Malgorzata Poncyliusz: Tatsächliche und rechtliche Probleme des neuen Urhebervertragsrechts |
Stud. iur. Malgorzata Poncyliusz, Frankfurt (Oder): Tatsächliche und rechtliche Probleme des neuen UrhebervertragsrechtsI EinleitungSchon bei dem deutschen Urheberrechtsgesetz von 1965 wurde auf die Notwendigkeit hingewiesen, dieses mit vertragsrechtlicher Bestimmungen zu ergänzen.1) Obwohl sowohl die Urheberpersönlichkeitsrechte als auch die Verwertungsrechte nach § 29 UrhG2) beim Urheber verbleiben, muss (und oft kann) der Urheber seine schöpferische Leistung nicht selbst vermarkten. Er hat die Möglichkeit, Nutzungsrechte an Verwerterunternehmen einzuräumen.3) Das Urhebervertragsrecht ist das Recht über die Verträge zwischen den Werkschöpfern (bspw. Journalisten, Übersetzern, Musikern, Regisseuren, Kameraleuten, Fotografen, Designern, Schauspielern) einerseits und den verwertenden Unternehmen (bspw. Verlagen, Sendern, Film- und Tonträgerproduzenten, Veranstaltern) andererseits.4) Anlass zu einer gesetzgeberischen Initiative solle die "strukturelle wirtschaftliche Unterlegenheit der kreativ Tätigen gegenüber ihren primären Vertragspartnern bei der vertraglichen Einräumung ihrer gesetzlich gewährten Rechte"5) sein, was sich insbesondere in einer unangemessenen Entlohnung für die schöpferische Arbeit wiederspiegeln solle.6) Die Pläne einer Neuregelung wurden von eingehenden und kontroversen Diskussionen begleitet, die nach der Bekanntgabe der Gesetzentwürfe: des sog. Professorenentwurfs7) und des sog. Regierungsentwurfs8) an Heftigkeit zugenommen haben.9) Das Resultat besteht in einem Kompromiss: die fällige Regelung10) ist am 1. Juli 2002 in Gestalt des Gesetzes zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern11) in Kraft getreten.12) Als Kernpunkte dieses Gesetzes sind die zwingenden Ansprüche des Urhebers auf eine ex ante zu bestimmende, angemessene Vergütung für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung (§ 32 Abs. 1 S. 2, 3) sowie aus der Sicht ex post auf weitere Beteiligung and den Erträgen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes (§ 32 a) zu nennen, notwendig ergänzt von den Vorschriften zu gemeinsamen Vergütungsregeln (§§ 36, 36 a).13) Diese Bearbeitung hat es zum Ziel, einen Überblick über die ausgewählten mit dem neuen Urhebervertragsrecht zusammenhängenden Probleme und Unzulänglichkeiten zu verschaffen. Es wird jedoch nicht beansprucht, die aufgeworfenen Fragen zu beantworten, die Zweifel wegzuräumen oder die möglichen Lösungen zu liefern. Vielmehr wird hier beabsichtigt, die Problembereiche vor allem zu skizzieren. II Probleme des neuen Urhebervertragsrechts1 Leitbild des Prinzips der angemessenen Vergütung, § 11Nach dem neu eingeführten § 11 S. 2 soll jeder Schöpfer an den Früchten seiner Arbeit möglichst in allen Verwertungsstufen und während der gesamten der urheberrechtlichen Schutzfrist beteiligt sein. Diese Vorschrift über die Notwendigkeit einer angemessenen Vergütung ist Leitfaden des neuen Gesetzes. Praktische Auswirkungen wird dieses Prinzip insbesondere im Zusammenhang mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen entfalten.14) Da in der Praxis die Verwerterunternehmen vorformulierte Bedingungen vorlegen und die Kreativen entweder überhaupt keine Geschäftsbedingungen besitzen oder ihre eventuell vorhandenen Geschäftsbedingungen in den Vertrag nicht einbezogen werden, und demzufolge die Schöpfer häufig weit über den Vertragszweck hinausgehende Nutzungsrechte einräumen, wogegen sie z.B. nur ein minimales Pauschalhonorar erhalten können, ist für Urheber und ausübende Künstler die gerichtliche Kontrollmöglichkeit vorformulierter Bedingungen in Urheberrechtsverträgen von gewichtiger Bedeutung.15) Im Zuge der Urheberrechtsreform sind alle Geschäftsbedingungen unwirksam, die dem Programmsatz der angemessenen Vergütung zuwiderlaufen.16) 2 Einräumung von Nutzungsrechten, § 31a ZweckübertragungsgrundsatzAls "Nutzungsart" ist die nach der Verkehrsauffassung als solche hinreichend klar abgrenzbare, wirtschaftlich-technisch als einheitlich und selbständig sich abzeichnende konkrete Art und Weise der Nutzung zu bezeichnen.17) Während Verwerter grundsätzlich an möglichst umfassenden und grenzlosen Nutzungsrechten Interesse haben, ist für Kreative deren Beschränkbarkeit von großer Bedeutung. Um den Unklarheiten bei der Frage der Abgrenzung zwischen einfachen und ausschließlichen Rechtspositionen vorzubeugen, ist es ratsam, sorgfältige Vertragsformulierungen hinsichtlich der Art der eingeräumten Nutzungsrecht zu treffen.18) Wo die Aufzählung der Nutzungsarten unvollständig oder unklar ist, greift die sog. Zweckübertragungsregel ein19). Danach, soweit keine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien vorliegt, ist davon auszugehen, dass der Kreative Rechte lediglich in dem Umfang überträgt, der für die Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist.20) Diesem in dem § 31 Abs. 5 niedergelegten Grundsatz kommt nunmehr die Funktion einer gestärkten gesetzlichen Auslegungsregel zu. Jedoch sind die mit dieser Vorschrift bekämpften Buy-Out-Verträge, d.h. solche Verträge, durch die der Kreative die Nutzungsrechte an seinem Werk oder seiner Leistung auf Schutzfristdauer einem Vertragspartner gegen Pauschlzahlung überlässt21), nach wie vor zulässig, wenn die vereinbarte Vergütung zu den eingeräumten Nutzungsrechten nicht außer Verhältnis steht.22) b Unwirksamkeit unbekannter NutzungsartenIm Kontext des durch die Reform unangetasteten § 31 Abs. 4, der die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten für unwirksam erklärt, ist die Frage der sog. wirtschaftlichen Risikogeschäfte erwähnenswert. Diese Geschäfte werden über eine technisch zwar bekannte, aber wirtschaftlich zunächst noch bedeutungslose Nutzungsart geschlossen. Unter dem Gesichtspunkt, den Verwertern Rechtssicherheit für Investitionen zur Erprobung neuer Medien zu geben, bleibt es möglich, solche Verträge zu schließen. Dabei ist bei einem Missverhältnis von Vergütung zu Erträgnissen eine Korrektur über § 32 a durchaus denkbar.23) Dieses Nebeneinander des fortbestehenden Verbots der Einräumung von Nutzungsrechten für unbekannte Nutzungsarten und des Anspruchs des Kreativen auf (weitere) angemessene Vergütung (§§ 32, 32 a) kann insbesondere seitens der Verwerter als nicht unbedingt notwendig erachtet werden. Der Verwerter ist nach wie vor gezwungen, erst die entsprechenden Rechte nachzuerwerben. Der Urheber kann aber diese Rechte für unbekannte Nutzungsarten anderweitig vergeben, es sei denn, er muss die neuen Nutzungsrechte ausnahmsweise zuerst seinem bisherigen Vertragspartner anbieten. Falls eine neue Nutzungsart eine bisher unbekannte Nutzungsart mehr oder weniger ablöst, bspw. die DVD's (Digital Versital Discs) als Nachfolger von Video-Kassetten, nimmt diese Problematik insbesondere an Bedeutung zu. Unter dem Gesichtspunkt der Belangen des Kreativen ist diese Rechtslage, die das Voneinandertrennen des Selbstbestimmungsrechts des Urhebers über das Zurverfügungstellen und des Erhaltens eines bloßen Anspruchs auf angemessene Vergütung ermöglicht, günstig. Diese Möglichkeit ist vor allem bei elektronischen Nutzungsformen, deren Wege kaum kontrollierbar sind, nicht zu unterschätzen. Sogar bei der entsprechenden Entlohnung sind die Schöpfer nur durch das Aufrechterhalten des Verbots der Einräumung unbekannter Nutzungsarten in ihren ideellen Interessen genügend geschützt.24) 3 Anspruch auf angemessene Vergütung, § 32a Allgemeine BemerkungenGemäß dem neuen § 32 Abs. 1 haben die Kreativen einen gesetzlichen Anspruch auf angemessene Vergütung.25) In den Fällen, in welchen sich eine vertraglich vereinbarte Vergütung im Rahmen der Angemessenheit hält, bleibt kein Raum für einen gesetzlichen Anpassungs-/Ergänzungsanspruch übrig.26) Fraglich ist jedoch, wie eine "angemessene" Vergütung im einzelnen zu bestimmen ist. Was sich der Gesetzgeber darunter im Detail vorstellt, ist in § 32 Abs. 2 S. 2 legal definiert. Danach ist eine Vergütung angemessen, wenn sie "im Zeitpunkt des Vertragsschlusses dem entspricht, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist". Die Frage der angemessenen Vergütung lässt sich aber in Anbetracht der vielfältigen schöpferischen Betätigungsbereiche nicht mit einer einheitlichen feststehenden Größe beantworten27). Der Gesetzentwurf sieht davon ab, den Begriff der Angemessenheit näher zu definieren28) und besagt, dass sie weitgehend von den Umständen des Einzelfalls abhängt.29) Die Legaldefinition des § 32 Abs. 2 S. 2, die ein Konglomerat unbestimmter Rechtsbegriffe enthält30) und eher eine Legalumschreibung darstellt31), gibt keine starre Ordnung vor. In Erwägung können auch solche Umstände wie Gewinne der Verwerter, Art und Umfang der Nutzung, eine höhere Entlohnung für ähnliche Leistungen, ob die Mitarbeiter festangestellt sind sowie Risikotragung, Inflation oder Konkurrenzsituation für das Produkt herangezogen werden. 