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Bayerisches Pressegesetz (BayPrG)vom 3. Oktober 1949 (GVBl. S. 243)*) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2000 (GVBl. S. 340), zuletzt geändert durch Art. 39b Abs. 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2018 (GVBl. S. 230). Art. 1 Recht der freien Meinungsäußerung und Pressefreiheit (1) Das Recht der freien Meinungsäußerung und die Pressefreiheit werden durch die Art. 110, 111 und 112 der Verfassung gewährleistet. (2) Sondermaßnahmen jeder Art, die die Pressefreiheit beeinträchtigen, sind unstatthaft. (3) Berufsorganisationen der Presse mit Zwangsmitgliedschaft und staatlichen Machtbefugnissen sowie eine Standesgerichtsbarkeit der Presse sind nicht zulässig. Art. 2 Errichtung von Verlagen und Pressebetrieben (1) Die Errichtung eines Verlagsunternehmens oder eines sonstigen Betriebs des Pressegewerbes bedarf keiner gewerberechtlichen Zulassung. (2) Die für alle Gewerbebetriebe geltenden Vorschriften bleiben unberührt. Art. 3 Aufgaben der Presse (1) Die Presse dient dem demokratischen Gedanken. (2) Sie hat in Erfüllung dieser Aufgabe die Pflicht zu wahrheitsgemäßer Berichterstattung und das Recht, ungehindert Nachrichten und Informationen einzuholen, zu berichten und Kritik zu üben. (3) Im Rahmen dieser Rechte und Pflichten nimmt sie in Angelegenheiten des öffentlichen Lebens berechtigte Interessen im Sinn des § 193 des Strafgesetzbuchs (StGB) wahr. Art. 4 Auskunftsrecht (1) 1Die Presse hat gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. 2Sie kann es nur durch Redakteure oder andere von ihnen genügend ausgewiesene Mitarbeiter von Zeitungen oder Zeitschriften ausüben. (2) 1Das Recht auf Auskunft kann nur gegenüber dem Behördenleiter und den von ihm Beauftragten geltend gemacht werden. 2Die Auskunft darf nur verweigert werden, soweit auf Grund beamtenrechtlicher oder sonstiger gesetzlicher Vorschriften eine Verschwiegenheitspflicht besteht. Art. 5 Verantwortlicher Redakteur (1) Bei jeder Zeitung muss mindestens ein verantwortlicher Redakteur bestellt werden. (2) Als verantwortlicher Redakteur darf nicht tätig sein und beschäftigt werden, wer
(3) Wer nur mit besonderer Zustimmung oder Genehmigung strafrechtlich verfolgt werden kann, darf nicht verantwortlicher Redakteur für den politischen Teil einer Zeitung oder Zeitschrift sein. (4) Absatz 2 Nr. 3 gilt nicht für Druckwerke, die von Jugendlichen für Jugendliche herausgegeben werden. Art. 6 Druckwerke; Zeitungen und Zeitschriften (1) Druckwerke im Sinn dieses Gesetzes sind alle mittels der Buchdruckerpresse oder eines sonstigen Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmten Schriften, bildlichen Darstellungen mit und ohne Schrift und Musikalien mit Text oder Erläuterungen. (2) Periodische Druckwerke sind Druckwerke, die in Zwischenräumen von höchstens sechs Monaten erscheinen. (3) 1Zeitungen und Zeitschriften im Sinn dieses Gesetzes sind periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück übersteigt. 2Periodische Druckwerke, deren Auflage 500 Stück nicht übersteigt, gelten als Zeitungen und Zeitschriften nur dann, wenn ihr Bezug nicht an einen bestimmten Personenkreis gebunden ist. Art. 7 Impressum bei Druckwerken (1) 1Auf jedem in Bayern erscheinenden Druckwerk muss der Drucker und Verleger, beim Selbstverlag der Verfasser oder Herausgeber genannt sein. 2Anzugeben sind Name oder Firma und Anschrift. (2) Ausgenommen sind Druckwerke, die ausschließlich Zwecken des Gewerbes oder Verkehrs oder des häuslichen oder geselligen Lebens dienen, wie Formblätter, Preislisten, Gebrauchsanweisungen, Fahrkarten, Familienanzeigen und dergleichen. (3) Ausgenommen sind weiter Stimmzettel für Wahlen, sofern sie lediglich Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Namen der Parteien und Wahlbewerber enthalten. Art. 8 Impressum bei Zeitungen und Zeitschriften (1) 1Zeitungen und Zeitschriften müssen auf jeder Nummer außerdem den Namen und die Anschrift des oder der verantwortlichen Redakteure enthalten. 