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presserecht.de Mon, 29 Apr 2024 13:55:54 Joomla! 1.5 de-de ARD-Staatsvertrag http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=53527 ARD-Staatsvertrag

vom 31. August 1991

[zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (LT-Drucksache BW 14/935; GVBl. Thüringen, S. 709)]

§ 1 Erstes Fernsehprogramm
§ 2 Vereinbarung
§ 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen
§ 4 Fernsehtext, Druckwerke
§ 5 Programmdirektor
§ 6 Aufgaben des Programmdirektors
§ 7 Programmbeirat
§ 8 Gegendarstellung
§ 9 Kündigung

§ 1 Erstes Fernsehprogramm. Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden verpflichtet, gemeinsam ein Fernsehvollprogramm zu gestalten. Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme, auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten, zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.

§ 2 Vereinbarung. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung.

§ 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen. Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 4 Fernsehtext, Druckwerke. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind berechtigt, bei ihren gemeinsamen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext der ARD nicht statt.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam programmbegleitend Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Telemedien nicht statt.

§ 5 Programmdirektor. Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

§ 6 Aufgaben des Programmdirektors. Der Programmdirektor erarbeitet das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, kann der Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen. Kommt eine Landesrundfunkanstalt den Auflagen nicht nach, so hat sie die Kosten einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen.

§ 7 Programmbeirat. (1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.

(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.

§ 8 Gegendarstellung. (1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.

(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.

(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.

§ 9 Kündigung. Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Lander zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Lander den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

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Rundfunk Thu, 01 Jan 1970 02:33:27
Deutsche-Welle-Gesetz http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=1827 Gesetz über die Rundfunkanstalt des Bundesrechts „Deutsche Welle“
(Deutsche-Welle-Gesetz – DWG)

vom 16. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3094)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 200433)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis

Abschnitt 1. Grundlagen der Anstalt
Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Rechtsform
§ 2 Sitz und Studios
§ 3 Aufgabe
Unterabschnitt 2. Gestaltung der Sendungen
§ 4 Programmauftrag
§ 5 Programmgrundsätze
§ 6 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
§ 7 Jugendschutzbeauftragte/Jugendschutzbeauftragter
Unterabschnitt 3. Erfüllung der Aufgaben
§ 8 Zusammenarbeit mit Dritten
§ 9 Produktionen
§ 10 Werbung
§ 11 Sponsern
§ 12 Programmabgabe an Dritte
§ 13 Transkription
§ 14 Druckwerke
§ 15 Sendetechnik
Unterabschnitt 4. Rechte Dritter
§ 16 Verlautbarungsrecht
§ 17 Sendezeit für Dritte
§ 18 Gegendarstellung
§ 19 Eingaben und Beschwerden
§ 20 Anrufungsrecht
§ 21 Beweissicherung
Unterabschnitt 5. Verantwortung für Sendungen
§ 22 Allgemeine Verantwortung
§ 23 Auskunftspflicht
Abschnitt 2. Struktur der Anstalt
Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften
§ 24 Organe
§ 25 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten
§ 26 Unabhängigkeit
§ 27 Amtszeit
§ 28 Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden
§ 29 Neuberufung der Gremienmitglieder
§ 30 Kostenerstattung
Unterabschnitt 2. Rundfunkrat
§ 31 Zusammensetzung
§ 32 Aufgaben
§ 33 Sitzungen
§ 34 Beschlüsse und Wahlen
§ 35 Ausschüsse
Unterabschnitt 3. Verwaltungsrat
§ 36 Zusammensetzung
§ 37 Aufgaben
§ 38 Sitzungen
§ 39 Beschlüsse und Wahlen
Unterabschnitt 4. Intendant
§ 40 Wahl und Amtszeit
§ 41 Vertretung des Intendanten
§ 42 Aufgaben
§ 43 Ausscheiden und Abberufung
Abschnitt 3. Finanzierung der Anstalt
Unterabschnitt 1. Finanzwesen
§ 44 Finanzierungsgarantie
§ 45 Einnahmen
§ 46 Grundsätze der Haushaltswirtschaft
§ 47 Tarifvertragliche Regelungen
§ 48 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
§ 49 Aufstellung des Haushaltsplans
§ 50 Deckungsfähigkeit von Ausgaben
§ 51 Übertragbarkeit der Ausgaben
§ 52 Vorläufige Haushaltsführung
§ 53 Ausführung des Haushalts
§ 54 Über- und außerplanmäßige Ausgaben, Nachtragshaushalt
§ 55 Jahresabschluß
§ 56 Prüfungen
§ 57 Bekanntmachungen
Unterabschnitt 2. Vermögen, Beteiligungen, Baumaßnahmen
§ 58 Vermögen
§ 59 Beteiligungen
§ 60 Baumaßnahmen
Abschnitt 4. Aufsicht
§ 61 Ausschluß der Fachaufsicht
§ 62 Rechtsaufsicht

Abschnitt 1. Grundlagen der Anstalt

Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Rechtsform.4) (1) Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle ist eine gemeinnützige Anstalt des öffentlichen Rechts für den Auslandsrundfunk.

(2) Die Deutsche Welle ist rechtsfähig und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.

(3) Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur Regelung der betrieblichen Ordnung.

§ 2 Sitz und Studios.5) (1) Die Deutsche Welle hat einen Sitz in Bonn und einen Sitz in Berlin. Der Sitz des Intendanten und der dazugehörenden Verwaltung sowie der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz befinden sich in Bonn.

(2) Studios können unter Berücksichtigung von Möglichkeiten der Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Rundfunkanstalten und Veranstaltern im In- und Ausland unterhalten werden. Das Nähere regelt die Satzung der Deutschen Welle.

§ 3 Aufgabe.6) (1) Die Deutsche Welle bietet für das Ausland Rundfunk (Hörfunk, Fernsehen) und Telemedien an.

(2) Die Angebote der Deutschen Welle werden in deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbreitet.

Unterabschnitt 2. Gestaltung der Sendungen

§ 4 Programmauftrag.7) Die Angebote der Deutschen Welle sollen Deutschland als europäisch gewachsene Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat verständlich machen. Sie sollen deutschen und anderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen vor allem der Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in Europa wie in anderen Kontinenten ein Forum geben mit dem Ziel,d as Verständnis und den Austausch der Kulturen und Völker zu fördern. Die Deutsche Welle fördert dabei insbesondere die deutsche Sprache.

§ 4a Aufgabenplanung.8) (1) Die Deutsche Welle erstellt in eigener Verantwortung unter Nutzung aller für ihren Auftrag wichtigen Informationen und Einschätzungen, insbesondere vorhandenem außenpolitischen Sachverstand, eine Aufgabenplanung für einen Zeitraum von vier Jahren. Sie ist jährlich fortzuschreiben. Planungsgrundlage sind die finanziellen Rahmendaten der Bundesregierung, soweit die Deutsche Welle betroffen ist. Im übrigen gilt § 4b Abs. 6.

(2) Die Deutsche Welle legt in der Aufgabenplanung ihre Programmziele, Schwerpunktvorhaben und deren Gewichtung zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß §§ 3 und 4 für ihre Angebote dar, aufgeschlüsselt insbesondere nach Zielgebieten, Zielgruppen, Verbreitungswegen und Angebotsformen.

(3) Die Deutsche Welle stellt in ihrer Aufgabenplanung dar, wie sie zur Aus- und Fortbildung von Medienschaffenden, insbesondere im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der Förderung der auswärtigen Beziehungen beiträgt.

(4) Die Aufgabenplanung enthält auch die für die Bewertung der Angebote maßgebenden Kriterien und erläutert, aus welchen Gründen die vorgeschlagenen Verbreitungswege und Angebotsformen für die jeweiligen Zielgebiete und Zielgruppen vorgesehen werden und wie sich die Zusammenarbeit mit Dritten gemäß § 8 Abs. 1 und 4 vollziehen soll.

§ 4b Beteiligungsverfahren.8) (1) Die Deutsche Welle leitet den Entwurf ihrer Aufgabenplanung in der jährlich fortgeschriebenen Fassung nach dem Beschluss der Bundesregierung über den jeweils nächsten Bundeshaushalt und Finanzplan rechtzeitig dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zu.

(2) Der Entwurf der Aufgabenplanung wird in geeigneter Weise veröffentlicht, um der interessierten Öffentlichkeit im In- und Ausland Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(3) Die Bundesregierung nimmt zu den inhaltlichen Aspekten der Aufgabenplanung der Deutschen Welle innerhalb von sechs Wochen Stellung. Der Deutsche Bundestag soll sich mit der Aufgabenplanung unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten befassen.

(4) Die Bundesregierung teilt der Deutschen Welle die im laufenden Haushaltsverfahren beschlossenen finanziellen Rahmendaten mit, soweit die Deutsche Welle betroffen ist.

(5) Die Deutsche Welle beschließt durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates ihre Aufgabenplanung unter Einbeziehung von Stellungnahmen des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung sowie aus der Öffentlichkeit innerhalb von zwei Monaten. Diese Aufgabenplanung enthält auch die Kalkulation der Betriebs- und Investitionskosten im Planungszeitraum. Folgt die Deutsche Welle in ihrer Aufgabenplanung Stellungnahmen nicht, so begründet sie ihre Entscheidung. Die Entscheidung über ihre Aufgabenplanung obliegt der Deutschen Welle.

(6) Die Höhe des Bundeszuschusses für die Deutsche Welle wird durch das jährliche Bundeshaushaltsgesetz festgelegt.

(7) Die Deutsche Welle veröffentlicht die dem Bundeszuschuss entsprechende Schlussfassung der Aufgabenplanung.

§4c Bewertung.8) (1) Die Deutsche Welle führt eine fortlaufende Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen durch.

(2) Die Deutsche Welle erarbeitet für den vierjährigen Planungszeitraum der Aufgabenplanung einen Bericht über die durchgeführte Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen. Dabei bezieht sie den Sachverstand Dritter aus dem In- und Ausland ein.

(3) Die Deutsche Welle leitet ihren Bericht nach Absatz 2 dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung sowie dem Bundesrechnungshof zu und veröffentlicht ihn.

§ 5 Programmgrundsätze.9) (1) Die Deutsche Welle hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und zur Gleichberechtigung von Frauen und Männern sowie des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Sendungen müssen eine unabhängige Meinungsbildung ermöglichen und dürfen nicht einseitig eine Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Religionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Interessengemeinschaft unterstützen. Die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen der Rundfunkteilnehmer sind zu achten.

(3) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein sowie in dem Bewußtsein erfolgen, daß die Sendungen der Deutschen Welle die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausländischen Staaten berühren. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Nachrichten sind mit der gebotenen Sorgfalt zu prüfen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

§ 6 Unzulässige Angebote, Jugendschutz.10) (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie

  1. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
  2. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
  3. den Krieg verherrlichen,
  4. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oderwaren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt: eine Einwilligung ist unbeachtlich,
  5. pornographisch sind oder Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonte KKörperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
  6. in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich sind,
  7. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.

Im Fall der Nummer 2 gilt § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Im Fall der Nummer 3 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(2) Nach Aufnahme des Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

§ 6a Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote.11) (1) Sofern die Deutsche Welle Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, hat sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 grundsätzlich vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im wesentlichen inhaltsgleich sind.

(3) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt die Deutsche Welle ihre Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten, darf das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Filmen, die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

(4) Für Sendungen, die Sendezeitbeschränkungen unterliegen, dürfen Programmankündigungen mit Bewegtbildern nur zu den in Absatz 3 genannten Zeiten ausgestrahlt werden. Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignetfür die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.

(5) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder für den Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Femsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.

(6) Für sonstige Sendeformate kann die Deutsche Welle im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, The- menbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.

(7) Für Sendungen, die ausschließlich oder überwiegend für außereuropäische Länder bestimmt sind, richten sich die nach den Absätzen 3 bis 6 maßgebenden Zeitgrenzen nach der Ortszeit in allen Teilen der Zielländer.

(8) Auf Antrag des Intendanten kann der Rundfunkrat der Deutschen Welle von der Vermutung nach Absatz 2 abweichen. Dies gilt Insbesondere für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten.

(9) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

§ 7 Jugendschutzbeauftragte / Jugendschutzbeauftragter.12) (1) Der Intendant beruft eine Jugendschutzbeauftragte / einen Jugendschutzbeauftragten.

(2) Die / Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Rundfunkteilnehmer und Nutzer und berät den Intendanten in Fragen des Jugendschutzes. Diese Person ist von der Deutschen Welle bei Fragen des Programmeinkaufs, der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Sie kann dem Intendanten eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.

(3) Die / Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung ihrer/seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Person ist in ihrer Tätigkeit weisungsfrei. Sie darf wegen der Erfüllung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihr sind die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Soweit diese Person Arbeitnehmer der Deutschen Welle ist, ist sie unter Fortzahlung ihrer Bezüge soweit für ihre Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.

(4) Die / Der Jugendschutzbeauftragte der Deutschen Welle soll mit den Beauftragten für den Jugendschutz der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter Fernsehprogramme in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.

Unterabschnitt 3. Erfüllung der Aufgaben

§ 8 Zusammenarbeit mit Dritten.13) (1) Die Deutsche Welle arbeitet zur Herstellung ihrer Sendungen mit öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im In- und Ausland eng zusammen. Die Deutsche Welle soll insbesondere mit den Landesrunfunkanstalten der ARD und mit dem ZDF zusammenarbeiten. Sie kann bei ihrer Programmgestaltung Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder verwenden und ihnen ihre Sendungen für eine Programmübernahme überlassen.

(2) Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck im Rahmen des § 59 auch an anderen Unternehmen beteiligen. Die Herstellung der Rundfunkproduktionen nach Satz 1 darf nicht überwiegend einer wirtschaftlichen Verwertung dienen.

(3) Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und -veranstaltern nach den Absätzen 1 und 2 ist zulässig, sofern die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle unberührt bleibt.

(4) Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig zur Erfüllung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Institutionen zusammen, die sich mit internationalen Beziehungen, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft befassen.

§ 9 Produktionen. (1) Die Deutsche Welle erfüllt die ihr übertragenen Aufgaben durch Verbreitung von Sendungen, die sie

  1. selbst plant und herstellt (Eigenproduktion),
  2. gemeinsam mit Dritten produziert (Gemeinschaftsproduktionen),
  3. von Dritten herstellen läßt (Auftragsproduktionen),
  4. von Dritten erwirbt (Fremdproduktionen).

(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen soll die Deutsche Welle den Hauptanteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.

(3) Die Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbaren Produktionen der Deutschen Welle sollen jeweils einen angemessenen Anteil an Eigen- und Gemeinschaftsproduktionen sowie an europäischen Werken von unabhängigen Herstellern enthalten. Unter den Werken unabhängiger Hersteller soll eine angemessene Quote neueren Produktionen vorbehalten sein, die innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.

(4) Die Deutsche Welle verbreitet Kinofilme nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erstaufführung im Kino, es sei denn, die Rechteinhaber und die Deutsche Welle haben etwas anderes vereinbart.

(5) Eine Einflußnahme auf die Gestaltung und den Inhalt der Sendungen der Deutschen Welle durch Dritte ist nicht zulässig. Verwendet die Deutsche Welle Auftrags-, Gemeinschafts- oder Fremdproduktionen, stellt sie eigenverantwortlich sicher, daß diese den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere der §§ 4 bis 6, entsprechen.

§ 10 Werbung.1), 14) (1) Werbung darf nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden. Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen. Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.

(2) Die Werbung für alkoholische Getränke muß folgenden Kriterien entsprechen:

  1. Sie darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen.
  2. Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenuß oder dem Führen von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenuß hergestellt werden.
  3. Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenuß fördere sozialen oder sexuellen Erfolg.
  4. Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktlösende Wirkung von Alkohol suggerieren.
  5. Unmäßigkeit im Genuß alkoholischer Getränke darf nicht gefördert oder Enthaltsamkeit oder Mäßigkeit nicht negativ dargestellt werden.
  6. Die Höhe des Alkoholgehalts von Getränken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.

(2a) Bei Werbung für Tabakerzeugnisse in Telemedien gilt Absatz 2 Buchstabe a entsprechend.

