RA Dr. Johannes Weberling : Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen ...... |
RA Dr. Johannes Weberling, Berlin: Sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen für die Beschäftigung von Schülern, Studenten und PraktikantenDie sechswöchigen Schul- und Sommerferien sowie die dreimonatigen Semesterferien zwischen dem Sommersemester und dem Wintersemester bieten für viele Schüler und Studenten eine willkommene Gelegenheit, sich etwas dazuzuverdienen oder sich den notwendigen Unterhalt zu verdienen bzw. vorgeschrieben Praktika zu absolvieren. Schüler und Studenten sind gerade für Medienunternehmen willkommen, helfen sie doch insbesondere während der Haupturlaubszeit Personalengpässe verhältnismäßig kostengünstig und ohne größere arbeitsrechtliche Risiken zu vermeiden. Die bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten und Praktikanten zu beachtenden Bestimmungen haben sich in den letzten Jahren teilweise erheblich verändert. Um unnötige Fehler vermeiden zu helfen, werden nachstehend die bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten und Praktikanten besonders zu beachtenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen dargestellt. 1. ÜbersichtDie gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung enthält der Vierte Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB IV). Die Regelungen für die einzelnen Versicherungszweige stehen im
2. Geringfügige BeschäftigungGleichermaßen von Bedeutung für die Beschäftigung von Schülern und Studenten sind die seit dem 1. April 1999 neu gefaßten Vorschriften über die geringfügige Beschäftigung (§ 8 SGB IV),besser bekannt als „630-Mark-Jobs“, die unverändert teilweise versicherungsfrei sind. Das Gesetz unterscheidet zwei Arten geringfügiger Beschäftigung:
Für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung, nicht aber für die Arbeitslosenversicherung werden zur Beurteilung, ob eine geringfügige Beschäftigung vorliegt, alle Beschäftigungen zusammengerechnet, also geringfügige und nicht geringfügige Beschäftigung. Das bedeutet im einzelnen:
3. Beschäftigung von SchülernSchüler allgemeinbildender Schulen sind regelmäßig nicht versicherungspflichtig, weil sie in keinem Beschäftigungsverhältnis stehen und sich auch nicht in Berufsausbildung befinden. Mangels eines Beschäftigungsverhältnisses gilt dieses auch für Schüler berufsbildender Schulen, soweit sie diese im Vollzeitunterricht und nicht lediglich im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses zur Berufsausbildung besuchen. Unabhängig davon ist eine Beschäftigung, die ein Schüler neben dem Schulbesuch oder während der Schulferien gegen Entgelt ausübt, grundsätzlich versicherungspflichtig. Diese wird aber meistens die Grenzen der geringfügigen Beschäftigung nicht überschreiten. Solange ihr Gesamteinkommen regelmäßig, das bedeutet voraussichtlich für ein Kalenderjahr im Monat 1/7 der monatlichen Bezugsgröße (d. h. im Jahr 2001 DM 640,-- in Westdeutschland und DM 540,-- in Ostdeutschland) nicht überschreitet, sind Schüler gem. § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V über ihre Eltern versichert, sofern diese Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind. Gleiches gilt gem. § 25 Abs. 1 Nr. 5 SGB XI für die Pflegeversicherung, wobei hier die monatliche Bezugsgröße mindestens DM 630,-- beträgt. Schüler unterliegen ferner nicht der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung (§ 27 Abs. 4 Nr. 1 SGB III). Hinsichtlich der Unfallversicherung gilt das unter oben 2. Stehende. 4. Beschäftigung von Studenten und PraktikantenDie Versicherungspflicht unterscheidet sich nach den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung. Dabei kann ein einzelnes Beschäftigungsverhältnis unverändert auch als geringfügige Beschäftigung versicherungsfrei sein (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 SGB VI). Ferner kann personenbezogen oder beschäftigungsbezogen eine Versicherungsfreiheit vorliegen. Bei einer personenbezogenen Versicherungsfreiheit ist der Beschäftigte nicht pflichtversichert. Bei einer beschäftigungsbezogenen Versicherungsfreiheit unterliegt nur das einzelne Beschäftigungsverhältnis nicht der Versicherungspflicht, die grundsätzliche Versicherungspflicht bleibt davon unberührt bestehen. Voraussetzungen für die Geltung der sozialversicherungsrechtlichen Sonderregelungen für Studenten ist deren tatsächliche Stellung als „ordentlich Studierende“ an einer Fachschule oder Hochschule. Ein Student studiert nur dann ordentlich, wenn er nicht nur ordnungsgemäß immatrikuliert, sondern nach seinem Erscheinungsbild Student ist, also der Beschäftigung neben dem Studium keine prägende Bedeutung zukommt. Dies wird von der Rechtsprechung dann angenommen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit der Studenten während der Vorlesungszeit 20 Stunden nicht überschreitet, es sei denn, die Beschäftigung erfolgt primär während des Wochenendes oder von vornherein für maximal zwei Monate im Jahr. Während der vorlesungsfreien Zeit darf die wöchentliche Arbeitzeit 20 Stunden überschreiten.
(Stand: 28. Februar 2001) 1) Vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 11. November 2003, B 12 KR 24/03 mit dem Leitsatz: „Das Werkstudentenprivileg ist auch dann anzuwenden, wenn Studenten zu Zwecken ihres Studiums eine bisher ausgeübte Beschäftigung verringern und ihrem Erscheinungsbild nach Studenten werden.“ |