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presserecht.de 2024-04-29T08:35:21+0000 Joomla! 1.5 ARD-Staatsvertrag 1970-01-01T01:33:27+0000 1970-01-01T01:33:27+0000 http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=53527 <h1>ARD-Staatsvertrag</h1><p>vom 31. August 1991 <br /></p><p>[zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (LT-Drucksache BW 14/935; GVBl. Thüringen, S. 709)]</p><p><a href="#%C2%A7%201">§ 1</a> Erstes Fernsehprogramm<br /><a href="#%C2%A7%202">§ 2 </a> Vereinbarung<br /><a href="#%C2%A7%203">§ 3</a> Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen<br /><a href="#%C2%A7%204">§ 4 </a> Fernsehtext, Druckwerke<br /><a href="#%C2%A7%205">§ 5</a> Programmdirektor<br /><a href="#%C2%A7%206">§ 6</a> Aufgaben des Programmdirektors<br /><a href="#%C2%A7%207">§ 7</a> Programmbeirat<br /><a href="#%C2%A7%208">§ 8</a> Gegendarstellung<br /><a href="#%C2%A7%209">§ 9</a> Kündigung<br /></p><p><a name="§ 1" title="§ 1"></a><strong>§ 1 Erstes Fernsehprogramm.</strong> Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten werden verpflichtet, gemeinsam ein Fernsehvollprogramm zu gestalten. Das Recht jeder Rundfunkanstalt, daneben Fernsehprogramme, auch zusammen mit einzelnen anderen Rundfunkanstalten, zu gestalten und auszustrahlen, bleibt unberührt.<br /><br /><a name="§ 2" title="§ 2"></a><strong>§ 2 Vereinbarung.</strong> Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten vereinbaren die tägliche Dauer des gemeinsamen Programms sowie Art und Umfang ihrer Beteiligung.<br /><br /><a name="§ 3" title="§ 3"></a><strong>§ 3 Abstimmung mit dem Zweiten Deutschen Fernsehen.</strong> Vor Veränderungen des Programmschemas im Ersten Fernsehprogramm sollen die für das Erste Fernsehprogramm in der ARD Verantwortlichen auf ein Einvernehmen mit dem Intendanten des Zweiten Deutschen Fernsehens hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.<br /><br /><a name="§ 4" title="§ 4"></a><strong>§ 4 Fernsehtext, Druckwerke.</strong> (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten sind berechtigt, bei ihren gemeinsamen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext der ARD nicht statt.<br /><br />(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.<br /><br />(3) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können gemeinsam programmbegleitend Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Telemedien nicht statt.</p><p><a name="§ 5" title="§ 5"></a><strong>§ 5 Programmdirektor.</strong> Für die Gestaltung des gemeinsamen Programms berufen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Programmdirektor auf die Dauer von mindestens zwei Jahren. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.<br /><br /><a name="§ 6" title="§ 6"></a><strong>§ 6 Aufgaben des Programmdirektors.</strong> Der Programmdirektor erarbeitet das Programm in regelmäßigen Konferenzen mit den Intendanten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder ihren Beauftragten. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, kann der Programmdirektor den Landesrundfunkanstalten im Rahmen der Vereinbarung nach § 2 Auflagen machen. Kommt eine Landesrundfunkanstalt den Auflagen nicht nach, so hat sie die Kosten einer angemessenen Ersatzleistung zu tragen.<br /><br /><a name="§ 7" title="§ 7"></a><strong>§ 7 Programmbeirat.</strong> (1) Nach näherer Vereinbarung der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten kann ein Programmbeirat gebildet werden, der den Programmdirektor berät.<br /><br />(2) Die Konferenz der Vorsitzenden der Rundfunk- und Verwaltungsräte der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten (Gremienvorsitzendenkonferenz) koordiniert die Gremienkontrolle der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten.<br /><br /><a name="§ 8" title="§ 8"></a><strong>§ 8 Gegendarstellung.</strong> (1) Soweit Gegendarstellungsansprüche zu Sendungen in Fernseh-Gemeinschaftsprogrammen, die allein von den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten gestaltet werden, geltend gemacht werden, ist die Sendung ausschließlich von derjenigen Landesrundfunkanstalt zu verantworten, die die Sendung in das Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Maßgeblich ist das für diese Landesrundfunkanstalt geltende Gegendarstellungsrecht.<br /><br />(2) Eine gegen eine einbringende Landesrundfunkanstalt erwirkte Gegendarstellung ist von allen beteiligten Landesrundfunkanstalten in dem jeweiligen Fernseh-Gemeinschaftsprogramm zu verbreiten.<br /><br />(3) Wer eine Gegendarstellung gegen eine Sendung eines Fernseh-Gemeinschaftsprogramms der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten geltend machen will, kann von jeder Landesrundfunkanstalt Auskunft verlangen, welche Landesrundfunkanstalt die Sendung in das Fernseh-Gemeinschaftsprogramm eingebracht hat. Die Auskunft ist unverzüglich zu erteilen.<br /><br /><a name="§ 9" title="§ 9"></a><strong>§ 9 Kündigung.</strong> Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Lander zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Lander den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. <br /></p> Deutsche-Welle-Gesetz 1970-01-01T01:33:26+0000 1970-01-01T01:33:26+0000 http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=1827 <h1 align="center">Gesetz &uuml;ber die Rundfunkanstalt des Bundesrechts &bdquo;Deutsche Welle&ldquo; <br /> (Deutsche-Welle-Gesetz &ndash; DWG)</h1> <p align="center">vom 16.&nbsp;Dezember 1997 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;3094) </p> <p align="center">Zuletzt ge&auml;ndert durch Gesetz vom 15.&nbsp;Dezember 2004<sup><a name="_ftnref33" href="#_ftn33" title="_ftnref33">33)</a></sup> </p> <h2>Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis </h2> <font size="-1"> <p><strong>Abschnitt 1. Grundlagen der Anstalt</strong> <br /> <strong>Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften </strong><br /> &sect; 1 Rechtsform <br /> &sect; 2 Sitz und Studios <br /> &sect; 3 Aufgabe <br /> <strong>Unterabschnitt 2. Gestaltung der Sendungen</strong> <br /> &sect; 4 Programmauftrag <br /> &sect; 5 Programmgrunds&auml;tze <br /> &sect; 6 Unzul&auml;ssige Sendungen, Jugendschutz <br /> &sect; 7 Jugendschutzbeauftragte/Jugendschutzbeauftragter <br /> <strong>Unterabschnitt 3. Erf&uuml;llung der Aufgaben</strong> <br /> &sect; 8 Zusammenarbeit mit Dritten <br /> &sect; 9 Produktionen <br /> &sect; 10 Werbung <br /> &sect; 11 Sponsern <br /> &sect; 12 Programmabgabe an Dritte <br /> &sect; 13 Transkription <br /> &sect; 14 Druckwerke <br /> &sect; 15 Sendetechnik <br /> <strong>Unterabschnitt 4. Rechte Dritter</strong> <br /> &sect; 16 Verlautbarungsrecht <br /> &sect; 17 Sendezeit f&uuml;r Dritte <br /> &sect; 18 Gegendarstellung <br /> &sect; 19 Eingaben und Beschwerden <br /> &sect; 20 Anrufungsrecht <br /> &sect; 21 Beweissicherung <br /> <strong>Unterabschnitt 5. Verantwortung f&uuml;r Sendungen</strong> <br /> &sect; 22 Allgemeine Verantwortung <br /> &sect; 23 Auskunftspflicht <br /> <strong>Abschnitt 2. Struktur der Anstalt</strong> <br /> <strong>Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften</strong> <br /> &sect; 24 Organe <br /> &sect; 25 Unvereinbarkeit von &Auml;mtern und T&auml;tigkeiten <br /> &sect; 26 Unabh&auml;ngigkeit <br /> &sect; 27 Amtszeit <br /> &sect; 28 Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden <br /> &sect; 29 Neuberufung der Gremienmitglieder <br /> &sect; 30 Kostenerstattung <br /> <strong>Unterabschnitt 2. Rundfunkrat</strong> <br /> &sect; 31 Zusammensetzung <br /> &sect; 32 Aufgaben <br /> &sect; 33 Sitzungen <br /> &sect; 34 Beschl&uuml;sse und Wahlen <br /> &sect; 35 Aussch&uuml;sse <br /> <strong>Unterabschnitt 3. Verwaltungsrat</strong> <br /> &sect; 36 Zusammensetzung <br /> &sect; 37 Aufgaben <br /> &sect; 38 Sitzungen <br /> &sect; 39 Beschl&uuml;sse und Wahlen <br /> <strong>Unterabschnitt 4. Intendant</strong> <br /> &sect; 40 Wahl und Amtszeit <br /> &sect; 41 Vertretung des Intendanten <br /> &sect; 42 Aufgaben <br /> &sect; 43 Ausscheiden und Abberufung <br /> <strong>Abschnitt 3. Finanzierung der Anstalt</strong> <br /> <strong>Unterabschnitt 1. Finanzwesen</strong> <br /> &sect; 44 Finanzierungsgarantie <br /> &sect; 45 Einnahmen <br /> &sect; 46 Grunds&auml;tze der Haushaltswirtschaft <br /> &sect; 47 Tarifvertragliche Regelungen <br /> &sect; 48 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans <br /> &sect; 49 Aufstellung des Haushaltsplans <br /> &sect; 50 Deckungsf&auml;higkeit von Ausgaben <br /> &sect; 51 &Uuml;bertragbarkeit der Ausgaben <br /> &sect; 52 Vorl&auml;ufige Haushaltsf&uuml;hrung <br /> &sect; 53 Ausf&uuml;hrung des Haushalts <br /> &sect; 54 &Uuml;ber- und au&szlig;erplanm&auml;&szlig;ige Ausgaben, Nachtragshaushalt <br /> &sect; 55 Jahresabschlu&szlig; <br /> &sect; 56 Pr&uuml;fungen <br /> &sect; 57 Bekanntmachungen <br /> <strong>Unterabschnitt 2. Verm&ouml;gen, Beteiligungen, Bauma&szlig;nahmen</strong> <br /> &sect; 58 Verm&ouml;gen <br /> &sect; 59 Beteiligungen <br /> &sect; 60 Bauma&szlig;nahmen <br /> <strong>Abschnitt 4. Aufsicht</strong> <br /> &sect; 61 Ausschlu&szlig; der Fachaufsicht <br /> &sect; 62 Rechtsaufsicht </p> </font> <h2>Abschnitt 1. Grundlagen der Anstalt</h2> <h3>Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften</h3> <p><strong>&sect;&nbsp;1 Rechtsform.</strong><sup><a name="_ftnref4" href="#_ftn4" title="_ftnref4">4)</a></sup> (1)&nbsp;Die Rundfunkanstalt des Bundesrechts Deutsche Welle ist eine gemeinn&uuml;tzige Anstalt des &ouml;ffentlichen Rechts f&uuml;r den Auslandsrundfunk.</p> <p>(2)&nbsp;Die Deutsche Welle ist rechtsf&auml;hig und hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der folgenden Bestimmungen.</p> <p>(3)&nbsp;Die Deutsche Welle gibt sich eine Satzung zur Regelung der betrieblichen Ordnung.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;2 Sitz und Studios.</strong><sup><a name="_ftnref5" href="#_ftn5" title="_ftnref5">5)</a></sup> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle hat einen Sitz in Bonn und einen Sitz in Berlin. Der Sitz des Intendanten und der dazugeh&ouml;renden Verwaltung sowie der f&uuml;r den Gerichtsstand ma&szlig;gebliche Sitz befinden sich in Bonn. </p> <p>(2)&nbsp;Studios k&ouml;nnen unter Ber&uuml;cksichtigung von M&ouml;glichkeiten der Zusammenarbeit mit in- und ausl&auml;ndischen Rundfunkanstalten und Veranstaltern im In- und Ausland unterhalten werden. Das N&auml;here regelt die Satzung der Deutschen Welle.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;3 Aufgabe.</strong><sup><a name="_ftnref6" href="#_ftn6" title="_ftnref6">6)</a></sup> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle bietet f&uuml;r das Ausland Rundfunk (H&ouml;rfunk, Fernsehen) und Telemedien an.</p> <p>(2)&nbsp;Die Angebote der Deutschen Welle werden in deutscher Sprache sowie auch in anderen Sprachen verbreitet.</p> <h3>Unterabschnitt 2. Gestaltung der Sendungen</h3> <p><strong>&sect;&nbsp;4 Programmauftrag.</strong><sup><a name="_ftnref7" href="#_ftn7" title="_ftnref7">7)</a></sup> Die Angebote der Deutschen Welle sollen Deutschland als europ&auml;isch gewachsene Kulturnation und freiheitlich verfassten demokratischen Rechtsstaat verst&auml;ndlich machen. Sie sollen deutschen und anderen Sichtweisen zu wesentlichen Themen vor allem der Politik, Kultur und Wirtschaft sowohl in Europa wie in anderen Kontinenten ein Forum geben mit dem Ziel,d as Verst&auml;ndnis und den Austausch der Kulturen und V&ouml;lker zu f&ouml;rdern. Die Deutsche Welle f&ouml;rdert dabei insbesondere die deutsche Sprache. </p> <p><strong>&sect;&nbsp;4a Aufgabenplanung.</strong><sup><a name="_ftnref8" href="#_ftn8" title="_ftnref8">8)</a></sup> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle erstellt in eigener Verantwortung unter Nutzung aller f&uuml;r ihren Auftrag wichtigen Informationen und Einsch&auml;tzungen, insbesondere vorhandenem au&szlig;enpolitischen Sachverstand, eine Aufgabenplanung f&uuml;r einen Zeitraum von vier Jahren. Sie ist j&auml;hrlich fortzuschreiben. Planungsgrundlage sind die finanziellen Rahmendaten der Bundesregierung, soweit die Deutsche Welle betroffen ist. Im &uuml;brigen gilt &sect;&nbsp;4b Abs.&nbsp;6.</p> <p>(2)&nbsp;Die Deutsche Welle legt in der Aufgabenplanung ihre Programmziele, Schwerpunktvorhaben und deren Gewichtung zur Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben gem&auml;&szlig; &sect;&sect;&nbsp;3 und 4 f&uuml;r ihre Angebote dar, aufgeschl&uuml;sselt insbesondere nach Zielgebieten, Zielgruppen, Verbreitungswegen und Angebotsformen.</p> <p>(3)&nbsp;Die Deutsche Welle stellt in ihrer Aufgabenplanung dar, wie sie zur Aus- und Fortbildung von Medienschaffenden, insbesondere im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit und der F&ouml;rderung der ausw&auml;rtigen Beziehungen beitr&auml;gt.</p> <p>(4)&nbsp;Die Aufgabenplanung enth&auml;lt auch die f&uuml;r die Bewertung der Angebote ma&szlig;gebenden Kriterien und erl&auml;utert, aus welchen Gr&uuml;nden die vorgeschlagenen Verbreitungswege und Angebotsformen f&uuml;r die jeweiligen Zielgebiete und Zielgruppen vorgesehen werden und wie sich die Zusammenarbeit mit Dritten gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 und 4 vollziehen soll.