Landesgesetz über die Presse (Landespressegesetz [Rheinland-Pfalz]) Vom 14. Juni 1965 (GVBl. 1965, S. 107)*) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 20027) § 1 Freiheit der Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. (2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Verfassung des Landes Rheinland-Pfalz und durch dieses Gesetz zugelassen sind. (3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten. (4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig. § 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs des Pressegewerbes darf von irgendeiner Zulassung nicht abhängig gemacht werden. § 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe, wenn sie in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Nachrichten beschafft und verbreitet, Stellung nimmt, Kritik übt oder auf andere Weise an der Meinungsbildung mitwirkt. § 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden sind verpflichtet, den Vertretern der Presse die der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe dienenden Auskünfte zu erteilen. (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit - durch sie die sachgerechte Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
- Vorschriften über Geheimhaltung entgegenstehen oder
- ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
- ihr Umfang das zumutbare Maß überschreitet.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig. (4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. § 5 Geltung des Bundesdatenschutzgesetzes.5) Soweit Unternehmen oder Hilfsunternehmen der Presse personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten von den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) nur die §§ 5, 7, 9 und 38 a; § 7 BDSG gilt mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch eine Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 BDSG oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 BDSG eintreten. § 6 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten (§ 19 Abs. 2), bleibt unberührt. § 7 Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochene Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. (2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmungen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden. (3) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinende Druckwerke. (4) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht - amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
- Druckwerke, die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen, sowie Stimmzettel für Wahlen.
§ 8 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag des Verfassers oder des Herausgebers, genannt sein. (2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend. (3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die den überwiegenden Teil fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger zu benennen. (4) Für die Aufnahme des Impressums sind der Drucker und der Verleger, für die Richtigkeit des Impressums ist der verantwortliche Redakteur – beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber – verantwortlich. § 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer - seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
- das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- nicht unbeschränkt geschäftsfähig ist.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3 und 4 gelten nicht für Jugendliche, die Druckwerke für Jugendliche herausgeben. (3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. § 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so muß diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ bezeichnet sein. § 11 Gegendarstellungsanspruch. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerks sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerks, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist. (2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn - die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder
- die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist.
Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muß von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder Verleger zugeht. (3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleicher Schrift wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden; sie darf nicht in der Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht bei Anzeigen, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dienen. Für den Abdruck einer Gegendarstellung zu einer im Anzeigenteil verbreiteten Tatsachenbehauptung sind die üblichen Einrückungsgebühren zu entrichten. Druckt das Unternehmen der in § 7 Abs. 2 genannten Art eine Gegendarstellung ab, so hat jede Zeitung oder Zeitschrift gleichfalls die Gegendarstellung unverzüglich so weit zu veröffentlichen, wie sie die behauptete Tatsache in ihrem Textteil übernommen hatte. (4) Für die Durchsetzung des Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger in der Form des Absatzes 3 eine Gegendarstellung veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. § 926 ZPO findet keine Anwendung. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden (Gemeindeverbände), und der Gerichte sowie der übernationalen parlamentarischen Organe. § 12 Anbietungsverpflichtung der Verleger und Drucker. (1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger den von dem Minister für Unterricht und Kultus bezeichneten Stellen ein Stück anzubieten und auf Verlangen abzuliefern (Pflichtexemplar). Er kann bei Anlieferung eine Entschädigung in Höhe seiner Selbstkosten fordern. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes verlegt wird. (3) Verleger und Drucker periodischer Druckwerke genügen ihrer Verpflichtung nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug anbieten. (4) Die zur Ausführung der Absätze 1 und 2 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt das Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Minister des Innern. § 13 Anordnung der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen. (2) Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn - dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß das Druckwerk eingezogen oder seine Einziehung vorbehalten wird und
- in den Fällen, in denen die Entscheidung über die Einziehung einen Antrag oder eine Ermächtigung voraussetzt, dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wird.
(3) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn - der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz offensichtlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das Druckwerk oder
- ohne weiteres feststeht, daß die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.
§ 14 Umfang der Beschlagnahme. (1) Die Anordnung der Beschlagnahme erfaßt nur die Stücke eines Druckwerks, die sich im Besitz des Verfassers, Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Druckers, Händlers oder anderer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung mitwirkenden Personen befinden, sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen oder sonst zur Verbreitung oder Vervielfältigung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter beschränkt werden. Die Beschlagnahme kann auf Druckformen, Platten, Matrizen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden. (2) Bei der Beschlagnahmeanordnung sind die die Beschlagnahme veranlassenden Stellen des Druckwerks unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen. Ausscheidbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. (3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den die Beschlagnahme veranlassenden Teil des Druckwerks von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt. § 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke. Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerks oder der Wiederabdruck des die Beschlagnahme veranlassenden Teiles dieses Druckwerks verboten. § 16 Aufhebung der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. (2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfanges des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann die Staatsanwaltschaft beantragen, die Frist um einen Monat zu verlängern. (3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbständige Einziehung oder Unbrauchbarmachung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn der Staatsanwalt dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach ß 15 außer Kraft. Die Staatsanwaltschaft hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten. § 17 Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme. (1) War die Beschlagnahme unzulässig oder erweist sich ihre Anordnung als ungerechtfertigt, so ist dem durch die Beschlagnahme unmittelbar Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Beschlagnahmeanordnung fortbesteht, obwohl sie nach § 16 Abs. l aufzuheben war. (2) Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die Beschlagnahme aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren noch im Einziehungsverfahren (§§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung) die Einziehung des Druckwerkes angeordnet oder vorbehalten (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) ist. Der Anspruch entfällt, wenn die Bestrafung oder die Entscheidung über die Einziehung nur deshalb unterblieben ist, weil kein Antrag gestellt, der Antrag zurückgenommen oder keine Ermächtigung erteilt worden ist. (3) Die Entschädigung wird für den durch die Beschlagnahme verursachten Vermögensschaden geleistet. Entschädigungspflichtig ist das Land. (4) Der Antrag nach Absatz 1 ist binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft des zuständigen Landgerichts zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Justizminister. Gegen den Bescheid ist binnen eine Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung die Klage zulässig. Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. § 18 Beschlagnahme zur Beweissicherung. Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerks zur Sicherung des Beweises finden die §§ 13 bis 17 keine Anwendung. § 19 Strafrechtliche Verantwortung. (1) Die Verantwortlichkeit für Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen. (2) Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, so wird, soweit er nicht schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer strafbar ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft - bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt hat, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten,
- bei sonstigen Druckwerken der Verleger, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig seine Aufsichtspflicht verletzt hat und die rechtswidrige Tat hierauf beruht.
