Gesetz über die Presse (Pressegesetz [Bremen]) Vom 16. März 1965 (GBl. 1965, S. 63)*) Zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018 (GBl. 2018, S. 149, 151)4) § 1 Freiheit und Presse. (1) Die Presse ist frei. Sie dient der freiheitlichen demokratischen Grundordnung. (2) Die Freiheit der Presse unterliegt nur den Beschränkungen, die durch das Grundgesetz unmittelbar und in seinem Rahmen durch die Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen und durch dieses Gesetz zugelassen sind. (3) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind verboten. (4) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und eine mit hoheitlicher Gewalt ausgestattete Standesgerichtsbarkeit der Presse sind unzulässig. § 2 Zulassungsfreiheit. Die Pressetätigkeit einschließlich der Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebes der Presse bedarf keiner Zulassung. § 3 Öffentliche Aufgabe der Presse. Die Presse erfüllt eine öffentliche Aufgabe. § 4 Informationsrecht der Presse. (1) Die Behörden des Landes und der Gemeinden sowie die der Aufsicht des Landes unterliegenden Körperschaften des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, den Vertretern der Presse in Angelegenheiten von öffentlichem Interesse Auskünfte zu erteilen, die dazu dienen, Nachrichten zu beschaffen und zu verbreiten, Stellung zu nehmen, Kritik zu üben oder in anderer Weise an der Meinungsbildung mitzuwirken. (2) Auskünfte können verweigert werden, soweit - durch ihre Erteilung die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder
- Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
- ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde.
(3) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an die Presse verbieten, sind unzulässig. (4) Der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift kann von den Behörden verlangen, daß ihm deren amtliche Bekanntmachungen nicht später als seinen Mitbewerbern zur Verwendung zugeleitet werden. § 5 Datenverarbeitung zu journalistischen und literarischen Zwecken.) (1) Soweit Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen personenbezogene Daten zu journalistischen oder literarischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese personenbezogenen Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). Bei der Aufnahme ihrer Tätigkeit sind diese Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten. Das Datengeheimnis besteht auch bei Beendigung der Tätigkeit fort. (2) Im Übrigen finden für die Datenverarbeitung zu journalistischen oder literarischen Zwecken durch Unternehmen der Presse und deren Hilfsunternehmen von den Kapiteln II bis VII und IX der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72) nur Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes Anwendung. Artikel 82 der Verordnung (EU) 2016/679 gilt mit der Maßgabe, dass nur für unzureichende Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f in Verbindung mit Absatz 2, Artikel 24 und 32 sowie § 83 des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für eine Verletzung des Datengeheimnisses nach Absatz 1 gehaftet wird. (3) Führt die journalistische oder literarische Verarbeitung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen der betroffenen Person oder zu Verpflichtungserklärungen, Beschlüssen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Verpflichtungserklärungen und Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln. § 6 Sorgfaltspflicht der Presse. Die Presse hat alle Nachrichten vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit, Inhalt und Herkunft zu prüfen. Die Verpflichtung, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten oder Druckwerke strafbaren Inhalts nicht zu verbreiten, bleibt unberührt. § 7 Begriffsbestimmungen. (1) Druckwerke im Sinne dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften, besprochenen Tonträger, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift, Bildträger und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. (2) Zu den Druckwerken gehören auch die vervielfältigten Mitteilungen, mit denen Nachrichtenagenturen, Pressekorrespondenzen, Materndienste und ähnliche Unternehmen die Presse mit Beiträgen in Wort, Bild oder ähnlicher Weise versorgen. Als Druckwerke gelten ferner die von einem presseredaktionellen Hilfsunternehmen gelieferten Mitteilungen ohne Rücksicht auf die technische Form, in der sie geliefert werden. (3) Den Bestimmungen dieses Gesetzes über Druckwerke unterliegen nicht - amtliche Druckwerke, soweit sie ausschließlich amtliche Mitteilungen enthalten,
- die nur Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckwerke, wie Formulare, Preislisten, Werbedrucksachen, Familienanzeigen, Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte und dergleichen sowie Stimmzettel für Wahlen.