(3) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen.

(4) Werbung muß als solche klar erkennbar sein. Sie muß im Fernsehen durch optische und im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung dürfen unterschwellige Techniken nicht eingesetzt werden. Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Deutschen Welle mit den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist von den Landesrundfunkanstalten übernommene, nachträglich in das Bild eingegebene oder veränderte Werbung zulässig.

(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.

(6) Schleichwerbung ist unzulässig. Schleichwerbung ist die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.

(7) In der Fernsehwerbung dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. § 17 bleibt unberührt.

(9) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.

(10) Fernsehwerbung ist in Blöcken und zwischen einzelnen Sendungen einzufügen.

(11) Richtet sich die Werbung in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Gemeinschaft ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung dort geltenden strengeren Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

(12) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Fernsehprogramm der Deutschen Welle höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu fünf Minuten werktäglich nachgeholt werden. Bei Sendungen für regionale Verbreitungsgebiete ist ein höherer Werbeanteil zulässig. Die Dauer der Spotwerbung im Fernsehen darf innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(13) Werbesendungen in Form von direkten Angeboten an die Öffentlichkeit für den Verkauf, den Kauf oder den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages über Erzeugnisse oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind unzulässig.

(14) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 13 erläßt der Rundfunkrat Richtlinien.

§ 11 Sponsern.2) (1) Sponsern ist der Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern.

(2) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muß zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.

(3) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflußt werden, daß die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit der Deutschen Welle beeinträchtigt werden.

(4) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages über Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.

(5) Wer nach gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer überwiegend Produkte herstellt oder verkauft oder wer Dienstleistungen erbringt, für die Werbung nach gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf Sendungen nicht sponsern.

(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.

(7) Zur Durchführung der Absätze 1 bis 6 erläßt der Rundfunkrat Richtlinien.

§ 12 Programmabgabe an Dritte. Die Deutsche Welle kann ausländischen Rundfunkveranstaltern oder Dritten gestatten, die von ihr produzierten oder verbreiteten Sendungen im Ausland wiederauszustrahlen, in ausländische Kabelnetze einzuspeisen oder in sonstiger Weise einzusetzen, wenn dies der Erfüllung ihres Programmauftrags dient und ein kommerzieller Vertrieb der abgegebenen Sendungen durch Dritte ausgeschlossen ist. Ausländische Rundfunkveranstalter oder Dritte haben keinen Anspruch auf Überlassung von Sendungen der Deutschen Welle.

§ 13 Transkription.15) (1) Die Deutsche Welle kann für ausländische Rundfunkveranstalter sendefertige deutsch- oder fremdsprachige Sendungen herstellen (Transkription).

(2) Die Verwendung der nach Absatz 1 produzierten Sendungen außerhalb des Rundfunks, die Weitergabe durch ausländische Rundfunkveranstalter an Dritte sowie der kommerzielle Vertrieb der Sendungen durch Dritte sind nicht gestattet. Werden Sendungen zur einmaligen Ausstrahlung innerhalb einer bestimmten Frist freigegeben, so ist vertraglich sicherzustellen, daß diese nach der Ausstrahlung von dem Dritten gelöscht werden.

§ 14 Druckwerke. Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt veröffentlichen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

§ 15 Sendetechnik. (1) Die Deutsche Welle kann zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 3 die gleichen technischen Übertragungsmöglichkeiten nutzen, die den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Länder zur Verfügung stehen. Dazu zählt auch die Zuspielung und die Abstrahlung der Programme über Satelliten.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgabe kann die Deutsche Welle im In- und Ausland die erforderlichen Rundfunksender anmieten; im Ausland kann sie die erforderlichen Rundfunksender auch errichten, unterhalten und betreiben.

(3) Die Programme der Deutschen Welle können über Satellit ausgestrahlt sowie im Ausland terrestrisch verbreitet und in ausländische Kabelnetze eingespeist werden. Die Deutsche Welle nutzt für ihre Hörfunkprogramme auch die ihr zugewiesenen Übertragungsmöglichkeiten im Kurz- und Mittelwellenbereich. Zusätzlich strahlt die Deutsche Welle ihre Hörfunkprogramme von angemieteten Sendern oder eigenen Relaisstationen im Ausland ab.

Unterabschnitt 4. Rechte Dritter

§ 16 Verlautbarungsrecht. Die Deutsche Welle räumt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenfällen oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen für amtliche Verlautbarungen unverzüglich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.

§ 17 Sendezeit für Dritte. Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der Jüdischen Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, einzuräumen. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts müssen angemessen berücksichtigt werden.

§ 18 Gegendarstellung. (1) Die Deutsche Welle ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Deutschen Welle in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
  2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung deutlich überschreitet.

(3) Die Gegendarstellung muß sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und ist vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach der Verbreitung der beanstandeten Tatsachenbehauptung, der Deutschen Welle zugeht. Die Gegendarstellung muß die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muß unverzüglich innerhalb des gleichen Programms wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen, Kommentierungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung ist nur zulässig, wenn sie sich auf Tatsachen beschränkt.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich.

(6) Lehnt die Deutsche Welle die Verbreitung der Gegendarstellung ab oder bleibt sie untätig, so steht der betroffenen Person oder Stelle der ordentliche Rechtsweg offen. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, daß die Deutsche Welle in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder, der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 16 und 17.

(8) Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

§ 19 Eingaben und Beschwerden. (1) Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wenden.

(2) Eingaben, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird (Programmbeschwerden), sollen unverzüglich nach Ausstrahlung der Sendung erhoben werden. Über Programmbeschwerden entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch schriftlichen Bescheid.

(3) Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschließenden Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz 2 Satz 2 ab, so kann sich der Beschwerdeführer an den Rundfunkrat wenden, der dann über die Programmbeschwerde entscheidet. Auf diese Möglichkeit hat der Intendant in seinem Bescheid ausdrücklich hinzuweisen.

(4) Das Nähere regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, daß der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschuß die Entscheidung nach Absatz 3 Satz 2 überträgt.

§ 20 Anrufungsrecht. (1) Jedermann kann sich an den Beauftragten für den Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anrufung).

(2) Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung von Programmgrundsätzen nach § 19 behauptet, so unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz unverzüglich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegenüber eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab. Schließt sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so gilt für das weitere Verfahren § 19 Abs. 2 und 3. Will der Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des Beauftragten für den Datenschutz abweichen, so legt er die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschließenden Entscheidung vor. An die Entscheidung des Verwaltungsrates ist der Intendant gebunden. Das Nähere regelt die Satzung.

(3) Wird mit einer Programmbeschwerde nach § 19 eine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten für den Datenschutz zu; Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

§ 21 Beweissicherung. (1) Von allen Sendungen, die die Deutsche Welle verbreitet, sind originalgetreue und vollständige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen auch Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren.

(2) Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate ab dem Tag der Ausstrahlung der Sendung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(3) Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung der Deutschen Welle in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Deutschen Welle Einsicht in die Aufzeichnung dieser Sendung verlangen und auf eigene Kosten durch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen herstellen lassen.

Unterabschnitt 5. Verantwortung für Sendungen

§ 22 Allgemeine Verantwortung. (1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlaßt oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.

(2) Es wird vermutet, daß für die Sendung aller Beiträge der Intendant verantwortlich ist. Sofern und soweit für ihn ein Vertreter tätig war, gilt die Vermutung zu dessen Lasten. Die Sätze 1 und 2 finden in Straf- und Bußgeldsachen keine Anwendung.

(3) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen, für die die Deutsche Welle nach den §§ 16 und 17 Sendezeiten eingeräumt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit überlassen worden ist.

(4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.

§ 23 Auskunftspflicht.3) (1) Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für die Sendung Verantwortlichen bekannt.

(2) Die Deutsche Welle stellt dem Beauftragten der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien die Informationen zur Verfügung, die dieser zur Erfüllung seiner Auskunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach Artikel 4 Abs. 3 der Richtlinie 89/552/EWG vom 3. Oktober 1989 und nach Artikel 6 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen vom 5. Mai 1989, benötigt.

Abschnitt 2. Struktur der Anstalt

Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften

§ 24 Organe. (1) Die Organe der Deutschen Welle sind:

  1. der Rundfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Intendant.

(2) Gremien der Deutschen Welle sind der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat.

(3) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich tätig.

§ 25 Unvereinbarkeit von Ämtern und Tätigkeiten. (1) Die Mitgliedschaften in den Gremien der Deutschen Welle schließen sich gegenseitig aus. Der Intendant darf nicht Gremienmitglied sein.

(2) Die Mitglieder der Gremien dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gremien zu gefährden. Sie dürfen insbesondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs

  1. einer anderen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines privaten Rundfunkveranstalters,
  2. eines Zusammenschlusses von öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstaltern,
  3. einer Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittelbar oder mittelbar vertragliche Regelungen über die Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Programmteilen zu einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter unterhält, oder
  4. einer öffentlich-rechtlichen Anstalt, der die Zulassung von und die Aufsicht über Rundfunkveranstalter des privaten Rechts obliegt,

sein. Satz 2 gilt nicht für von der Deutschen Welle entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens, an dem die Deutsche Welle beteiligt ist.

(3) Die Mitglieder der Gremien dürfen weder auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als freie Mitarbeiter oder sonstwie gegen Entgelt für die Deutsche Welle oder eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Anstalten, Zusammenschlüsse von Anstalten, Gesellschaften oder Firmen tätig sein, es sei denn, es handelt sich um eine gelegentliche, nicht ständige Vortragstätigkeit.

(4) Die von den gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen benannten Mitglieder des Rundfunkrates sowie die vom Rundfunkrat aus diesen Gruppen und Organisationen gewählten Mitglieder des Verwaltungsrates dürfen nicht Mitglied des Europäischen Parlaments, einer gesetzgebenden Körperschaft des Bundes oder eines Landes oder Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.

§ 26 Unabhängigkeit. (1) Die Mitglieder der Gremien vertreten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit. Sie sind weder an Aufträge noch an Weisungen gebunden.

(2) Die Mitglieder der Gremien dürfen an der Übernahme und Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverhältnis benachteiligt werden. Es ist auch unzulässig, sie aus Gründen der Gremienmitgliedschaft zu entlassen oder ihnen zu kündigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so ist ihnen die für ihre Tätigkeit erforderliche Zeit zu gewähren.

§ 27 Amtszeit. (1) Die Amtszeit der Gremien beträgt fünf Jahre und beginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt.

(2) Nach Ablauf der Amtszeit führen die Gremien die Geschäfte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentreten.

§ 28 Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden. (1) Die staatlichen Organe sowie die gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen können das von ihnen gewählte oder benannte Mitglied abberufen, wenn dessen Tätigkeit für die wahl- oder benennungsberechtigte Stelle endet.

(2) Ein Mitglied gilt darüber hinaus als ausgeschieden, wenn es die Voraussetzungen des § 25 nicht mehr erfüllt und das entsprechende Gremium dies durch Beschluß feststellt.

(3) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den für die Wahl oder Benennung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen oder zu benennen.

§ 29 Neuberufung der Gremienmitglieder. (1) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wahl- oder benennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Rundfunkrat.

(2) Spätestens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in § 31 Abs. 2 genannten staatlichen Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrates um die Wahl oder Benennung der Mitglieder für den neuen Verwaltungsrat.

(3) Solange und soweit von dem Wahl- und Benennungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entsprechend.

(4) Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzuwirken, daß eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern geschaffen oder erhalten wird.

§ 30 Kostenerstattung. Die Mitglieder der Gremien haben Anspruch auf Aufwandsentschädigung sowie Reisekostenvergütung, Tagegelder und Übernachtungsgelder. Das Nähere regelt die Satzung.

Unterabschnitt 2. Rundfunkrat

§ 31 Zusammensetzung.16) (1) Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.

(2) Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gewählt. Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt.

(3) Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates:

  1. Evangelische Kirche,
  2. Katholische Kirche,
  3. Zentralrat der Juden in Deutschland,
  4. Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände im Einvernehmen mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT),
  5. gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,
  6. Deutscher Sportbund,
  7. Internationale Weiterbildung und Entwicklung (InWent) gGmbH,
  8. Deutscher Kulturrat,
  9. Deutsche Akademie für Sprache und Dichtung,
  10. Hochschulrektorenkonferenz.

(4) Für jedes Mitglied des Rundfunkrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Ausschüsse teil.

§ 32 Aufgaben.17) (1) Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit. Er beschließt über Fragen grundsätzlicher Bedeutung für die Deutsche Welle. Er berät den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erfüllung des Programmauftrages hin.

(2) Der Rundfunkrat überwacht die Einhaltung der Programmgrundsätze (§ 5) und der allgemeinen Programmrichtlinien. Er kann feststellen, daß bestimmte Sendungen gegen die Programmgrundsätze verstoßen haben. Er kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten Verstoß abzustellen oder künftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zulässig, es sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte für einen Verstoß der Sendung gegen die Programmgrundsätze vor.

(2a) Der Rundfunkrat beschließt die Aufgabenplanung der Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.

(3) Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Erlaß oder Änderung der Satzung der Deutschen Welle,
  2. Erlaß oder Änderung von Programmrichtlinien,
  3. Wahl und Abberufung des Intendanten,
  4. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,
  5. Bildung von Ausschüssen des Rundfunkrates,
  6. Wahl und Abberufung der Mitglieder der Ausschüsse des Rundfunkrates,
  7. (aufgehoben)
  8. Erlaß oder Änderung der Geschäftsordnung des Rundfunkrates,
  9. Erlaß oder Änderung der Richtlinien über das Sponsern,
  10. Erlaß oder Änderung der Richtlinien über die Werbung.

(4) Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und personalwirtschaftlicher Art anzuhören. Dies gilt insbesondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans und der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungsrat.

§ 33 Sitzungen. (1) Der Rundfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von sechs Mitgliedern oder des Intendanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.

(2) Die Sitzungen des Rundfunkrates sind nicht öffentlich. Der Rundfunkrat kann beschließen, in öffentlicher Sitzung zu tagen.

(3) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrates teil. Sie sind auf Wunsch zu hören.

(4) Ein Mitglied der Personalvertretung nimmt an den Sitzungen des Rundfunkrates teil und kann zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.

§ 34 Beschlüsse und Wahlen. (1) Der Rundfunkrat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Für Beschlüsse des Rundfunkrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschlüsse über eine Feststellung von Verstößen gegen die Programmgrundsätze sowie der Erlaß oder die Änderung der Geschäftsordnung bedürfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bedürfen

  1. der Erlaß oder die Änderung der Satzung der Deutschen Welle,
  2. die Abberufung des Intendanten,
  3. die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates nach § 36 Abs. 1 Nr. 2,
  4. die Abberufung eines Mitglieds eines Ausschusses des Rundfunkrates.

(3) Für Wahlen gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) Der Rundfunkrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

(5) Der Rundfunkrat wählt den Intendanten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. Kommt in zwei Wahlgängen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.

(6) Für sonstige Wahlen gilt Absatz 2 Satz 1 entsprechend.

§ 35 Ausschüsse. (1) Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglieder je einen Programmausschuß für Hörfunk und Fernsehen; daneben kann er weitere Ausschüsse einrichten.

(2) Die Ausschüsse bereiten die Beschlüsse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie erstatten dem Rundfunkrat jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Tätigkeit.

(3) Näheres regelt die Geschäftsordnung.

Unterabschnitt 3. Verwaltungsrat

§ 36 Zusammensetzung.18) (1) Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm gehören an:
  1. je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu wählender oder zu benennender Vertreter,
  2. vier vom Rundfunkrat zu wählende Vertreter der in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen.

(2) Vorschläge für die nach Absatz 1 Nr. 2 zu wählenden Mitglieder können aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in § 31 Abs. 3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden.

(3) Für jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretetendes Mitglied zu wählen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.

§ 37 Aufgaben.19) (1) Der Verwaltungsrat überwacht die Geschäftsführung des Intendanten außerhalb der Programmgestaltung. Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen und prüfen, Anlagen besichtigen und Vorgänge untersuchen.

(1a) Der Beschluss des Rundfunkrates über die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.