32) Die Rechtsprechung wird diese Begriffe mit Leben ausfüllen müssen.33) Als übliche und redliche Vergütungen sind gesetzliche Honorarordnungen, Tarife von Verwertungsgesellschaften sowie Honorarempfehlungen von Berufsverbänden zu qualifizieren.34) Hinzuzufügen ist an dieser Stelle, dass um den Anspruch aus § 32 auszulösen, muss die vereinbarte Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht angemessen gewesen sein (ex-ante-Perspektive).35) b ÜblichkeitWas im Geschäftsverkehr üblicherweise gezahlt wird, ist nach der gesetzlichen Umschreibung angemessen.36) Die Verkehrsübung reduziert sich aber nicht auf die bloße Höhe der Vergütung. In Betracht zu ziehen sind alle preisbildenden Umstände des Einzelfalls, alle Interessen, die die Vertragspartner verfolgen. Ein wesentliches Kriterium der Angemessenheit der Vergütung ist bspw. die Qualität des genutzten Werkes.37) Trotz der Unbestimmtheit des Merkmals der Üblichkeit scheint es wesentlich konkreter zu sein als dieses der Angemessenheit. Es lässt sich nämlich ermitteln, welche Honorare für welche Arbeiten in der jeweiligen Branche zur Gepflogenheit geworden sind und welche sonstigen bedeutsamen Konditionen sich eingegründet haben.38) Nach der Vertragsnovelle 2002 sollen die bisher praktizierten Urheberrechtsverträge überprüft werden. Ob das unter dem Kriterium der Üblichkeit für den Normalfall notwendig ist, wird von manchen mit der folgenden Begründung verneint: Bei dem angesprochenen Kriterium der Angemessenheit ist es kaum möglich, den konkreten Vertrag mit den Vorgaben anderer Verträge, Vertragsmodelle und Vergütungsregeln so zu vergleichen, dass man diese diversen vertraglichen Verhältnisse typisieren kann. Aus dem Begriff der Angemessenheit ist so ein weiter Rahmen abzuleiten, dass es gerade unter dem Kriterium der Üblichkeit nicht notwendig sein wird, die bisherige Vertragsgestaltung zu ändern.39) c RedlichkeitUm das Kriterium der Angemessenheit zu erfüllen, muss eine branchenübliche Vergütung zusätzlich redlich sein. Dieser Korrektiv ist in den Bereichen bedeutsam, in welchen sich die für die Kreativen nachteiligen Gewohnheiten herauskristallisiert haben. Dies ist in Deutschland z.B. bei den Übersetzerhonoraren40) oder Honoraren für freie Journalisten und Fotografen der Fall.41) Nebenbei ist an der Stelle zu bemerken, dass die Verbesserung der Situation gerade der literarischen Übersetzer durch das neue Gesetz von manchen bezweifelt wird. Dem Gesetz geht nämlich nicht um eine angemessene Vergütung der von Übersetzern aufgewendeten Arbeit sondern um eine angemessene Beteiligung an den Erträgen der Verwertung. Außerdem kann sich die Vergütung nur nach dem wirtschaftlichen Erfolg des übersetzten Werks - und nicht nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Übersetzung - richten.42) Die Redlichkeit wurde bewusst als unbestimmter Rechtsbegriff in das Gesetz eingefügt, um es dem Richter zu ermöglichen, die vorgefundenen üblichen Praktiken korrigieren zu können. Ansatzpunkt für dieses Merkmal muss ein strukturelles Ungleichgewicht der Verhandlungspartner sein. Anzuknüpfen ist daher an eine der Interessenlage des Urhebers nicht entsprechende Vergütungsvereinbarung, die nur deswegen so getroffen werden konnte, weil der Verwerter diese Vereinbarung infolge seiner strukturellen Überlegenheit durchgesetzt hat.43) Aus der Gesetzesbegründung zum Kriterium der Redlichkeit44) wollen Initiatoren der Gesetzesnovelle eine generelle Unwirksamkeit von Buy-out-Verträgen ableiten.45) Manche bezweifeln jedoch eine dahin gehende Interpretation46) und lassen Buy-out-Verträge weiter zu. Es ist bloß zu differenzieren: Beiträge von untergeordneter Bedeutung sind pauschal abgeltungsfähig; im Bereich des Filmvertragsrecht ist der Buy-out-Vertrag zum dispositiv-vertraglichen Grundmodell geworden; außerhalb des Filmvertragsrechts sind Nutzungsverträge vor dem Hintergrund der Zweckübertragungsregel zu beurteilen.47) d Angemessenheitsfiktion kollektiver VergütungsregelnOhne überprüft werden zu müssen gelten tarifvertragliche Vergütungen und sog. gemeinsame Vergütungsregeln als stets angemessen (Angemessenheitsfiktion).48) Der Vorschrift des § 32 Abs. 4 ist zu entnehmen, dass wenn ein Tarifvertrag die Vergütung bestimmt, steht Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen der urheberrechtliche Anpassungsanspruch nach § 32 nicht zu. Im Gegensatz zu tarifvertraglichen Regelungen vernichten gemeinsame Vergütungsregeln den Korrekturanspruch nicht, obwohl sie auch Wirkung einer Angemessenheitsfiktion entfalten.49) Kollektive Vergütungsstrukturen werden von Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Verwertern bzw. einzelnen Verwertern aufgestellt.50) Dem Gesetzgeber ist jedoch ein Unterlassungsfehler insofern vorzuwerfen, als er nicht bestimmt hat, ob und auf welchem Wege gemeinsame Vergütungsregeln zu publizieren sind. Weil sie aber den Normcharakter entfalten (vgl. § 32 Abs. 2 S. 1), wäre so eine Festlegung diesbezüglich geboten.51)
e Durchsetzung des AnspruchsDer Anspruch auf Vertragsanpassung hinsichtlich der Vergütung kann wiederholt geltend gemacht werden. In der Praxis ist das insbesondere bei Dauerschluldverhältnissen (bei fortlaufender Nutzung) bedeutsam. Wenn auf der Grundlage von Rahmenverträgen jeweils neue Werke geschaffen und verwertet werden, ist die Korrektur der Angemessenheit der lange vor der Ablieferung des Werkes oder dessen Verwertung getroffenen Vereinbarung fraglich.52) Nach dem Willen der Parteien sind die Rahmenverträge (meistens solche über die Anlieferung von Texten und Fotos) auf längere Zeiträume angelegt und es wäre praxisfern, den Preis für jedes einzelne Werk zum Zeitpunkt der Ablieferung einer Preiskontrolle zu unterziehen. Von der gesetzlichen Kündigungsmöglichkeit über zukünftige Werke nach § 40 Abs. 1 S. 2 ausgehend, scheinte dann hier eine Korrektur im Abstand von fünf Jahren sinnvoll.53) Der Anspruch des Urhebers auf Einwilligung in die Vertragsänderung verjährt in drei Jahren nach dem Ende des Jahres, in dem der Urheber von der Unangemessenheit der Vergütung Kenntnis erlangt, spätestens jedoch nach Ablauf von zehn Jahren, §§ 195, 199 BGB. Allerdings kann der Zeitpunkt der Kenntnisnahme äußerst ungewiss sein. In diesem Kontext spielt Auskunftsanspruch des Kreativen eine Rolle. Wenn er diesen Anspruch nicht verlieren will, muss der Urheber für eine Unterbrechung sorgen, indem er innerhalb des genannten Zeitraumes einen Mahnbescheid zustellen lässt (bei bereits fälligen Zahlungsansprüchen) oder Klage auf Vertragsanpassung erhebt (für die Zukunft, bei Dauerschuldverhältnissen, bei kombinierten Ansprüchen).54) 4 Anspruch auf weitere angemessene Beteiligung, § 32 aa Allgemeine BemerkungenVom sog. modifizierten Bestseller-Paragraph, dem § 32 a werden Fälle umfasst, in denen aufgrund nachträglich eingetretener Umstände ein auffälliges Missverhältnis zwischen der - zunächst angemessenen - Vergütung und den Erträgnissen und Vorteilen aus der Nutzung des Werkes entsteht (ex-post-Betrachtung). Das ist dann der Fall, wenn ein bestimmtes Werk mit beträchtlichem Erfolg vermarktet wird bzw. dieses als ein Bestseller bewertet werden kann. Der Kreative kann dann eine weitere angemessene Vergütung verlangen55). Ein auffälliges Missverhältnis ist anzunehmen, wenn die vereinbarte Vergütung um 100 % von der angemessenen Beteiligung abweicht. Es ist aber auch bei geringeren Abweichungen nicht auszuschließen. Im Gegensatz zur Regelung des § 32, nach der nur der Vertragspartner des kreativ Tätigen in Anspruch genommen werden kann, kann der Kreative unmittelbar den Inhaber des Nutzungsrechts, dessen Erträgnisse oder Vorteile aus der Verwertung zu einer hier relevanten Disproportion geführt haben, in Anspruch nehmen.56) Problematisch ist allerdings