/00, T?260/01 und T?272/01 (Philip Morris International/Kommission, Slg. 2003, II?1) sowie durch die Beschlüsse des Gerichts vom 18. Dezember 2003 in der Rechtssache T?215/02 (Gómez Reino/Kommission, Slg. 2003, II-0000) und vom 13. Juli 2004 in der Rechtssache T?29/03 (Comunidad Autónoma de Andalucía/Kommission, Slg. 2004, II-0000).
35

Der Antragsteller macht geltend, die Handlungen der belgischen Behörden ergäben sich unmittelbar aus der Entscheidung des OLAF, gegen ihn Anzeige zu erstatten. Das OLAF sei eine besonders wichtige Einrichtung, deren Handlungen von den Mitgliedstaaten mit größter Entschiedenheit unterstützt würden. Es hätte als Verletzung der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 EG durch Belgien aufgefasst werden können, wenn einem Ersuchen des OLAF um Beschlagnahme von „Beweisstücken“ nicht entsprochen worden wäre.
36

Gegenwärtig bestehe in Belgien kein sicherer Rechtsbehelf, mit dem verhindert werden könnte, dass das OLAF Zugang zu den beschlagnahmten Unterlagen erhalte. Das OLAF sei nicht daran gehindert, sich an dem Verfahren vor den belgischen Behörden als Zivilpartei zu beteiligen und Zugang zu den bei den Durchsuchungen beschlagnahmten Unterlagen und Informationen zu beantragen. Das OLAF könne sogar noch vor Anklageerhebung durch die belgischen Behörden beim belgischen Generalstaatsanwalt Einsichtnahme in die Akten beantragen, und der Generalstaatsanwalt würde einem solchen Antrag wahrscheinlich entsprechen, auch wenn er insoweit über ein gewisses Ermessen verfüge. Folglich erfordere die vorliegende Rechtssache eine Rechtskontrolle auf Gemeinschaftsebene (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 23. April 1986 in der Rechtssache 294/83, Les Verts/Parlament, Slg. 1986, 1339, Randnr. 23, und vom 27. September 1988 in der Rechtssache 302/87, Parlament/Rat, Slg. 1988, 5615, Randnr. 20).
37

Die FIJ hält die Nichtigkeitsklage aus den gleichen Gründen wie der Antragsteller für vollständig zulässig.Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
38

Es ist daran zu erinnern, dass Handlungen oder Entscheidungen, gegen die die Nichtigkeitsklage gegeben ist, nur diejenigen Maßnahmen sind, die verbindliche Rechtswirkungen erzeugen, die die Interessen des Klägers beeinträchtigen, indem sie seine Rechtsstellung in qualifizierter Weise verändern (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 11. November 1981 in der Rechtssache 60/81, IBM/Kommission, Slg. 1981, 2639, Randnr. 9, und vom 23. November 1995 in der Rechtssache C?476/93 P, Nutral/Kommission, Slg. 1995, I?4125, Randnrn. 28 und 30, sowie Urteile des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T?54/96, Oleifici Italiani und Fratelli Rubino/Kommission, Slg. 1998, II?3377, Randnr. 48, und vom 22. März 2000 in den Rechtssachen T?125/97 und T?127/97, Coca-Cola/Kommission, Slg. 2000, II?1733, Randnr. 77).
39

Die im vorliegenden Fall angefochtene Handlung ist die Maßnahme, mit der das OLAF den belgischen und deutschen Behörden gemäß Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999 Informationen übermittelt hat.
40

Nach dieser Bestimmung „übermittelt der Direktor des Amtes den Justizbehörden des betreffenden Mitgliedstaats die bei internen Untersuchungen vom Amt eingeholten Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen“.
41

Außerdem heißt es in der 13. Begründungserwägung der Verordnung Nr. 1073/1999: „Es obliegt den zuständigen einzelstaatlichen Behörden sowie gegebenenfalls den Organen, Einrichtungen sowie Ämtern und Agenturen, auf der Grundlage des von dem Amt erstellten Berichts Folgemaßnahmen zu den abgeschlossenen Untersuchungen zu beschließen.“
42