(2) Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben:

  1. Abschluß und Kündigung des Dienstvertrages mit dem Intendanten,
  2. Bestellung und Abberufung des Beauftragten für den Datenschutz,
  3. Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgeschäften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,
  4. Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen Welle,
  5. Feststellung des Jahresabschlusses,
  6. Erlaß oder Änderung der Finanzordnung,
  7. Erteilung der Entlastung gegenüber dem Intendanten,
  8. Erlaß oder Änderung der Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

(3) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen

  1. Abschluß und Kündigung der Dienstverträge mit den Direktoren,
  2. Abschluß von Tarifverträgen,
  3. Erwerb und Veräußerung von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen,
  4. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  5. Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, soweit der Geschäftswert 300 000 Euro im Einzelfall überschreitet und es sich nicht um Verträge über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,
  6. über- und außerplanmäßige Aufwendungen,
  7. Erlaß oder Änderung der Satzung,
  8. (aufgehoben)

Der Betrag nach Satz 1 Nr. 5 kann durch die Satzung entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepaßt werden.

(4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor dem Abschluß von Verträgen über die Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Geschäftswert den in Absatz 3 Satz 1 Nr. 5 genannten Betrag im Einzelfall überschreitet.

(5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendanten durch den Rundfunkrat anzuhören.

§ 38 Sitzungen. (1) Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten muß er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten.

(2) Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rundfunkrates und der Intendant können an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind auf Wunsch zu hören.

(3) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

§ 39 Beschlüsse und Wahlen. (1) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

(2) Für Beschlüsse des Verwaltungsrates ist grundsätzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Feststellung des Haushaltsplans, der Erlaß oder die Änderung der Finanzordnung, der Erlaß oder die Änderung der Geschäftsordnung sowie die Zustimmung zum Erlaß oder zur Änderung der Satzung und die Zustimmung zum Beschluß über die Aufgabenplanung bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.

(3) Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Unterabschnitt 4. Intendant

§ 40 Wahl und Amtszeit. (1) Der Intendant wird vom Rundfunkrat für sechs Jahre in geheimer Wahl gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.

(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer

  1. seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat,
  2. unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  3. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
  4. die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter besitzt sowie
  5. Grundrechte nicht verwirkt hat.

§ 41 Vertretung des Intendanten. Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Geschäfte wahr, bis die Amtszeit eines gewählten Nachfolgers beginnt.

§ 42 Aufgaben. (1) Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbständig. Er ist für die Programmgestaltung und für den gesamten Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. Der Intendant hat dafür Sorge zu tragen, daß die Sendungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Rechte der anderen Organe bleiben unberührt.

(2) Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Der Intendant erläßt eine Geschäftsordnung der Deutschen Welle, in der die Zuständigkeiten der Direktionsbereiche sowie der Geschäftsablauf innerhalb der Direktionsbereiche geregelt werden.

§ 43 Ausscheiden und Abberufung. (1) Der Dienstvertrag des Intendanten endet mit Ablauf der Amtszeit.

(2) Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden. Der Intendant ist vor der Entscheidung zu hören. Beschließt der Rundfunkrat die Abberufung, kündigt der Verwaltungsrat den Dienstvertrag des Intendanten.

(3) Bei einer Abberufung nach Absatz 2 werden dem Intendanten in entsprechender Anwendung des Dienstvertrages die Bezüge für die Dauer seiner Amtszeit weitergewährt.

Abschnitt 3. Finanzierung der Anstalt

Unterabschnitt 1. Finanzwesen

§ 44 Finanzierungsgarantie.20) Der Deutschen Welle wird die Finanzierung derjenigen Angebote ermöglicht, die nach diesem Gesetz unter Berücksichtung der rundfunktechnischen Entwicklung erforderlich ist.

§ 45 Einnahmen.21) (1) Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem jährlichen Zuschuss sowie Zuwendungen des Bundes und sonstigen Einnahmen.

(2) Die Höhe des Zuschusses des Bundes bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz des Bundes.

(3) Die Aufgabenplanung der Deutschen Welle (§§ 4a, 4b) wird durch den vierjährigen Planungszeitraum, die mittelfristige Finanzplanung der Bundesregierung und die Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers sichergestellt.

§ 46 Grundsätze der Wirtschaftsführung.22) (1) Die Deutsche Welle ist in ihrer Wirtschaftsführung selbständig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder zulässt.

(2) Die Deutsche Welle hat ein kaufmännisches Rechnungswesen gemäß Handelsgesetzbuch zu führen.

(3) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof und im Benehmen mit der Bundesregierung eine Finanzordnung, die die Aufstellung und Ausführung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchführung sowie die Rechnungslegung der Deutschen Welle näher regelt.

(4) Die Beschäftigten der Deutschen Welle dürfen grundsätzlich nicht besser gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes. Vor dem Abschluss von Tarifverträgen, die in Abweichung von Satz 1 die Beschäftigten der Deutschen Welle besser als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes stellen würden, ist das Einvernehmen mit der Bundesregierung herbeizuführen.

(5) Die Vorschriften über steuerbegünstigte Zwecke – §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung – sind entsprechend anzuwenden.

§ 47 Bedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans.23) (1) Der Wirtschaftsplan der Deutschen Welle dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Deutschen Welle im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage für die Wirtschaftsführung.

(2) Durch den Wirtschaftsplan werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

§ 49 Aufstellung des Haushaltsplans.24) (1) Die Deutsche Welle stellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Wirtschaftsplan enthält

  1. einen Erfolgsplan, in dem die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Erträge und Aufwendungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind,
  2. einen Investitionsplan, der die geplanten Maßnahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufvermögens darstellt,
  3. einen Finanzplan, der die Eigenfinanzierungsmittel, die zu erwartenden Deckungsmittel sowie die Ausgaben für Investitionen aufführt,
  4. eine Oberleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes,
  5. einen Stellenplan,
  6. Bewirtschaftungsgrundsätze.

(3) Die Überleitungsrechnung gemäß Absatz 2 Nr. 4 ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen

(4) Die Finanzordnung der Deutschen Welle kann die Aufnahme weiterer Angaben im Wirtschaftsplan vorsehen.

(5) Die Deutsche Welle leitet die Überieitungsrechnung, den Stellenplan und die Bewirtschaftungsgrundsätze gemäß Absatz 2 Nr. 4 bis 6 rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsverhandlungen der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu.

§ 50 Deckungsfähigkeit von Ausgaben.25) (1) Ansätze können im Wirtschaftsplan oder in der Finanzordnung der Deutschen Welle nach Maßgabe der folgenden Absätze für deckungsfähig erklärt werden.

(2) Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) für Personalaufwendungen, Programmaufwendungen, Betriebsaufwendungen und Investitionen können jeweils als in sich gegenseitig deckungsfähig erklärt werden, soweit es sich um zahlungswirksame Vorgänge handelt. Das Gleiche gilt für die Personalausgaben, die sächlichen Verwaltungsausgaben und die Investitionen der Überteitungsrechnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3).

(3) Die Ansätze des Erfolgsplans (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) für Personalaufwendungen, Programmaufwendungen, Betriebsaufwendungen und Investitionen können jeweils bis zu 30 vom Hundert gegen Einsparung überschritten werden, soweit es sich um zahlungswirksame Vorgänge handelt. Das Gleiche gilt für die Personalausgaben, die sächlichen Verwaltungsausgaben und die Investitionen der Überleitungsrechnung (§ 48 Abs. 2 Nr. 3).

§ 51 Übertragbarkeit der Ausgaben.26) (aufgehoben)

§ 52 Vorläufige Wirtschaftsführung.27) Die Deutsche Welle beschließt den Wirtschaftsplan so rechtzeitig, daß er zum 1. Januar des Folgejahres in Kraft treten kann. Hat die Deutsche Welle bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan für das folgende Jahr noch nicht beschlossen, so kann die Deutsche Welle bis zum Zeitpunkt des Beschlusses alle Ausgaben leisten, die nötig sind, um

  1. den gesetzlichen Programmauftrag im bisherigen Umfang zu erfüllen,
  2. die rechtlich begründeten Verpflichtungen zu erfüllen,
  3. Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan eines Vorjahres bereits Beträge bewilligt worden sind.

§ 53 Ausführung des Wirtschaftsplans.28) Die Ausführung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die §§ 55, 56 Abs. 1, §§ 58, 59 der Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung.

§ 54 Über- und außerplanmäßige Aufwendungen, Nachtrag zum Wirtschaftsplan.29) (1) Aufwendungen, für die die im Erfolgsplan (§ 48 Abs. 2 Nr. 1) ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind (über- und außerplanmäßige Ausgaben), sind nur zulässig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung im Wirtschaftsplan gewährleistet ist. Das Gleiche gilt für Zahlungen, für die die in der Überleitungsrechnung ausgebrachten Ansätze nicht ausreichen oder für die keine Ansätze vorhanden sind. Über- und außerplanmäßige Ausgaben, die erhebliche Auswirkungen auf den Zuschussbedarf der Deutschen Welle zur Folge haben können, bedürfen der Zustimmung der Bundesregierung.

(2) Über- und außerplanmäßige Ausgaben bedürfen der Einwilligung des Verwaltungsrates. Bei unaufschiebbaren Ausgaben hat der Intendant die Genehmigung des Verwaltungsrates unverzüglich einzuholen.

(3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan auf, wenn

  1. sich zeigt, dass die Überleitungsrechnung gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 3 im Vollzug des Wirtschaftsplans trotz Ausnutzung jeder Einsparungsmöglichkeit nicht ausgeglichen werden kann, oder
  2. über- oder außerplanmäßige Ausgaben in Höhe von mehr als 1 vom Hundert der Gesamtausgaben der Deutschen Welle geleistet werden müssen.

(4) Die Vorschriften der §§ 47, 48 und 50 gelten entsprechend.

§ 55 Jahresabschluss.30) Die Deutsche Welle erstellt für jedes Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht aus
  1. der Vermögensrechnung (Bilanz),
  2. der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung),
  3. der Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung),
  4. einer Rechnung über die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr tatsächlich erhobenen Einnahmen und tatsächlich geleisteten Ausgaben entsprechend der Systematik gemäß § 48 Abs. 2 Nr. 4 und
  5. dem Geschäftsbericht zur Erläuterung der Vorgänge von besonderer Bedeutung.

Hierfür sind die für große Kapitalgesellschaften im Sinne des § 267 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz, der Finanzordnung der Deutschen Welle oder den Besonderheiten der Deutschen Welle als Rundfunkanstalt des Bundesrechts anderes ergibt. Die Deutsche Welle leitet den festgestellten Jahresabschluss und den Geschäftsbericht unverzüglich der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu.

§ 56 Prüfungen.31) (1) Der Bundesrechnungshof prüft die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Deutschen Welle gemäß § 111 der Bundeshaushaltsordnung. § 44 Abs. 1 Satz 3 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregierung werden von der Deutschen Welle über alle für die Wirtschafts- und Finanzlage bedeutenden Vorgänge der Deutschen Welle unterrichtet. Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erfüllung seiner Aufgaben für erforderlich hält, sind ihm von der Deutschen Welle zur Verfügung zu stellen.

(3) Der Bundesrechnungshof teilt seine Prüfungsergebnisse dem Intendanten zur Äußerung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit und unterrichtet die Bundesregierung.

(4) Über Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung.

(5) Die Deutsche Weite lässt den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftsprüfer prüfen. § 53 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273) ist anzuwenden. Weichen die Ergebnisse des Wirtschaftsprüfers von denen des Bundesrechnungshofes ab, gelten die Feststellungen des Bundesrechnungshofes.

§ 57 Bekanntmachungen.32) Der festgestellte Wirtschaftsplan und der festgestellte Jahresabschluss der Deutschen Welle werden von ihr unverzüglich im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Unterabschnitt 2. Vermögen, Beteiligungen, Baumaßnahmen

§ 58 Vermögen. (1) Die aus dem Zuschuß des Bundes nach § 45 beschafften Gegenstände gehören zum Vermögen der Deutschen Welle. Sie sind uneingeschränkt für Rundfunkzwecke zu nutzen.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Grundstücke, Gebäude und sonstige bauliche Anlagen, soweit diese der Deutschen Welle vom Bund unentgeltlich überlassen sind.

(3) Im Falle einer Auflösung der Deutschen Welle fällt ihr gesamtes Vermögen dem Bund mit der Maßgabe zu, daß es von diesem ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden ist.

§ 59 Beteiligungen. (1) An einem Unternehmen, das einen gewerbsmäßigen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich die Deutsche Welle nur beteiligen, wenn

  1. dies der Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient,
  2. die Deckung der damit verbundenen Ausgaben gewährleistet ist,
  3. die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Welle auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist und
  4. die für die Rechtsform des Unternehmens geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen.
(2) Die Deutsche Welle hat bei Beteiligungen
  1. sich allein oder gemeinsam mit anderen öffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten den notwendigen Einfluß auf die Geschäftsführung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern und
  2. die Unternehmen zu verpflichten, ihr die für die finanziellen oder programmlichen Fragen wesentlichen Geschäftsvorfälle mitzuteilen.

(3) Der Bundesrechnungshof prüft bei den Beteiligungen der Deutschen Welle die Haushalts- und Wirtschaftsführung, sofern die Deutsche Welle unmittelbar oder mittelbar über die Mehrheit der Anteile verfügt. Verfügt die Deutsche Welle nicht über die Mehrheit der Anteile, so sind im Gesellschaftervertrag oder in der Satzung die Rechte nach den §§ 53 und 54 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu vereinbaren.

§ 60 Baumaßnahmen. (1) Bauunterhaltungsmaßnahmen einschließlich der Schönheitsreparaturen sowie zur Deckung des rundfunktechnischen Bedarfs erforderliche, nicht in die bauliche Substanz eingreifende Umbaumaßnahmen an im Eigentum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle unentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen obliegen der Deutschen Welle in eigener Verantwortung. An den zur Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten in der Regel jährlich durchzuführenden Baubegehungen ist jeweils das Bundesvermögensamt zu beteiligen. Über Umbaumaßnahmen im Sinne des Satzes 1 sind die Bauverwaltung des Bundes sowie das Bundesvermögensamt zu unterrichten.

(2) Andere als in Absatz 1 genannte Umbaumaßnahmen sowie alle Neu- und Erweiterungsbauten an im Eigentum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle unentgeltlich überlassenen Grundstücken, Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen werden als Bundesbaumaßnahmen vom Bund durchgeführt.

(3) Für die Bauunterhaltungsmaßnahmen sowie die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gelten die Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung – RBBau – sinngemäß.

Abschnitt 4. Aufsicht

§ 61 Ausschluß der Fachaufsicht. Die Deutsche Welle unterliegt keiner staatlichen Fachaufsicht.

§ 62 Rechtsaufsicht. (1) Die Bundesregierung führt die Rechtsaufsicht über die Deutsche Welle.

(2) Die Bundesregierung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihr im Einzelfall bestimmtes Organ der Deutschen Welle durch schriftliche Mitteilung auf Maßnahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die gegen dieses Gesetz verstoßen, und eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen.

(3) Wird die Gesetzeswidrigkeit nicht fristgemäß behoben, so weist die Bundesregierung die Deutsche Welle an, diejenigen Maßnahmen auf Kosten der Deutschen Welle durchzuführen, die sie im einzelnen festlegt. Gegen Anweisungen nach Satz 1 kann die Deutsche Welle Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.

(4) Bevor die Bundesregierung Maßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 trifft, kann sie dem jeweils zuständigen Organ der Deutschen Welle im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten setzen.


1) § 10 Abs. 13, 2) § 11 Abs. 4 neugefasst durch Art. 7 des Mietrechtsreformgesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1149).

3) § 23 Abs. 2 geändert durch Art. 81 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S.2785).