das Verhältnis des Anspruchs auf weitere Beteiligung zu dem Anspruch auf angemessene Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 3. Praktisch wird diese Frage relevant sein, wenn der Anspruch aus § 32 Abs. 1 S. 3 verjährt ist. Ob der Urheber dann über § 32 a das bekommen kann, was er über den Korrekturanspruch des § 32 nicht mehr durchsetzen kann? Diese Möglichkeit wird von manchen mit der Begründung bejaht, dass es gekünstelt wäre, dies anders zu betrachten.57) b Durchgriffsanspruch und -haftungDiese Neuregelung des Durchgriffsanspruchs kann sich für Verwerter insoweit als gefährlich erweisen, dass sogar dann, wenn der ursprüngliche Nutzungsberechtige und der Dritte den großen bzw. den Bestseller-Erfolg vorsahen und dementsprechend die Vergütung in ihrem beiderseitigen Vertrags bemessen haben, muss allein der Dritte den ursprünglichen Kreativen entschädigen, indem er ihm eine weitere, angemessene Vergütung zu zahlen verpflichtet ist. Diese Regelung ist jedoch damit zu begründen, dass es ihrem Sinn und Zweck widersprechen würde, wenn das zwischen Verwertern in der Lizenzkette Vereinbarte zulasten des Urhebers ginge. Somit trägt der Erwerber der Nutzungsrechte ein Risiko, insbesondere wenn er von etwaigen unangemessenen Vertragsbestimmungen zwischen Urheber und Erstverwerter nicht Bescheid weiß.58) Wird vom Urheber ein Dritter im Verlauf der Lizenzkette in Anspruch genommen, sind "die vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette zu berücksichtigen", § 32 a Abs. 2 S. 1. Ob diese Berücksichtigung im Rahmen des auffälligen Missverhältnisses oder bei der Ermittlung der Angemessenheit weiterer Vergütung erfolgen soll, bleibt offen.59) Von manchen wird die erste Alternative befürwortet.60) Die zitierte gesetzliche Formulierung wird auch folgendermaßen erklärt: Der Lizenznehmer kann vom Urheber nur insoweit in Anspruch genommen werden, wie der Anspruch aus § 32 a auch bestünde, wenn der Lizenzvertrag unmittelbar mit dem Urheber geschlossen worden wäre.61) Unklar bleibt, ob bei dieser Berücksichtigung der vertraglichen Beziehungen in der Lizenzkette auch die jeweiligen finanziellen Bedingungen, unter denen der Dritte die Nutzungsrechte erworben hat, mit einzubeziehen sind (z.B. Möglichkeit des Dritten gegenüber dem Urheber seine Einwendungen zu erheben). Die Konstruktion des § 32 a Abs. 2 als gesetzlicher Haftungsanspruch spreche dagegen.62) Die Regelung des § 32 a Abs. 2 S. 1 wird allerdings so begriffen, dass der wegen der bei ihm eingetretenen Bestseller-Situation in Anspruch genommene gegenüber dem Kreativen geltend machen kann, dass er für die erworbenen Rechte einen sehr hohen Preis entrichtet hat.63) Dabei ist aber fraglich, an wen sich der Urheber dann halten soll. Wie sich dies in der gerichtlichen Praxis herauskristallisieren wird, bleibt abzuwarten.64) c Anspruchsausschluss bei tarifvertraglichen/gemeinsamen VergütungsregelnAufgrund der Bestimmungen des § 32 a Abs. 4 kann geschlossen werden, dass Arbeitnehmerurheber und arbeitnehmerähnliche Urheber solange Korrekturansprüche nach § 32 a erheben können, wie Tarifverträge oder gemeinsame Vergütungsregel (noch) keine Regelung einer weiteren angemessenen Vergütung für den Fall des § 32 a Abs. 1 beinhalten. Da § 36 keine Möglichkeit für die Art und Weise des Aufstellens gemeinsamer Vergütungsregeln im Fall der weiteren angemessenen Vergütung vorsieht, ist das Zustandekommen solcher Regeln insgesamt fraglich. Die Vorschrift bezieht sich vielmehr lediglich auf die Ermittlung der angemessenen Vergütung nach § 32.65) Die Regelung des § 32 a Abs. 4 ist ihrem Wortlaut nach nur beschränkt sinnvoll: Der Anspruch nach § 32 a Abs. 1 kommt nicht in Frage, falls eine andere Rechtsquelle den identischen Anspruch gewährt. Außerdem scheint es schwer zu sein, kollektive Regelungen generell-abstrakter Art ausgerechnet für den Bestsellerfall zu schaffen. Die beanstandete Vorschrift kann daher folgendermaßen verstanden werden: Bei Dauerverwertungshandlungen kann man ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung nicht ohne weiteres annehmen, wenn im Falle des außergewöhnlichen Markterfolges vorab Beteiligungsregelungen vorhanden sind. Die kollektiven Vereinbarungen über eine weitere Vergütung sollen daher sachgerechter sein als Individualabsprachen und werden deswegen einer weniger intensiven Nachprüfung zugeführt.66) Unklar ist, wie in tarifvertraglichen bzw. gemeinsamen Vergütungsregeln Umstände zu berücksichtigen sind, die zu einem auffälligen Missverhältnis zwischen vereinbarter Vergütung und Erträgnissen oder Vorteilen führen. Vereinigungen und Gewerkschaften müssten wohl für alle denkbaren Fallkonstellationen Vergütungen generell und abstrakt bestimmen. § 32 a sei dadurch seines Ermessensspielraums beraubt, weil er gerade ermöglichen sollte, die Gegebenheiten des Einzelfalles in Rücksicht zu ziehen. Das scheint nicht praktikabel und schlechthin weltfremd zu sein.67) d Erträgnisse und Vorteile - WesentlichkeitsgedankeBei einem Sammelwerk zeichnet sich das Problem ab, ob dessen Erfolg auf einen bestimmten einzelnen Beitrag zurückzuführen ist68) und ob überhaupt die Leistung des eine weitere Vergütung beanspruchenden Kreativen kausal für die außergewöhnliche Höhe der erzielten Erträgnisse gewesen sein muss. Die zweite Frage ist zu verneinen, d.h. Ursächlichkeit wird nicht gefordert. Was die erste Frage anbetrifft, wird die Entscheidung über die Wesentlichkeit der Beiträge und somit ggf. über weitere angemessene Beteiligung im Einzelfall den Gerichten vorbehalten. Bei untergeordneten Beiträgen wird § 32 a zurückhaltend anzuwenden sein. Wesentliche Beiträge werden dagegen seine Anwendung begründen69) e VerjährungFür die Verjährung des besprochenen Anspruchs gelten die allgemeinen Vorschriften der §§ 194 ff. BGB. In praktischer Hinsicht können Probleme auftauchen, wenn dem Kreativen die Kenntnis vom Entstehen eines auffälligen Missverhältnisses fehlt. Es besteht die Gefahr, dass sein Anspruch verjährt. Denkbar sind bspw. die Fälle, in denen der Urheber bzw. ausübende Künstler vom Verwerter keine Auskünfte über Umsatz- bzw. Absatzzahlen erhält oder er auf die Angaben seines Vertragspartners vertraut, ohne diese auf die Richtigkeit zu überprüfen. Ferner kann es fraglich sein, ob und wann tatsächlich ein auffälliges Missverhältnis eingetreten ist, wobei dem Kreativen die zu einer Vergleichsberechnung erforderlichen Angaben fehlen.70) 5 Zwingende Anwendung, § 32 bDurch § 32 b Nr. 1 wird angeordnet, dass §§ 32, 32 a nicht durch eine "Abwahl deutschen Rechts" ausgehölt werden können. Nach § 32 b Nr. 2 sind die genannten Paragraphen immer dann anwendbar, wenn zu einer maßgeblichen Nutzungshandlung im Inland kommt. Die Vorschrift des § 32 b ist nicht unumstritten. Ihre internationalen Bezüge sind nicht abschließend geklärt.71) Mit der Vorschrift soll jedenfalls die Situation verhindert werden, dass inländische Urheber durch entsprechende Wahl ausländischen Rechts benachteiligt werden.72) In der Praxis können die Verwerter jedoch durch die Vereinbarung eines ausländischen Gerichtsstands versuchen, den Nachbesserungsansprüchen der §§ 32, 32 a zu entkommen. Zu bedenken ist in diesem Zusammenhang, ob es für sie günstig ist, auch andere Streitigkeiten vor dem in Betracht zu ziehenden ausländischen Gericht auszutragen.73) Im Kontext des § 32 b können viele weitere Fragen gestellt werden, bspw. ob auch ausländische Urheber Ansprüche gegen inländische Verwerter haben.74) 6 Gemeinsame Vergütungsregeln, § 36a Allgemeine BemerkungenGemeinsame Vergütungsregeln und tarifvertragliche Vereinbarungen gelten als stets angemessen. Im Unterschied zu Tarifverträgen sind aber derzeit noch keine gemeinsamen Vergütungsregeln vorhanden. Da verbindliche gemeinsame Vergütungsregeln nach § 36 durch die Gesetzesreform jedoch zugelassen worden sind, wird diese Rechtsänderung besonders heftig diskutiert75).76) Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen der Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen nach § 32 dienen. Fraglich ist jedoch, ob tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass sie einen ausreichenden Beitrag zur Ausfüllung des Begriffs der angemessenen Vergütung leisten können.77) Die Erstellung des Inhalts der Vergütungsregeln ist rechtsgestaltende Tätigkeit, für welche § 36 Abs. 1 S. 2 nicht abschließend Kriterien