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Nachrichten
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OER-Sonderdruck "8. Frankfurter Medienrechtstage 2009 'Medienvielfalt in Ost-/Südosteuropa - Stand, Notwendigkeit und Perspektiven'" erschienen |
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Johannes Weberling / Andreas Wittkowsky (Hrsg.): 8. Frankfurter Medienrechtstage 2009 "Medienvielfalt in Ost-/Südosteuropa - Stand, Notwendigkeit und Perspektiven", Osteuropa-Recht Beilage zu Heft 1 (März)/2010, ISBN 978-3-8305-1785-6, 96 S., EUR 9,80 Schwerpunktthema der 8. Frankfurter Medienrechtstage am 25. und 26. November 2009 in Frankfurt (Oder) war "Medienvielfalt in Ost-/Südosteuropa - Stand, Notwendigkeit und Perspektiven". In zahlreichen Ländern Mittel-, Ost- und Südosteuropas existieren nur unzureichende Bestimmungen zur Erhaltung unternehmerischer Medienvielfalt. Darüber hinaus befinden sich vorhandene Medienunternehmen nach wie vor (oder erneut) in den Händen weniger, meistens mit politischen Interessengruppen verbundenen Personen. Dies hat gravierende Folgen für die demokratische Kultur dieser Länder und die Entwicklung eines objektiven, unabhängigen Journalismus. Auch ausländische Medienengagements nehmen nicht immer die Rolle eines notwendigen Korrektivs wahr. Die Beiträge und Diskussionen der 8. Frankfurter Medienrechtstage erstreckten sich über die volle Bandbreite der rechtlichen und regulatorischen Aspekte, die zur Bewahrung der Medienvielfalt beitragen können. Sie konzentrierten sich auf das Verhältnis von Medienvielfalt und Demokratie, Gefährdungen durch Medienverflechtungen, Strategien zur Erhaltung von Medienvielfalt sowie die Bedeutung von Medienverflechtungen und ausländischen Medienengagements bei der Sicherung von Medienvielfalt. Aufgrund der großzügigen Unterstützung der 8. Frankfurter Medienrechtstage durch die FAZIT-Stiftung und das OPEN SOCIETY INSTITUTE ist es erneut möglich, die auf den 8. Frankfurter Medienrechtstagen präsentierten Beiträge und wesentlichen Diskussionsergebnisse zu veröffentlichen und damit über den Kreis der Teilnehmer hinaus der interessierten Öffentlichkeit bekannt zu machen. Allen Personen, denen die Sicherung, Herstellung bzw. Förderung unternehmerischer Medienvielfalt in ihren Ländern ein Anliegen ist, soll diese Publikation Anregungen und Argumente für ihr diesbezügliches Engagement an die Hand geben. |
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Dissertation "Informations- und Auskunftspflichten der öffentlichen Hand gegenüber der Presse" von Katrin Raabe erschienen |
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Die Informationsmöglichkeiten der Medien über Vorgänge im Staats- und Verwaltungsbereich sind häufig begrenzt. Die öffentliche Hand monopolisiert zahlreiche aktuelle Informationen. Presse und elektronische Medien sind deshalb vielfach von der jeweiligen Behörde abhängig. Der Informationsanspruch von Presse und Rundfunk gegenüber der öffentlichen Hand ist in Deutschland bisher nur einfachgesetzlich geregelt. In Anbetracht der verfassungsrechtlichen Stellung und Bedeutung der Presse stellte sich daher die Frage, ob der Informationsanspruch der Presse unmittelbar aus dem Grundrecht der Pressefreiheit abzuleiten ist. Die im Studien- und Forschungsschwerpunkt Medienrecht der Europa-Universität Viadrina als Dissertation entstandene Arbeit erörtert und bejaht im Ergebnis einen verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruch der Presse. Darüber hinaus wird die Vereinbarkeit der vorhandenen gesetzlichen Bestimmungen zu den Auskunftspflichten der öffentlichen Hand gegenüber der Presse mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben untersucht. Redakteuren, Justitiaren und medienrechtlich tätigen Rechtsanwälten steht mit dieser gut verständlich geschriebenen, fundierten Publikation ein nicht zuletzt in der täglichen Arbeit gut verwendbares, längst überfälliges Hilfsmittel zur Verfügung. |
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BGH: Bereithaltung von Dossier mit alten Wort- und Bildberichten über schwere Straftat zum kostenpflichtigen Online-Abruf zulässig |