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;4b Beteiligungsverfahren.</strong><sup><a name="_ftnref8" href="#_ftn8" title="_ftnref8">8)</a></sup> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle leitet den Entwurf ihrer Aufgabenplanung in der j&auml;hrlich fortgeschriebenen Fassung nach dem Beschluss der Bundesregierung &uuml;ber den jeweils n&auml;chsten Bundeshaushalt und Finanzplan rechtzeitig dem Deutschen Bundestag und der Bundesregierung zu.</p> <p>(2)&nbsp;Der Entwurf der Aufgabenplanung wird in geeigneter Weise ver&ouml;ffentlicht, um der interessierten &Ouml;ffentlichkeit im In- und Ausland Gelegenheit zur &Auml;u&szlig;erung zu geben.</p> <p>(3)&nbsp;Die Bundesregierung nimmt zu den inhaltlichen Aspekten der Aufgabenplanung der Deutschen Welle innerhalb von sechs Wochen Stellung. Der Deutsche Bundestag soll sich mit der Aufgabenplanung unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Stellungnahme innerhalb von zwei Monaten befassen.</p> <p>(4)&nbsp;Die Bundesregierung teilt der Deutschen Welle die im laufenden Haushaltsverfahren beschlossenen finanziellen Rahmendaten mit, soweit die Deutsche Welle betroffen ist.</p> <p>(5)&nbsp;Die Deutsche Welle beschlie&szlig;t durch den Rundfunkrat mit Zustimmung des Verwaltungsrates ihre Aufgabenplanung unter Einbeziehung von Stellungnahmen des Deutschen Bundestages, der Bundesregierung sowie aus der &Ouml;ffentlichkeit innerhalb von zwei Monaten. Diese Aufgabenplanung enth&auml;lt auch die Kalkulation der Betriebs- und Investitionskosten im Planungszeitraum. Folgt die Deutsche Welle in ihrer Aufgabenplanung Stellungnahmen nicht, so begr&uuml;ndet sie ihre Entscheidung. Die Entscheidung &uuml;ber ihre Aufgabenplanung obliegt der Deutschen Welle.</p> <p>(6)&nbsp;Die H&ouml;he des Bundeszuschusses f&uuml;r die Deutsche Welle wird durch das j&auml;hrliche Bundeshaushaltsgesetz festgelegt.</p> <p>(7)&nbsp;Die Deutsche Welle ver&ouml;ffentlicht die dem Bundeszuschuss entsprechende Schlussfassung der Aufgabenplanung. </p> <p><strong>&sect;4c Bewertung.</strong><sup><a name="_ftnref8" href="#_ftn8" title="_ftnref8">8)</a></sup> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle f&uuml;hrt eine fortlaufende Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen durch.</p> <p>(2)&nbsp;Die Deutsche Welle erarbeitet f&uuml;r den vierj&auml;hrigen Planungszeitraum der Aufgabenplanung einen Bericht &uuml;ber die durchgef&uuml;hrte Bewertung ihrer Angebote und deren Wirkungen. Dabei bezieht sie den Sachverstand Dritter aus dem In- und Ausland ein.</p> <p>(3)&nbsp;Die Deutsche Welle leitet ihren Bericht nach Absatz&nbsp;2 dem Deutschen Bundestag, der Bundesregierung sowie dem Bundesrechnungshof zu und ver&ouml;ffentlicht ihn.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;5 Programmgrunds&auml;tze.</strong><sup><a name="_ftnref9" href="#_ftn9" title="_ftnref9">9)</a></sup> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle hat in ihren Sendungen die W&uuml;rde des Menschen zu achten und zu sch&uuml;tzen. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze, die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und zur Gleichberechtigung von Frauen und M&auml;nnern sowie des Rechts der pers&ouml;nlichen Ehre sind einzuhalten.</p> <p>(2)&nbsp;Die Sendungen m&uuml;ssen eine unabh&auml;ngige Meinungsbildung erm&ouml;glichen und d&uuml;rfen nicht einseitig eine Partei oder sonstige politische Vereinigung, eine Religionsgemeinschaft, einen Berufsstand oder eine Interessengemeinschaft unterst&uuml;tzen. Die sittlichen, religi&ouml;sen und weltanschaulichen &Uuml;berzeugungen der Rundfunkteilnehmer sind zu achten.</p> <p>(3)&nbsp;Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein sowie in dem Bewu&szlig;tsein erfolgen, da&szlig; die Sendungen der Deutschen Welle die Beziehungen der Bundesrepublik Deutschland zu ausl&auml;ndischen Staaten ber&uuml;hren. Herkunft und Inhalt der zur Ver&ouml;ffentlichung bestimmten Nachrichten sind mit der gebotenen Sorgfalt zu pr&uuml;fen. Kommentare sind deutlich von Nachrichten zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;6 Unzul&auml;ssige Angebote, Jugendschutz.</strong><sup><a name="_ftnref10" href="#_ftn10" title="_ftnref10">10)</a></sup> (1)&nbsp;Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzul&auml;ssig, wenn sie </p> <ol> <li>zum Hass gegen Teile der Bev&ouml;lkerung oder gegen eine nationale, rassische, religi&ouml;se oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willk&uuml;rma&szlig;nahmen gegen sie auffordern oder die Menschenw&uuml;rde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bev&ouml;lkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, b&ouml;swillig ver&auml;chtlich gemacht oder verleumdet werden,</li> <li>grausame oder sonst unmenschliche Gewaltt&auml;tigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewaltt&auml;tigkeiten ausdr&uuml;ckt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenw&uuml;rde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,</li> <li>den Krieg verherrlichen,</li> <li>gegen die Menschenw&uuml;rde versto&szlig;en, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren k&ouml;rperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oderwaren, wobei ein tats&auml;chliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade f&uuml;r diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt: eine Einwilligung ist unbeachtlich,</li> <li>pornographisch sind oder Kinder oder Jugendliche in unnat&uuml;rlich geschlechtsbetonte KK&ouml;rperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,</li> <li>in die Liste nach &sect;&nbsp;18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in diese Liste aufgenommenen Werk ganz oder im wesentlichen inhaltsgleich sind,</li> <li>offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf&auml;higen Pers&ouml;nlichkeit unter Ber&uuml;cksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gef&auml;hrden.</li> </ol> <p>Im Fall der Nummer&nbsp;2 gilt &sect;&nbsp;131 Abs.&nbsp;3 des Strafgesetzbuches entsprechend. Im Fall der Nummer&nbsp;3 gilt &sect;&nbsp;86 Abs.&nbsp;3 des Strafgesetzbuches entsprechend.</p> <p>(2)&nbsp;Nach Aufnahme des Angebotes in die Liste nach &sect;&nbsp;18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz&nbsp;1 auch nach wesentlichen inhaltlichen Ver&auml;nderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundespr&uuml;fstelle f&uuml;r jugendgef&auml;hrdende Medien.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;6a Entwicklungsbeeintr&auml;chtigende Angebote.