bietet. Danach sollen insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter berücksichtigt werden. Die "Größe" als Kriterium der Angemessenheit der Vergütung wird allerdings bezweifelt. Mit diesem Merkmal soll folgendes gemeint werden: Nur bei einem geringen Teil von Medienproduktionen kommt es zu einem wirklichen Erfolg. Daher hat der Verwerter aufgrund seiner internen Struktur einen möglichen Verlust einkalkulieren zu müssen (die strukturelle Risikoverteilung). Somit haben die Parteien selbst die Kriterien für die Angemessenheit in einem bestimmten Regelungsbereich zu erarbeiten.78) Jedoch ist die Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln für bestimmte Bereiche des Urheberschaffens (z.B. Werbegraphik) kaum möglich, weil sich dort die Vergütung an der individuellen Werkleistung orientieren muss.79) Fraglich ist, ob das Herbeiführen angemessener Vergütungen nach § 32 alleiniger Regelungsgegenstand gemeinsamer Vergütungsregeln nach § 36 Abs. 1 S. 1 sein kann und deshalb diese vom Gesetzgeber vom nationalen Kartellrecht ausreichend freigestellt werden können80), oder ob nicht auch die Aspekte des europäischen Kartellrecht heranzuziehen wären81). Die Vergütungsregelungen als Vereinbarungen über Mindestvergütungen zu Gunsten freischaffender Urheber sind als eine gerechtfertigte und notwendige Ausnahme vom nationalen Kartellverbot anzusehen. Zweifelhaft ist jedoch, ob die Vereinigungen von Urhebern oder von Werknutzern nicht selbst ein unzulässiges Kartell bilden. Nach der Urheberrechtsreform bleibt auch offen, ob das Kartellrecht im Übrigen anwendbar ist, wenn etwa der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in Frage steht.82) b Verfassungsrechtliche FragenZu verdeutlichen sind die verfassungsrechtlichen Argumente, anhand derer § 36 zu beurteilen ist. Einzugehen ist dabei auf Art. 9 III und 2 I GG. Zuerst ist zu erörtern, ob § 36 mit der Koalitionsfreiheit nach Art. 9 III GG vereinbar ist. In diesem Kontext ist die Frage zu beantworten, ob die Vereinigungen nach § 36 Koalitionen i.S. des Art. 9 III GG sind. Das von allgemeiner Meinung geforderte Kriterium der Gegnerunabhängigkeit wird wohl nicht gewährleistet. Ein Werknutzer kann nämlich auch Mitglied im Verband der Urheber sein bzw. ein Urheber Mitglied im Verband der Werknutzer. Im Übrigen werden im Rahmen des § 36 andere an die Tariffähigkeit einer Koalition gestellte Kriterien, wie soziale Mächtigkeit (die Durchsetzungsfähigkeit gegenüber dem Gegner) und die demokratische Organisation, nicht verlangt. Deswegen wird die Richtigkeit des Kompromisses im Rahmen der gemeinsamen Vergütungsregeln bezweifelt und schließlich auch die Feststellung, dass die Vereinigungen nach § 36 Koalitionen i.S. des Art. 9 III GG sind.83) Weiterhin ist ein Verstoß gegen Art. 9 III GG nicht ausgeschlossen, soweit es die Koalitionsfreiheit Außenstehender angeht. Dies ist im Hinblick auf drei Problembereiche zu erörtern. Zuerst ist mit dem Problem einer möglichen Beeinträchtigung der positiven Koalitionsfreiheit der Gewerkschaften anzufangen. Ihr Wirken wird durch die Konkurrenz mit den Regelungen nach § 36 eingeschränkt. Wenn nämlich eine Vereinbarung nach § 36 vorliegt, sind die Gewerkschaften im Kampf für einen Tarifvertrag eingeschränkt. Faktisch sind sie damit in ihrem Wirken für den Urheberschutz marginalisiert, was Art. 9 III GG gerade verhindern will. Die gemeinsamen Vergütungsregeln entfalten ihre Geltung auch für sog. Außenstehender84), d.h. Selbständige, die - gemäß dem speziellen Schutzanliegen des Gesetzes - nicht einem Arbeitnehmer bzw. einer arbeitnehmerähnlichen Personen vergleichbar schutzwürdig sind. Zweitens kann die positive individuelle Koalitionsfreiheit der Werknutzer beeinträchtigt sein.85) Ein in § 36 Abs. 3 vorgesehenes Schlichtungsverfahren dient der Förderung des Schaffens gemeinsamer Vergütungsregeln in möglichst vielen Bereichen.86) Jeder Partei einer gemeinsamen Vergütungsregel ist es möglich, die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens zu verlangen. Dieses endet mit einem nicht rechtsverbindlichen Schlichtungsvorschlag. Die andere Partei kann sich dem Verfahren nicht entziehen. Dadurch werden alle Parteien, egal ob Verband oder einzelner Werknutzer, zur Aufnahme von Verhandlungen über das Aufstellen gemeinsamer Vergütungsregeln gezwungen. Diese zum Teil Zwangslösung87) kann verfassungsrechtliche Bedenken hervorrufen88).89) Die Regelungen nach § 36 sollen Tarifsurrogat sein. Wo Tarifverträge nicht erzwungen werden können, erscheint es sinnwidrig, ihren Ersatz erzwingbar zu gestalten. Weil die Arbeitgeberverbände nur dann eine wirksame Tarifpolitik verfolgen könnten, wenn sie einen Tarifvertrag abschließen, bestünde für sie der mittelbare Zwang zur Einigung, was dem Verbot der Zwangsschlichtung widerspricht. Schließlich stellt sich die Frage nach der Beeinträchtigung der negativen individuellen Koalitionsfreiheit der nichtorganisierten Urheber. Das durch die Vereinigungen Vereinbarte bestimmt die Angemessenheit unabhängig von der Mitgliedschaft. Das bedürfe besonderer Rechtfertigung, die hier nicht ersichtlich ist. Im Übrigen haben die Vereinbarungen nach § 36 keine normative Wirkung. Sie bestimmen lediglich, was angemessen ist, und wirken einzig über § 32. Die Frage sollte daher eher im Rahmen der Verfassungsmäßigkeit des § 32 zu beantworten zu sein.90) Die Neuregelung des § 36 kann auch unter dem Gesichtspunkt der als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten Privatautonomie für verfassungsrechtlich problematisch angesehen werden. Grundsätzlich wird das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen im Rechtsleben gewährleistet. Nur in der Situation der faktischen Fremdbestimmung aufgrund einer strukturellen Unterlegenheit des einen Vertragsteils muss die Rechtsordnung Korrekturen ermöglichen.91) Zu untersuchen ist daher, ob im Urheber-Verwerter-Verhältnis eine Lage der Unfreiheit vorliegt, die zu ungewöhnlich belastenden Folgen führt. Wirtschaftliches Ungleichgewicht ist ein seltener Korrekturgrund, "denn die Tatsache, dass zwei Vertragspartner unterschiedliche finanzielle Ressourcen haben, kann für sich allein noch nicht die Effizienz des Vertragsschlusses in Frage stellen."92) Die Situation, dass die Urheber mit den die Preise alleine bestimmenden Monopolisten verhandeln, ist nicht durchgehend für alle Urheber als gegeben vorauszusetzen. Es fehlt daher schon das Verhandlungsungleichgewicht. Außerdem darf der, wer am Markt vorbei produziert, nicht auf Kosten privater Verwerter subventioniert werden. Der angebliche Schutz des § 36 bedeutete in der Praxis nicht Entfaltung sondern Begrenzung der Vertragsfreiheit. Die Vertragsparität wird hier gestört. Dem Urheber ist nämlich gesetzlich die Möglichkeit genommen, sein Werk für einen geringeren als den angemessenen Preis zur Verfügung zu stellen. Auf diese Art und Weise wird den am Markt noch nicht etablierten Kreativen durch die Ausschaltung des Preiswettbewerbs der Marktzutritt erheblich erschwert.93) Anhand von dargelegten Überlegungen ist zu schließen, dass die jetzige Regelung verfassungsrechtlich fragwürdig ist.94) c Verhältnis gemeinsame Vergütungsregeln - Tarifverträge§ 36 Abs. 1 S. 3 sieht im Verhältnis zwischen gemeinsamen Vergütungsregeln und Tarifverträgen den Vorrang Letzterer vor. Danach, wenn tarifvertragliche Regelungen vorhanden sind, bliebe kein Platz mehr für gemeinsame Vereinbarungen bzw. diese von sogar später geschlossenen Tarifverträgen verdrungen seien.95) Diese Interpretation wird aber von manchen nicht akzeptiert; dies aus mehreren Gründen. Erstens, besteht ein Regelungsbedarf für gemeinsame Vergütungsvereinbarungen auch bei Existenz von Tarifverträgen in jeweiligen Bereichen, da nicht alle Arbeitnehmer oder arbeitnehmerähnlichen Personen von Tarifverträgen erfasst werden und außerdem die Tarifverträge ihre Geltung in der Zukunft verlieren können. Zweitens, bei der Anwendung von Tarifverträgen und gemeinsamen Vergütungsabsprachen kann grundsätzlich zu keinen Kollisionsfällen kommen, da immer entweder die eine oder die andere Regelung einschlägig ist. Wäre die besprochene Regelung beim Wort genommen96), wäre auch derjenige Arbeitnehmerurheber, der in der Individualvereinbarung bessere Konditionen ausgehandelt hat, auf einen Tarifvertrag verwiesen. Daher gehe die Vorschrift des § 36 Abs. 1 S. 