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Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 30/2010 Spiegel Online durfte ein Dossier, in dem alte Wort- und Bildberichterstattungen über eine schwere Straftat zusammengefasst sind, zum kostenpflichtigen Abruf bereithalten Der Bundesgerichtshof hat es für zulässig erachtet, dass Spiegel Online im Internet ein Dossier mit Altmeldungen über den Mord an Walter Sedlmayr zum Abruf bereitgehalten hat, in denen der Name der Verurteilten genannt wurde und kontextbezogene Bilder der Verurteilten enthalten waren. Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Jahr 2004 stellten sie Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor deren Zurückweisung sie sich an die Presse wandten. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Die Beklagte betreibt das Internetportal www.spiegel.de. Dort hielt sie in der Rubrik "Dossiers" unter dem Titel "Walter Sedlmayr Mord mit dem Hammer" eine Zusammenstellung von fünf älteren Veröffentlichungen aus der Druckausgabe des Nachrichtenmagazins "Der Spiegel" bzw. ihrem Internetauftritt zum kostenpflichtigen Abruf bereit. In mehreren dieser Meldungen waren die Kläger als wegen Mordes an Walter Sedlmayr Angeklagte bzw. Verurteilte namentlich bezeichnet. Die Veröffentlichungen vom 21. September und 30. November 1992, in denen über die Anklageerhebung bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wurde, enthielten Fotos der Kläger. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldungen zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Das beanstandete Dossier beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Es ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Die in ihm zusammengefassten Meldungen enthalten sachbezogene, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte, und des Umstands, dass sich die Verurteilten noch im Jahr 2004 um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, waren die Meldungen zum Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Dem Dossier kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Es enthielt nur eindeutig als solche erkennbare Altmeldungen und war nur durch gezielte Suche auffindbar. Darüber hinaus setzte die Kenntnisnahme von den die Kläger identifizierenden Inhalten den kostenpflichtigen Abruf des Dossiers voraus, wodurch der Zugang zu den beanstandeten Inhalten zusätzlich erschwert wurde. Zu berücksichtigen war weiterhin, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Würde das weitere Bereithalten eindeutig als solcher erkennbarer und im Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Meldungen immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Veröffentlichung die Umstände ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - die Meldung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat. Den Klägern steht auch kein Anspruch auf Unterlassung erneuter Verbreitung der in den Meldungen vom 21. September und 30. November 1992 enthaltenen Bilder zu. Bei den beanstandeten Abbildungen handelt es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, die auch ohne Einwilligung der Kläger als Teil des beanstandeten Dossiers zum Abruf im Internet bereitgehalten werden durften. Die Fotos illustrieren die Meldungen vom 21. September bzw. 30. November 1992, in denen wahrheitsgemäß, sachbezogen und objektiv über die Anklageerhebung gegen die Kläger wegen Mordes an einem bekannten Schauspieler bzw. den Beginn der Hauptverhandlung berichtet wird und die damit an ein zeitgeschichtliches Ereignis anknüpfen. Die Aufnahmen sind somit kontextbezogen. Urteile vom 9. Februar 2010 - VI ZR 243/08 und VI ZR 244/08 LG Hamburg - Entscheidungen vom 18.1.2008 - 324 O 509/07 und 507/07 OLG Hamburg - Entscheidungen vom 29.7.2008 - 7 U 30/08 und 31/08 Karlsruhe, den 9. Februar 2010 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 |
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BGH: Bereithaltung nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge im Online-Archiv zum Abruf trotz Namensnennung des Verurteilten zulässig |