</strong><sup><a name="_ftnref11" href="#_ftn11" title="_ftnref11">11)</a></sup> (1)&nbsp;Sofern die Deutsche Welle Angebote verbreitet oder zug&auml;nglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsf&auml;higen Pers&ouml;nlichkeit zu beeintr&auml;chtigen, hat sie daf&uuml;r Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie &uuml;blicherweise nicht wahrnehmen.</p> <p>(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeintr&auml;chtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz&nbsp;1 grunds&auml;tzlich vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz f&uuml;r Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend f&uuml;r Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im wesentlichen inhaltsgleich sind.</p> <p>(3)&nbsp;Ist eine entwicklungsbeeintr&auml;chtigende Wirkung im Sinne von Absatz&nbsp;1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erf&uuml;llt die Deutsche Welle ihre Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23&nbsp;Uhr und 6&nbsp;Uhr verbreitet oder zug&auml;nglich gemacht wird. Ist eine entwicklungsbeeintr&auml;chtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16&nbsp;Jahren zu bef&uuml;rchten, darf das Angebot nur zwischen 22&nbsp;Uhr und 6&nbsp;Uhr verbreitet oder zug&auml;nglich gemacht werden. Bei Filmen, die nach &sect;&nbsp;14 Abs.&nbsp;2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl j&uuml;ngerer Kinder Rechnung zu tragen. </p> <p>(4) F&uuml;r Sendungen, die Sendezeitbeschr&auml;nkungen unterliegen, d&uuml;rfen Programmank&uuml;ndigungen mit Bewegtbildern nur zu den in Absatz&nbsp;3 genannten Zeiten ausgestrahlt werden. Sendungen, f&uuml;r die eine entwicklungsbeeintr&auml;chtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, m&uuml;ssen durch akustische Zeichen angek&uuml;ndigt oder durch optische Mittel w&auml;hrend der gesamten Sendung als ungeeignetf&uuml;r die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden.</p> <p>(5) Die Deutsche Welle kann in Richtlinien oder f&uuml;r den Einzelfall f&uuml;r Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschr&auml;nkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Femsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. </p> <p>(6) F&uuml;r sonstige Sendeformate kann die Deutsche Welle im Einzelfall zeitliche Beschr&auml;nkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, The- menbehandlung, Gestaltung oder Pr&auml;sentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeintr&auml;chtigen. </p> <p>(7) F&uuml;r Sendungen, die ausschlie&szlig;lich oder &uuml;berwiegend f&uuml;r au&szlig;ereurop&auml;ische L&auml;nder bestimmt sind, richten sich die nach den Abs&auml;tzen&nbsp;3 bis 6 ma&szlig;gebenden Zeitgrenzen nach der Ortszeit in allen Teilen der Ziell&auml;nder. </p> <p>(8) Auf Antrag des Intendanten kann der Rundfunkrat der Deutschen Welle von der Vermutung nach Absatz&nbsp;2 abweichen. Dies gilt Insbesondere f&uuml;r Angebote, deren Bewertung l&auml;nger als 15 Jahre zur&uuml;ckliegt. Die obersten Landesjugendbeh&ouml;rden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. </p> <p>(9) Absatz&nbsp;1 gilt nicht f&uuml;r Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.</p> <p><strong>&sect; 7 Jugendschutzbeauftragte&nbsp;/ Jugendschutzbeauftragter.</strong><sup><a name="_ftnref12" href="#_ftn12" title="_ftnref12">12)</a></sup> (1)&nbsp;Der Intendant beruft eine Jugendschutzbeauftragte&nbsp;/ einen Jugendschutzbeauftragten. </p> <p>(2)&nbsp;Die&nbsp;/ Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner f&uuml;r die Rundfunkteilnehmer und Nutzer und ber&auml;t den Intendanten in Fragen des Jugendschutzes. Diese Person ist von der Deutschen Welle bei Fragen des Programmeinkaufs, der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und &uuml;ber das jeweilige Angebot vollst&auml;ndig zu informieren. Sie kann dem Intendanten eine Beschr&auml;nkung oder &Auml;nderung von Angeboten vorschlagen. </p> <p>(3) Die&nbsp;/ Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erf&uuml;llung ihrer/seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Diese Person ist in ihrer T&auml;tigkeit weisungsfrei. Sie darf wegen der Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihr sind die zur Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verf&uuml;gung zu stellen. Soweit diese Person Arbeitnehmer der Deutschen Welle ist, ist sie unter Fortzahlung ihrer Bez&uuml;ge soweit f&uuml;r ihre Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen.</p> <p>(4) Die&nbsp;/ Der Jugendschutzbeauftragte der Deutschen Welle soll mit den Beauftragten f&uuml;r den Jugendschutz der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und der privaten Veranstalter bundesweit veranstalteter Fernsehprogramme in einen regelm&auml;&szlig;igen Erfahrungsaustausch eintreten. </p> <h2>Unterabschnitt 3. Erf&uuml;llung der Aufgaben</h2> <p><strong>&sect;&nbsp;8 Zusammenarbeit mit Dritten.</strong><sup><a name="_ftnref13" href="#_ftn13" title="_ftnref13">13)</a></sup> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle arbeitet zur Herstellung ihrer Sendungen mit &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten im In- und Ausland eng zusammen. Die Deutsche Welle soll insbesondere mit den Landesrunfunkanstalten der ARD und mit dem ZDF zusammenarbeiten. Sie kann bei ihrer Programmgestaltung Sendungen der &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der L&auml;nder verwenden und ihnen ihre Sendungen f&uuml;r eine Programm&uuml;bernahme &uuml;berlassen.</p> <p>(2)&nbsp;Die Deutsche Welle kann zur Herstellung und wirtschaftlichen Verwertung von Rundfunkproduktionen mit anderen Rundfunkveranstaltern zusammenarbeiten und sich zu diesem Zweck im Rahmen des &sect;&nbsp;59 auch an anderen Unternehmen beteiligen. Die Herstellung der Rundfunkproduktionen nach Satz&nbsp;1 darf nicht &uuml;berwiegend einer wirtschaftlichen Verwertung dienen.</p> <p>(3)&nbsp;Die Zusammenarbeit mit Rundfunkanstalten und -veranstaltern nach den Abs&auml;tzen&nbsp;1 und 2 ist zul&auml;ssig, sofern die redaktionelle Unabh&auml;ngigkeit der Deutschen Welle unber&uuml;hrt bleibt.</p> <p>(4)&nbsp;Die Deutsche Welle arbeitet wechselseitig zur Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben insbesondere mit den Institutionen zusammen, die sich mit internationalen Beziehungen, Kultur, Wirtschaft und Wissenschaft befassen.</p> <p><strong>&sect; 9 Produktionen.</strong> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle erf&uuml;llt die ihr &uuml;bertragenen Aufgaben durch Verbreitung von Sendungen, die sie</p> <ol> <li>selbst plant und herstellt (Eigenproduktion),</li> <li>gemeinsam mit Dritten produziert (Gemeinschaftsproduktionen),</li> <li>von Dritten herstellen l&auml;&szlig;t (Auftragsproduktionen),</li> <li>von Dritten erwirbt (Fremdproduktionen).