4) § 1, 5) § 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 geändert, 6) § 3 7) § 4 neugefasst, 8) §§ 4a, 4b, 4c eingefügt, 9) § 5 Abs. 1 Satz 2 geändert, 10) § 6 neugefasst, 11) § 6a eingefügt, 12) § 7 neugefasst, 13) § 8 Abs. 1 Satz 1 neugefasst, Abs. 1 Satz 2, Abs. 4 eingefügt, 14) § 10 Abs. 1 Satz 2 eingefügt, Abs. 2 Buchst. a neugefasst, Abs. 2a, Abs. 4 Satz 4 und 5, Abs. 12 Satz 3 eingefügt, 15) § 13 Abs. 1 16) § 31 Abs. 3 Nr. 7 geändert, Abs. 4 angefügt, 17) § 32 Abs. 2a eingefügt, Abs. 3 Satz 1 Nr. 7, Satz 2 aufgehoben, Abs. 4 geändert, 18) § 36 Abs. 3 angefügt, 19) § 37 Abs. 1a eingefügt, Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 Nr. 5, Nr. 6 geändert, Nr. 8 aufgehoben, 20) § 44 neugefasst, 21) § 45 Abs. 1 geändert, Abs. 2 und Abs. 3, 22) § 46 neugefasst, 23) § 47 aufgehoben, § 48 wird § 47 und geändert, 24) § 49 wird § 48 und neugefasst, 25) § 50 neugefasst, 26) § 51 aufgehoben, 27) § 52 und 28) § 53 geändert, 29) § 54 und 30) § 55 neugefasst, 31) § 56 Abs. 1 Satz 2 angefügt, Abs. 5 neugefasst, 32) § 57 geändert durch 33) Gesetz zur Änderung des Deutsche-Welle-Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3456).
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Rundfunk Thu, 01 Jan 1970 02:33:26
Deutschlandradio-Staatsvertrag http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=54527 STAATSVERTRAG

über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio"

(Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)

[GVOBl. M-V 1993, S. 921; zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (LT-Drucksache BW 14/935; GVBl. Thüringen, S. 709)]

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
das Land Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

INHALTSVERZEICHNIS

 

Erster Abschnitt: Errichtung, Programm


§ 1 Rechtsform, Name, Sitz
§ 2 Programm
§ 3 Technische Übertragungskapazitäten
§ 4 Programmerstellung, Verwertung, Druckwerke
§ 5 Zusammenarbeit mit ARD und ZDF

Zweiter Abschnitt: Vorschriften für die Sendungen


§ 6 Gestaltung der Sendungen
§ 7 Berichterstattung
§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
§ 9 Gegendarstellung
§ 10 Verlautbarungsrecht
§ 11 Anspruch auf Sendezeit
§ 12 Verantwortung
§ 13 Auskunftspflicht
§ 14 Beweissicherung
§ 15 Eingaben und Beschwerden

Dritter Abschnitt: Datenschutz


§ 16 Geltung von Datenschutzvorschriften
§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke
§ 18 Datenschutzbeauftragter

Vierter Abschnitt: Organisation, Finanzierung, Haushalt


§ 19 Organe
§ 20 Aufgaben des Hörfunkrates
§ 21 Zusammensetzung des Hörfunkrates
§ 22 Verfahren des Hörfunkrates
§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates
§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten
§ 27 Aufgaben des Intendanten
§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten
§ 29 Finanzierung
§ 30 Haushaltswirtschaft
§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht
§ 31 Rechtsaufsicht
§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens
§ 33 Informationspflicht, Personalvertretungsrecht

Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34 Kündigung
§ 35 Inkrafttreten

Erster Abschnitt: Errichtung, Programm

§ 1 Rechtsform, Name, Sitz. (1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF).
Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.

(2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befinden sich in Köln. Die Körperschaft betreibt programm- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln.

§ 2 Programm. (1) Die Körperschaft veranstaltet zwei Hörfunkprogramme. Beide Programme haben ihre Schwerpunkte in den Bereichen Information und Kultur.

(2) Die Programme dürfen keine Werbung enthalten.

(3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.

§ 3 Technische Übertragungskapazitäten. (1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für beide Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne dass den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt.

(2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 51 Abs. 2
Rundfunkstaatsvertrag zu beantragen; § 51 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag gilt für die Körperschaft
entsprechend.

§ 4 Programmerstellung, Verwertung, Druckwerke. (1) Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Hörfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Sie darf jedoch Hörfunkproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der
wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.

(2) Die Körperschaft kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(3) Die Körperschaft kann programmbegleitend Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Telemedien nicht statt.

§ 5 Zusammenarbeit mit ARD und ZDF. (1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen.

(2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sachlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies programmlich vertretbar und wirtschaftlich ist. Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung.

(3) Die Programme und Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Programmen und Angeboten unentgeltlich zu bewerben.

(4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die
Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.

Zweiter Abschnitt: Vorschriften für die Sendungen.

§ 6 Gestattung der Sendungen. (1) In den Sendungen der Körperschaft soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Sendungen sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.

(2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen.

(3) Die Körperschaft hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen.
Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

§ 7 Berichterstattung. (1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind sorgfältig zu prüfen.

(2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen; Kommentare sind als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen.

§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz. Die für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

§ 9 Gegendarstellung. (1) Die Körperschaft ist verpflichtet, durch Hörfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Körperschaft in einer Sendung verbreitete
Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
  2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.

(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Körperschaft zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen
Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich.

(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Korperschaft in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des
Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

§ 10 Verlautbarungsrecht. Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

§ 11 Anspruch auf Sendezeit. (1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.

(2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.

(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.

(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.

§ 12 Verantwortung. (1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.

(2) For Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere das Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.

§ 13 Auskunftspflicht. Die Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Sendungen Verantwortlichen mitzuteilen.

§ 14 Beweissicherung. (1) Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt warden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei
Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen.

(3) Soweit die Körperschaft Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

§ 15 Eingaben, Beschwerden. (1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an die Körperschaft zu wenden.

(2) Die Körperschaft stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von
Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Das Nähere regelt die Satzung.

Dritter Abschnitt: Datenschutz

§ 16 Geltung von Datenschutzvorschriften. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den Datenschutz bei der Körperschaft die jeweils geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutz- gesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke. (1) Soweit personenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten nur die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung
von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder
Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so
sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten
Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei
einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zugrundliegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Körperschaft durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen
Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

§ 18 Datenschutzbeauftragter. (1) Die Körperschaft bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der
Körperschaft wahrgenommen werden.

(2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem
Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.

(3) Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften
dieses Staatsvertrages, des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft. Dem Beauftragten für den Datenschutz ist dabei

  1. insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
  2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht
entgegengehalten werden.

(4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur
Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz
oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies
gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen
Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz zu.

(7) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat alle 2 Jahre, erstmals zum
1. Oktober 1995, einen Bericht über seine Tätigkeit. Weitere Berichte im Einzelfall erstattet der
Beauftragte für den Datenschutz auf Anforderung des Verwaltungsrates.

(8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Körperschaft in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

Vierter Abschnitt: Organisation, Finanzierung, Haushalt

§ 19 Organe. Die Organe der Körperschaft sind

  1. der Hörfunkrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Intendant.


§ 20 Aufgaben des Hörfunkrates. (1) Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Sendungen der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.

(2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses,die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans.

§ 21 Zusammensetzung des Hörfunkrates. (1) Der Hörfunkrat besteht aus vierzig Mitgliedern, nämlich

  • a) je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,
  • b) drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,
  • c) einem Vertreter der Evangelischen Kirchen in Deutschland,
  • d) einem Vertreter der Katholischen Kirche,
  • e) einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland,
  • f) einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,
  • g) einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände,
  • h) einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,
  • i) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V.,
  • j) einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e. V.,
  • k) einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,
  • l) einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e.V., Landesverband Bremen,
  • m) einem Vertreter der Deutschen-Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Hamburg,
  • n) einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e V.,
  • o) einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e V.,
  • p) einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e.V.,
  • q) einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,
  • r) für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk
    Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz,
  • s) einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,
  • t) einem Vertreter des Bundes der stalinistisch Verfolgten, Landesverband Sachsen,
  • u) einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes - Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.,
  • v) einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein,
  • w) einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen.

(2) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Hörfunkrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.

(3) Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) aufgeführten Vertreter werden von den dort bezeichneten Verbänden oder Organisationen entsandt. Der Vorsitzende des Hörfunkrates bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Vertreter zu benennen ist.

(4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. b) ist mindestens eine Frau zu entsenden. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. a) und c) bis w) muss, soweit eine andere Person als Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 3 gilt nicht, wenn dies im Einzelfall oder aufgrund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich ist.

(5) Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein; gleiches gilt für Mitglieder der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarats, des Bundes oder eines Landes. Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt. § 34 Abs. 1 bleibt unberührt.

(6) Die Mitglieder des Hörfunkrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen weder für die Körperschaft, für eine andere Rundfunkanstalt, einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt. Die Mitglieder des Hörfunkrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Hörfunkrat aus. Im Zweifel stellt der Hörfunkrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt. Wird eine Person Mitglied des Hörfunkrates, so entfällt dadurch die Berechtigung, Mitglied eines Aufsichtsgremiums der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF zu sein. Das Nähere regelt die Satzung.

(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchst. a)
und b) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden, wenn sie aus dem jeweiligen Verband oder der Organisation ausscheiden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.

(8) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 Buchst. h) bis w) rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.

§ 22 Verfahren des Hörfunkrates. (1) Der Hörfunkrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Der Hörfunkrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann.

(3) Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.

(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.

§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates. (1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluss des Dienstvertrages und beim Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.

(3) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der Körperschaft.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem
Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, nämlich

  • a) drei Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden;
    die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufung möglichst einmütig vorzunehmen;
  • b) einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird;
  • c) zwei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von
    deren Intendanten entsandt werden;
  • d) zwei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden.

(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 7 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.

(3) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(4) § 21 Abs. 6 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Buchstabe a) und b) entsprechend.

(5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Verwaltungsrat und Hörfunkrat ist ausgeschlossen.

§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates. (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muss er ihn
einberufen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußem.

§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten. (1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer

  • a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,
  • b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,
  • c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,
  • d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen
    Wahlen zu erlangen, sowie
  • e) Grundrechte nicht verwirkt hat.

(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates entlassen; der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der
Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.

§ 27 Aufgaben des Intendanten. (1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.

(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.

§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten. Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:

  1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  2. Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
  3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
  4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
  5. Abschluss von Tarifverträgen,
  6. Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer
    Bestimmung der Satzung,
  7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000,- Euro.

§ 29 Finanzierung. Die Körperschaft wird aus Mitteln der Rundfunkgebühr gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. Sie deckt im übrigen ihre Ausgaben durch
sonstige Einnahmen.

§ 30 Haushaltswirtschaft. (1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt.

(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Lander Berlin und Nordrhein-Westfalen. Der Prüfungsbericht ist dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Hörfunkrates und allen Landesregierungen zuzuleiten.

§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht. (1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar
beteiligt ist, zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss and der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches fur große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht
werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt.

(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht
über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.

§ 31 Rechtsaufsicht. (1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem
Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die
rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag.

(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.

§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.

§ 33 Informationspflicht, Personalvertretungsrecht. (1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.

(2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen
Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die „Deutsche
Welle" geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des
Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abwechselnd die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.

Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 34 Kündigung. (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre
späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

(2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 54 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die
Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages für die Körperschaft fort. Im
Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem § 54 Abs.
5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung.

§ 35 In-Kraft-Treten. Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.

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Rundfunk Thu, 01 Jan 1970 02:33:27
Jugendmedienschutz-Staatsvertrag http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=2427 Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)

(Nds. GVBl. 2002, S. 706)
Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Neunten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 31. Juli 2006 bis 5. September 2006
(LT-Drucksache BW 14/935; GVBl. Thüringen 2007, S. 709)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsübersicht

I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck des Staatsvertrages
§ 2 Geltungsbereich
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Unzulässige Angebote
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
§ 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping
§ 7 Jugendschutzbeauftragte
II. Abschnitt. Vorschriften für Rundfunk
§ 8 Festlegung der Sendezeit
§ 9 Ausnahmeregelungen
§ 10 Programmankündigungen und Kenntlichmachung
III. Abschnitt. Vorschriften für Telemedien
§ 11 Jugendschutzprogramme
§ 12 Kennzeichnungspflicht
IV. Abschnitt. Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 13 Anwendungsbereich
§ 14 Kommission für Jugendmedienschutz
§ 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten
§ 16 Zuständigkeit der KJM
§ 17 Verfahren der KJM
§ 18 "jugendschutz.net"
§ 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle
V. Abschnitt. Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 20 Aufsicht
§ 21 Auskunftsansprüche
§ 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht
VI. Abschnitt. Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 23 Strafbestimmung
§ 24 Ordnungswidrigkeiten
VII. Abschnitt. Schlussbestimmungen
§ 25 Änderung sonstiger Staatsverträge
§ 26 Geltungsdauer, Kündigung
§ 27 Notifizierung
§ 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung
Protollerklärungen

I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften

§ 1 Zweck des Staatsvertrages. Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen.

§ 2 Geltungsbereich. (1) Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien).

(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie Telekommunkationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunkationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Sigalen über Telekommunkationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunkationsgesetzes sind.

(3) Das Telemediengesetz und die für die Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags bleiben unberührt.

§ 3 Begriffsbestimmungen. (1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist.

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind:

  1. „Angebote“ Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien,
  2. „Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien.

§ 4 Unzulässige Angebote. (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie

  1. Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist,
  2. Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a des Strafgesetzbuches verwenden,
  3. zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale; rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung .oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden;
  4. eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
  5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
  6. als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
  7. den Krieg verherrlichen,
  8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren; wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,
  9. Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
  10. pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
  11. in den Teilen B und D der Liste nach § 28 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

 

In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches; im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend.

(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie

  1. in sonstiger Weise pornografisch sind,
  2. in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder
  3. offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.

In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist; dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe).

(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien.

§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote. (1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.

(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.

(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er

  1. durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
  2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.

(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen; die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen.

(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist.

(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.

§ 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping. (1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist.

(2) Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen, darüber hinaus darf sie nicht

  1. direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,
  2. Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen,
  3. das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder
  4. Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.

(3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten.

(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen.

(5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes gilt für die Werbung für Tabak in Telemedien.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping entsprechend. Teleshopping darf darüber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen.

§ 7 Jugendschutzbeauftragte. (1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen.

(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren.

(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen.

(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.

(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten.

II. Abschnitt. Vorschriften für Rundfunk

§ 8 Festlegung der Sendezeit. (1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) oder von dieser hierfür anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden.

(2) Für sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen.

§ 9 Ausnahmeregelungen. (1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten.

(2) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt, indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.

§ 10 Programmankündigungen und Kenntlichmachung. (1) § 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen mit Bewegtbildern entsprechend.

(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.

III. Vorschriften für Telemedien

§ 11 Jugendschutzprogramme. (1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch genügen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet wird.

(2) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur Anerkennung der Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. Verlängerung ist möglich.

(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendschutzprogrammen zu erteilen, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sind.

(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind.

(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist.

(6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogramms einen zeitlich befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen.

§ 12 Kennzeichnungspflicht. Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierten Datenträgern (Bildträgern), die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.

IV. Abschnitt. Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

§ 13 Anwendungsbereich. Die §§ 14 bis 21 sowie § 24 Abs. 4 Satz 6 gelten nur für länderübergreifende Angebote.

§ 14 Kommission für Jugendmedienschutz. (1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit nichtländerübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. Absatz 5 bleibt unberührt.

(3) Die KJM besteht aus 12 Sachverständigen. Hiervon werden entsandt

  1. sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden,
  2. vier Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden,
  3. zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde.

Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Den Vorsitz führt ein Direktor einer Landesmedienanstalt.

(4) Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen.

(5) Es können Prüfausschüsse gebildet werden. Jedem Prüfausschuss muss mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM festzulegen.

(6) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach § 24 des Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(7) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

(8) Die Landesmedienanstalten stellen der KJM die notwendigen personellen und sachlichen Mittel. zur Verfügung. Die KJM erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit.

(9) Der Aufwand für die KJM wird aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen.

(10) Den Sitz der GeschäftssteIle der KJM bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich durch Beschluss.

§ 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten. (1) Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, ein.