Darüber hinaus ist festzustellen, dass sich der Direktor des OLAF in seinem Übermittlungsschreiben vom 11. Februar 2004 wie folgt ausgedrückt hat:„… Auf der Grundlage von Artikel 10 [Absatz] 2 der Verordnung [Nr.] 1073/1999 … und im Hinblick auf die eventuelle Einleitung eines Ermittlungsverfahrens finden Sie anliegend den Zwischenbericht zu dem im Betreff genannten Fall, der Informationen über gegebenenfalls strafrechtlich zu ahndende Handlungen enthält.“
43

Die Verordnung Nr. 1073/1999 und das Übermittlungsschreiben vom 11. Februar 2004 stützen also keineswegs den Standpunkt des Antragstellers, sondern zeigen, dass die Übermittlung von Informationen durch das OLAF an die nationalen Justizbehörden diesen gegenüber keinerlei verbindliche Rechtswirkungen hat und diese Behörden frei über das weitere Vorgehen entscheiden können.
44

Was die Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit nach Artikel 10 EG angeht, so verlangt sie zwar von den nationalen Justizbehörden eine ernsthafte Befassung mit einer Informationsübermittlung durch das OLAF nach Artikel 10 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1073/1999. Sie zwingt die nationalen Behörden jedoch nicht zu bestimmten Schritten, wenn sie der Auffassung sind, dass die vom OLAF übermittelten Informationen diese Schritte nicht rechtfertigen. Somit beruht die von den nationalen Behörden gegebenenfalls getroffene Entscheidung, auf die Informationsübermittlung durch das OLAF hin tätig zu werden, auf der eigenständigen Ausübung der Befugnisse, die diesen Behörden übertragen sind.
45

Was in dieser Hinsicht das Argument des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz betrifft, so hat der Antragsteller nicht dargelegt, was ihn daran hindern würde, die Anordnung einer Durchsuchung seiner Wohn- und Arbeitsräume durch die nationalen Justizbehörden anzufechten. Vielmehr ergibt sich aus den Erklärungen des Antragstellers eindeutig, dass er eine Beschwerde gegen die Entscheidung des mit der Sache befassten Untersuchungsrichters eingelegt hat und dass derzeit auf nationaler Ebene gerichtliche Verfahren anhängig sind. In Anbetracht der Rechtsbehelfe, die dem Antragsteller somit auf nationaler Ebene zur Verfügung stehen, braucht deshalb nicht geprüft zu werden, ob der Anspruch auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz in Ausnahmefällen eine Gemeinschaftshandlung anfechtbar machen kann, die sonst nicht anfechtbar wäre.
46

Da die Entscheidung des OLAF, den nationalen Justizbehörden den in Rede stehenden Bericht zu übermitteln, keine verbindlichen Rechtswirkungen hat, stellt sie keine anfechtbare Handlung dar.
47

Folglich bestehen in diesem Stadium keine Anhaltspunkte, die die Annahme erlauben, dass die Nichtigkeitsklage auf den ersten Blick zulässig ist.
48

Demnach werden nur die Argumente des Antragstellers in Bezug auf seine Schadensersatzklage vom Richter der einstweiligen Anordnung geprüft.Fumus boni iuris Vorbringen der Parteien
49

Um darzutun, dass seine Schadensersatzklage begründet ist, trägt der Antragsteller vor, „[die streitige Maßnahme], [d]ie Pressemitteilungen vom März 2002 und September 2003, die gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit … verstoßen sowie [d]ie späteren öffentlichen Verlautbarungen über das gegen den Antragsteller anhängige Verfahren haben Ansehen und Ruf des Antragstellers bei seinen Kollegen bereits ernsthaft geschädigt“.
50

Er habe „mindestens in zweierlei Hinsicht einen schweren Schaden erlitten“. Erstens sei für ihn „die Beschaffung von Informationen bei den Quellen, auf die er sich bei seiner Arbeit stütze, viel schwieriger geworden“. Zweitens sei „der Verkauf seiner Artikel an Tageszeitungen und Magazine wesentlich erschwert“, und die „Handlungen des OLAF haben [s]einen Berufsweg und [s]eine Entwicklungsmöglichkeiten bereits erheblich beeinträchtigt“. Dieser Schaden sei „unmittelbar durch die rechtswidrigen Handlungen des OLAF verursacht“, und diese Aspekte des Rechtsstreits seien „eingehend in der Klageschrift geschildert“.
51