</li> </ol> <p>(2)&nbsp;Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europ&auml;ischen Raum und zur F&ouml;rderung von europ&auml;ischen Film- und Fernsehproduktionen soll die Deutsche Welle den Hauptanteil ihrer insgesamt f&uuml;r Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europ&auml;ischen Werken entsprechend dem europ&auml;ischen Recht vorbehalten.</p> <p>(3)&nbsp;Die Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbaren Produktionen der Deutschen Welle sollen jeweils einen angemessenen Anteil an Eigen- und Gemeinschaftsproduktionen sowie an europ&auml;ischen Werken von unabh&auml;ngigen Herstellern enthalten. Unter den Werken unabh&auml;ngiger Hersteller soll eine angemessene Quote neueren Produktionen vorbehalten sein, die innerhalb eines Zeitraums von f&uuml;nf Jahren nach ihrer Herstellung ausgestrahlt werden.</p> <p>(4)&nbsp;Die Deutsche Welle verbreitet Kinofilme nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach ihrer Erstauff&uuml;hrung im Kino, es sei denn, die Rechteinhaber und die Deutsche Welle haben etwas anderes vereinbart.</p> <p>(5)&nbsp;Eine Einflu&szlig;nahme auf die Gestaltung und den Inhalt der Sendungen der Deutschen Welle durch Dritte ist nicht zul&auml;ssig. Verwendet die Deutsche Welle Auftrags-, Gemeinschafts- oder Fremdproduktionen, stellt sie eigenverantwortlich sicher, da&szlig; diese den Vorschriften dieses Gesetzes, insbesondere der &sect;&sect;&nbsp;4 bis 6, entsprechen.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;10 Werbung.</strong><sup><a name="_ftnref1" href="#_ftn1" title="_ftnref1">1)</a></sup>, <sup><a name="_ftnref14" href="#_ftn14" title="_ftnref14">14)</a></sup> (1)&nbsp;Werbung darf nicht irref&uuml;hren, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen f&ouml;rdern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gef&auml;hrden. Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder k&ouml;rperlichen noch seelischen Schaden zuf&uuml;gen. Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche eingesetzt werden, darf nicht ihren Interessen schaden oder ihre Unerfahrenheit ausnutzen.</p> <p>(2)&nbsp;Die Werbung f&uuml;r alkoholische Getr&auml;nke mu&szlig; folgenden Kriterien entsprechen:</p> <ol> <li>Sie darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen.</li> <li>Es darf keinerlei Verbindung zwischen einer Verbesserung der physischen Leistung und Alkoholgenu&szlig; oder dem F&uuml;hren von Kraftfahrzeugen und Alkoholgenu&szlig; hergestellt werden.</li> <li>Es darf nicht der Eindruck erweckt werden, Alkoholgenu&szlig; f&ouml;rdere sozialen oder sexuellen Erfolg.</li> <li>Sie darf nicht eine therapeutische, stimulierende, beruhigende oder konfliktl&ouml;sende Wirkung von Alkohol suggerieren.</li> <li>Unm&auml;&szlig;igkeit im Genu&szlig; alkoholischer Getr&auml;nke darf nicht gef&ouml;rdert oder Enthaltsamkeit oder M&auml;&szlig;igkeit nicht negativ dargestellt werden.</li> <li>Die H&ouml;he des Alkoholgehalts von Getr&auml;nken darf nicht als positive Eigenschaft hervorgehoben werden.</li> </ol> <p>(2a)&nbsp;Bei Werbung f&uuml;r Tabakerzeugnisse in Telemedien gilt Absatz&nbsp;2 Buchstabe&nbsp;a entsprechend.</p> <p>(3)&nbsp;Werbung oder Werbetreibende d&uuml;rfen das &uuml;brige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen.</p> <p>(4)&nbsp;Werbung mu&szlig; als solche klar erkennbar sein. Sie mu&szlig; im Fernsehen durch optische und im H&ouml;rfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung d&uuml;rfen unterschwellige Techniken nicht eingesetzt werden. Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zul&auml;ssig, wenn die Werbung vom &uuml;brigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Im Rahmen der Zusammenarbeit der Deutschen Welle mit den ARD-Landesrundfunkanstalten und dem ZDF ist von den Landesrundfunkanstalten &uuml;bernommene, nachtr&auml;glich in das Bild eingegebene oder ver&auml;nderte Werbung zul&auml;ssig.</p> <p>(5)&nbsp;Dauerwerbesendungen sind zul&auml;ssig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie m&uuml;ssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angek&uuml;ndigt und w&auml;hrend ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.</p> <p>(6) Schleichwerbung ist unzul&auml;ssig. Schleichwerbung ist die Erw&auml;hnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder T&auml;tigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erw&auml;hnung oder Darstellung irref&uuml;hren kann. Eine Erw&auml;hnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken vorgesehen, wenn sie gegen Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung erfolgt.</p> <p>(7) In der Fernsehwerbung d&uuml;rfen keine Personen auftreten, die regelm&auml;&szlig;ig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.</p> <p>(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religi&ouml;ser Art ist unzul&auml;ssig. &sect;&nbsp;17 bleibt unber&uuml;hrt.</p> <p>(9) &Uuml;bertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen f&uuml;r Kinder d&uuml;rfen nicht durch Werbung unterbrochen werden.</p> <p>(10) Fernsehwerbung ist in Bl&ouml;cken und zwischen einzelnen Sendungen einzuf&uuml;gen.</p> <p>(11)&nbsp;Richtet sich die Werbung in einem Fernsehprogramm eigens und h&auml;ufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europ&auml;ische &Uuml;bereinkommen &uuml;ber das grenz&uuml;berschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europ&auml;ischen Gemeinschaft ist, so d&uuml;rfen die f&uuml;r die Fernsehwerbung dort geltenden strengeren Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn mit dem betroffenen Staat &Uuml;bereink&uuml;nfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.</p> <p>(12) Die Gesamtdauer der Werbung betr&auml;gt im Fernsehprogramm der Deutschen Welle h&ouml;chstens 20 Minuten werkt&auml;glich im Jahresdurchschnitt. Nicht vollst&auml;ndig genutzte Werbezeit darf h&ouml;chstens bis zu f&uuml;nf Minuten werkt&auml;glich nachgeholt werden. Bei Sendungen f&uuml;r regionale Verbreitungsgebiete ist ein h&ouml;herer Werbeanteil zul&auml;ssig. Die Dauer der Spotwerbung im Fernsehen darf innerhalb eines Zeitraums von einer Stunde 20 vom Hundert nicht &uuml;berschreiten.</p> <p>(13) Werbesendungen in Form von direkten Angeboten an die &Ouml;ffentlichkeit f&uuml;r den Verkauf, den Kauf oder den Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages &uuml;ber Erzeugnisse oder die Erbringung von Dienstleistungen (Fernseheinkauf) sind unzul&auml;ssig.