(2) Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch.

§ 16 Zuständigkeit der KJM. Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für

  1. die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages,
  2. die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
  3. die Festlegung der Sendezeit nach § 8,
  4. die Festlegung von Ausnahmen nach § 9,
  5. die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik,
  6. die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung,
  7. die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und
  8. die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag.

§ 17 Verfahren der KJM. (1) Die KJM wird von Amts wegen tätig; auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zugrunde zu legen.

(2) Die KJM soll mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen.

(3) Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde erstmalig zwei Jahre nach ihrer Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages.

§ 18 „jugendschutz.net“. (1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net“) ist organisatorisch an die KJM angebunden. Die Stelle "jugendschutz.net" wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern bis zum 31. Dezember 2008 gemeinsam finanziert. Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle durch die Länder legen die für den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle.

(2) „jugendschutz.net“ unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben.

(3) „jugendschutz.net“ überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt „jugendschutz.net“ auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr.

(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist „jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber.

§ 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle. (1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können für Rundfunk und Telemedien gebildet werden.

(2) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern.

(3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages anzuerkennen, wenn

  1. die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen,
  2. eine sachgerechte Ausstattung durch eine Vielzahl von Anbietern sichergestellt ist,
  3. Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind,
  4. eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der Überprüfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mögliche Sanktionen regelt und eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht,
  5. gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird und
  6. eine Beschwerdestelle eingerichtet ist.

(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor. Die Anerkennung ist auf vier Jahre befristet. Verlängerung ist möglich.

(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt.

(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen.

V. Abschnitt. Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

§ 20 Aufsicht. (1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter.

(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.

(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung, der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend.

(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige Entscheidung.

(5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet.

(6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(7) Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 insbesondere auf der Grundlage des Berichts der KJM nach § 17 Abs. 3 und von Stellungnahmen anerkannter Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten Landesjugendbehörden.

§ 21 Auskunftsansprüche. (1) Ein Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, der KJM Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen.

(2) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren.

§ 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht. In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

VI. Abschnitt. Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

§ 23 Strafbestimmung. Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze.

§ 24 Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die
    1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen,
    2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden,
    3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,
    4. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,
    5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
    6. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,
    7. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen,
    8. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenwürde verstoßen insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein .berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt,
    9. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,
    10. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder
    11. entgegen § Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
  2. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind,
  3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in den Teilen A und C der Liste nach §18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,
  4. entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen,
  5. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder Teleshopping für indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht,
  6. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht,
  7. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort genannten Hinweis gibt,
  8. entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt,
  9. Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 verbreitet,
  10. Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 5 Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abgewichen ist,
  11. entgegen § 10 Abs. 1 Programmankündigungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet,
  12. entgegen § 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen,
  13. Angebote ohne den nach § 12 erforderlichen Hinweis verbreitet,
  14. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 1 nicht tätig wird,
  15. entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder
  16. entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich

  1. entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder
  2. im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 falsche Angaben macht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden.

(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Landesmedienanstalt. Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit; so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen durch die KJM.

(5) Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(6) Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zuständige Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen.

(7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten.

VII. Abschnitt. Schlussbestimmungen

§ 25 Änderung sonstiger Staatsverträge. (Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages sowie des Mediendienste-Staatsvertrages; nicht abgedruckt)

§ 26 Geltungsdauer, Kündigung. (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Das Vertragsverhältnis kann hinsichtlich § 20 Abs. 3 und 5 erstmals zum 31. Dezember 2008 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

(2) Für die Kündigung der in § 25 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.

§ 27 Notifizierung. Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.

§ 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung. (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2003 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.

(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.

(3) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus § 25 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.

Unterschriften

Protokollerklärungen

Protokollerklärung der Länder zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Die Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung sind sich über das nachfolgende Verfahren einer Evaluierung einig:

Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag werden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach In-Kraft-Treten insgesamt überprüft. Dabei sind alle Erfahrungen auszuwerten, die hinsichtlich der Zuordnung der Regelungskompetenzen, der Geltungsbereiche von Bundesgesetz und Länderstaatsvertrag, der Praxistauglichkeit der zugrunde gelegten Jugendschutzkriterien, der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Aufsichtsstruktur sowie der Einbeziehung von Einrichtungen der Selbstkontrolle angefallen sind. Die Überprüfung ist insbesondere nach den Kriterien vorzunehmen, inwieweit mit der Neuregelung eine Verbesserung des Jugendschutzes erreicht wurde und ob die neue Struktur eine wirksame und praxisgerechte Aufsicht gewährleistet.

Im Rahmen der Gesamtüberprüfung wird die in den beiden Regelwerken vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bundes- und Länderstellen evaluiert. Dies bezieht sich insbesondere auf die der Bundesprüfstelle übertragene Aufgabe der Feststellung jugendgefährdender Angebote.

Darüber hinaus ist zu klären, ob das Verfahren der Indizierung als Mittel zum Umgang mit jugendgefährdenden Inhalten noch zeitgemäß ist oder ob ein anderes Vorgehen zum Schutz vor Jugendgefährdungen angezeigt ist.

§ 20 Abs. 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg sowie der Freistaaten Bayern und Sachsen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag. Das Land Baden-Württemberg sowie die Freistaaten Bayern und Sachsen halten die Einbeziehung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinen Angeboten in ein einheitliches Aufsichts- und Kontrollsystem im Jugendschutz über § 15 Abs. 2 Satz 2 hinaus weiterhin für erforderlich und gehen daher davon aus, dass die Rundfunkkommission diese Frage im Rahmen der Evaluierung nach § 20 Abs. 7 prüft und das Ergebnis den Regierungschefs der Länder anschließend vorlegt.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen zu § 2 Abs. 1 und zu § 3 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern die Definition des Begriffes der „Telemedien“ in einer Weise erfolgt, die dem Interesse der Rechtsanwender an einer Überwindung der bisherigen Trennung zwischen Mediendiensten und Telediensten Rechnung trägt.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg; des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 9 und 10 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform des § 131 StGB (Gewaltdarstellung) möglichst rasch eine Klärung hinsichtlich der Darstellung menschenähnlicher Wesen herbeigeführt wird.

Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen zu §§ 23 und 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages. Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hinsichtlich der Bewertung von Verhaltensweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftatbestand rasch weiter aufeinander abgestimmt werden und mögliche Strafbarkeitslücken kompetenzgerecht geschlossen werden.

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Rundfunk Thu, 01 Jan 1970 02:33:23
Richtlinien gemäß § 11 RfStV http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=3127 Grundsätze für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen“ und anderen Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten (Richtlinien gemäß § 11 RfStV)

vom 30. März 2004

GVBl. Nordrhein-Westfalen 2004, S. 496

Präambel

Rundfunk ist Medium und Faktor des Prozesses umfassender freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung. Dem gemäß ist Rundfunkfreiheit primär eine der freien Meinungsbildung dienende Freiheit. Sie ist konstituierend für die Demokratie. Art. 5 GG verlangt, dass alle in Betracht kommenden Kräfte im Gesamtprogramm zu Wort kommen können und dass der Rundfunk weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird [ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 205; 31, 314; 57, 295; 73, 118; 74, 297; 83, 238; 87, 181; 90, 60)].

Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die ARD in besonderer Weise verpflichtet.

Die nachfolgenden Verpflichtungen gelten für das ARD-Gemeinschaftsprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen“ sowie die anderen Gemeinschaftsprogramme und -angebote.

I. Programmgestaltung

(1) Auftrag.

  1. Der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung.

  2. Die Programme und Angebote der ARD dienen der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung. Die Angebote und Programme der ARD haben ein vielfältiges kulturelles Angebot zu vermitteln. Sie berücksichtigen die Bedürfnisse von Mehrheiten und Minderheiten.

  3. Die Programme und Angebote der ARD haben der Allgemeinheit einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Die ARD soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern.

  4. Der Auftrag zur Information erstreckt sich dabei auf alle Bereiche des politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens und umfasst auch die Darstellung geschichtlicher Zusammenhänge und Entwicklungen. Angebote zur Beratung sind ein wichtiger Bestandteil dieses Informationsangebotes der ARD.

  5. Mit ihren Programmen und Angeboten leistet die ARD einen Beitrag zur Vermittlung von Bildung und Wissen. Sie verbreitet und fördert Bildungsangebote.

  6. In den Programmen und Angeboten der ARD soll anregende, vielfältige und kultivierte Unterhaltung dargeboten werden. Das Unterhaltungsangebot berücksichtigt in seiner Breite die Interessen aller Alters- und Bevölkerungsgruppen.

  7. Die ARD vermittelt und fördert Kultur, Kunst und Wissenschaft. Das Geschehen in den Ländern und die kulturelle Vielfalt der Bundesrepublik sind in den Programmen und Angeboten der ARD angemessen darzustellen.

    Die Programme und Angebote der ARD sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen und sonstigen Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten.

  8. Die ARD setzt sich dafür ein, der gesamten Bevölkerung einen möglichst einfachen und ungehinderten Zugang zu ihren Programmen und Angeboten zu ermöglichen. Sie nutzt die dafür relevanten Infrastrukturen und Übertragungswege.

(2) Anforderungen an die Gestaltung von Sendungen und Angeboten.

  1. Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen. Die Persönlichkeitsrechte anderer sind zu achten. Die Programme und Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit zu stärken.

  2. Auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung und der allgemeinen Gesetze tragen die Programme und Angebote der ARD zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei. Sie sollen das Verständnis für alle Fragen des demokratischen und föderalen Zusammenlebens fördern.

  3. Die Programme und Angebote sollen die Toleranz im Sinne der Achtung von Glauben, Meinung und Überzeugung der Mitmenschen fördern. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten.

  4. Dem Schutz der Jugend ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Hierfür gelten in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften die ARD-Richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes und die ARD-Kriterien zur Sicherung des Jugendschutzes.

    Gewalt darf nicht verharmlost oder verherrlicht werden. In den Programmen und Angeboten der ARD werden keine indizierten Filme ausgestrahlt.

    Die Anliegen von Familien und Kindern sowie der Gleichberechtigung von Frauen und Männern sind angemessen zu berücksichtigen.

  5. Auf die Trennung von Werbung und Programm ist besonders zu achten. Hierfür gelten in Ergänzung der gesetzlichen Vorschriften die ARD-Richtlinien zur Trennung von Werbung und Programm.

(3) Anforderungen insbesondere an Informationssendungen und -angebote.

Die ARD hat bei der Erfüllung ihres Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Programme und Angebote zu berücksichtigen.
  1. Das Gebot der Vielfalt gilt besonders für informierende und meinungsbildende Sendungen. Profilierte politische Aussagen und Analysen sind ebenso wesentliche Bestandteile des Programms wie die Information über bisher unbekannte Sachverhalte und Zusammenhänge.

    Auch die Berichterstattung über nicht verfassungskonforme Meinungen, Ereignisse oder Zustände gehört zur Informationspflicht. Die selbstverständliche Anerkennung der vom Grundgesetz festgelegten freiheitlich-demokratischen Verfassungsordnung schließt eine sachlich-kritische Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht nicht aus. Keinesfalls darf jedoch durch das Programm zur gewaltsamen Veränderung dieser Verfassungsordnung oder zu strafbaren Handlungen aufgefordert werden.

  2. Im Programm vertretene Meinungen sind nicht die Meinungen der Rundfunkanstalten, sondern Meinungsäußerungen der Autoren und Befragten; sie müssen als solche erkennbar sein. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. In Berichten und in Beiträgen, in denen sowohl berichtet als auch gewertet wird, dürfen keine Tatbestände unterdrückt werden, die zur Urteilsbildung nötig sind. Alle Beiträge haben den Grundsätzen journalistischer Sorgfalt und Fairness und in ihrer Gesamtheit der Vielfalt der Meinungen zu entsprechen.

    Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Zur journalistischen Sorgfalt gehört, dass Tatsachenbehauptungen überprüft werden; Vermutungen sind als solche zu kennzeichnen. Sind für eine kritisch analytische Sendung Tatsachenbehauptungen vorgesehen, die sich gegen eine Person oder Institution richten, so gehört es zur sorgfältigen Vorbereitung der Sendung, die Betroffenen soweit erforderlich und möglich zu hören und deren Auffassung nicht außer acht zu lassen.

  3. Bei der Wiedergabe von Interviews und Statements darf der Sinn der Aussage nicht verändert oder verfälscht werden. Das gilt insbesondere bei Kürzungen und bei der Verwertung von Archivmaterial. Personen, die um Mitwirkung an einer Sendung gebeten werden, dürfen über Art und Zweck ihrer Mitwirkung nicht getäuscht werden.

  4. Die Sendungen der Tagesschau dürfen keine Meinungsäußerungen der Redaktion enthalten; in Korrespondentenberichten sind Meinungsäußerungen zulässig. Kommentare im Rahmen von Tagesschau und Tagesthemen müssen von den Nachrichten deutlich abgegrenzt sein. Auf die für den Kommentar verantwortliche Rundfunkanstalt ist hinzuweisen.

  5. Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von den Rundfunkanstalten durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

(4) Besondere Anforderungen für Onlineangebote.

  1. Grundlage für die Onlineangebote der ARD bilden die verfassungsrechtlichen und rundfunkstaatsvertraglichen Vorgaben. Diese Angebote dienen der Erfüllung des Programmauftrags und sind an diesen Auftrag gebunden. Sie informieren, bilden und unterhalten. Die Onlineangebote vertiefen und vernetzen die Programminhalte aus Hörfunk und Fernsehen.

  2. Werbung und Sponsoring finden in den ARD-Onlineangeboten nicht statt.

  3. Mit ihren Onlineangeboten trägt die ARD dem veränderten Informations- und Kommunikationsverhalten Rechnung. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt in den neuen Medien und trägt damit zur Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft bei. Vor allem die jüngere, mit dem Internet aufwachsende Generation lässt sich auf diesem Wege erreichen.

  4. Den Nutzern bietet die ARD mit ihren Onlineangeboten durch unabhängige redaktionelle Auswahl und transparente Nutzerführung Orientierung im Netz. Sie ist von besonderer Bedeutung in einem Medium, das durch eine nicht abzählbare Fülle von Informationen und Diensten sowie durch ein kommerzielles Umfeld geprägt ist.

  5. Die Onlineangebote bieten den Rundfunkteilnehmern hochwertige Inhalte der ARD zur zeitsouveränen Nutzung und ohne zusätzliche Kosten für die gebührenfinanzierten Inhalte. Die ARD will mit ihren Onlineangeboten alle Bevölkerungsgruppen erreichen. Angebotsstrukturierung und Themenauswahl folgen den Kriterien der umfassenden Information, der Themenvielfalt und Programmqualität. Im Unterschied zu kommerziellen Angeboten steht dabei die Maximierung von Zugriffszahlen nicht im Mittelpunkt.

  6. Die Onlineangebote entsprechen dem öffentlich-rechtlichen Programmstandard und erfordern eine eigenständige journalistische Leistung. Die inhaltliche Richtigkeit der von der ARD verbreiteten Onlineangebote ist durch regelmäßige Überprüfung und Aktualisierung zu gewährleisten.

  7. Externe Links dienen der unmittelbaren Ergänzung, Vertiefung oder Erläuterung eines Themas oder dem Programmservice. Sie bieten so einen inhaltlichen und medienspezifischen Mehrwert für den Nutzer. Sie sollen möglichst auf anerkannte Quellen verweisen. Sie müssen redaktionell veranlasst sein. Ihre Auswahl bedarf einer besonderen redaktionellen Sorgfalt. Externe Links werden als solche gekennzeichnet. Es werden keine Links gesetzt, die unmittelbar zu Inhalten führen, die gewaltverherrlichend oder jugendgefährdend sind.

  8. Chats werden redaktionell begleitet. Sie werden mit Teilnahmeregeln und Teilnehmerbegrenzungen versehen, soweit dies zur Gewährleistung der redaktionellen Überwachungsaufgabe geboten erscheint. Foren und elektronische Gästebücher sind regelmäßig dahingehend redaktionell zu überprüfen, dass keine Verbreitung gewaltverherrlichender, jugendgefährdender oder kommerzieller Inhalte erfolgt.

