Zertifikatsordnung |
Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder)Zertifikatsordnung Studienschwerpunkt Medienrecht* § 1 Abschluß. Der Studienschwerpunkt Medienrecht ist ein Zusatzangebot im Rahmen der rechtswissenschaftlichen Ausbildung und wird mit einem Universitätszertifikat abgeschlossen.§ 2 Zweck des Studienschwerpunkts.Zweck des Studienschwerpunkts ist es, die Studierenden bereits während ihrer Ausbildung mit Problemlagen des Medienrechts in Theorie und Praxis vertraut zu machen und sie dadurch auf eine mögliche spätere praktische Tätigkeit in diesem Bereich vorzubereiten. § 3 Voraussetzungen.(1) Die Teilnahme am Studienschwerpunkt Medienrecht setzt das Bestehen der Zwischenprüfung voraus und soll nicht vor dem fünften Fachsemester beginnen. (2) Die Teilnehmer müssen die Vorlesung „Medienrecht“ regelmäßig besuchen und die dazugehörige Abschlußprüfung bestehen. (3) Es muß ein mindestens sechswöchiges Praktikum mit – je nach Umfang – zwei bis vier dokumentierten, selbst angefertigten Arbeiten in einer mit medienrechtlichen Fragen befaßten Abteilung eines Medienunternehmens, der Presseabteilung eines Unternehmens bzw. einer Behörde oder einer einschlägig ausgerichteten Rechtsanwaltskanzlei nachgewiesen werden. (4) Zusätzlich müssen die Teilnehmer ein medienrechtliches Seminar oder Kolloquium regelmäßig besuchen und in dessen Rahmen eine schriftliche Arbeit (Umfang etwa 30 Seiten) anfertigen, die mit mindestens ausreichend bewertet wird. Die Bewertung der Arbeit richtet sich nach der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung in Verbindung mit der Noten- und Punkteskala der Verordnung des Bundesministers der Justiz in der jeweils geltenden Fassung. Die Betreuung und Bewertung erfolgt durch einen Hochschullehrer oder einen Lehrbeauftragten der Juristischen Fakultät. Die Arbeit ist binnen drei Monaten nach Themenvergabe fertigzustellen. § 4 Teilnehmer. Das Zertifikat kann nur von Studierenden der Juristischen Fakultät erworben werden. In begründeten Fällen, insbesondere zum Zwecke der beruflichen Weiterqualifizierung können mit Zustimmung des Dekans der Juristischen Fakultät Ausnahmen zugelassen werden. § 5 Koordinator.Der Fakultätsrat der Juristischen Fakultät bestimmt einen Koordinator für den Studienschwerpunkt für jeweils 2 Jahre. Der Koordinator entscheidet in allen Fragen des Studienschwerpunkts, insbesondere über die Anerkennung von Praktika. § 6 Zertifikat.Das Zertifikat bestätigt die erfolgreiche Teilnahme am Studienschwerpunkt Medienrecht. Es weist Thema und Note der schriftlichen Arbeit aus. § 7 Weitere Prüfungsbestimmungen. Prüfungsleistungen können im Fall des Nichtbestehens einmal wiederholt werden. Für Rücktritt und Täuschung gelten die §§ 8–13 und 15 der Brandenburgischen Juristenausbildungsordnung entsprechend. § 8 Inkrafttreten. Die Zertifikatsordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in den amtlichen Bekanntmachungen der Europa-Universität Viadrina in Kraft.**) *) Vom 18. Juli 2001 in der Fassung der Änderungssatzung vom 6. Juli 2005. **) Veröffentlicht am 1. Oktober 2001. |