(4) Periodische Druckwerke sind Zeitungen, Zeitschriften und andere Druckwerke, die in ständiger, wenn auch unregelmäßiger Folge und im Abstand von nicht mehr als sechs Monaten erscheinen. § 8 Impressum. (1) Auf jedem im Geltungsbereich dieses Gesetzes erscheinenden Druckwerk müssen Name oder Firma und Anschrift des Druckers und des Verlegers, beim Selbstverlag Name und Anschrift des Verfassers oder des Herausgebers genannt sein. (2) Auf den periodischen Druckwerken sind ferner der Name und die Anschrift des verantwortlichen Redakteurs anzugeben. Sind mehrere Redakteure verantwortlich, so muß das Impressum die in Satz 1 geforderten Angaben für jeden von ihnen enthalten. Hierbei ist kenntlich zu machen, für welchen Teil oder sachlichen Bereich des Druckwerks jeder einzelne verantwortlich ist. Für den Anzeigenteil ist ein Verantwortlicher zu benennen; für diesen gelten die Vorschriften über den verantwortlichen Redakteur entsprechend. (3) Zeitungen und Anschlußzeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur zu benennen. § 9 Persönliche Anforderungen an den verantwortlichen Redakteur. (1) Als verantwortlicher Redakteur kann nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer - seinen ständigen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes hat,
- infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter, die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht besitzt,
- Grundrechte verwirkt hat,
- das 21. Lebensjahr nicht vollendet hat,
- nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist,
- nicht unbeschränkt strafgerichtlich verfolgt werden kann.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 4 und 5 gelten nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. (3) Von der Voraussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 kann der Senator für Inneres im Einvernehmen mit dem Senator für Rechtspflege und Strafvollzug in besonderen Fällen auf Antrag Befreiung erteilen. § 10 Kennzeichnung entgeltlicher Veröffentlichungen. Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu bezeichnen. § 11 Gegendarstellungsanspruch. (1) Der verantwortliche Redakteur und der Verleger eines periodischen Druckwerkes sind verpflichtet, eine Gegendarstellung der Person oder Stelle zum Abdruck zu bringen, die durch eine in dem Druckwerk aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist. Die Verpflichtung erstreckt sich auf alle Nebenausgaben des Druckwerkes, in denen die Tatsachenbehauptung erschienen ist. (2) Die Pflicht zum Abdruck einer Gegendarstellung besteht nicht, wenn - die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat oder
- die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist oder
- es sich um eine Anzeige handelt, die ausschließlich dem geschäftlichen Verkehr dient.
Überschreitet die Gegendarstellung nicht den Umfang des beanstandeten Textes, so gilt sie als angemessen. Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform. Der Betroffene kann den Abdruck nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens 3 Monate nach der Veröffentlichung, dem verantwortlichen Redakteur oder dem Verleger zugeht. (3) Die Gegendarstellung muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht abgeschlossenen Nummer, in dem gleichen Teil des Druckwerks und mit gleichwertiger Plazierung, gleicher Schriftgröße und Auszeichnung wie der beanstandete Text ohne Einschaltungen und Weglassungen abgedruckt werden. Die Gegendarstellung darf nicht in Form eines Leserbriefes erscheinen. Der Abdruck ist kostenfrei, es sei denn, daß es sich um eine Gegendarstellung zu einer im Anzeigenteil verbreiteten Tatsachenbehauptung handelt. Wer sich zu der Gegendarstellung in derselben Nummer äußert, muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken. Druckt ein Unternehmen der in § 7 Abs. 2 genannten Art, eine Zeitung oder Zeitschrift, eine Gegendarstellung ab, so hat die Gegendarstellung gleichfalls unverzüglich zu veröffentlichen, wer die behaupteten Tatsachen übernommen hat. (4) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß der verantwortliche Redakteur und der Verleger eine Gegendarstellung in der Form des Absatzes 3 veröffentlichen. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verf¸gung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Hauptverfahren findet nicht statt. (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der gesetzgebenden oder beschließenden Organe des Bundes, der Länder und Gemeinden (Gemeinedeverbände) sowie der Gerichte. § 12 Anbietungspflicht der Verleger und Drucker. (1) Von jedem Druckwerk, das im Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt wird, hat der Verleger der Staatsbibliothek in Bremen je ein Stück anzubieten und auf Verlangen abzuliefern (Pflichtexemplare). Das gleiche gilt für die Geschäfts-, Jahres- und Verwaltungsberichte, sofern sie nicht unter § 7 Absatz 3 Ziffer 1 fallen. (2) Absatz 1 gilt entsprechend für den Drucker, wenn das Druckwerk keinen Verleger hat oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes verlegt wird. (3) Verleger und Drucker periodischer Druckwerke gen¸gen ihrer Pflicht nach den Absätzen 1 und 2, wenn sie das von ihnen verlegte oder gedruckte periodische Druckwerk beim erstmaligen Erscheinen und am Beginn jedes Kalenderjahres zum laufenden Bezug anbieten. (4) Der Senator für Bildung, Wissenschaft und Kunst wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Senator für Inneres durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Ausgabe und die Ausstattung des anzubietenden Druckwerkes, die Meldepflicht der Drucker und die Ablieferungsfristen zu erlassen. § 13 Anordnung der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann nur der Richter anordnen. (2) Die Beschlagnahme darf nur angeordnet werden, wenn - dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß die Einziehung des Druckwerks angeordnet oder vorbehalten wird und
- in den Fällen, in denen die Einziehung einen Antrag oder eine Ermächtigung voraussetzt, dringende Gründe für die Annahme vorliegen, daß der Antrag gestellt oder die Ermächtigung erteilt wird.