</p> <p>(14) Zur Durchf&uuml;hrung der Abs&auml;tze&nbsp;1 bis 13 erl&auml;&szlig;t der Rundfunkrat Richtlinien.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;11 Sponsern.</strong><sup><a name="_ftnref2" href="#_ftn2" title="_ftnref2">2)</a></sup> (1)&nbsp;Sponsern ist der Beitrag einer nat&uuml;rlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunkt&auml;tigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person, ihre T&auml;tigkeit oder ihre Leistungen zu f&ouml;rdern.</p> <p>(2) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, mu&szlig; zu Beginn und am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer K&uuml;rze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild m&ouml;glich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.</p> <p>(3) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung d&uuml;rfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflu&szlig;t werden, da&szlig; die Verantwortung und die redaktionelle Unabh&auml;ngigkeit der Deutschen Welle beeintr&auml;chtigt werden.</p> <p>(4) Gesponserte Sendungen d&uuml;rfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zum Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages &uuml;ber Erzeugnisse oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.</p> <p>(5) Wer nach gesetzlichen Bestimmungen nicht werben darf oder wer &uuml;berwiegend Produkte herstellt oder verkauft oder wer Dienstleistungen erbringt, f&uuml;r die Werbung nach gesetzlichen Bestimmungen verboten ist, darf Sendungen nicht sponsern.</p> <p>(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen d&uuml;rfen nicht gesponsert werden.</p> <p>(7) Zur Durchf&uuml;hrung der Abs&auml;tze&nbsp;1 bis 6 erl&auml;&szlig;t der Rundfunkrat Richtlinien.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;12 Programmabgabe an Dritte.</strong> Die Deutsche Welle kann ausl&auml;ndischen Rundfunkveranstaltern oder Dritten gestatten, die von ihr produzierten oder verbreiteten Sendungen im Ausland wiederauszustrahlen, in ausl&auml;ndische Kabelnetze einzuspeisen oder in sonstiger Weise einzusetzen, wenn dies der Erf&uuml;llung ihres Programmauftrags dient und ein kommerzieller Vertrieb der abgegebenen Sendungen durch Dritte ausgeschlossen ist. Ausl&auml;ndische Rundfunkveranstalter oder Dritte haben keinen Anspruch auf &Uuml;berlassung von Sendungen der Deutschen Welle.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;13 Transkription.</strong><sup><a name="_ftnref15" href="#_ftn15" title="_ftnref15">15)</a></sup> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle kann f&uuml;r ausl&auml;ndische Rundfunkveranstalter sendefertige deutsch- oder fremdsprachige Sendungen herstellen (Transkription).</p> <p>(2)&nbsp;Die Verwendung der nach Absatz&nbsp;1 produzierten Sendungen au&szlig;erhalb des Rundfunks, die Weitergabe durch ausl&auml;ndische Rundfunkveranstalter an Dritte sowie der kommerzielle Vertrieb der Sendungen durch Dritte sind nicht gestattet. Werden Sendungen zur einmaligen Ausstrahlung innerhalb einer bestimmten Frist freigegeben, so ist vertraglich sicherzustellen, da&szlig; diese nach der Ausstrahlung von dem Dritten gel&ouml;scht werden.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;14 Druckwerke.</strong> Die Deutsche Welle kann Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt ver&ouml;ffentlichen, soweit dies zur Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben erforderlich ist.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;15 Sendetechnik.</strong> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle kann zur Erf&uuml;llung ihrer Aufgabe nach &sect;&nbsp;3 die gleichen technischen &Uuml;bertragungsm&ouml;glichkeiten nutzen, die den &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der L&auml;nder zur Verf&uuml;gung stehen. Dazu z&auml;hlt auch die Zuspielung und die Abstrahlung der Programme &uuml;ber Satelliten.</p> <p>(2)&nbsp;Zur Erf&uuml;llung ihrer Aufgabe kann die Deutsche Welle im In- und Ausland die erforderlichen Rundfunksender anmieten; im Ausland kann sie die erforderlichen Rundfunksender auch errichten, unterhalten und betreiben.</p> <p>(3)&nbsp;Die Programme der Deutschen Welle k&ouml;nnen &uuml;ber Satellit ausgestrahlt sowie im Ausland terrestrisch verbreitet und in ausl&auml;ndische Kabelnetze eingespeist werden. Die Deutsche Welle nutzt f&uuml;r ihre H&ouml;rfunkprogramme auch die ihr zugewiesenen &Uuml;bertragungsm&ouml;glichkeiten im Kurz- und Mittelwellenbereich. Zus&auml;tzlich strahlt die Deutsche Welle ihre H&ouml;rfunkprogramme von angemieteten Sendern oder eigenen Relaisstationen im Ausland ab.</p> <h3>Unterabschnitt 4. Rechte Dritter</h3> <p><strong>&sect; 16 Verlautbarungsrecht.</strong> Die Deutsche Welle r&auml;umt der Bundesregierung in Krisen- oder Katastrophenf&auml;llen oder in anderen erheblichen Gefahrenlagen f&uuml;r amtliche Verlautbarungen unverz&uuml;glich und unentgeltlich angemessene Sendezeit ein.</p> <p><strong>&sect; 17 Sendezeit f&uuml;r Dritte.</strong> Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und der J&uuml;dischen Gemeinde sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur &Uuml;bertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten oder sonstiger religi&ouml;ser Sendungen, auch solcher &uuml;ber Fragen ihrer &ouml;ffentlichen Verantwortung, einzur&auml;umen. Andere &uuml;ber das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des &ouml;ffentlichen Rechts m&uuml;ssen angemessen ber&uuml;cksichtigt werden.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;18 Gegendarstellung.</strong> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle ist verpflichtet, durch Rundfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Deutschen Welle in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.</p> <p>(2)&nbsp;Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn</p> <ol> <li>die betroffene Person oder Stelle kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder</li> <li>die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung deutlich &uuml;berschreitet.</li> </ol> <p>(3)&nbsp;Die Gegendarstellung mu&szlig; sich auf tats&auml;chliche Angaben beschr&auml;nken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und ist vom Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverz&uuml;glich, sp&auml;testens innerhalb von drei Monaten nach der Verbreitung der beanstandeten Tatsachenbehauptung, der Deutschen Welle zugeht. Die Gegendarstellung mu&szlig; die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.