3 ins Leere97). Die Folge der dargestellten Auslegung der fraglichen Regelung ist, dass das Procedere nach §§ 36, 36 a durch Tarifsvertragsverhandlungen nicht gesperrt wird.98) Über Vorrang könnte nur die Rede insoweit sein, dass tarifvertragliche Regelungen einschränkungslos für alle Personen gelten, die tarifgebunden sind.99) d Konkurrenz gemeinsamer VergütungsregelnDurchaus möglich ist die Situation, dass mehrere sich nicht ganz deckende Vergütungsvereinbarungen in einzelnen Bereichen aufgestellt werden. Bisher ist nicht geklärt, was dann gelten soll100), d.h. ein Anknüpfungspunkt für die Vermutung nach § 32 Abs. 1 S. 3 ist dann nicht ersichtlich.101) Eine Lösung würde darauf beruhen, dass der Urheber sich die für ihn im Einzelfall günstigere Vergütungsregel herauszusuchen berechtigt ist102). Das würde zwar dem sog. Günstigkeitsprinzip entsprechen, könnte aber zu einem sich im Endeffekt ungünstig auswirkenden "shoppen gehen" seitens der Kreativen führen. Andere Meinung besagt, dass für den Kreativen die Vergütungsregel des Verbandes einschlägig ist, dessen Mitglied er ist103). Diese Ansicht scheint aber die Tatsache nicht zu berücksichtigen, dass der kreativ Tätige Mitglied in verschiedenen Verbänden sein kann. Eine andere Lösung schlägt vor, dass bei Konkurrenz verschiedener Vergütungsregeln - wenn der Kreative Angehörige an einem Verband ist, welcher eine Vergütungsregel vereinbarte und daneben selbst eine "Hausregel" nach § 36 abschloss - die speziellere maßgeblich sei.104) Dabei wird jedoch verkannt, dass aus Verwerterperspektive vorteilhafte "Hausregel" nach § 36 stets spezieller wäre, was mit dem Programmsatz der angemessenen Vergütung nicht vereinbar wäre. Es wird auch die Meinung vertreten, eine unterhalb des Verbandsniveaus gezahlte Entlohnung sei nicht automatisch und unwiderleglich unangemessen, denn die normative Bindung des TVG gelte nicht105). Die dadurch zugelassene Möglichkeit individueller Abweichungen würde in Konsequenz zu Rechtsunsicherheiten und vor allem zu einer Aushebelung der Angemessenheitsfiktion der entsprechenden gemeinsamer Vergütungsregel führen.106) e Parteien gemeinsamer VergütungsregelnParteien gemeinsamer Vergütungsregeln sind Vereinigungen von Urhebern einerseits und Verwerterverbände oder einzelne Verwerter andererseits. Nach den Bestimmungen des § 36 Abs. 2 wird gefordert, dass die verhandelnden Vereinigungen bzw. Verbände "representativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt" sein müssen.107) Am Kriterium der Unabhängigkeit scheitern Verbände, in denen Urheber und Werknutzer gleichermaßen organisiert sind, wie dies insbesondere im Multimediabereich der Fall sein kann.108) Zweifel werden vom Merkmal der Representativität aufgedrängt. Bezug soll hier wohl auf eine jeweilige Branche genommen werden, die jedoch enger oder breiter bestimmt werden kann. Jedenfalls muss eine Vereinigung ihrer Struktur nach darauf angelegt sein, Organ der in Frage kommenden Branche zu sein.109) Fragwürdig dabei ist, wer mit wem verhandeln wird und ob es dazu kommt, dass mehrere Vereinigungen innerhalb einer Branche in Wettbewerb treten werden.110) Da konkurrierende Regelungen nach § 36 in der Praxis schwer zu handhaben wären, wird postuliert, dass an das Merkmal "representativ" hohe Anforderungen zu stellen sind.111) Hinsichtlich der Voraussetzung der Ermächtigung ist hinzuzufügen, dass diese in den Satzungen enthalten sein muss.112) f Verfahren zur Aufstellung gemeinsamer VergütungsregelnIm Kontext des Schlichtungsverfahrens ist bemerkenswert, dass gemäß § 36 a Abs. 6 dessen Kosten der Antragsteller trägt, wenn zwischen den Parteien keine anderweitige Vereinbarung getroffen worden ist. Es wird vermutet, dass diese zumindest aus Sicht der Urheberverbände verunglückte Bestimmung sogar ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers darstelle.113) Nach § 36 a Abs. 8 können die sich in der Praxis ergebenden Unzulänglichkeiten im Wege einer durch das Bundesministerium der Justiz zu erlassenden ergänzenden Rechtsverordnung ausgeräumt werden.114) Die Formulierung dieser Vorschrift lässt das Auftreten der praktischen Problemen vorahnen. Im Falle eines gescheiterten Schlichtungsverfahrens stellt sich die Frage nach dessen Folgen und insbesondere nach dem Schicksal des Schlichtungsvorschlages. Durch die Feststellung, "ein Gericht könnte ihn in einem Rechtsstreit als Indiz zur Bestimmung der Angemessenheit heranziehen"115), wird der Zwang zu gemeinsamen Vergütungsregeln gegen den Willen einer Partei eingeführt, obwohl der Spruch der Schlichtungsstelle rechtsunverbindlich sein sollte.116) Dabei besteht auch die Gefahr, dass ein Einigungsvorschlag, der vor Gericht die Indizwirkung entfalten wird, tatsächlich praxisfern oder inakzeptabel sein wird.117) Um einen vefassungsrechtlichen Konflikt im Bereich des Art. 19 Abs. 4 GG zu vermeiden wird die Ansicht vertreten, dass nicht der abgelehnte Schlichtungsvorschlag, sondern die im Schlichtungsverfahren abgegebenen Erklärungen der Parteien Indizwirkung entfalten können.118) Im Hinblick auf den Schlichtungsvorschlag drängen sich weitere offene Fragen auf, z.B. diese nach dessen Wirksamkeit, ob er der AGB-Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegt119), ob er zu veröffentlichen ist, ob gegen ihn Rechtsmittel möglich sind oder inwieweit er ein Beweismittel i. S. der ZPO darstellt.120) Nicht auszuschließen ist, dass sich bei der Suche nach einem gerechten Schlichtungsverfahrensergebnis europarechtliche Fragestellungen ergeben können. Problematisch kann in diesem Kontext die Vereinbarkeit bestimmter Normen des deutschen UrhG mit dem EGV sein, insbesondere die Beachtung des Diskriminierungsverbots nach Art. 12 EGV121). Diese Fragen sind von der Schlichtungsstelle selbst zu beantworten.122) Insgesamt wird gezweifelt, ob das Schlichtungsverfahren ausreichend erfolgreich dazu bewegen wird, gemeinsame Vergütungsregel freiwillig aufzustellen, oder doch Bedarf nach einem obligatorischen Schiedsverfahren bestehen wird.123) 8 Urheber in Arbeits- oder Dienstverhältnissen, § 43Es ist zuerst zu prüfen, auf welche Personengruppen die Neuregelungen des Urhebervertragsrechts, insbesondere §§ 32, 32 a, 36, 36 a, anwendbar sind. In Betracht kämen selbständige (aufgrund eines Werkvertrages tätige124)) bzw. freie Mitarbeiter (Angehörige freier Berufe125)), arbeitnehmerähnliche Personen ("freie" aber wirtschaftlich abhängige Mitarbeiter126)) und angestellte Urheber bzw. Arbeitnehmerurheber (Arbeiter, Angestellten und Beamten, die in den privatrechtlichen und öffentlich-rechtlichen Arbeits- bzw. Dienstverhältnissen stehen127)). Einigkeit besteht darüber, dass die angesprochenen Regelungen für die ersten zwei Gruppen ihre Geltung entfalten.128) Die Verbesserung der rechtlichen Verhältnisse gerade der freiberuflichen Urheber, Künstler und Kreativen war Motiv der Novellierung des UrhG; dabei sei eine Gruppe von 250 000 Personen in Deutschland betroffen. Die neuen Regeln bezwecken es, ihre strukturelle Unterlegenheit gegenüber Verwertern zum Ausgleich bringen.129) Die arbeitnehmerähnlichen Personen sind, was die Einräumung oder Übertragung von Nutzungsrechten angeht, wie freie Urheber zu behandeln. In der Praxis sind sie aber veranlasst oder gezwungen, ihre Nutzungsrechte vertraglich in ähnlicher Weise so weitgehend wie festangestellte Kreative auf den Vertragspartner zu übertragen, obwohl ihnen die wirtschaftliche Absicherung durch ein festes Arbeitsverhältnis gerade fehlt.130) Die Zahl der Arbeitnehmerähnlicher wurde bisher nur geschätzt und nicht exakt ermittelt. Insgesamt herrscht aber Übereinstimmung dahingehend, dass ihre Zahl stetig zunimmt.131) Im Hinblick auf die arbeitnehmerähnliche Personen, die tarifvertraglich gebunden sind, ist hinzuzufügen, dass die §§ 32, 32 a für sie gelten, soweit die Vergütung nicht tarifvertraglich bzw. durch gemeinsame Vergütungsregeln geregelt ist.132) Für arbeitnehmerähnliche Personen, die tarifvertraglich nicht gebunden sind, d.h. keinem der tarifvertragschließenden Verbände angehören oder weniger als ein Drittel ihres Erwerbseinkommens von einer Stelle beziehen133), gelten §§ 32, 32 a ohne weiteres. Bei selbständigen, freiberuflichen Mitarbeiter ist die Anwendbarkeit der Paragraphen genannten unproblematisch, weil sie nicht "tariffähig" sind134). Demgegenüber stößt die Anwendbarkeit der