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Bundesgerichtshof Mitteilung der Pressestelle Nr. 255/2009 Deutschlandradio darf Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird, in ihrem "Online-Archiv" weiterhin zum Abruf bereithalten Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr Verurteilten von Deutschlandradio nicht verlangen können, es zu unterlassen, in dem für Altmeldungen vorgesehenen Teil des Internetauftritts www.dradio.de Mitschriften nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge weiterhin zum Abruf bereitzuhalten, in denen im Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name der Verurteilten genannt wird. Die Kläger wurden im Jahr 1993 wegen Mordes an dem Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Sommer 2007 bzw. Januar 2008 wurden sie auf Bewährung entlassen. Sie verlangen von der Beklagten, die als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Rundfunksender und ein Internetportal betreibt, es zu unterlassen, über sie im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Die Beklagte hielt auf ihrer Internetseite in der Rubrik "Kalenderblatt" jedenfalls bis ins Jahr 2007 die Mitschrift eines auf den 14. Juli 2000 datierten Beitrags mit dem Titel "Vor 10 Jahren Walter Sedlmayr ermordet" zum freien Abruf durch die Öffentlichkeit bereit. Darin hieß es unter Nennung des Vor- und Zunamens der Kläger wahrheitsgemäß u. a., Sedlmayrs Kompagnon W. und dessen Bruder L. seien 1993 nach einem sechsmonatigen Indizienprozess zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Die beiden beteuerten bis heute ihre Unschuld und seien erst in diesem Jahr vor dem Bundesverfassungsgericht mit der Forderung gescheitert, den Prozess wiederaufzurollen. Die Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der u. a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Zwar liegt in dem Bereithalten der die Kläger identifizierenden Meldung zum Abruf im Internet ein Eingriff in deren allgemeines Persönlichkeitsrecht. Der Eingriff ist aber nicht rechtswidrig, da im Streitfall das Schutzinteresse der Kläger hinter dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten hat. Die beanstandete Meldung beeinträchtigt das Persönlichkeitsrecht der Kläger einschließlich ihres Resozialisierungsinteresses unter den besonderen Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere nicht geeignet, die Kläger "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die sie als Straftäter (wieder) neu stigmatisieren könnte. Sie enthält sachlich abgefasste, wahrheitsgemäße Aussagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das erhebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. Angesichts der Schwere des Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteilten bis weit über das Jahr 2000 hinaus um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemüht hatten, war die Mitteilung zum Zeitpunkt ihrer Einstellung in den Internetauftritt der Beklagten zulässig. Hieran hat sich trotz der zwischenzeitlich erfolgten Entlassung der Kläger aus der Haft nichts geändert. Der Meldung kam nur eine geringe Breitenwirkung zu. Sie war nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des Internetauftritts der Beklagten zugänglich, ausdrücklich als Altmeldung gekennzeichnet und nur durch gezielte Suche auffindbar. Zu berücksichtigen war darüber hinaus, dass ein anerkennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergangene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren. Das von den Klägern begehrte Verbot hätte einen abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Medienfreiheit, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren würde. Würde auch das weitere Bereithalten ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zulässiger Altmeldungen auf dafür vorgesehenen Seiten zum Abruf im Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflichtet, von sich aus sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge immer wieder auf ihre Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in unzulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die Gefahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände ausklammern würde, die wie vorliegend der Name des Straftäters die Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen könnten, an deren Mitteilung die Öffentlichkeit aber im Zeitpunkt der erstmaligen Berichterstattung ein schützenswertes Interesse hat. Urteile vom 15. Dezember 2009 - VI ZR 227/08 und VI ZR 228/08 LG Hamburg - Entscheidungen vom 29. Februar 2008 - 324 O 459/07 und 469/07 OLG Hamburg - Entscheidungen vom 29. Juli 2008 - 7 U 30/08 und 31/08 Karlsruhe, den 15. Dezember 2009 Pressestelle des Bundesgerichtshofs 76125 Karlsruhe Telefon (0721) 159-5013 Telefax (0721) 159-5501 Hier geht es zum PDF-Dokument der begründeten Entscheidung des BGH.