</p> <p>(4)&nbsp;Die Gegendarstellung mu&szlig; unverz&uuml;glich innerhalb des gleichen Programms wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht m&ouml;glich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen, Kommentierungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung ist nur zul&auml;ssig, wenn sie sich auf Tatsachen beschr&auml;nkt.</p> <p>(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich.</p> <p>(6) Lehnt die Deutsche Welle die Verbreitung der Gegendarstellung ab oder bleibt sie unt&auml;tig, so steht der betroffenen Person oder Stelle der ordentliche Rechtsweg offen. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, da&szlig; die Deutsche Welle in der Form des Absatzes&nbsp;4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilproze&szlig;ordnung &uuml;ber das Verfahren auf Erla&szlig; einer einstweiligen Verf&uuml;gung entsprechend anzuwenden. Eine Gef&auml;hrdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.</p> <p>(7)&nbsp;Die Abs&auml;tze&nbsp;1 bis 6 gelten nicht f&uuml;r wahrheitsgetreue Berichte &uuml;ber &ouml;ffentliche Sitzungen des Europ&auml;ischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der L&auml;nder, der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverb&auml;nde, der Gerichte sowie f&uuml;r Sendungen nach den &sect;&sect;&nbsp;16 und 17.</p> <p>(8)&nbsp;Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;19 Eingaben und Beschwerden.</strong> (1)&nbsp;Jedermann hat das Recht, sich mit Anregungen zum Programm und Eingaben an die Deutsche Welle zu wenden.</p> <p>(2)&nbsp;Eingaben, in denen die Verletzung von Programmgrunds&auml;tzen behauptet wird (Programmbeschwerden), sollen unverz&uuml;glich nach Ausstrahlung der Sendung erhoben werden. &Uuml;ber Programmbeschwerden entscheidet der Intendant innerhalb eines Monats nach Eingang durch schriftlichen Bescheid.</p> <p>(3)&nbsp;Der Intendant legt die Programmbeschwerde sowie seinen abschlie&szlig;enden Bescheid dem Rundfunkrat zur Unterrichtung vor. Hilft der Intendant der Programmbeschwerde nicht oder nicht innerhalb der Frist nach Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;2 ab, so kann sich der Beschwerdef&uuml;hrer an den Rundfunkrat wenden, der dann &uuml;ber die Programmbeschwerde entscheidet. Auf diese M&ouml;glichkeit hat der Intendant in seinem Bescheid ausdr&uuml;cklich hinzuweisen.</p> <p>(4)&nbsp;Das N&auml;here regelt die Satzung. Sie kann vorsehen, da&szlig; der Rundfunkrat einem Beschwerdeausschu&szlig; die Entscheidung nach Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;2 &uuml;bertr&auml;gt.</p> <p><strong>&sect; 20 Anrufungsrecht.</strong> (1)&nbsp;Jedermann kann sich an den Beauftragten f&uuml;r den Datenschutz der Deutschen Welle wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch die Deutsche Welle in seinen Rechten verletzt worden zu sein (Anrufung).</p> <p>(2)&nbsp;Wird mit einer Anrufung gleichzeitig die Verletzung von Programmgrunds&auml;tzen nach &sect;&nbsp;19 behauptet, so unterrichtet der Beauftragte f&uuml;r den Datenschutz unverz&uuml;glich den Intendanten und gibt gleichzeitig ihm gegen&uuml;ber eine Stellungnahme zum Inhalt der Anrufung ab. Schlie&szlig;t sich der Intendant dieser Stellungnahme an, so gilt f&uuml;r das weitere Verfahren &sect;&nbsp;19 Abs.&nbsp;2 und 3. Will der Intendant in seiner Entscheidung hinsichtlich des die Anrufung betreffenden Teils von der Stellungnahme des Beauftragten f&uuml;r den Datenschutz abweichen, so legt er die Eingabe dem Verwaltungsrat zur abschlie&szlig;enden Entscheidung vor. An die Entscheidung des Verwaltungsrates ist der Intendant gebunden. Das N&auml;here regelt die Satzung.</p> <p>(3)&nbsp;Wird mit einer Programmbeschwerde nach &sect;&nbsp;19 eine Anrufung verbunden, so leitet der Intendant diese Eingabe zur Stellungnahme dem Beauftragten f&uuml;r den Datenschutz zu; Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;2 bis 4 gilt entsprechend.</p> <p><strong>&sect; 21 Beweissicherung.</strong> (1)&nbsp;Von allen Sendungen, die die Deutsche Welle verbreitet, sind originalgetreue und vollst&auml;ndige Tonaufzeichnungen, von Fernsehsendungen auch Bildaufzeichnungen, herzustellen und aufzubewahren.</p> <p>(2)&nbsp;Die Aufbewahrungsfrist betr&auml;gt drei Monate ab dem Tag der Ausstrahlung der Sendung. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskr&auml;ftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.</p> <p>(3)&nbsp;Wer schriftlich glaubhaft macht, durch eine Sendung der Deutschen Welle in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Deutschen Welle Einsicht in die Aufzeichnung dieser Sendung verlangen und auf eigene Kosten durch die Deutsche Welle Mehrausfertigungen herstellen lassen.</p> <h3>Unterabschnitt 5. Verantwortung f&uuml;r Sendungen</h3> <p><strong>&sect; 22 Allgemeine Verantwortung.</strong> (1)&nbsp;Wer die Sendung eines Beitrages veranla&szlig;t oder zugelassen hat, tr&auml;gt f&uuml;r dessen Inhalt und Gestaltung nach Ma&szlig;gabe der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Gesetzes die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgem&auml;&szlig; t&auml;tig zu werden.</p> <p>(2) Es wird vermutet, da&szlig; f&uuml;r die Sendung aller Beitr&auml;ge der Intendant verantwortlich ist. Sofern und soweit f&uuml;r ihn ein Vertreter t&auml;tig war, gilt die Vermutung zu dessen Lasten. Die S&auml;tze&nbsp;1 und 2 finden in Straf- und Bu&szlig;geldsachen keine Anwendung.</p> <p>(3) F&uuml;r Inhalt und Gestaltung der Sendungen, f&uuml;r die die Deutsche Welle nach den &sect;&sect;&nbsp;16 und 17 Sendezeiten einger&auml;umt hat, ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit &uuml;berlassen worden ist.</p> <p>(4) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unber&uuml;hrt.</p> <p><strong>&sect; 23 Auskunftspflicht.</strong><sup><a name="_ftnref3" href="#_ftn3" title="_ftnref3">3)</a></sup> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle gibt auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen f&uuml;r die Sendung Verantwortlichen bekannt.</p> <p>(2) Die Deutsche Welle stellt dem Beauftragten der Bundesregierung f&uuml;r Angelegenheiten der Kultur und der Medien die Informationen zur Verf&uuml;gung, die dieser zur Erf&uuml;llung seiner Auskunfts- und Berichtspflichten, namentlich nach Artikel&nbsp;4 Abs.&nbsp;3 der Richtlinie 89/552/EWG vom 3.&nbsp;Oktober 1989 und nach Artikel&nbsp;6 Abs.&nbsp;2 in Verbindung mit Artikel 19 des Europ&auml;ischen &Uuml;bereinkommens &uuml;ber das grenz&uuml;berschreitende Fernsehen vom 5.&nbsp;Mai 1989, ben&ouml;tigt.</p> <h2>Abschnitt 2. Struktur der Anstalt</h2> <h3>Unterabschnitt 1. Allgemeine Vorschriften</h3> <p><strong>&sect; 24 Organe.</strong> (1)&nbsp;Die Organe der Deutschen Welle sind: </p> <ol> <li>der Rundfunkrat,</li> <li>der Verwaltungsrat,</li> <li>der Intendant.