erwähnten Neuregelungen für die angestellten bzw. Arbeitnehmerurheber auf Probleme. Nach einer Meinung sind diese Regelungen auf Arbeitnehmerurheber grundsätzlich135) nicht anzuwenden. Dies wird damit begründet, dass das zu erzielende strukturelle Gleichgewicht zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern in anderer Weise als durch den Anspruch auf angemessene Vergütung und die Vergütungsregeln gesichert sei, was sich aus dem Wesen des Arbeitsrechts ergäbe.136) Als ein weiteres Argument für diesen Standpunkt wird herangezogen, dass nach der Gesetzesbegründung die von Rechtsprechung und Lehre entwickelten Grundsätze zu den Vergütungsansprüchen der Urheber in Arbeits- und Dienstverhältnissen unberührt bleiben sollen.137) Nach der hierfür maßgeblichen sog. Abgeltungslehre, die die herrschende Meinung darstellt138), wird durch den vom Arbeitnehmer erhaltenen Lohn sowohl seine Tätigkeit als auch derer urheberrechtlich geschützte Ergebnis, welches sich im Rahmen seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung befindet, abgegolten.139) Der Abgeltungslehre folgend, ist der Anwedungsbereich des § 43 nur auf sog. Pflichtwerke begrenzt. Danach soll dem Arbeitnehmerurheber für die in Erfüllung der Arbeitspflicht geschaffenen Werke auch bei einer unangemessenen Vergütung in Form des enthaltenen Lohnes kein Anspruch auf ergänzende Vergütung nach § 32 Abs. 1 S. 3 zustehen. Eine Sondervergütung kann sich nur in den Fällen des § 32 a ergeben.140) Nach der anderen Ansicht sind die Neuregelungen des Urhebervertragsrechts auf Arbeitnehmerurheber anwendbar141). Dafür spreche bereits die Gesetzessystematik der §§ 32 Abs. 4, 32 a Abs. 4, aus welchen geschlossen werden kann, dass der Urheber entsprechend den Korrekturanspruch nach § 32 oder den Beteiligungsanspruch für den "Bestsellerfall" nach § 32 a erheben kann, wenn der einschlägige Tarifvertrag keine Regelung über Ergänzungsvergütung oder über die "Bestsellersituation" vorsieht.142) Nebenbei ist zu bemerken, dass für den genannten Anspruch nach § 32 a allerdings "aufgrund eines handwerklichen Fehlers des Gesetzgebers" in § 36 die Ermächtigungsgrundlage fehlt.143) Einem Teil der Befürworter dieser Auffassung folgend, ist der Anwendungsbereich des § 43 auch auf die erweiterte Nutzung eines Pflichtwerkes, d.h. eine über den bei Werkübergabe bestehenden Betriebszweck hinausgehende Nutzung144) sowie auf die nichtpflichtgebundenen Werke also Werke, die einen Bezug zur Tätigkeit des Arbeitnehmers im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses aufweisen145), auszudehnen. Nur dann käme dem § 32 Abs. 4 eine eigenständige und sinnvolle Bedeutung zu; ansonsten wäre diese Regelung als Redaktionsversehen zu betrachten.146) Wäre § 43 nämlich nur auf Pflichtwerke beschränkt, wäre § 32 Abs. 1 S. 3 - im Einklang mit der Abgeltungslehre - im Rahmen des § 43 unanwendbar; dies wegen der Annahme, Lohn vergütet grundsätzlich147) stets angemessen. Dann wäre die Regelung des § 32 Abs. 4 im Rahmen von Arbeitsverhältnissen vollkommen ohne Bedeutung.148) Der besprochenen Meinung weiter folgend ist es jedoch möglich, an der Abgeltungslehre weiter festzuhalten, ohne dass damit der § 32 Abs. 4 überflüssig wird. Dies wird durch die Annahme ermöglicht, dass die Ebene der Nutzungsrechte und die Vergütung (Abgeltung durch den Lohn) nicht als eine zwingende Einheit, sondern getrennt voneinander beurteilt werden können. Nach dem neuen Urhebervertragsgesetz ist, demzufolge, die Nutzung von Pflichtwerken im Rahmen des Betriebszwecks grundsätzlich149) bereits durch den Lohn abgegolten, der als angemessene Vergütung i. S. des § 32 Abs. 1 S. 3 anzusehen ist (Abgeltungslehre). An der erweiterten Nutzung von Pflichtwerken und der Nutzung von nichtpflichtgebundenen Werken erwirbt der Arbeitgeber nach § 43 konkludent Nutzungsrechte entsprechend seinen betrieblichen Erfordernissen (in diesem Bereich gilt die Abgeltungslehre nicht). 150) Daraus kann geschlossen werden, dass durch das neue Urhebervertragsrecht (§ 32 Abs. 4) der sachliche Anwendungsbereich des § 43 nicht nur die Pflichtwerke umfasst, sondern erweitert wird151), so dass der Anspruch aus § 32 Abs. 1 S. 3 im Rahmen des § 43 auf andere als in Erfüllung der arbeitnehmerischen Tätigkeit geschaffenen Werke Anwendung finden kann. Andere Befürworter der Ansicht, dass die Neuregelungen des Urhebervertragsrechts, insbesondere der in Frage gestellte § 32 Abs. 1 S. 3, auf Arbeitnehmerurheber anwendbar sind, lassen den Anwendungsbereich des § 43 auf Pflichtwerke begrenzt bleiben. Sie schließen jedoch die Anwendung des § 32 Abs. 1 S. 3 auf Pflichtwerke nicht aus152).153) Nach den obigen Ausführungen ist zu konkludieren, dass sich die Neuregelung des Urhebervertragsrechts auch auf Arbeitnehmerurheber bezieht.154) 9 Änderungen im Bereich Film, §§ 88 - 95a Allgemeine BemerkungenDaraus, dass nach deutschem Recht Urheber an einem Filmwerk all diejenigen sind, die einen schöpferischen Beitrag zum Filmwerk liefern, resultieren zahlreiche juristische Probleme. Beispielsweise ist es häufig nicht offensichtlich, wer zum Kreis der Filmurheber gehört, wann ein Verfilmungsvertrag gegeben ist oder wem die Zweitauswertungsrechte (z.B. das Videorecht) zustehen. Müsste ein Filmhersteller (Produzent) von jedem einzelnen Urheber oder Leistungsschutzberechtigten die Zustimmung zur Filmherstellung und -auswertung einholen, wäre das ihm unzumutbar.155) §§ 88 ff. stellen gegenüber den sonstigen Regelungen des UrhG eine Ausnahme dar, weil sie zu Lasten des Kreativen dem Filmhersteller die wirtschaftliche Verwertung seines Films erleichtern sollen.156) b Recht zur Verfilmung, § 88§ 88 regelt, welche ausschließliche Nutzungsrechte bei fehlender eindeutiger vertraglicher Absprache dem Filmhersteller seitens der Urheber vorbestehender Werke eingeräumt werden. Dies bestimmt sich nach dem Vertragszweck.157) Der Produzent braucht nicht die von ihm beanspruchten Nutzungsarten im Einzelnen im Verfilmungsvertrags aufzulisten. Entscheidend ist nur, dass die vertragliche Vereinbarung auf das Verfilmungsrecht ausgerichtet ist. Speziell im Zuge der Vorverhandlungen und unfertigen Beiträgen kann es nicht eindeutig sein, ob sich der Urheber bereits des Verfilmungsrechts definitiv begeben will.158) In der Praxis ist es daher für den Produzenten wichtig, ausdrücklich zu bestimmen, welche Rechte er für eine Filmauswertung benötigt, wobei darauf zu achten ist, dass zu weit gehende Vereinbarungen diesbezüglich als überraschende Klausel unwirksam sein können.159) Was stillschweigende Rechtseinräumung anbetrifft, ist der Neuformulierung des § 88 Abs. 1 (auf alle "bekannten" Nutzungsarten) zu entnehmen, dass die Einräumung unbekannter Nutzungsarten nach § 31 Abs. 4 unwirksam ist.160) Die Neuregelung des § 88 Abs. 1 trägt zur tendenziellen Verschlechterung der Rechte der Urheber vorbestehender Werke. Angesichts der widerlegbaren Vermutung ("im Zweifel"), alle Rechte stehen dem Filmhersteller zu, muss der Urheber im Streitfall das Gegenteil beweisen. Daraus wird gefolgert, § 88 Abs. 1 stelle für den Filmbereich eine gewisse Einschränkung der Zweckübertragungsgrundsatzes des § 31 Abs. 5 dar.161) Hinzuzufügen ist jedoch, dass die dispositiven §§ 88 ff. in der Praxis von vertraglichen Regelungen häufig verdrängt werden.162) Nach § 88 Abs. 1 ist der Filmhersteller berechtigt, Übersetzungen und andere filmische Bearbeitungen vorzunehmen. Dabei kann das Original nicht gröblich entstellt werden, § 93. Umstritten ist aber, was unter gröblicher Entstellung zu verstehen ist. Diese kann beispielsweise in einer Vielzahl von Werbeunterbrechungen oder einer Kürzung des Filmes angesehen werden.163) Hinsichtlich der Berechtigung zur fernsehmäßigen Verwertung ist festzustellen, dass sich dieser Begriff nur auf die für eine Fernsehausstrahlung unbedingt unentbeherliche Verwertungshandlungen, insbesondere zur drahtlosen und drahtgebundenen Nutzung des Filmmaterials für das jeweilige Sendegebiet und den jeweiligen Lizenzzeitpunkt, bezieht. Etwas anderes bedeutet demgegenüber das Recht zur Verwertung in gespeicherter Form, d.h. auf einer Video-Kassette, einer CD-ROM, einer DVD oder dergleichen.164) Die in der Vertragspraxis der Fernsehanstalten bislang oft anzutreffende Praxis, das Recht zur Fernseh- und Videoauswertung zu verbinden, ist gemäß § 305 c BGB unwirksam. Eine dem widersprechende