(3) Die Beschlagnahme darf nicht angeordnet werden, wenn - der mit ihr verfolgte und erreichbare Rechtsschutz offensichtlich geringer wiegt als ein durch die Beschlagnahme gefährdetes öffentliches Interesse an unverzögerter Unterrichtung durch das Druckwerk oder
- ohne weiteres feststeht, daß die nachteiligen Folgen der Beschlagnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache stehen.
§ 14 Umfang der Beschlagnahme. (1) Die Anordnung der Beschlagnahme erfaßt nur die Stücke eines Druckwerks, die sich im Besitz des Verfassers, Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Druckers, Händlers oder anderer bei der Herstellung, Veröffentlichung oder Verbreitung mitwirkender Personen befinden, sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen oder sonst zur Verbreitung oder Vervielfältigung bestimmten Druckstücke; die Beschlagnahme kann in der Anordnung noch weiter beschränkt werden. Die Beschlagnahme kann auf Druckformen, Platten und Matrizen oder entsprechende, den gedanklichen Inhalt der Veröffentlichung tragende Vervielfältigungsmittel ausgedehnt werden. (2) In der Beschlagnahmeanordnung sind die Stellen des Druckwerkes unter Anführung der verletzten Gesetze zu bezeichnen, die zur Beschlagnahme Anlaß geben. Ausscheidbare Teile, die nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. (3) Die Beschlagnahme kann dadurch abgewendet werden, daß der Betroffene den Teil des Druckwerkes, der zur Beschlagnahme Anlaß gegeben hat, von der Vervielfältigung oder der Verbreitung unverzüglich ausschließt. § 15 Verbreitungsverbot für beschlagnahmte Druckwerke. Während der Dauer einer Beschlagnahme ist die Verbreitung des von ihr betroffenen Druckwerkes oder der Wiederdruck des Teiles, der zur Beschlagnahme Anlaß gegeben hat, verboten. § 16 Aufhebung der Beschlagnahme. (1) Die Beschlagnahmeanordnung ist aufzuheben, wenn nicht binnen eines Monats die öffentliche Klage erhoben oder die selbständige Einziehung beantragt ist. (2) Reicht die in Absatz 1 bezeichnete Frist wegen des Umfangs des Verfahrens oder infolge erheblicher Beweisschwierigkeiten nicht aus, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Frist verlängern. Der Antrag kann einmal wiederholt werden. (3) Solange weder die öffentliche Klage erhoben noch ein Antrag auf selbständige Einziehung gestellt ist, ist die Beschlagnahmeanordnung aufzuheben, wenn die Staatsanwaltschaft dies beantragt. Gleichzeitig mit dem Antrag tritt das Verbot nach § 15 außer Kraft. Die Staatsanwaltschaft hat die Betroffenen von der Antragstellung zu unterrichten. § 17 Entschädigung für fehlerhafte Beschlagnahme. (1) War die Beschlagnahme unzulässig oder erweist sich ihre Anordnung als nicht begründet, so ist dem durch die Beschlagnahme unmittelbar Betroffenen auf Antrag eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren. Dies gilt auch, wenn die Beschlagnahmeanordnung fortbesteht, obwohl sie nach § 16 Absatz 1 aufzuheben war. (2) Der Anspruch kann nur geltend gemacht werden, wenn die Beschlagnahme aufgehoben oder wenn weder im Hauptverfahren noch im Einziehungsverfahren (§§ 440, 441 Abs. 1 bis 3 der Strafprozeßordnung) die Einziehung des Druckwerks angeordnet oder vorbehalten (§ 74b Abs. 2 des Strafgesetzbuches) worden ist. Der Anspruch entfällt, wenn die Bestrafung oder die Entscheidung über die Einziehung nur deshalb unterblieben ist, weil kein Antrag gestellt oder keine Ermächtigung erteilt worden ist. (3) Die Entschädigung wird für den durch die Beschlagnahme verursachten Vermögensschaden geleistet. Entschädigungspflichtig ist das Land. (4) Der Antrag