Die Kommission macht geltend, der Antragsteller habe nicht dargetan, dass die Voraussetzung des Fumus boni iuris vorliegend erfüllt sei.Würdigung durch den Richter der einstweiligen Anordnung
52

Nach ständiger Rechtsprechung ist die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 Absatz 2 EG von mehreren Voraussetzungen abhängig, nämlich dass die Rechtsnorm, gegen die verstoßen worden ist, bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, dass der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und dass zwischen dem Verstoß gegen die dem Urheber des Rechtsakts obliegende Verpflichtung und dem den geschädigten Personen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C?352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I?5291, Randnrn. 41 und 42, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C?312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I?11355, Randnr. 53). Liegt eine dieser Voraussetzungen nicht vor, so ist die Klage in vollem Umfang abzuweisen, ohne dass die übrigen Voraussetzungen der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft geprüft zu werden brauchten (vgl. Urteil des Gerichtshofes vom 14. Oktober 1999 in der Rechtssache C?104/97 P, Atlanta/Europäische Gemeinschaft, Slg. 1999, I?6983, Randnr. 65).
53

Was die zweite Voraussetzung angeht, so besteht das entscheidende Kriterium für einen hinreichend qualifizierten Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darin, dass das betreffende Gemeinschaftsorgan die Grenzen, die seinem Ermessen gesetzt sind, offenkundig und erheblich überschritten hat. Verfügt dieses Organ nur über einen erheblich verringerten oder auf null reduzierten Ermessensspielraum, so kann die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreichen, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß zu begründen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 23. Mai 1996 in der Rechtssache C?5/94, Hedley Lomas, Slg. 1996, I?2553, Randnr. 28, vom 8. Oktober 1996 in den Rechtssachen C?178/94, C?179/94 und C?188/94 bis C?190/94, Dillenkofer u. a., Slg. 1996, I?4845, Randnr. 25, vom 2. April 1998 in der Rechtssache C?127/95, Norbrook Laboratories, Slg. 1998, I?1531, Randnr. 109, vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C?424/97, Haim, Slg. 2000, I?5123, Randnr. 38, und Bergaderm und Goupil/Kommission, Randnrn. 43 und 44).
54

Was die dritte Voraussetzung hinsichtlich des Kausalzusammenhangs betrifft, so muss nach ständiger Rechtsprechung ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Fehler des betreffenden Organs und dem geltend gemachten Schaden bestehen, den der Kläger zu beweisen hat (vgl. Urteil des Gerichts vom 24. April 2002 in der Rechtssache T?220/96, EVO/Rat und Kommission, Slg. 2002, II?2265, Randnr. 41, und die dort zitierte Rechtsprechung). Außerdem muss das fehlerhafte Verhalten des betreffenden Organs die ausschlaggebende Ursache für diesen Schaden sein (vgl. Beschluss des Gerichts vom 12. Dezember 2000 in der Rechtssache T?201/99, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, Slg. 2000, II?4005, Randnr. 26, im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Beschluss des Gerichtshofes vom 15. Januar 2002 in der Rechtssache C?49/01 P, Royal Olympic Cruises u. a./Rat und Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht).
55

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Antrag auf einstweilige Anordnung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Klage den Ersatz des Schadens verlangt, den er angeblich aufgrund der Beeinträchtigung seiner Karriere, seines Ansehens und seines Rufes erlitten hat. Aus seinem Antrag scheint außerdem hervorzugehen, dass dieser Schaden aus zwei Faktoren erwächst, nämlich zum einen aus der streitigen Maßnahme und zum anderen aus der Veröffentlichung der Pressemitteilungen des OLAF im März 2002 und September 2003.
56