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Vorträge des Symposiums "Verantwortliche beim Namen nennen - Täter haben ein Gesicht" erschienen |
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Johannes Weberling (Hrsg.): Verantwortliche beim Namen nennen - Täter haben ein Gesicht, Nomos Verlag Baden-Baden 2009, ISBN 978-3-8329-4844-3, 82 S., EUR 19,00 Seit Mitte 2008 befindet sich die gesamte Szene für die Aufarbeitung der Stasi-Vergangenheit im Aufruhr. Es häufen sich die Fälle, in denen unter Bezug auf ein angebliches "Recht auf Vergessen", die Lebach I-Entscheidung des BVerfG oder allgemein auf ein angebliches "Recht, anonym zu bleiben" seriöse Publikationen aller Art angegriffen und verboten werden, in denen Stasi-Täter beim Namen genannt werden. Die notwendige Diskussion dieses Themas in der Öffentlichkeit wird nur dann zu befriedigenden Ergebnissen führen, wenn sie besser fundiert und breiter als bisher geführt werden kann. Um diese Diskussion fachlich zu unterstützen, veranstaltete die Arbeitsgruppe Aufarbeitung und Recht im Studien- und Forschungsschwerpunkt Medienrecht der Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) am 17. März 2009 zusammen mit dem Forschungsverbund SED-Staat der Freien Universität Berlin an der Freien Universität Berlin das Symposium „Verantwortliche beim Namen nennen – Täter haben ein Gesicht. Namensnennung von Tätern zwischen Aufarbeitungsinteresse und Persönlichkeitsrecht“. Auf dem Symposium wurde ausgehend vom politischen Willen des Gesetzgebers die Problematik und Notwendigkeit der Benennung von Täter-Namen bei der Aufarbeitung des SED-Unrechts aus politischer, rechtswissenschaftlicher, historischer, politikwissenschaftlicher, rechtspolitischer, publizistischer und datenschutzrechtlicher Sicht vorgestellt und diskutiert. Die noch einmal überarbeiteten und aktualisierten Vorträgen der Referenten des Symposiums werden in dieser Publikation zusammengefaßt veröffentlicht. An der Aufarbeitung des SED-Unrechts interessierte Juristen, Geisteswissenschaftler und Publizisten erhalten damit einen umfassenden aktuellen Überblick über die unterschiedlichen Aspekte dieses vielschichtigen Themas (siehe auch www.nomos-shop.de sowie die dazu im Deutschland Archiv 1/2010 erschienene Rezension): Inhaltsverzeichnis Christine Keitel-Kreidt Begrüßung der Teilnehmer Hans-Joachim Otto Vorfahrt für die Aufarbeitung – Motive des Deutschen Bundestags für die 7. Novelle des Stasi-Unterlagen-Gesetzes 2006 Johannes Weberling Recht auf Vergessen, medialer Pranger, Gefährdung der Resozialisierung? – Wege und Irrwege der Rechtsprechung zur Aufarbeitung des SED-Unrechts Wolfram Pyta Jochen Staadt Das öffentliche Interesse an den Stützen des Regimes. Die Analyse politischer Systeme und ihrer Funktionsträger Hans-Jürgen Grasemann Täter haben ein Gesicht - Die Notwendigkeit zur Benennung von Täternamen bei der Aufarbeitung des SED-Unrechts - Rechtspolitische Aspekte Reinhard Borgmann Verantwortliche beim Namen nennen – Täter haben ein Gesicht. Namensnennung von Tätern zwischen Aufarbeitungsinteresse und Persönlichkeitsrecht - Publizistische Aspekte Frank Jendro |
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