BVerfG, Beschluß vom 18. Juli 2017: Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit dem Oktoberfestattentat teilweise zu Unrecht verweigert Drucken

BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15: Dem Einsatz verdeckter Quellen kommt bei der Informationsbeschaffung der Nachrichtendienste eine hohe Bedeutung zu. Deshalb darf die Bundesregierung Auskünfte zum Einsatz verdeckt handelnder Personen in der Regel mit Hinweis auf eine Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte dieser Personen verweigern, wenn bei Erteilung der begehrten Auskünfte ihre Enttarnung droht. In eng begrenzten Ausnahmefällen, wenn aufgrund besonderer Umstände eine Gefährdung grundrechtlich geschützter Belange und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist, kann aber auch das parlamentarische Informationsinteresse überwiegen. Dies hat der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und festgestellt, dass die Bundesregierung die Bundestagsfraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und DIE LINKE sowie den Deutschen Bundestag teilweise in ihren Rechten verletzt hat, indem sie unter Berufung auf das Staatswohl und die Grundrechte verdeckt handelnder Personen die vollständige Beantwortung von Anfragen zu nachrichtendienstlichen Erkenntnissen zum Oktoberfestattentat verweigert hat.

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Zitierung: BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - Rn. (1-161), http://www.bverfg.de/e/es20170613_2bve000115.html

Siehe auch die Pressemitteilung Nr. 60/2017 vom 18. Juli 2017.