2Das gilt nicht für Amtsblätter öffentlicher Behörden. (2) 1Sind mehrere verantwortliche Redakteure bestellt, so muss ersichtlich sein, für welches Sachgebiet ein jeder verantwortlich ist. 2Auch für den Anzeigenteil muss eine verantwortliche Person benannt werden. (3) 1Die Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse eines Verlags, der eine Zeitung oder eine Zeitschrift herausgibt, sind wie folgt bekannt zu geben:
2Außerdem sind Änderungen der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse unverzüglich im Impressum zu veröffentlichen. 3Die Bekanntgabe der Inhaber- und Beteiligungsverhältnisse hat mindestens Vornamen, Namen, Beruf und Wohnort zu enthalten
4Außerdem sind alle stillen Beteiligungen aufzuführen unter genauer Bezeichnung der stillen Gesellschafter sowie alle Treuhandverhältnisse unter genauer Bezeichnung von Treuhänder und Treugeber. 5Ist an einer Verlagsgesellschaft eine andere Gesellschaft zu mehr als einem Viertel beteiligt, so sind über diese Gesellschaft die gleichen Angaben zu machen wie sie in den Sätzen 3 und 4 für den Verlag selbst vorgeschrieben sind. 6Werden Beteiligungen von politischen Parteien oder Wählergruppen gehalten, ist darauf unter bruchteilsmäßiger Angabe der Höhe der Beteiligung hinzuweisen. 7Die Bezeichnung des Berufs muss bei Bestehen eines Dienstverhältnisses den Dienstgeber erkennen lassen; bei Personen, die Inhaber oder Mitinhaber anderer wirtschaftlicher Unternehmen sind, müssen diese Unternehmen mit den Angaben über den Beruf genannt werden. (4) Zeitungen und Anschlusszeitungen, die regelmäßig wesentliche Teile fertig übernehmen, haben im Impressum auch den für den übernommenen Teil verantwortlichen Redakteur und den Verleger des anderen Druckwerks zu benennen. Art. 9 Anzeige und Reklametexte Bei Zeitungen und Zeitschriften müssen Teile, insbesondere Anzeigen- und Reklametexte, deren Abdruck gegen Entgelt erfolgt, kenntlich gemacht werden. Art. 10 Gegendarstellung (1) 1Der verantwortliche Redakteur und der Verleger einer Zeitung oder Zeitschrift sind verpflichtet, zu Tatsachen, die darin mitgeteilt wurden, auf Verlangen einer unmittelbar betroffenen Person oder Behörde deren Gegendarstellung abzudrucken. 2Sie muss die beanstandeten Stellen bezeichnen, sich auf tatsächliche Angaben beschränken und vom Einsender unterzeichnet sein. 3Ergeben sich begründete Zweifel an der Echtheit der Unterschrift einer Gegendarstellung, so kann die Beglaubigung der Unterschrift verlangt werden. (2) 1Der Abdruck muss unverzüglich, und zwar in demselben Teil des Druckwerks und mit derselben Schrift wie der Abdruck des beanstandeten Textes ohne Einschaltungen und Weglassungen erfolgen. 2Der Abdruck darf nur mit der Begründung verweigert werden, dass die Gegendarstellung einen strafbaren Inhalt habe. 3Die Gegendarstellung soll den Umfang des beanstandeten Textes nicht wesentlich überschreiten. 4Die Aufnahme erfolgt insoweit kostenfrei. (3) Der Anspruch auf Aufnahme der Gegendarstellung kann auch im Zivilrechtsweg verfolgt werden. Art. 11 Datenschutz (1) 1Soweit Unternehmen der Presse personenbezogene Daten zu journalistischen Zwecken verarbeiten, ist es den hiermit befassten Personen untersagt, diese Daten zu anderen Zwecken zu verarbeiten (Datengeheimnis). 