BVerfG: Keine überzogenen Anforderungen an die journalistische Wiedergabe fremder Meinungen Drucken

BVerfG, Beschluss vom 9. November 2022 - 1 BvR 523/21:

Die Beschwerdeführerin – Herausgeberin einer Tageszeitung – ist in ihrer Meinungs- und Pressefreiheit aus Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verletzt, indem ihr die Äußerung „Den Staat lehne [der Antragsteller] (…) ab“ mit der Begründung gerichtlich untersagt wurde, dass für diese Meinung kein Mindestbestand an tatsächlichen Anknüpfungstatsachen festzustellen sei. Die Berichterstattung betrifft einen Beitrag über eine aus Sicht ehemaliger Mitglieder sektenähnliche Gemeinschaft, der der Antragsteller des Ausgangsverfahrens vorstehe.

Hier geht es zur diesbezüglichen Pressemitteilung des BVerfG Nr. 5/2023 vom 13. Januar 2023.

Hier geht es zum PDF-Dokument der Entscheidung (1 BvR 523/21).