§ 20 Strafbare Verletzung der Presseordnung. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer - als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
- als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
- als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – in Kenntnis des strafbaren lnhalts eines Druckwerks den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt,
- entgegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt, obwohl er weiß, daß es beschlagnahmt ist.
§ 21 Ordnungswidrigkeiten.3), 4) (1) Ordnungswidrig handelt, wer - vorsätzlich oder fahrlässig als verantwortlicher Redakteur, Verleger oder Drucker – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen das Impressum ganz oder teilweise fehlt,
- vorsätzlich oder fahrlässig als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 8 Abs. 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 10),
- vorsätzlich gegen die aufgrund des § 12 Abs. 4 erlassenen Rechtsvorschriften verstößt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldbestimmung verweisen.
(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer fahrlässig einen der in § 20 genannten Tatbestände verwirklicht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion. § 22 Verjährung.1) (1) Die Verfolgung von Straftaten nach diesem Gesetz oder von Straftaten, die mittels eines Druckwerks begangen werden, verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Satz 1 ist bei Vergehen nach §§ 130, 131 Abs. 1 sowie § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches nicht anzuwenden. (2) Die Verfolgung der in § 21 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. (3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen. Bei den in Absatz 1 Satz 2 genannten Vergehen richtet sich der Beginn der Verjährung nach § 78 a des Strafgesetzbuches. § 23 Zeugnisverweigerungsrecht und Beschlagnahmeverbot. (1) Wer bei der Vorbereitung, Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung eines periodischen Druckwerks mitgewirkt hat, kann über die Person des Verfassers, Einsenders oder Informanten von Beiträgen und Unterlagen sowie über die ihm anvertrauten Tatsachen das Zeugnis verweigern. (2) Die Beschlagnahme von Schriftstücken und Unterlagen, die sich im Besitz der nach Absatz 1 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen oder der Redaktion, des Verlages, der Druckerei, der sie angehören, befinden, ist nicht zulässig, wenn sie zu dem Zweck erfolgt, die Person des Verfassers, Einsenders oder Informanten einer Veröffentlichung eines Druckwerks nachzuweisen oder zu ermitteln. Eine Durchsuchung bei den nach Absatz 1 zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Personen oder der Redaktion, des Verlages oder der Druckerei, der sie angehören, ist aus den gleichen Gründen nicht zulässig. (3) Die Beschränkungen der Beschlagnahme und der Durchsuchung gelten nicht, wenn der zur Verweigerung des Zeugnisses Berechtigte als Täter oder als Teilnehmer einer Straftat dringend verdächtigt ist. § 24 Geltung für Rundfunk und Fernsehen.2), 6) (1) Die §§ 1, 3, 4, 6, 9, 11, 19 und 23 finden für Rundfunk und Fernsehen sinngemäß Anwendung. (2) Der Staatsvertrag über den Südwestrundfunk vom 31. Mai 1997 und der ZDF-Staatsvertrag vom 31. August 1991 in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. § 25 Schlußbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1965 in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft - § 6 des preußischen Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 (GS S. 273),
- das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBl. S. 65) als Landesrecht.
(3) Die Befugnisse der zuständigen Behörden zur Kontrolle und Beschlagnahme von Druckwerken im Rahmen des Vollzugs des Verbots von politischen Parteien (Art. 21 Abs. 2 des Grundgesetzes) und von Organisationen (Art. 9 Abs. 2 des Grundgesetzes) sowie im Rahmen der Vorschriften über die Einfuhr bleiben unberührt. *) Änderungsgesetze vor 1994 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen. 1) § 22 Abs. 1 S. 2 und Abs. 3 S. 3 angefügt durch Landesgesetz zu dem Ersten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 14. Juni 1994, GVBl. 1994, Nr. 15, S. 273, 275. 2) § 24 Abs. 2 neugefasst durch Landesgesetz zu dem Staatsvertrag über den Südwestrundfunk vom 29. Juli 1997, GVBl. 1997, Nr. 15, S. 260. 3) § 21 Abs. 4 geändert durch Art. 141 Landesgesetz zur Reform und Neuorganisation der Landesverwaltung vom 12. Oktober 1999, GVBl. 1999, Nr. 20, S. 325, 349. 4) § 21 Abs. 3 geändert durch Art. 39 Euro-Anpassungsgesetz Rheinland-Pfalz vom 6. Februar 2001, GVBl. 2001, Nr. 3, S. 29, 33. 5), 6), 7) § 5 eingefügt, § 24 Abs. 1 geändert Art. 7 Landesgesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vorschriften vom 8. Mai 2002, GVBl. 2002, Nr. 8, S. 177, 185. |