BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2020: Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichem Eilverfahren |
Bestätigung der Anforderungen der prozessualen Waffengleichheit in äußerungsrechtlichem EilverfahrenBVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2020 - 1 BvR 1246/20Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Berlin, die den Beschwerdeführer ohne vorherige Anhörung zur Unterlassung einer Äußerung verpflichtet hatte, mit einer einstweiligen Anordnung außer Kraft gesetzt. Die Kammer bekräftigt mit der Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu den grundrechtlichen Anforderungen, die sich aus der prozessualen Waffengleichheit in einstweiligen Verfügungsverfahren ergeben (vergleiche Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 30. September 2018 - 1 BvR 1783/17). Sie hat erneut klargestellt, dass eine Einbeziehung der Gegenseite in das einstweilige Verfügungsverfahren grundsätzlich auch dann erforderlich ist, wenn wegen besonderer Dringlichkeit eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen darf. Zudem hat sie bekräftigt, dass eine prozessuale Einbeziehung der Gegenseite nur dann gleichwertig durch eine vorprozessuale Abmahnung ersetzt werden kann, wenn Abmahnung und Verfügungsantrag identisch sind. Wenn der Verfügungsantrag auf das vorprozessuale Erwiderungsschreiben argumentativ repliziert, neue Anträge enthält oder nachträglich ergänzt oder klargestellt wird, ist das nicht der Fall. Quelle: BVerfG-Pressemitteilung Nr. 44/2020 vom 5. Juni 2020 Hier geht es zum PDF-Dokument der Entscheidung. |