Was erstens den Schaden betrifft, der sich angeblich aus der streitigen Maßnahme ergibt, so erklärt der Antragsteller nicht, worin auf den ersten Blick ein Kausalzusammenhang zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten, nämlich der bloßen Übermittlung von Informationen an die nationalen Behörden durch das OLAF, und dem ihm angeblich entstandenen Schaden bestehen soll.
57

Das Fehlen von Erläuterungen zu diesem Punkt wiegt umso schwerer, als oben in Randnummer 46 bereits festgestellt worden ist, dass die bloße Übermittlung des in Rede stehenden Berichts an die nationalen Behörden keine verbindlichen Rechtswirkungen für diese Behörden hatte, die über das weitere Vorgehen frei entscheiden konnten.
58

Es ist klar, dass der Antragsteller den behaupteten Schaden nicht erlitten hätte, wenn die nationalen Behörden nicht beschlossen hätten, ein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Es fehlt daher am Kausalzusammenhang zwischen dem der Kommission vorgeworfenen Verhalten und dem Schaden, den der Antragsteller angeblich erlitten hat.
59

Somit ist festzustellen, dass der Antragsteller nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass die streitige Maßnahme die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslöst, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob er dargetan hat, dass ihm ein wie auch immer gearteter Schaden entstanden ist.
60

Was zweitens den Schaden betrifft, den der Antragsteller angeblich aufgrund der Veröffentlichung der Pressemitteilungen vom März 2002 und September 2003 durch das OLAF erlitten hat, so enthält der Antrag auf einstweilige Anordnung keine rechtlichen oder tatsächlichen Anhaltspunkte, die es dem Richter der einstweiligen Anordnung ermöglichen würden, die Frage zu beurteilen, warum das vorgeworfene Verhalten gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der Verhältnismäßigkeit verstößt. Ohne dass geprüft werden müsste, ob diese beiden Grundsätze im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung bezwecken, dem Einzelnen Rechte zu verleihen (vgl. oben, Randnr. 52, und u. a. Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 2001 in der Rechtssache T?196/99, Area Cova u. a./Rat und Kommission, Slg. 2001, II?3597, Randnr. 43), genügt die Feststellung, dass der bloße Umstand, auf den sich der Antragsteller beruft, dass der Europäische Bürgerbeauftragte im Jahr 2003 einen „Missstand in der Verwaltungstätigkeit“ festgestellt hat, nicht bedeutet, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, wie er vom Gemeinschaftsrichter ausgelegt worden ist, vorläge. Auch ist daran zu erinnern, dass der Sachverhalt, von dem der Europäische Bürgerbeauftragte bei Erlass seiner endgültigen Entscheidung am 20. November 2003 Kenntnis hatte, nicht notwendig dem entspricht, mit dem das Gericht nunmehr befasst ist.
61

Im Übrigen enthält der Antrag auf einstweilige Anordnung, auch wenn das in Rede stehende Verhalten rechtswidrig wäre, keine Angaben, die dem Richter der einstweiligen Anordnung die Beurteilung der Frage ermöglichen würden, inwiefern die Veröffentlichung der Pressemitteilungen im März 2002 und September 2003 als „hinreichend qualifizierter Verstoß“ bezeichnet werden könnte, der die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auslösen kann (vgl. oben, Randnr. 53).
62

Aus alledem ergibt sich, ohne der Entscheidung des Gerichts in der Hauptsache vorzugreifen, dass der Antragsteller nicht rechtlich hinreichend nachgewiesen hat, dass seine Nichtigkeitsklage nicht offensichtlich unbegründet ist.
63

Unter diesen Umständen ist der Antrag auf einstweilige Anordnung zurückzuweisen, ohne dass noch geprüft werden müsste, ob die anderen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung erfüllt sind.

Aus diesen Gründen

hat



DER PRÄSIDENT DES GERICHTS



beschlossen:


1.
Der Antrag auf einstweilige Anordnung wird zurückgewiesen.


2.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Luxemburg, den 15. Oktober 2004

Der Kanzler

Der Präsident

H. Jung

B. Vesterdorf


 

1
Verfahrenssprache: Englisch.

Quelle: http://www.curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=de&Submit=

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