Bestimmung wird nicht Vertragsbestandteil, da sie vom gesetzlichen Leitbild des § 31 Abs. 4 und 5 abweichend als überraschende Klausel zu betrachten ist. Sie ist ungewöhnlich, so dass der Vertragspartner (Filmhersteller) mit so einer Regelung nicht zu rechnen braucht. Ähnlich erwerben Auftraggeber einer Auftragsproduktion, insbesondere die Fernsehanstalten, keine originären Leistungsschutzrechte165). Vielmehr müssen sie die zur fernsehmäßigen Verwertung (und ausschließlich dazu) notwendigen Rechte von ihrem Auftragsproduzenten erwerben.166) § 88 Abs. 2 bestimmt, dass die gesetzliche Auslegungsregel im Zweifel keine Wiederverfilmung des Werkes zulässt, es dei denn, dieses Recht wäre ausdrücklich im Vertrag erwähnt.167) Praktische Relevanz hat diese Vorschrift etwa bei bestimmten Fernsehserien, wenn der Produzent aus einer erfolgreichen Sendung eine Serienfigur verwenden und hieraus eine eigene Reihe entwickeln will. Dafür braucht er unbedingt Zustimmung des (Drehbuch-) Autors.168) c Nachvertragliche KorrekturansprücheVon einer angemessenen Vergütungsregelung müssen alle tatsächlich stattfindenden Verwertungshandlungen erfasst sein. Bei Filmen liegt das aufgrund der Verflechtung von einzelnen Beiträgen nicht auf der Hand. Beispielsweise ist bereits schwer feststellbar, wer Miturheber eines fertiggestellten Filmwerks ist, oder nach Zeitablauf, ob es sich um schutzfähige schöpferische Leistungen handelte. Nach dem neuen Urhebervertragsgesetz fehlt eine gesetzliche Vermutungsregelung, wonach die Mitwirkenden bis zum Beweis des Gegenteils grundsätzlich als Miturheber gelten. Möchten sie ihre urheberrechtlichen Ansprüche geltend machen, obliegt es jedem einzelnen von ihnen die Darlegungs- und Beweislast, dass er/sie als Miturheber anzusehen ist169).170) Bei der Frage, ob die Rechtseinräumung über eine unbekannte Nutzungsart wegen § 31 Abs. 4 von vornherein unwirksam ist, kann aus dem Zusammenwirken von dieser Vorschrift und § 32 a eine kontroverse Betrachtung resultieren. Während eine Nachlizenzierungspflicht des Urhebers für im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannte Nutzungsarten in der Rechtsprechung verneint wird171), ist hier eine schuldrechtliche Verpflichtung in Erwägung zu ziehen. Da der Urheber nach § 32 a eine weitere, angemessene Vergütung fordern kann, ist ihm die Verpflichtung, beim Auftauchen bestimmter neuer Nutzungsformen seine Zustimmung hierzu nicht verwehren zu können, möglicherweise eher zuzumuten. Dies kann der Fall sein, wenn eine alte Nutzungsart durch neue tatsächlich so gut wie substituiert wird und demzufolge sich die vom Verwerter für die alte Nutzungsform erworbenen Rechte als wirtschaftlich wertlos erweisen. Soweit der Urheber eine Neulizenzierung vornehmen will, kann sich in so gelagerten Fällen eine Andienungspflicht des Urhebers an seinen ursprünglichen Vertragspartner über § 242 BGB nach Treu und Glauben auch für die neue Nutzungsart ergeben.172) d Angemessene Vergütungen für elektronische NutzungenNutzungsarten und Übertragungsverfahren im Internet stellen teilweise lediglich neue Ausformungen bisher bekannter Nutzungsarten dar. Z.B. geht es beim Streaming um die Sendung von Werken. Demgegenüber handelt es sich beim Download und ähnlichen um bisher noch nicht bekannte, neue Nutzungsarten, für die Nutzung von welcher eine gesonderte vertragliche Absprache notwendig ist (§ 31 Abs. 5). Das gleiche gilt für die Live-Übertragungen im Internet. Es stellt sich die Frage nach angemessenen Vergütungen für elektronische Nutzungen. Bei Downloads ist zu bedenken, dass nicht alle von diesen von den Endnutzern bezahlt werden. Bei Streaming-Diensten könnte man eine Basisvergütung zuzüglich einer nutzungsbezogenen Vergütung in Betracht nehmen. Insgesamt sind stets Erlösbeteiligungen statt starrer Vergütungsregelungen anzuraten. Eine andere Frage ist allerdings, wie dies kontrollierbar und praktisch ist.173) Es wirft sich die Frage auf, ob Pauschalvergütungen im Online-Bereich nach der Urheberrechtsreform möglich bleiben. Es wird die Auffassung vertreten, dass dort im Rahmen der Gesamtbetrachtung pauschalierende Kriterien für die Vergütung herangezogen werden müssen.174) Ferner ist ein praktisches Problem bei Websites zu signalisieren. Bei vielen von diesen werden die interaktiven Möglichkeiten des Internets genutzt. Die Leserbeiträge können aber urheberrechtlich schutzfähig sein.175) Um die möglichen Forderungen aus §§ 32 und 32 a auszuschließen sollen die Websitebetreiber in ihren Nutzungsbedingungen klarstellen, das der User mit dem Absenden seines Beitrags ein einfaches Nutzungsrecht für jedermann gewährt. Dann ist es dem User nach der sog. "Linux-Klausel" des § 32 Abs. 3 S. 3 verwehrt, eine angemessene Vergütung zu fordern. Obwohl sich die genannte Vorschrift systematisch auf das Recht auf angemessene Vergütung bezieht, muss sie richtigerweise auch Nachkorrekturansprüche gemäß § 32 a abschneiden.176) III SchlussbemerkungenMan hatte es eilig, das neue Gesetz in der laufenden Legislaturperiode durch Bundestag und Bundesrat zu bringen, so dass am Ende ein solcher Zeitdruck entstand, "dass kaum noch jemand wusste, welcher Entwurf und welche Formulierungshilfe eigentlich diskutiert wird."177) Somit wird das prozedurale Zustandekommen des Gesetzes kritisiert, unter anderem auch die ungenügende Beteiligung des Bundesausschusses für Kultur und Medien oder die fehlende Regelkonformität. Vor allem wurde aber das Klären der Frage nach den wirklich vorhandenen Umständen der wirtschaftlichen Situation der Kreativen als grundsätzlich schwächerem Vertragspartner in allen Medienbereichen offen gelassen.178) Darüber hinaus ist "manches Wünscheswertes auf der Strecke, sind einige Widersprüchlichkeiten erhalten geblieben, und es haben sich sogar handwerkliche Fehler eingeschlichen".179) In dieser Bearbeitung wurden die Probleme des neuen deutschen Urhebervertragsrechts grundsätzlich im nationalen Kontext180) dargestellt. Viele Problembereiche konnten hier nicht angesprochen werden, wie z.B. Probleme, die aus der Auswirkung der Schuldrechtsreform auf das Urheber(vertrags)recht resultieren181) oder Fragen zum Thema der Umsetzung in das deutsche Recht der Urheberrichtlinie "Informationsgesellschaft"182), wo insbesondere die Einfügung des § 52 a in das UrhG heftig diskutiert wird.183) Das Reformvorhaben wird jedoch im Endergebnis positiv bewertet und dessen Resultat als "Meilenstein in der Rechtsgeschichte" oder "Sieg der Vernunft" bezeichnet.184) Die rechtliche Stellung der Urheber ist durch das Gesetz verbessert worden. Dies durch die Bestimmung über den Anspruch auf angemessene Vergütung und durch die Regelungen über die gemeinsamen Vergütungsregeln. Inwieweit sich hierdurch die wirtschaftliche Lage der Kreativen verbessern wird, hängt jedoch davon ab, "ob der zu verteilende Kuchen groß genug sein wird."185) FußnotenAbgekürzte Literatur bezieht sich auf das nachfolgende Literaturverzeichis. 1 Däubler-Gmelin, GRUR 9/2000 S. 764 (765). 2 Paragrafen ohne Bezeichnung sind solche des UrhG. 3 Zentek/Meinke, S. 20. 4 Jacobs, NJW 2002, Heft 27 S. 1905 (1905). 5 Däubler-Gmelin, a.a.O. (Fn. 1) S. 764 (765). 6 Däubler-Gmelin, a.a.O. (Fn. 1) S. 764 (765). 7 Professorenentwurf, GRUR 9/2000 S. 765 ff.. 8 BT-Drucks. 14/6433; BT-Drucks. 14/7564. 9 ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Dietz, AfP 4-2001 S.261; ders., ZUM 4/2001 S. 276; Flechsing, 10 zur Notwendigkeit der Reform vgl. z.B.: Nordemann, GRUR 1/1991 S. 1 ff.; Rehbinder, S. 266; Schricker, 11 BGBl. I 2002 Nr. 21 vom 28.03.2002 S. 1155 ff.. 12 zur Geschichte der Neuregelung s.: Ory, AfP 2-2002 S. 93 (93-95); Jacobs, a.a.O. (Fn. 4) S. 1905 (1905- 13 Hilty/Peukert, GRUR Int 8-9/2002 S. 643 (643). 14 Zentek/Meinke, S. 23. 15 Zentek/Meinke, S. 24. 16 Zentek/Meinke, S. 27. 17 Schricker, §§ 31/32 Rdnr. 38. 18 Zentek/Meinke, S. 32. 19 BGH, Urteil vom 08.11.1989, GRUR 9/1990 S. 669 (671) - Bibelreproduktion; BGH, Urteil vom 26.02.1987, 20 die in der Rechtsprechung des BGH fest etablierte Auslegungsregel (seit BGH, Urteil vom 21.04.1953, 21 Hertin, MMR 1/2003 S. 16 (17). 22 Zentek/Meinke, S. 35. 23 Zentek/Meinke, S. 42. 24 Zentek/Meinke, S. 44. 25 Zentek/Meinke, S. 46. 26 Zentek/Meinke, S. 48. 27 vgl. z.B.: Beitrag zum zentralen Begriff der wirtschaftlichen Angemessenheit für die Kabelweitersendung 28 Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.11.2001, BT-Drucks. 