nach Absatz 1 ist binnen drei Monaten nach der Bekanntmachung der in Absatz 2 genannten Entscheidung bei der Staatsanwaltschaft des Landgerichts zu stellen. Über den Antrag entscheidet der Senator für Rechtspflege und Strafvollzug. Gegen diesen Bescheid ist binnen einer Ausschlußfrist von sechs Monaten nach Zustellung die Klage zulässig. Das Landgericht ist ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig. § 18 Vorläufige Sicherstellung. (1) Die Staatsanwaltschaft oder ihre Hilfsbeamten dürfen ein Druckwerk ohne richterliche Beschlagnahme zu anderen Zwecken als zur Beweissicherung vorläufig sicherstellen, wenn seine Herstellung oder Verbreitung eine rechtswidrige Tat darstellt, die den Tatbestand - des Friedensverrats, des Hochverrats, der Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates, des Landesverrats, der Gefährdung der äußeren Sicherheit oder
- der §§ 90a, 90b, 109g, 111, 129, 130, 131, 184 des Strafgesetzbuches
verwirklicht, und wenn eine richterliche Anordnung der Beschlagnahme nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann. (2) Die vorläufige Sicherstellung ist unzulässig bei Tageszeitungen und bei solchen periodisch erscheinenden Zeitungen und Zeitschriften, die auf dem bei Zeitungen un d Zeitschriften üblichen Wege verbreitet werden. (3) Über die Bestätigung oder Aufhebung der vorläufigen Sicherstellung entscheidet das zuständige Gericht. Die Staatsanwaltschaft hat die Entscheidung binnen 24 Stunden nach der Sicherstellung zu beantragen. Das Gericht hat binnen 24 Stunden nach Eingang des Antrages zu entscheiden. (4) Ist die vorläufige Sicherstellung von einem Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft angeordnet worden, so muß er die Vorgänge spätestens innerhalb 12 Stunden der Staatsanwaltschaft vorlegen. (5) Die vorläufige Sicherstellung wird unwirksam, wenn nicht binnen 5 Tagen seit ihrer Anordnung der Beschlagnahmebeschluß der Behörde mitgeteilt ist, die die Sicherstellung angeordnet hat; die vorläufig sichergestellten Stücke des Druckwerkes sind unverzüglich freizugeben. (6) Der Beschluß des Gerichts, der die vorläufige Sicherstellung aufhebt, ist unanfechtbar. (7) Im übrigen finden die Vorschriften des § 13 Absätze 2 und 3, des § 14 und des § 17 auf die vorläufige Sicherstellung entsprechende Anwendung. § 19 Beschlagnahme zur Beweissicherung. Auf die Beschlagnahme einzelner Stücke eines Druckwerkes zur Sicherung des Beweises sind die §§ 13 bis 18 nicht anzuwenden. § 20 Strafrechtliche Verantwortung. Ist mittels eines Druckwerkes eine rechtswidrige Tat begangen worden, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, und hat - bei periodischen Druckwerken der verantwortliche Redakteur oder
- bei sonstigen Druckwerken der Verleger
vorsätzlich oder fahrlässig seine Verpflichtung verletzt, Druckwerke von strafbarem Inhalt freizuhalten, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn er nicht wegen der Tat schon nach den allgemeinen Strafgesetzen als Täter oder Teilnehmer bestraft werden kann. § 21 Strafbare Verletzung der Presseordnung. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer - als Verleger eine Person zum verantwortlichen Redakteur bestellt, die nicht den Anforderungen des § 9 entspricht,
- als verantwortlicher Redakteur zeichnet, obwohl er die Voraussetzungen des § 9 nicht erfüllt,
- als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – bei einem Druckwerk strafbaren Inhalts den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt,
- entgegen dem Verbot des § 15 ein beschlagnahmtes Druckwerk verbreitet oder wieder abdruckt.
