EuGH-Urteil vom 17. Juni 2021: Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfordert eine restriktive Auslegung der Norm Drucken

EuGH: Vorhersehbarkeit der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfordert eine restriktive Auslegung der Norm

EuGH, Urteil vom 17. Juni 2021 - Rechtssache C‑800/19 (Mittelbayerischer Verlag /. SM)

Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass das Gericht des Ortes, an dem sich der Mittelpunkt der Interessen einer Person befindet, die geltend macht, durch einen auf einer Website veröffentlichten Inhalt in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt worden zu sein, für die Entscheidung über eine von dieser Person erhobene Haftungsklage auf Ersatz des gesamten entstandenen Schadens nur dann zuständig ist, wenn der Inhalt objektive und überprüfbare Elemente enthält, anhand derer sich die Person unmittelbar oder mittelbar individuell identifizieren lässt.

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