  9. Die Onlineangebote werden technisch so erstellt, dass die Rundfunkteilnehmer sie auf möglichst allen gängigen Softwareplattformen nutzen können. Die ARD bedient sich für die Erstellung, Pflege und Verbreitung ihrer Onlineangebote der aktuellen medienspezifischen technischen Entwicklungen und Standards. Der barrierefreie Zugang für Menschen mit Behinderungen wird gemäß der technischen Entwicklung ständig verbessert.

  10. Die ARD betreibt keine eCommerce-Plattformen für kommerzielle Waren oder Dienstleistungen Dritter. Für die kostenpflichtige Abgabe von Sendungen oder Sendungsbestandteilen (Mitschnitte) für die private Nutzung sowie den Verkauf von Merchandising- Produkten mit Programmbezug kann auch der Online-Vertriebsweg genutzt werden. Die ARD kann den Rundfunkteilnehmern auch ihren Programmservice online anbieten, wie zum Beispiel die Möglichkeit, Karten zu ihren Konzerten und anderen Programmveranstaltungen zu bestellen.

II. Bericht über die Erfüllung des Auftrags nach § 11 Abs. 4 RfStV und Verfahren zur Aufstellung von Selbstverpflichtungen für die Gemeinschaftsprogramme und -angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten

(1) Alle zwei Jahre veröffentlichen die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres Auftrags, über die Qualität und Quantität der Gemeinschaftsprogramme und -angebote sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen (sog. Selbstverpflichtungen).

Im Rahmen der Selbstverpflichtungserklärungen sollen auf der Grundlage der Grundsätze zur Programmgestaltung (vgl. Ziffer I) zu den geplanten Aktivitäten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten konkrete Aussagen insbesondere im Hinblick auf einzelne Elemente der Programme und Angebote sowie geplante Schwerpunkte und Veränderungen abgegeben werden. Der Bericht soll das öffentlichrechtliche Profil der Gemeinschaftsprogramme und -angebote wiedergeben.

(2) Die Ständige Programmkonferenz erstellt federführend in Abstimmung mit anderen Bereichen anhand dieser Vorgaben einen ersten Entwurf des Berichts einschließlich der Selbstverpflichtungserklärungen, die für die kommenden zwei Jahre abgegeben werden sollen. Die betroffenen Bereiche liefern ihre Berichtsteile in eigener Verantwortung zu. Der Berichtsentwurf wird von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten beraten und anschließend zur Beratung in die zuständigen Aufsichtsgremien der einzelnen Landesrundfunkanstalten weitergeleitet. Auf der Grundlage dieser Beratungen überarbeitet in Abstimmung mit den anderen Bereichen die Fernsehprogrammkonferenz, sofern erforderlich, den Berichtsentwurf. Der überarbeitete Berichtsentwurf wird von den Intendanten nach erneuter Beratung an die zuständigen Aufsichtsgremien der einzelnen Landesrundfunkanstalten zur Beschlussfassung weitergeleitet. Im Anschluss daran wird der Bericht auf einer Hauptversammlung abschließend behandelt und verabschiedet.

(3) Der Bericht einschließlich der Selbstverpflichtungen ist in geeigneter Form zu veröffentlichen.

III. Programmkontrolle

(1) Die Aufsichtsorgane der an den Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten beteiligten Rundfunkanstalten überwachen die Einhaltung der hierfür geltenden gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Programmrichtlinien unter Berücksichtigung dieser Grundsätze.

(2) Beschlüsse einzelner Aufsichtsorgane, in denen ein Beitrag beanstandet wird, der von einer anderen Rundfunkanstalt eingebracht wurde, werden zur weiteren Behandlung den zuständigen Organen der einbringenden Rundfunkanstalt zugeleitet und dem Programmbeirat Erstes Deutsches Fernsehen zur Kenntnis gegeben.

IV. Beschwerden

Beschwerden gegen Beiträge in Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten werden jeweils an die einbringende Rundfunkanstalt weitergeleitet und von dieser behandelt. Unberührt bleibt die Behandlung eingehender Beschwerden durch jede verbreitende Rundfunkanstalt.

V. Gegendarstellungen und sonstige äußerungsrechtliche Ansprüche

(1) Für Gegendarstellungsansprüche gilt § 8 ARD-Staatsvertrag.

(2) Für sonstige äußerungsrechtliche Ansprüche gelten die nachfolgenden Regelungen, die eine einheitliche Handhabung ermöglichen sollen.

(3) Die redaktionelle Verantwortung für Beiträge in Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten trägt die jeweils einbringende Rundfunkanstalt. Unberührt hiervon bleibt die Verantwortung aller an Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten beteiligten Rundfunkanstalten für die Verbreitung dieser Beiträge innerhalb ihres jeweiligen gesetzlichen Sendegebiets.

(4) Zuständig für die Bearbeitung ist die den Beitrag einbringende Rundfunkanstalt. Sofern Ansprüche bei einer anderen als der einbringenden Rundfunkanstalt geltend gemacht werden, leitet diese das Begehren an die zuständige Rundfunkanstalt weiter. Die abgebende Rundfunkanstalt verbindet dies mit der rechtsverbindlichen Zusage gegenüber dem Antragsteller, dass sie eine von der zuständigen Rundfunkanstalt abgegebene Erklärung oder eine gegen diese erwirkte gerichtliche Entscheidung als auch für sich verbindlich anerkennen wird. Die einbringende Anstalt ist bevollmächtigt, verbindliche Erklärungen für die anderen beteiligten Rundfunkanstalten abzugeben.

gez. Prof. Jobst Plog
– ARD-Vorsitzender –

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Rundfunk Thu, 01 Jan 1970 02:33:25
Rundfunkstaatsvertrag http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=1227 Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien
(Rundfunk-Staatsvertrag)

vom 31. August 1991

Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Neunten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 31. Juli 2006 bis 5. September 2006
(LT-Drucksache BW 14/935; GVBl. Thüringen 2007, S. 709)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt und unter Beachtung der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nachstehenden Staatsvertrag:

[Inhaltsübersicht]

Präambel

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze
§ 4 Übertragung von Großereignissen
§ 5 Kurzberichterstattung
§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags-, und Gemeinschaftsproduktionen
§ 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung
§ 8 Sponsoring
§ 9 Informationspflicht
§ 9a Informationsrechte
10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen

Zweiter Abschnitt: Vorschriften für den öffentlichrechtlichen Rundfunk
§ 11 Auftrag
§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs
§ 13 Finanzierung
§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
§ 15 Einfügung der Werbung
§ 16 Dauer der Werbung
§ 16a Richtlinien
§ 17 Änderung der Werbung
§ 18 Ausschluss von Teleshopping
§ 19 Rundfunkprogramme

Dritter Abschnitt: Vorschriften für den privaten Rundfunk

Erster Unterabschnitt: Zulassung und verfahrensrechtliche Vorschriften
§ 20 Zulassung
§ 21 Grundsätze des Zulassungsverfahrens
§ 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse
§ 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten
§ 24 Vertraulichkeit

Zweiter Unterabschnitt: Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 25 Meinungsvielfalt, regionale Fenster
§ 26 Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 27 Bestimmung der Zuschaueranteile
§ 28 Zurechnung von Programmen
§ 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen
§ 30 Vielfaltsichernde Maßnahmen
§ 31 Sendezeit für unabhängige Dritte
§ 32 Programmbeirat
§ 33 Richtlinien
§ 34 Übergangsbestimmung

Dritter Unterabschnitt: Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung besonderer Aufgaben
§ 35 Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt
§ 36 Zuständigkeit
§ 37 Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht
§ 38 Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten
§ 39 Anwendungsbereich
§ 39a Zusammenarbeit
§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben

Vierter Unterabschnitt: Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte
§ 41 Programmgrundsätze
§ 42 Sendezeit für Dritte

Fünfter Unterabschnitt: Finanzierung, Werbung, Teleshopping
§ 43 Finanzierung
§ 44 Einfügung von Werbung und Teleshopping
§ 45 Dauer der Werbung
§ 45a Teleshopping-Fenster
§ 45b Eigenwerbekanäle
§ 46 Richtlinien
§ 46a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter

Sechster Unterabschnitt: Datenschutz
§ 47 Datenschutz

Vieter Abschnitt: Revision, Ordnungswidrigkeiten
§ 48 Revision zum Bundesverwaltungsgesetz
§ 49 Ordnungswidrigkeiten

Fünfter Abschnitt: Übertragungskapazitäten
§ 50 Grundsatz
§ 51 Zuordung von Satellitenkanälen
§ 52 Weiterverbreitung
§ 52a Digitalisierung des Rundfunks
§ 53 Zugangsfreiheit
§ 53a Überprüfungsklausel

Sechster Abschnitt: Telemedien

§ 54 Allgemeine Bestimmungen
§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte
§ 56 Gegendarstellung
§ 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken
§ 58 Werbung, Sponsoring
§ 59 Aufsicht
§ 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen
§ 61 Notifizierung

Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 62 Kündigung
§ 63 Regelung für Bayern

Präambel

Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.

Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen.

Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staatsvertrag, vor allem aber durch weitere Regelungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden.

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern.

Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zusätzlich über verfügbare terrestrische Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, möglichst gleichgewichtig aufgeteilt werden sollen.

Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreitende Entwicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung umfassend zu überprüfen. Alle Länder erklären ihre Absicht, festgestellte Doppel- oder Mehrfachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Übertragungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den Westschienenveranstalter, zu gewinnen.

Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich. (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der vierte bis sechste Abschnitt sowie § 20 Abs. 2.

(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen. (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommuniaktionsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunkaitionsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. Telemedien sind auch Fernseh- und Radiotext sowie Teleshoppingkanäle.

(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist

  1. Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,
  2. Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten,
  3. Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm),
  4. Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,
  5. Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 8 bleibt unberührt,
  6. Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,
  7. Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,
  8. Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt,
  9. Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden.

 

§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze. Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme haben in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen sowie § 41 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.

§ 4 Übertragung von Großereignissen. (1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist.

(2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind:

  1. Olympische Sommer- und Winterspiele,
  2. bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel,
  3. die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes,
  4. Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft,
  5. Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.
Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig.

(3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben.

(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9a Abs. 3 des Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffent-lichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.

(5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.

§ 5 Kurzberichterstattung. (1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 ein.

(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben unberührt.

(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung.

(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.

(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertagung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt würde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen.

(6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen.

(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen.Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.

(8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.

(9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.

(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.

(11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.

(12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.

§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen. (1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.

(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.

(3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.

(4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen. Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.

§ 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung. (1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden.

(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping- Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.

(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach §§ 16 und 45 angerechnet. § 15 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 gelten entsprechend.

(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.

(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn

  1. am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und
  2. durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.
Andere Rechte bleiben unberührt.

 

(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.

(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 42 bleibt unberührt.

§ 8 Sponsoring. (1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.

(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.

(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.

(4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.

(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.

(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.

§ 9 Informationspflicht, zuständige Behörden. (1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der Landesmedienanstalt des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem die Zulassung erteilt wurde. Diese leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.

(2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln.

(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.

§ 9a Informationsrechte. (1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit

  1. hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder
  2. ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder
  3. ihr Umfang das zumutbare MaB überschreitet.

(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.

(3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden.

§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen. (1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.

(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.

Zweiter Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk

§ 11 Auftrag. (1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat durch die Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke und Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat der Information,Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten.

(3) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Ausgestaltung ihres jeweiligen Auftrags. Die Satzungen und Richtlinien nach Satz 1 sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen.1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags, über die Qualität und Quantität der Angebote und Programme sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen.

(5) Die Länder überprüfen drei Jahre nach Inkrafttreten des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 4.

§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs. (1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.

(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Rundfunkgebühr bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.

§ 13 Finanzierung. (1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.

(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.

§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks (1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ (ZDF) und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.

(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen

  1. die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),
  2. nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),
  3. die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,
  4. die Entwicklung der Gebührenerträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge.

 

(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.

(4) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.

§ 15 Einfügung der Werbung. (1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen können Werbung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.

(3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen und Teleshopping-Spots enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der Übertragung von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden. Die Berechnung der Dauer einer Sendung richtet sich nach deren programmierter Sendezeit.

(4) Bei der Übertragung von Sportereignissen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.

(5) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

§ 16 Dauer der Werbung. (1) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm „Zweites Deutschen Fernsehen“ jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu 5 Minuten werktäglich nachgeholt werden. Nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. § 17 bleibt unberührt.

(2) In weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Werbung nicht statt.

(3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraumes von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt Werbung im Hörfunk einzuräumen; ein am 1. Januar 1987 in den Ländern abweichender zeitlicher Umfang der Werbung und ihre tageszeitliche Begrenzung kann beibehalten werden.

§ 16a Richtlinien. Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 8, 15 und 16. Sie stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.

§ 17 Änderung der Werbung. Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.

§ 18 Ausschluss von Teleshopping. Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt.

§ 19 Rundfunkprogramme. (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten jeweils ein Fernsehvollprogramm gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag. Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als die zum 1. April 2004 verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können gemeinsam veranstalten
a) ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei können ausländische öffentlich-rechtliche Veranstalter, vor allem aus den
europäischen Ländern, beteiligt werden und
b) zwei Spartenfernsehprogramme.
Sie beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal.

(3) Die Programme nach Absatz 2 werden über Satellit ausgestrahlt; die zusätzliche Verbreitung auf anderen Übertragungswegen richtet sich nach Landesrecht.

(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können ihre Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus berechtigt, ausschließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fernsehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information zu veranstalten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden (Programmbouquets); der wechselseitige Zugriff auf die gemeinsamen Programme ist sicher zu stellen.

(5) Die Programme oder Programmbouquets nach Absatz 4 dürfen bei digitaler Verbreitung insgesamt für das ZDF den Umfang von einem und für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten den Umfang von zwei analogen Fernsehkanälen nicht übersteigen; ARD und ZDF verständigen sich über die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanäle.

(6) Neue bundesweit oder landesweit verbreitete Fernsehprogramme dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten, wenn im Austausch dazu auf ein bisheriges Programmangebot nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 verzichtet und der gesetzliche Programmauftrag auch durch das neue Angebot erfüllt wird, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen.

(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können insgesamt im Hörfunk die Gesamtzahl ihrer zum 1. April 2004 verbreiteten analogen und digitalen Hörfunkprogramme veranstalten. Hörfunkprogramme, die inhaltsgleich in analoger und digitaler Technik ausgestrahlt werden, gelten dabei nur als ein Hörfunkprogramm. Die Möglichkeit der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts ihre analogen oder digitalen Hörfunkangebote durch andere Hörfunkangebote oder durch Kooperationen zu ersetzen, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen, bleibt nach Maßgabe von Satz 1
unberührt. Der Austausch eines digitalen Programms gegen ein analoges Programm ist nicht zulässig.

Dritter Abschnitt: Vorschriften für den privaten Rundfunk

Erster Unterabschnitt: Zulassung und verfahrensrechtliche Vorschriften

§ 20 Zulassung. (1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie nach § 2 Abs. 2 festzulegen.

(2) Wenn und Soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung nach Landesrecht. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und
Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.

(3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsehen, wenn Sendungen

  1. im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder
  2. für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.
Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, keiner Zulassung bedürfen.

 

(4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn

  1. sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und
  2. der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und
  3. die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.
Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.

 

§ 21 Grundsätze für das Zulassungsverfahren. (1) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.

(2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf

  1. eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 28 an dem Antragsteller, sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und in den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,
  2. die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nr. 1, gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,
  3. den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,
  4. Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinn von § 28 Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 26 und 28 erhebliche Beziehungen bestehen,
  5. eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.

 

(3) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches dieses Staatsvertrages bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.

(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 auf ihn ausüben können, entsprechend.

(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb einer von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.

(6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. § 29 bleibt unberührt.

(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.

§ 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse. (1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer sich aus den §§ 26 bis 34 ergebenden Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

  1. Auskünfte einholen,
  2. Beteiligte im Sinne des § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz an- hören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
  3. Urkunden und Akten beiziehen,
  4. den Augenschein einnehmen.
Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft herangezogen werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht.