§ 22 Ordnungswidrigkeiten.2) (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig - als verantwortlicher Redakteur oder Verleger – beim Selbstverlag als Verfasser oder Herausgeber – den Vorschriften über das Impressum (§ 8) zuwiderhandelt oder als Unternehmer Druckwerke verbreitet, in denen die nach § 8 vorgeschriebenen Angaben (Impressum) ganz oder teilweise fehlen,
- als Verleger oder als Verantwortlicher (§ 8 Absatz 2 Satz 4) eine Veröffentlichung gegen Entgelt nicht als Anzeige kenntlich macht oder kenntlich machen läßt (§ 10).
(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig eine der in § 21 bezeichneten Handlungen begeht. (3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden. (4) Sachlich zuständige Verwaltungsbehörde für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeit ist die Ortspolizeibehörde. § 23 (aufgehoben) § 24 Verjährung.1) (1) Die Verfolgung von Straftaten, - die durch die Veröffentlichung oder Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden oder
- die sonst den Tatbestand einer Strafbestimmung dieses Gesetzes verwirklichen,
verjährt bei Verbrechen in einem Jahr, bei Vergehen in sechs Monaten. Bei Vergehen nach § 131 Abs. 1 und § 184 Abs. 3 und 4 des Strafgesetzbuches gelten die Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verfolgungsverjährung. (2) Die Verfolgung der in § 22 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten. (3) Die Verjährung beginnt mit der Veröffentlichung oder Verbreitung des Druckwerks. Wird das Druckwerk in Teilen veröffentlicht oder verbreitet oder wird es neu aufgelegt, so beginnt die Verjährung erneut mit der Veröffentlichung oder Verbreitung der weiteren Teile oder Auflagen. § 25 Geltung für den Rundfunk. (1) Die Grundsätze der Freiheit der Presse (§ 1), der öffentlichen Aufgabe der Presse (§ 3), des Informationsrechts der Presse (§ 4), der Sorgfaltspflicht der Presse (§ 6) gelten auch für den Rundfunk. (2) Die Strafvorschrift des § 20 gilt auch für den Rundfunk. An die Stelle des Verlegers tritt der Intendant, der Veranstalter oder der Verantwortliche. (3) Das Radio-Bremen-Gesetz, der ZDF-Staatsvertrag und das Bremische Landesmediengesetz in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt. § 26 Schlußbestimmungen. (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. (2) Gleichzeitig treten außer Kraft - § 6 des preußischen Gesetzes über die Presse vom 12. Mai 1851 (GS S. 273),
- das Reichsgesetz über die Presse vom 7. Mai 1874 (RGBI. S. 65), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 28. Juni 1935 (RGBI. I S. 839),
- das Gesetz zum Schutz der Freiheit der Presse vom 20. Dezember 1948 (SaBremR 225-a-1),
- das Gesetz über die Abgabe von Freistücken der Druckwerke an die Staatsbibliothek vom 25. Juli 1935 (SaBremR 221-b-1).
*) Änderungsgesetze vor 1997 sind in den Fußnoten nicht nachgewiesen. 1) § 24 Abs. 1 S. 2 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Pressegesetzes vom 16. Dezember 1997, GBl. 1997, Nr. 65, S. 630. 2) § 22 Abs. 3 geändert durch Art. 1 § 11 Bremisches Gesetz zur Umstellung von Landesrecht auf den Euro (Bremisches Euro-Umstellungsgesetz – BremEuroUmstG) vom 11. Dezember 2001, GBl. 2001, Nr. 68, S. 393, 394. 3), 4) § 5 neugefasst durch Gesetz zur Änderung des Bremischen Datenschutzgesetzes und anderer Gesetze vom 17. Dezember 2002, GBl. 2002 Nr. 67, S. 605, 613 f., zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Mai 2018, GBl. 2018, S. 149, 151.
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