2Diese Personen sind bei Aufnahme ihrer Tätigkeit auf das Datengeheimnis zu verpflichten. 3Das Datengeheimnis besteht nach Beendigung ihrer Tätigkeit fort. (2) Die Prüfung von Beschwerden nach Art. 77 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung) obliegt den Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle. Art. 12 Strafrechtliche Verantwortlichkeit (1) Die Verantwortlichkeit für strafbare Handlungen, die mittels eines Druckwerks begangen werden, bestimmt sich nach den allgemeinen Strafgesetzen. (2) 1Wer als verantwortlicher Redakteur, Verleger, Drucker oder Verbreiter am Erscheinen eines Druckwerks strafbaren Inhalts mitgewirkt hat, wird, wenn er nicht schon nach Absatz 1 als Täter oder Teilnehmer zu bestrafen ist, wegen fahrlässiger Veröffentlichung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, sofern er nicht die pflichtgemäße Sorgfalt angewandt hat. 2Die Bestrafung des Vormanns schließt die des Nachmanns aus. Art. 13 Ordnungswidrigkeiten (1) Mit Geldbuße kann belegt werden, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist:
(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 kann auf Einziehung der Druckwerke und des zu ihrer Herstellung verwendeten Materials erkannt werden. 2 § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden. Art. 14 Strafvorschriften Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft,
Art. 15 Verjährung bei Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (1) 1Die Verfolgung der in diesem Gesetz mit Strafe bedrohten Handlungen und derjenigen Taten, welche durch Verbreitung von Druckwerken strafbaren Inhalts begangen werden, verjährt in sechs Monaten. 2Dies gilt nicht für Taten
(2) Die Verfolgung der in Art. 13 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in drei Monaten. (3) 1Der Lauf der Frist beginnt mit dem Erscheinen des Druckwerks. 2Mit dem Erscheinen einer neuen Auflage des Druckwerks beginnt die Frist von neuem. Art. 16 Beschlagnahme (1) Die Anordnung der Beschlagnahme von Druckwerken steht abweichend von § 98 der Strafprozessordnung nur dem Richter zu. (2) 1Die Polizei ist berechtigt, gegen Art. 7 verstoßende Druckwerke und Druckwerke strafbaren Inhalts mit Ausnahme von Zeitungen und Zeitschriften dem Verbreiter vorläufig wegzunehmen. 2Sie hat dieselben unverzüglich dem Richter vorzulegen, der innerhalb von 24 Stunden eine Entscheidung zu treffen hat. Art. 17 Umfang der Beschlagnahme (1) Die Beschlagnahme eines Druckwerks umfasst alle Stücke, die sich im Besitz des Verlegers, Herausgebers, Redakteurs, Verfassers, Druckers oder Händlers befinden sowie die öffentlich ausgelegten oder öffentlich angebotenen Stücke. (2) Die Beschlagnahme eines Druckwerks kann auf das zu seiner Herstellung verwandte Material wie etwa Drucksatz, Druckform, Platten oder Klischees erstreckt werden. (3) Trennbare Teile des Druckwerks, welche nichts Strafbares enthalten, sind von der Beschlagnahme auszuschließen. Art. 18 Nachrichtenagenturen, Pressebüros Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten sinngemäß auch für Nachrichtenagenturen, Pressebüros und ähnliche Unternehmen. Art. 19 Durchführungsbestimmungen; Inkrafttreten (1) Verwaltungsvorschriften, die nur den Geschäftsbereich eines Staatsministeriums betreffen, werden von diesem im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern und Integration erlassen. (2) 1Dieses Gesetz ist dringlich. 2Es tritt am 1. Juli 1949 in Kraft*). *) [Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 3. Oktober 1949 (GVBl S. 243). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen. |