(2) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

(3) Zur Glaubhaftmachung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben darf die zuständige Landesmedienanstalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von denjenigen verlangen, die nach § 21 Abs. 1 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtig sind. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.

(4) Die von der zuständigen Landesmedienanstalt mit der Durchführung der sich aus den §§ 26 bis 34 ergebenen Aufgaben betrauten Personen dürfen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und -grundstücke der in § 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen und Personengesellschaften betreten und die nachfolgend in Absatz 5 genannten Unterlagen einsehen und prüfen. Das Grundrecht des Artikels 13 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt.

(5) Die in § 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die Anwendung der §§ 26 bis 34 erheblich sein können, vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Maßnahmen hindern oder erschweren, sind unzulässig.

(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(7) Durchsuchungen dürfen nur aufgrund einer Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.

(8) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die zu durchsuchenden Räume darf der Untersuchung beiwohnen. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die durchsuchten Räume oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Niederschrift zu erteilen.

§ 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten. (1) Jeder Veranstalter hat unabhängig von seiner Rechtsform jährlich nach Maßgabe der Vorschriften des Handelsgesetzbuches, die für große Kapitalgesellschaften gelten, einen Jahresabschluss samt Anhang und einen Lagebericht bis spätestens bis zum Ende des neunten auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Monats zu erstellen und bekannt zu machen. Satz 1 findet auf an dem Veranstalter unmittelbar Beteiligte, denen das Programm des Veranstalters nach § 28 Abs. 1 Satz 1, und mittelbar Beteiligte, denen das Programm nach § 28 Abs. 1 Satz 2 zuzurechnen ist, entsprechende Anwendung.

(2) Innerhalb derselben Frist hat der Veranstalter eine Aufstellung der Programmbezugsquellen für den Berichtszeitraum der zuständigen Landesmedienanstalt vorzulegen.

§ 24 Vertraulichkeit. Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht Anwendung.

Zweiter Unterabschnitt: Sicherung der Meinungsvielfalt

§ 25 Meinungsvielfalt, regionales Fenster. (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.

(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.

(4) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind minclestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen.
Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 stehen. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die
Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.

§ 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen. (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.

(2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 von Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem einem Unternehmen mit einem Zuschaueranteil von 30 von Hundert im Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug.

(3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbaren Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden.

(4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor:

  1. Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder
  2. es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder
  3. es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen.
Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehmlich zwischen den Unternehmen und der KEK vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt.

(5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 von Hundert, hat er binnen sechs Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.

(6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderungen der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von

  1. Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten,
  2. horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und
  3. internationalen Verflechtungen im Medienbereich.
Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung nehmen.

(7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen.

§ 27 Bestimmung der Zuschaueranteile. (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des öffentlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Programme.

(2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern.

(3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden.

§ 28 Zurechnung von Programmen. (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 von Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es unmittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 von Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.

(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmer allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen

  1. regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder
  2. aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung inne hat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.

 

(3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben.

(4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts Anwendung.

§ 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen. Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorsehen.

§ 30 Vielfaltsichernde Maßnahmen. Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltsichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen:

  1. Die Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (§ 31),
  2. die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32).

 

§ 31 Sendezeit für unabhängige Dritte. (1) Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.

(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr betragen. Auf die wöchentliche Sendezeit werden Regionalfensterprogramme bis höchstens 150 Minuten pro Woche mit höchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer geringeren wöchentlichen Sendezeit für das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regionalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 von Hundert der Fernsehhaushalte erreichen. Eine Unterschreitung dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der Übertragungswege unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 zulässig.

(3) Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 28 demselben Unternehmen zugerechnet werden können.

(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, so schreibt die zuständige Landesmedienanstalt nach Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande und liegen der zuständigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der zuständigen Landesmedienanstalt einen Dreiervorschlag. Die zuständige Landesmedienanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten bis zu zwei weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut mit dem Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen, erörtert. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptveranstalters erwarten läßt und erteilt ihm die Zulassung.

(5) Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muss ferner vorsehen, daß eine Kündigung während der Dauer der Zulassung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.

(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 ist dem Fensterprogrammveranstalter durch die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms zu erteilen. In die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters wird nicht gewährt. Die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird.

§ 32 Programmbeirat. (1) Der Programmbeirat hat die Programmverantwortlichen, die Geschäftsführung des Programmveranstalters und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Programms zu beraten. Der Programmbeirat soll durch Vorschläge und Anregungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Pluralität des Programms (§ 25) beitragen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats durch den Veranstalter ist dessen wirksamer Einfluss auf das Fernsehprogramm durch Vertrag oder Satzung zu gewährleisten.

(2) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter berufen. Sie müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, dass die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.

(3) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die zuständige Landesmedienanstalt und bei Programmbeschwerden zu hören.

(4) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelnen Beiträge Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen. Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Trägt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht mehr vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen.

(5) Bei Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.

(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, so gelten die Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe, dass der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Geschäftsführung die zuständige Landesmedienanstalt anrufen kann, die über die Maßnahme entscheidet.

§ 33 Richtlinien. Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 25, 31 und 32. In den Richtlinien zu § 32 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.

§ 34 Übergangsbestimmung. Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.

Dritter Unterabschnitt: Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung besonderer Aufgaben

§ 35 Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt. (1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden gebildet:

  1. Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und
  2. die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM).
Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.

 

(3) Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunkund des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die Mitglieder der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen; Wiederberufung ist zulässig. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „Arte“, der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligten Unternehmen.

(4) Scheidet ein Mitglied der KEK aus, berufen die Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied; entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet.

(5) Die KDLM setzt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammen, die ihr kraft ihres Amtes angehören; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den ständigen Vertreter ist zulässig. Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich.

(6) Die Mitglieder der KEK und der KDLM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KEK und der KDLM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.

(7) Die Sachverständigen der KEK erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge mit den Sachverständigen.

(8) Die Landesmedienanstalten stellen der KEK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die KEK erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten für KEK und KDLM werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gedeckt. Von den Verfahrensbeteiligungen sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch Verwaltungsvereinbarung. Den Sitz der Geschäftsstelle der KEK bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich durch Beschluss.

§ 36 Zuständigkeit. (1) Die KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 die KDLM sind zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie sind im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 26 Abs. 4. Der KEK und der KDLM stehen durch die zuständige Landesmedienanstalt die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu. Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.

(2) Die Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern sowie die Aufsicht über das Programm obliegen dem für die Zulassung zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 treffen die Landesmedienanstalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln. Bei Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.

§ 37 Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht. (1) Geht ein Antrag auf Zulassung eines privaten Veranstalters, bei dem nicht schon andere Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur Ablehnung führen, bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt deren gesetzlicher Vertreter unverzüglich den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der KEK zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt vor. Die KEK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KEK sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer Entscheidungen zugrunde zu legen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Will das für die Entscheidung über die Zulassung zuständige Organ der zuständigen Landesmedienanstalt von dem Beschluss der KEK abweichen, hat es binnen eines Monats nach der Entscheidung der KEK die KDLM anzurufen. Die Anrufung durch eine andere Landesmedienanstalt ist nicht zulässig. Der KDLM sind alle erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag vorzulegen. Trifft die KDLM nicht binnen dreier Monate nach Anrufung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Beschluss, bleibt der Beschluss der KEK bindend, andernfalls tritt der Beschluss der KDLM an die Stelle des Beschlusses der KEK.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK oder KDLM im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines privaten Veranstalters.

(4) Gegen Entscheidungen der zuständigen Landesmedienanstalt nach den §§ 35 und 36 ist jeder durch die Entscheidung betroffene bundesweit zugelassene Fernsehveranstalter zur Anfechtung berechtigt.

§ 38 Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten. (1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der sonstigen für den privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages. Sie trifft entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.

(2) Die zuständigen Landesmedienanstalten stimmen sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 1 untereinander ab. Sie sollen zu diesem Zweck, auch zur Vorbereitung von Einzelfallentscheidungen, gemeinsame Stellen bilden. Die Landesmedienanstalten sollen bei planerischen und technischen Vorarbeiten zusammenarbeiten.

(3) Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt wurde, nach Absatz 1 beanstanden, dass ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich mit der Beanstandung zu befassen und die beanstandende Landesmedienanstalt von der Überprüfung und von eingeleiteten Schritten zu unterrichten.

(4) § 47 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.

§ 39 Anwendungsbereich. Die §§ 21 bis 38 gelten nur für bundesweit verbreitetes Fernsehen. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 der KDLM sind durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.

§ 39a Zusammenarbeit. (1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusammen. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamts Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.

(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.

§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben. (1) Der in § 10 des Rundfunkstaatsvertrags bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden:

  1. Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,
  2. die Förderung offener Kanäle.
Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden.

(2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.

(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.

Vierter Unterabschnitt: Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte

§ 41 Programmgrundsätze. (1) Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk.

§ 42 Sendezeit für Dritte. (1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.

(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.

Fünfter Unterabschnitt: Finanzierung, Werbung, Teleshopping

§ 43 Finanzierung. Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt.

§ 44 Einfügung von Werbung und Teleshopping. (1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.

(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können die Werbung und die Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.

(3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen können Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.

(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeiträume hinausgeht.

(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.

(6) Richten sich Werbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.

§ 45 Dauer der Werbung. (1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Teleshopping- Fenstern im Sinne des § 45a 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.

(2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping- Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.

(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2.

§ 45a Teleshopping-Fenster. (1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.

(2) Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping- Fenster gekennzeichnet sein.

§ 45b Eigenwerbekanäle. Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7, 8, 44, 45 und 45a entsprechend. Bei diesen Kanälen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen nach § 45 Abs. 1 und 2 zulässig.

§ 46 Richtlinien. Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 8, 44, 45, 45a und 45b. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.

§ 46a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter. Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 und §§ 45, 45a nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.

Sechster Unterabschnitt: Datenschutz

§ 47 Datenschutz. (1) Soweit bei der Veranstaltung oder Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestands beeinträchtigt würde oder aus den Daten

  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung und Verbreitung mitgewirkt haben, oder
  2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den readktionellen Teil

geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.

(3) Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der Absätze 1 und 2 richtet sich nach Landesrecht. Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

Vierter Abschnitt: Revision, Ordnungswidrigkeiten

§ 48 Revision zum Bundesverwaltungsgericht. In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.

§ 49 Ordnungswidrigkeiten. (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig

  1. Großereignisse entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,
  2. Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt,
  3. in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 unterschwellige Techniken einsetzt,
  4. entgegen § 7 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,
  5. entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,
  6. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,
  7. entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,
  8. entgegen § 7 Abs. 8 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,
  9. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,
  10. unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 3 bis 6) ausstrahlt,
  11. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,
  12. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,
  13. entgegen § 23 Abs. 2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorliegt,
  14. entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenden Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,
  15. entgegen § 44 Abs. 1 Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht, entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederte Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder
    entgegen den in § 44 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,
  16. entgegen § 45 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,
  17. entgegen § 45a Abs. 1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben,
    entgegen § 45a Abs. 2 Satz 1 mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt,
    entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer drei Stunden pro Tag überschreitet, oder
    entgegen § 45a Abs. 2 Satz 3 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,
  18. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einerEinwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,
  19. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
  20. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,
  21. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,
  22. entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,
  23. entgegen § 47 Abs. 3 Satz 4 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
Ordnungswidrig handelt auch, wer
  1. entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt,
  2. entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,
  3. entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht,
  4. entgegen § 29 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,
  5. entgegen § 52 Abs. 3 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder
    entgegen § 52 Abs. 5 Satz 1 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,
  6. entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder die Entgelte für die Kabeleinspeisung oder die Bündelung und Vermarktung von Programmen der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,
    entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 53 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt
    oder
    entegen § 53 Abs. 2 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht in ausreichendem Maße erteilt,
  7. entgegen § 55 Abs. 1 bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juritischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,
  8. entgegen § 55 Abs. 2 bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,
  9. entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 ein Angebot nicht sperrt, oder
  10. entgegen § 59 Abs. 7 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.
Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,– Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 250.000,- Euro geahndet werden.

(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, soweit nicht nach Landesrecht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 18 bis 23 eine andere Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.

(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.

(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigten verjährt in sechs Monaten.

Fünfter Abschnitt: Übertragungskapazitäten

§ 50 Grundsatz. Über die Zuordnung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, entscheiden die Länder nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.

§ 51 Zuordnung von Satellitenkanälen. (1) Über die Zuordnung von Satellitenkanälen für Rundfunkzwecke entscheiden die Länder nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.

(2) Über die Zuordnung nach Absatz 1 an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten für die Verbreitung eines gemeinsamen Programms und das ZDF sowie über die Zuordnung an Länder entscheiden die Ministerpräsidenten durch Beschluss, soweit dies nicht ausdrücklich durch Staatsverträge festgelegt ist.

(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundsätze:

  1. Zur Verfügung stehende freie Satellitenkanäle sind der ARD, dem ZDF und einer hierfür von den Landesmedienanstalten zu bestimmenden Stelle bekannt zu machen.
  2. Reichen die Satellitenkanäle für den angemeldeten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen.
  3. Reichen die Satellitenkanäle für den angemeldeten Bedarf nicht aus, wirken die Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; diese sind für den privaten Rundfunk die Landesmedienanstalten.
  4. Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheiden die Ministerpräsidenten nach folgenden Kriterien:
    1. Sicherung der Grundversorgung,
    2. gleichgewichtige Berücksichtigung des privaten Rundfunks,
    3. Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an allen neuen Techniken und Programmformen,
    4. Vielfalt des Programmangebots und
    5. Zahl der Satellitenkanäle, die bereits einem Land zugeordnet worden sind.

 

(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet den Satellitenkanal gemäß dem Einvernehmen aller Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.

(5) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 und 4 Verfahrensregelungen.

§ 52 Weiterverbreitung. (1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu gestatten. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kabelbelegung sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht.

(2) Werden in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder vergleichbare Telemedien zusätzlich oder ausschließlich digital verbreitet, gelten für digital genutzte Kapazitäten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5.

(3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass
  1. die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,
  2. Übertragungskapzitäten für die privaten Rundfunkprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten, zur Verfügung stehen,
  3. die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht; soweit diese Übertragungskapazität danach nicht ausgeschöpft ist, richtet sich die Belegung nach Landesrecht; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt,
  4. die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 bis 3 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind,
  5. Entgelte und Tarife für die Programme nach Nummern 1 bis 3 offengelegt werden; Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt.

(4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien trifft der Betreiber

  1. innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Telemedien angemessen berücksichtigt,
  2. innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.

(5) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der zuständigen Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle nach Maßgabe des Landesrechts. Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(6) Die Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen richtet sich nach Landesrecht.

§ 52a Digitalisierung des Rundfunks. (1) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein. Die analoge terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt werden, wenn der Empfang der Programme über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist.

(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.

§ 53 Zugangsfreiheit. Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, daß die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk oder Telemedien weder unmittelbar noch mittelbar

  1. durch Zugangsberechtigungssysteme,
  2. durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme
  3. durch Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden und
  4. aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten

bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich
behandelt werden.

(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, das Eigentum an Schnittstellen für
Anwendungsprogramme, die Entgelte für die Kabeleinspeisung sowie die Bündelung und Vermarktung von Programmen sind der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die zuständige Landesmedienanstalt wird tätig nach einer Anzeige gemäß Absatz 2, aufgrund einer Information durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation nach Beschwerde von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder von Nutzern.

(4) Ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, entscheidet die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für
Telekommunikation.

(5) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwender von Diensten seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor tritt.

(6) Die Landesmedienanstalten regeln durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 4.

§ 53a Überprüfungsklausel. Die §§ 52 und 53 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2007 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.

Sechster Abschnitt: Telemedien

§ 54 Allgemeine Bestimmungen. (1) Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der
persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollstandig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Anbietern von Telemedien durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie
repräsentativ sind.

