LG Berlin, Urteil vom 10. August 2017: Werbung und Prospektbeilagen in Anzeigenblättern sind trotz Werbestopperverboten zulässig |
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BVDA erwirkt gerichtliche Untersagung gegen Werbestopper – Werbung und Prospektbeilagen in Anzeigenblättern sind trotz Werbestopperverboten zulässig Das Landgericht Berlin hat auf die vom BVDA und der Saarländischen Wochenblatt Verlagsgesellschaft mbH im Dezember 2016 erhobene Klage das hinter dem Internetdienst Werbestopper stehende Unternehmen GDVI und dessen Geschäftsführer Christian Geltenpoth am 10. August 2017 zu Unterlassung, Auskunft und Schadensersatz verurteilt.
Das Gericht ist der Auffassung, dass die bisher von Werbestopper ausgesprochenen Werbeverbote eine gezielte und wettbewerbsrechtlich unzulässige Behinderung von Anzeigenblattverlagen darstellen. Das Gericht geht davon aus, dass die konkrete Form der Werbeverbote bei den Anzeigenblattverlagen und ihren Zustellern zu einem erheblichen, im Einzelfall auch existenzgefährdenden Mehraufwand führen kann. Werbestopper provoziert gezielt eine hohe Anzahl an Werbeverboten, die anderenfalls nicht ausgesprochen worden wären. Durch die Werbeverbote werde in unlauterer Weise bei den Adressaten der Eindruck erweckt, dass diese auch in Anzeigenblättern und Gratiszeitungen nicht mehr werben dürften. Dies entspreche aber nicht der tatsächlichen Rechtslage, weshalb diese unlautere Form des unangemessenen Einwirkens auf Werbetreibende zu unterlassen sei. Die dagegen von Werbestopper vorgebrachte Argumentation hat das Gericht hingegen als lebensfremd zurückgewiesen.
Auch den aktuellen Webauftritt von Werbestopper hat das Landgericht Berlin als unlauter und unzulässig bewertet. Er erwecke insbesondere den unzutreffenden Eindruck, dass Werbestopper ein gleichsam gemeinnütziger Dienst sei, der nicht gewerblichen Zwecken diene. Dem Betrachter werde der unzutreffende Eindruck vermittelt, seine Anmeldung diene unmittelbar der Förderung des Klimaschutzes durch Reduzierung von gedruckter Werbung und dem Verbraucherschutz. An keiner Stelle werde jedoch deutlich, dass dahinter ein gewerbliches Unternehmen steht, das primär Gewinne erwirtschaften will. Auch dies hat Werbestopper zukünftig zu unterlassen.
Der Geschäftsführer der GDVI ist für die Unterlassung zudem persönlich verantwortlich, da die vom Gericht erkannten Rechtsverstöße eindeutig auf seinen Leitungsentscheidungen beruhten. Diese Sorgfaltsverstöße sind dem Geschäftsführer direkt und persönlich anzulasten.
Als zulässig erachtet das Landgericht Berlin hingegen die Verwendung einer dynamischen Blacklist durch Werbestopper. Dies sei nicht anders zu beurteilen als ein Briefkastenaufkleber, bei dem der jeweilige Haushalt auch nicht wisse, wessen Werbung er letztlich ablehnt. Quelle: Pressemitteilung des Bundesverband Deutscher Anzeigenblätter (BVDA) vom 28. August 2017
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