14/564 i.V.m. BT 29 Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.11.2001, BT-Drucks. 14/564 i.V.m. BT 30 Jacobs, a.a.O. (Fn. 4) S. 1905 (1907). 31 Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (97). 32 vgl.: Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.11.2001, BT-Drucks. 14/564 i.V.m. BT 33 Jacobs, a.a.O. (Fn. 4) S. 1905 (1907). 34 Zentek/Meinke, S. 55 ff.. 35 Zentek/Meinke, S. 56. 36 Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (97). 37 Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (98). 38 Zentek/Meinke, S. 49. 39 Hertin, a.a.O. (Fn. 21) S. 16 (16f.). 40 vgl. dazu: OLG München, Urteil vom 07.06.2001, ZUM 12/2001 S. 994 ff.; KG, Urteil vom 09.03.2001, AfP 41 Zentek/Meinke, S. 50. 42 Schmidt, ZUM 11/2002 S. 781 (784). 43 Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (98). 44 Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.11.2001, BT-Drucks. 14/564 i.V.m. BT-Drucks. 45 vgl. z.B.: Nordemann, S. 78. 46 Hertin, a.a.O. (Fn. 21) S. 16 (17); Zentek/Meinke, S. 35. 47 Hertin, a.a.O. (Fn. 21) S. 16 (17). 48 Zentek/Meinke, S. 52. 49 Zentek/Meinke, S. 53. 50 Zentek/Meinke, S. 54. 51 Hertin, a.a.O. (Fn. 21) S. 16 (17); auch Thüsing, GRUR 3/2002 S. 203 (211). 52 Zentek/Meinke, S. 54. 53 Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (97). 54 Zentek/Meinke, S. 59. 55 zur Relevanz des Nachforderungsrechts im Online-Bereich s. Lober, K&R 10/2002 S. 526 (529 f.). 56 Zentek/Meinke, S. 66. 57 Schmidt, a.a.O. (Fn. 42) S. 781 (786). 58 Zentek/Meinke, S. 67. 59 Zentek/Meinke, S. 71; Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (100). 60 vgl.: Fromm/Nordemann-Hertin § 36 Rdnr. 7; Zentek/Meinke, S. 71. 61 Schmidt, a.a.O, (Fn. 42) S. 781 (787). 62 Zentek/Meinke, S. 71. 63 so Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (100). 64 Zentek/Meinke, S. 72. 65 Zentek/Meinke, S. 69. 66 Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (99). 67 nach Zentek/Meinke, S. 72. 68 vgl. zu § 36 Abs. 1: BGH, Urteil vom 21.06.2001, abrufbar unter www.ory.de/uvr/UrhVertR040.html, 69 BT-Drucks. 14/8058 S. 19. 70 Zentek/Meinke, S. 74. 71 Zentek/Meinke, S. 78. 72 Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (101). 73 Hertin, a.a.O. (Fn. 21) S. 16 (20). 74 Zentek/Meinke, S. 78. 75 vgl. dazu z.B.: Schmidt, a.a.O. (Fn. 42) S. 781 (789); Thüsing, a.a.O. (Fn. 51) S. 203 ff.. 76 Zentek/Meinke, S. 81. 77 BT-Drucks. 14/7564 S. 7. 78 Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (103). 79 BT-Drucks. 14/7564 S. 9. 80 Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.11.2001, BT-Drucks. 14/564 i.V.m. BT 81 vgl. dazu: Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (103). 82 Flechsig/Hendricks, ZUM 6/2002 S. 423 (425). 83 Thüsing, a.a.O. (Fn. 51) S. 203 (204). 84 so auch Zentek/Meinke, S. 54. 85 Thüsing, a.a.O. (Fn. 51) S. 203 (205). 86 Zentek/Meinke, S. 92. 87 so auch Flechsig/Hendricks, a.a.O. (Fn. 82) S. 423 (427). 88 vgl.: Ausführungen zwar zum Professorenentwurf (nach welchem sich nur Verbände von Urhebern oder 89 Zentek/Meinke, S. 93. 90 Thüsing, a.a.O. (Fn. 51) S. 203 (206). 91 Thüsing, a.a.O. (Fn. 51) S. 203 (206 f.). 92 Thüsing, a.a.O. (Fn. 51) S. 203 (207). 93 Thüsing, a.a.O. (Fn. 51) S. 203 (207). 94 Thüsing, a.a.O. (Fn. 51) S. 203 (212). 95 Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 23.11.2001, BT-Drucks. 14/564 i.V.m. BT 96 so Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (102). 97 im Ergebnis auch Thüsing, a.a.O. (Fn. 51) S. 203 (210). 98 Zentek/Meinke, S. 85. 99 Flechsig/Hendricks, a.a.O. (Fn. 82) S. 423 (425). 100 Zentek/Meinke, S. 85. 101 BT-Drucks. 14/7564 S. 8. 102 so Thüsing, a.a.O. (Fn. 51) S. 203 (210). 103 so Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 ff.. 104 so Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (96). 105 so Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (96). 106 alle Gegenargumente nach Zentek/Meinke, S. 86. 107 Zentek/Meinke, S. 92. 108 so Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (101). 109 Thüsing, a.a.O. (Fn. 51) S. 203 (209). 110 Zentek/Meinke, S. 92. 111 Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (102). 112 vgl.: Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (101); Zentek/Meinke, S. 92. 113 so Zentek/Meinke, S. 94. 114 Zentek/Meinke, S. 94. 115 BT-Drucks. 14/8058 S. 20. 116 Zentek/Meinke, S. 94. 117 Flechsig/Hendricks, a.a.O. (Fn. 82) S. 423 (428) (431). 118 so Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (99). 119 s. dazu: Flechsig/Hendricks, a.a.O. (Fn. 82) S. 423 (429). 120 s. dazu: Flechsig/Hendricks, a.a.O. (Fn. 82) S. 423 (431). 121 zur Problematik des Diskriminierungsverbots s.: Flechsig/Klett, ZUM 10/2002 S. 732 ff.. 122 Flechsig/Hendricks, a.a.O. (Fn. 82) S. 423 (430). 123 vgl.: BT-Drucks. 14/8058 S. 20. 124 nach Zentek/Meinke, S. 98. 125 Götz v. Olenhusen, GRUR 1/2002 S. 11 (12). 126 nach Zentek/Meinke, S. 82. 127 nach Zentek/Meinke, S. 98. 128 vgl.: Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (95). 129 nach Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (95). 130 Götz v. Olenhusen, a.a.O. (Fn. 125) S. 11 (15). 131 Götz v. Olenhusen, a.a.O. (Fn. 125) S. 11 (12). 132 Zentek/Meinke, S. 53 und 69. 133 Zentek/Meinke, S. 83. 134 Zentek/Meinke, S. 83. 135 nur außervertragliche Leistungen können bestimmte Ansprüche auslösen. 136 so Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (95). 137 BT-Drucks. 14/8058 S. 51 f. 138 BAG, GRUR 1984 S. 429 (430 ff.) - Statikprogramme; Fromm/Nordemann - Vinck, Rdnr. 2 zu § 43; 139 Zirkel, WRP 1/2003 S. 59 (62). 140 Zirkel, a.a.O. (Fn. 139) S. 59 (63 f.). 141 so Zirkel, a.a.O. (Fn. 139) S. 59 (61); Zentek/Meinke, S. 98. 142 Zentek/Meinke, S. 97. 143 Zentek/Meinke, S. 97. 144 Zirkel, a.a.O. (Fn. 139) S. 59 (62). 145 Zirkel, a.a.O. (Fn. 139) S. 59 (61). 146 Zirkel, a.a.O. (Fn. 139) S. 59 (63). 147 außer in den Fällen der sog. erweiterten Nutzung. 148 Zirkel, a.a.O. (Fn. 139) S. 59 (63). 149 die Fälle der überobligatorischen Erfüllung sind nach den Grundsätzen der tätigkeitsbezogenen 150 Zirkel, a.a.O. (Fn. 139) S. 59 (64). 151 Zirkel, a.a.O. (Fn. 139) S. 59 (65). 152 Ausnahme wird für Pflichtwerke aus einem öffentlich-rechtlichen Diensverhältnis gemacht, auf welche der 153 Lothar, S. 112 ff.. 154 vgl.: BT-Drucks. 14/8058 S. 51 f.; Lothar, S. 111. 155 Zentek/Meinke, S. 101. 156 Götz v. Olenhusen, a.a.O. (Fn. 125) S. 11 (14). 157 Zentek/Meinke, S. 102. 158 Hertin, a.a.O. (Fn. 23) S. 16 (22). 159 Zentek/Meinke, S. 102. 160 Zentek/Meinke, S. 103. 161 Zentek/Meinke, S. 107. 162 Götz v. Olenhusen, a.a.O. (Fn. 125) S. 11 (14). 163 Zentek/Meinke, S. 103. 164 Zentek/Meinke, S. 104. 165 anders die ARD- und ZDF-Justitiariate. 166 Zentek/Meinke, S. 105. 167 Zentek/Meinke, S. 105. 168 Zentek/Meinke, S. 106. 169 LG München I, Urteil vom 22.12.1998, ZUM 4/1999 S. 332 ff.. 170 Zentek/Meinke, S. 108. 171 vgl.: BGH, Urteil vom 04.07.1996, NJW 5/1997 S. 320 (322 f.) - Klimbim. 172 Zentek/Meinke, S. 110. 173 Zentek/Meinke, S. 114. 174 Lober, a.a.O. (Fn. 55) S. 526 ff.. 175 Lober, a.a.O. (Fn. 55) S. 526 (530). 176 Lober, a.a.O. (Fn. 55) S. 526 (531). 177 Hoeren, MMR 3/2002 S. 137 (137). 178 Flechsig/Hendricks, a.a.O. (Fn. 82) S. 423 (423). 179 Zentek/Meinke, S. 3. 180 zum neuen deutschen Urhebervertragsrecht im internationalen Kontext s. Hilty/Peukert, a.a.O. (Fn. 13) 181 s. dazu: Lothar, S. 120-122; Manz/Schneider, ZUM 6/2002 S. 409 ff.. 182 s. dazu: Hilty, MMR 9/2002 S. 577 f.; Zentek/Meinke, S. 118 ff.. 183 s. dazu z.B.: Meier-Ewert in FAZ vom 30.04.2003 S. 5. 184 nach Ory, a.a.O. (Fn. 12) S. 93 (93). 185 Schmidt, a.a.O. (Fn. 42) S. 781 (791). LiteraturFromm/Nordemann: Urheberrecht (Kommentar), 9. Auflage, Stuttgart 1998 (zitiert: Fromm/Nordemann-Bearbeiter) Hagen: Der Bestsellerparagraph im Urheberrecht, 1. Auflage, Baden-Baden 1990 Lothar: Das neue Urhebervertragsrecht, München 2002 Nordemann: Das neue Urhebervertragsrecht, München 2002 Rehbinder: Urheberrecht, 12. Auflage, München 2002 Schricker: Urheberrecht, Kommentar, 2. Auflage, München 1999 (zitiert: Schricker-Bearbeiter) Zentek/Meinke: Urheberrechtsreform 2002: Die neuen Rechte und Pflichten für Urheber und Verwerter, 1. Auflage, München 2002 Eine umfangreiche Sammlung der Materialien und Stellungnahmen zur Reform des Urhebervertragsrechts abrufbar unter: www.urheberrecht.org/UrhGE-2000/ |