§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte. (1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:

  1. Namen und Anschrift sowie
  2. bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.

(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte
periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer

  1. seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,
  2. nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter verloren hat,
  3. voll geschäftsfähig ist und
  4. unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.

(3) Fur Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend.

§ 56 Gegendarstellung. (1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und
Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.

(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn

  1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,
  2. der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,
  3. die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder
  4. die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.

(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.

§ 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken.(1) Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. Besondere staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen für den Rundfunk bleiben unberührt.

(2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter von Telemedien ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeintrachtigt würde oder aus den Daten

  1. auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben oder
  2. auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil

geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfogungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren sowie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

§ 58 Werbung, Sponsoring. (1) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.

(2) For Teleshoppingkanäle gelten die §§ 7, 8, 44, 45 and 45a entsprechend.

(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 entsprechend.

§ 59 Aufsicht. (1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes sowie des § 57. Die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die
Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei Telemedien. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.

(2) Die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.

(3) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter den
Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 2 und des § 98 der Strafprozessordnung zulässig.

(4) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 des Telemediengesetzes als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.

(5) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 3 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohis geboten ist.

(6) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehorde zuständig, in deren Bezirk der Anlass fur die Amtshandlung hervortritt.

(7) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.

§ 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen. (1) Für Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des
Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Für die öffentlichen Stellen der Lander gelten neben den vorstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 61 Notifizierung. Änderungen dieses Abschnittes unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften.

Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 62 Kündigung. (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.

(2) Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkanäle, solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen. § 19 bleibt im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt.

(3) § 4 Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2009 erfolgen. Wird § 4 Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung § 4 Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.

(4) § 12 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird § 12 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARDStaatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.

(5) § 16 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 14 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 14 auf Grund einer Rundfunkgebührenerhöhung geändert wird. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird § 16 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 § 13 Abs. 2 und §§ 14 und 17 hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsverträge in Kraft.

§ 63 Regelung für Bayern. Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung.


1) Vgl. für die ARD nunmehr die „Grundsätze für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen“ und anderen Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten“. ]]>
Rundfunk Thu, 01 Jan 1970 02:33:25
ZDF-Staatsvertrag http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=53627 ZDF-Staatsvertrag

vom 31. August 1991
in der Fassung des neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (LT-Drucksache BW 14/935; GVBl. Thüringen, S. 709)

Das Land Baden-Württemberg,
der Freistaat Bayern,
das Land Berlin,
das Land Brandenburg,
die Freie Hansestadt Bremen,
die Freie und Hansestadt Hamburg,
das Land Hessen,
das Land Mecklenburg-Vorpommern,
das Land Niedersachsen,
das Land Nordrhein-Westfalen,
das Land Rheinland-Pfalz,
das Saarland,
der Freistaat Sachsen,
das Land Sachsen-Anhalt,
das Land Schleswig-Holstein und
der Freistaat Thüringen

schließen nachstehenden Staatsvertrag:

Inhaltsübersicht

1. Abschnitt: Trägerschaft, Programme

§ 1 Trägerschaft, Name, Sitz
§ 2 Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen"
§ 3 Programmerstellung, Verwertung
§ 4 Fernsehtext, Druckwerke

II. Abschnitt: Vorschriften für das Fernsehvollprogramm
"Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)"

§ 5 Gestaltung der Sendungen
§ 6 Berichterstattung
§ 7 Kurzberichterstattung
§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz
§ 9 Gegendarstellung
§ 10 Verlautabrungsrecht
§ 11 Anspruch auf Sendezeit
§ 12 Verantwortung
§ 13 Auskunftspflicht
§ 14 Beweissicherung
§ 15 Eingaben, Beschwerden

III. Abschnitt: Datenschutz

§ 16 Geltung von Datenschutzvorschriften
§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke
§ 18 Datenschutzbeauftragter

IV. Abschnitt: Organisation, Finanzierung, Haushalt

§ 19 Organe
§ 20 Aufgaben des Fernsehrates
§ 21 Zusammensetzung des Fernsehrates
§ 22 Verfahren des Fernsehrates
§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates
§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates
§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates
§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten
§ 27 Der Intendant
§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Indendanten
§ 29 Finanzierung
§ 30 Haushaltswirtschaft
§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht
§ 31 Rechtsaufsicht
§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens

V. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 33 Kündigung

 

I. Abschnitt: Trägerschaft, Programme

§ 1 Trägerschaft, Name, Sitz. (1) Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt
des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)". Das ZDF veranstaltet
Fernsehen nach MaBgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages.

(2) Bestand und Entwicklung des ZDF werden gewährleistet. Dazu gehört seine Teilhabe an den neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Fernsehen. Die finanziellen Grundlagen des ZDF sind zu sichern.

(3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(4) Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz. Es unterhält in jedem Land ein Landessstudio.

§ 2 Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)". (1) Das ZDF veranstaltet das Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)".

(2) Vor Veränderung des Programmschemas im Fernsehvollprogramm soll der Intendant auf ein Einver-
nehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.

§ 3 Programmerstellung, Verwertung. Das ZDF kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Er-
werb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Fernsehproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Es kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Es darf jedoch Fernsehproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen. Die Produktionen sollen möglichst angemessen auf Produktionsstandorte in den Ländern verteilt werden.

§ 4 Fernsehtext, Druckwerke. (1) Das ZDF ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext des ZDF nicht statt.

(2) Das ZDF kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.

(3) Das ZDF kann programmbegleitend Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Telemedien nicht statt.

II. Abschnitt: Vorschriften für das Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)"

§ 5 Gestaltung der Sendungen. (1) In den Sendungen des ZDF soll den Fernsehteilnehmern in Deutschland ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild
der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Sendungen sollen eine freie individuelle und öffentli-
che Meinungsbildung fördern.

(2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen.

(3) Das ZDF hat in seinen Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es soll dazu
beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.

§ 6 Berichterstattung. (1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind sorgfältig zu prüfen.

(2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen; Kommentare sind als persönliche Stellungnahme zu
kennzeichnen.

§ 7 Kurzberichterstattung. (1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 ein.

(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben unberührt.

(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung.

(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige
Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.

(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt werden. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im Übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen.

(6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im Übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen.

(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Hohe des Entgelts.

(8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.

(9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.

(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.

(11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem
Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.

(12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwendeten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.

§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz. Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.

§ 9 Gegendarstellung. (1) Das ZDF ist verpflichtet, durch Fernsehen die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom ZDF in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.

(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn

  1. der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder
  2. die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.

(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem ZDF zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.

(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Pro-
grammsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.

(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.

(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass das ZDF in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.

§ 10 Verlautbarungsrecht. Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.

§ 11 Anspruch auf Sendezeit. (1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.

(2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.

(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch
angemessene Sendezeiten fur die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.

(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.

§ 12 Verantwortung. (1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat, trägt fur dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwort-
lich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.

(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.

(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters
eines Beitrages, bleibt unberührt.

§ 13 Auskunftspflicht. Die Anstalt hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Sendungen Verantwortlichen mitzuteilen.

§ 14 Beweissicherung. (1) Von allen Fernsehsendungen, die das ZDF verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend vom Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.

(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von dem ZDF Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom ZDF Mehrfertigungen herstellen lassen.

(3) Soweit das ZDF Fernsehtext veranstaltet, stellt es in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.

§ 15 Eingaben, Beschwerden. (1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an das ZDF zu werden.

(2) Das ZDF stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schrift-
lich beschieden werden. Das Nähere regelt die Satzung.

III. Abschnitt Datenschutz

§ 16 Geltung von Datenschutzvorschriften. Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind
für den Datenschutz beim ZDF die jeweils geltenden Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutze des
Bürgers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Rheinland-Pfalz anzuwenden.

§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke. (1) Soweit personenbezogene Daten durch das ZDF ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten nur die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutze des Bürgers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.

(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit

  1. aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,
  2. aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,
  3. durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des ZDF durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.

Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung
von angemessenem Umfang verlangen.

§ 18 Datenschutzbeauftragter. (1) Das ZDF bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist
zulässig. Das Amt des Beauftragten fur den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb des
ZDF wahrgenommen werden.

(2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.

(3) Der Beauftragte fur den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Landesgesetzes zum Schutze des Bürgers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Rheinland-Pfalz und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des ZDF. Dem Beauftragten für den Datenschutz ist dabei

  1. insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,
  2. jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.

Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden.

(4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mangel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.

(6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen werden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz zu.

(7) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 1992, einen Bericht über seine Tätigkeit, der auch dem Landesbeauftragten für den Datenschutz für Rheinland-Pfalz zu übersenden ist. Weitere Berichte im Einzelfall erstattet der Beauftragte für den Datenschutz auf Anforderung des Verwaltungsrates.

(8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für den Datenschutz zu werden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das ZDF in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.

IV. Abschnitt Organisation, Finanzierung, Haushalt

§ 19 Organe.Die Organe des ZDF sind

  1. der Fernsehrat,
  2. der Verwaltungsrat,
  3. der Intendant.

§ 20 Aufgaben des Fernsehrates.(1) Der Fernsehrat hat die Aufgabe, für die Sendungen des ZDF Richtlinien aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Ein-
haltung der Richtlinien und der in §§ 5, 6, 8 his 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.

(2) Der Fernsehrat beschließt über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden Entwurf der Satzung; das Gleiche gilt für Satzungsänderungen. Sofern der Fernsehrat Satzungsänderungen beabsichtigt, ist der Verwaltungsrat vorher zu hören.

(3) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 19 Rundfunkstaatsvertrag bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.

§ 21 Zusammensetzung des Fernsehrates.

(1) Der Fernsehrat besteht aus siebenundsiebzig Mitgliedern, nämlich

  • a) je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landeregierung entsandt wird,
  • b) drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,
  • c) zwölf Vertretern der Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Bundestag, die von ihrem Parteivorstand entsandt werden,
  • d) zwei von der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandten Vertretern,
  • e) zwei von der Katholischen Kirche entsandten Vertretern,
  • f) einem vom Zentralrat der Juden in Deutschland entsandten Vertreter,
  • g) je einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. und des Deutschen Beamtenbundes,
  • h) zwei Vertretern der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände, einem Vertreter des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, einem Vertreter des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und einem Vertreter des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,
  • i) zwei Vertretern des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger,
  • j) je einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes e.V. und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - aus dem Fachbereich für Medien,
  • k) vier Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, und zwar je einem des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Deutschen Caritasverbandes e.V., des Deutschen Roten Kreuzes und des Hauptausschusses der Deutschen Arbeiterwohlfahrt e.V.,
  • l) je einem Vertreter des Deutschen Städtetages, des deutschen Städte- und Gemeindebundes und des Deutschen Landkreistages,
  • m) einem Vertreter des Deutschen Sportbundes,
  • n) einem Vertreter der Europaunion Deutschland e.V.,
  • o) je einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. und des Naturschutzbundes Deutschland,
  • p) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen,
  • q) einem Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus,
  • r) 16 Vertretern aus den Bereichen des Erziehungs-und Bildungswesens, der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur, der Filmwirtschaft, der freien Berufe, der Familienarbeit, des Kinderschutzes, der Jugendarbeit, des Verbraucherschutzes und des Tierschutzes.

(2) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.

(3) Die unter Absatz 1 Buchst. g) his q) aufgeführten Vertreter werden auf Vorschlag der dort bezeichneten Verbände und Organisationen durch die Ministerpräsidenten berufen. Die Verbände und Organisationen haben in ihre Vorschlage die dreifache Zahl der auf sie entfallenden Vertreter aufzunehmen. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz bestimmt, bis zu
welchem Zeitpunkt die Vorschlagsliste einzureichen ist.

(4) Die unter Absatz 1 Buchst. r) aufgeführten Vertreter werden von den Ministerpräsidenten aus den Angehörigen der dort aufgeführten Bereiche berufen.

(5) Bei den Entscheidungen nach Absatz 3 sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. Soweit dem Fernsehrat mindestens zwei Vertreter einer Organisation oder eines Verbandes angehören, soll jeweils auch eine Frau in den Fernsehrat berufen werden. Sätze 1 und 2 gelten für die Entsendung von Vertretern nach Absatz 1 Buchst. b) und c) entsprechend.

(6) Die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen nach Absatz 3 und 4 möglichst einmütig vorzunehmen.

(7) Die Berufenen haben dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Berufung zu erklären, ob sie die Berufung annehmen. Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt.

(8) Solange und soweit von dem Entsendungs- und Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verrin-
gert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis r) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein.

(9) Die Mitglieder des Fernsehrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen weder für die Anstalt noch für eine andere Rundfunkanstalt oder einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt. Die Mitglieder des Fernsehrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Fernsehrat aus. Im Zweifel stellt der Fernsehrat fest, ob
eine Interessenkollision vorliegt.

(10) Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchst. a) bis f) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.

§ 22 Verfahren des Fernsehrates. (1) Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wens mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 20 Absatz 2.

(2) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann.

(3) Der Fernsehrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.

(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.

§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates. (1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das ZDF beim Abschluss des Dienst-
vertrages und zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem ZDF und dem Intendanten.

(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tatigkeit des Intendanten.

(3) Der Verwaltungsrat legt dem Fernsehrat den Entwurf der Satzung des ZDF vor. Er hat das Recht, Änderungen der Satzung vorzuschlagen.

(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Fernsehrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.

§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates. (1) Der Verwaltungsrat besteht aus vierzehn Mitglie-
dern, nämlich

  • a) fünf Vertretern der Länder, darunter einem Vertreter des Sitzlandes des ZDF, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmutig vorzunehmen;
  • b) acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; diese dürfen weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören; wählbar sind auch die Mitglieder des Fernsehrates;
  • c) einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung berufen wird.

(2) Mitglieder des Fernsehrates scheiden mit ihrer Berufung oder der Annahme ihrer Wahl in den Verwaltungsrat aus dem Fernsehrat aus.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder betragt fünf Jahre. § 21 Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.

(5) § 21 Abs. 9 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend.

(3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.

(4) Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz. Es unterhält in jedem Land ein Landessstudio.

§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates. (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus
seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.

(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muss er ihn einberufen.

(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Fernsehrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.

§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten. (1) Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer
von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der
gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, b) unbeschränkt geschäftsfähig ist, c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen sowie e) Grundrechte nicht verwirkt hat.

(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen; der Beschluss des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiter zu gewähren.

§ 27 Der Intendant. (1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.

(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat

  • a) den Programmdirektor,
  • b) den Chefredakteur,
  • c) den Verwaltungsdirektor

und aus deren Mitte einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit.

§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten. Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:

  1. Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,
  2. Erwerb und VeräuBerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,
  3. Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,
  4. Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,
  5. Abschluss von Tarifverträgen,
  6. Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Aufnahme der Bestimmung derjenigen außertariflichen Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind,
  7. Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250 000 Euro außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.


§ 29 Finanzierung. Das ZDF deckt seine Ausgaben durch Erträge aus der Fernsehgebühr nach Maßgabe des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, durch Erträge aus der Werbung und sonstige Erträge.

§ 30 Haushaltswirtschaft. (1) Das ZDF ist in seiner Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt.

(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat verfasst. Der
Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.

(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Die Prüfungsberichte sind dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungs-
rates, dem Vorsitzenden des Fernsehrates und den Landesregierungen zuzuleiten. Bei der Unterrichtung
über die Ergebnisse von Prüfungen nach Satz 2 achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.

§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht. (1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjah-
res den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des ZDF einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.

(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.

(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und dem Rechnungshof des Sitzlandes des ZDF übermittelt.

(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.

§ 31 Rechtsaufsicht. (1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1
Rundfunkstaatsvertrag.

(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des ZDF die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtführende Landesregierung ist berechtigt, dem ZDF im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmeung seiner Pflichten zu setzen.

§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens. Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des ZDF
ist unzulässig.

V. Abschnitt: Übergangs-und Schlußvorschriften

§ 33 Kündigung. (1) Dieser Staatsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder der vertragsschließenden Parteien zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 13. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.

(2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 54 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 15 Abs. 1 und 2. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem § 54 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften des ZDF keine Anwendung.

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Rundfunk Thu, 01 Jan 1970 02:33:27