</li> </ol> <p>(2)&nbsp;Gremien der Deutschen Welle sind der Rundfunkrat und der Verwaltungsrat.</p> <p>(3) Die Mitglieder der Gremien sind ehrenamtlich t&auml;tig. </p> <p><strong>&sect;&nbsp;25 Unvereinbarkeit von &Auml;mtern und T&auml;tigkeiten.</strong> (1)&nbsp;Die Mitgliedschaften in den Gremien der Deutschen Welle schlie&szlig;en sich gegenseitig aus. Der Intendant darf nicht Gremienmitglied sein.</p> <p>(2) Die Mitglieder der Gremien d&uuml;rfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen verfolgen, die geeignet sind, die Erf&uuml;llung ihrer Aufgaben als Mitglieder der Gremien zu gef&auml;hrden. Sie d&uuml;rfen insbesondere nicht zugleich Mitglieder eines Organs</p> <ol> <li>einer anderen &ouml;ffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt oder eines privaten Rundfunkveranstalters,</li> <li>eines Zusammenschlusses von &ouml;ffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstaltern,</li> <li>einer Gesellschaft des privaten Rechts, die unmittelbar oder mittelbar vertragliche Regelungen &uuml;ber die Lieferung von Rundfunkprogrammen oder Programmteilen zu einem &ouml;ffentlich-rechtlichen oder privaten Rundfunkveranstalter unterh&auml;lt, oder</li> <li>einer &ouml;ffentlich-rechtlichen Anstalt, der die Zulassung von und die Aufsicht &uuml;ber Rundfunkveranstalter des privaten Rechts obliegt,</li> </ol> <p>sein. Satz&nbsp;2 gilt nicht f&uuml;r von der Deutschen Welle entsandte Mitglieder von Aufsichtsorganen oder Gremien eines Unternehmens, an dem die Deutsche Welle beteiligt ist.</p> <p>(3) Die Mitglieder der Gremien d&uuml;rfen weder auf Grund eines Dienst- oder Arbeitsvertrages noch als freie Mitarbeiter oder sonstwie gegen Entgelt f&uuml;r die Deutsche Welle oder eine der in Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;2 genannten Anstalten, Zusammenschl&uuml;sse von Anstalten, Gesellschaften oder Firmen t&auml;tig sein, es sei denn, es handelt sich um eine gelegentliche, nicht st&auml;ndige Vortragst&auml;tigkeit.</p> <p>(4) Die von den gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen benannten Mitglieder des Rundfunkrates sowie die vom Rundfunkrat aus diesen Gruppen und Organisationen gew&auml;hlten Mitglieder des Verwaltungsrates d&uuml;rfen nicht Mitglied des Europ&auml;ischen Parlaments, einer gesetzgebenden K&ouml;rperschaft des Bundes oder eines Landes oder Mitglied der Bundesregierung oder einer Landesregierung sein.</p> <p><strong>&sect; 26 Unabh&auml;ngigkeit.</strong> (1)&nbsp;Die Mitglieder der Gremien vertreten bei Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Interessen der Allgemeinheit. Sie sind weder an Auftr&auml;ge noch an Weisungen gebunden.</p> <p>(2) Die Mitglieder der Gremien d&uuml;rfen an der &Uuml;bernahme und Aus&uuml;bung ihrer T&auml;tigkeit nicht gehindert oder hierdurch in ihrem Dienst- oder Arbeitsverh&auml;ltnis benachteiligt werden. Es ist auch unzul&auml;ssig, sie aus Gr&uuml;nden der Gremienmitgliedschaft zu entlassen oder ihnen zu k&uuml;ndigen. Stehen sie in einem Dienst- oder Arbeitsverh&auml;ltnis, so ist ihnen die f&uuml;r ihre T&auml;tigkeit erforderliche Zeit zu gew&auml;hren.</p> <p><strong>&sect; 27 Amtszeit.</strong> (1)&nbsp;Die Amtszeit der Gremien betr&auml;gt f&uuml;nf Jahre und beginnt jeweils mit ihrem ersten Zusammentritt.</p> <p>(2)&nbsp;Nach Ablauf der Amtszeit f&uuml;hren die Gremien die Gesch&auml;fte weiter, bis die entsprechenden neugebildeten Gremien zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentreten.</p> <p><strong>&sect; 28 Abberufung und vorzeitiges Ausscheiden.</strong> (1)&nbsp;Die staatlichen Organe sowie die gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen k&ouml;nnen das von ihnen gew&auml;hlte oder benannte Mitglied abberufen, wenn dessen T&auml;tigkeit f&uuml;r die wahl- oder benennungsberechtigte Stelle endet.</p> <p>(2)&nbsp;Ein Mitglied gilt dar&uuml;ber hinaus als ausgeschieden, wenn es die Voraussetzungen des &sect;&nbsp;25 nicht mehr erf&uuml;llt und das entsprechende Gremium dies durch Beschlu&szlig; feststellt.</p> <p>(3)&nbsp;Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist nach den f&uuml;r die Wahl oder Benennung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger f&uuml;r den Rest der Amtszeit zu w&auml;hlen oder zu benennen.</p> <p><strong>&sect; 29 Neuberufung der Gremienmitglieder.</strong> (1)&nbsp;Sp&auml;testens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Rundfunkrates bittet dessen Vorsitzender die wahl- oder benennungsberechtigten Stellen um die Wahl oder Benennung der Mitglieder f&uuml;r den neuen Rundfunkrat.</p> <p>(2)&nbsp;Sp&auml;testens vier Monate vor Ablauf der Amtszeit des Verwaltungsrates bittet dessen Vorsitzender die in &sect;&nbsp;31 Abs.&nbsp;2 genannten staatlichen Organe und den Vorsitzenden des Rundfunkrates um die Wahl oder Benennung der Mitglieder f&uuml;r den neuen Verwaltungsrat.</p> <p>(3)&nbsp;Solange und soweit von dem Wahl- und Benennungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder des jeweiligen Gremiums entsprechend.</p> <p>(4)&nbsp;Bei der Wahl oder Benennung ist darauf hinzuwirken, da&szlig; eine gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und M&auml;nnern geschaffen oder erhalten wird.</p> <p><strong>&sect; 30 Kostenerstattung.</strong> Die Mitglieder der Gremien haben Anspruch auf Aufwandsentsch&auml;digung sowie Reisekostenverg&uuml;tung, Tagegelder und &Uuml;bernachtungsgelder. Das N&auml;here regelt die Satzung.</p> <h3>Unterabschnitt 2. Rundfunkrat</h3> <p><strong>&sect;&nbsp;31 Zusammensetzung.</strong><sup><a name="_ftnref16" href="#_ftn16" title="_ftnref16">16)</a></sup> (1)&nbsp;Der Rundfunkrat besteht aus 17 Mitgliedern.</p> <p>(2)&nbsp;Je zwei Mitglieder des Rundfunkrates werden vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat gew&auml;hlt. Drei Mitglieder werden von der Bundesregierung benannt.</p> <p>(3)&nbsp;Folgende gesellschaftliche Gruppen und Organisationen benennen jeweils ein Mitglied des Rundfunkrates:</p> <ol> <li>Evangelische Kirche,</li> <li>Katholische Kirche,</li> <li>Zentralrat der Juden in Deutschland,</li> <li>Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverb&auml;nde im Einvernehmen mit dem Deutschen Industrie- und Handelstag (DIHT),</li> <li>gewerkschaftliche Spitzenorganisationen,</li> <li>Deutscher Sportbund,</li> <li>Internationale Weiterbildung und Entwicklung (InWent) gGmbH,</li> <li>Deutscher Kulturrat,</li> <li>Deutsche Akademie f&uuml;r Sprache und Dichtung,</li> <li>Hochschulrektorenkonferenz.</li> </ol> <p>(4)&nbsp;F&uuml;r jedes Mitglied des Rundfunkrates ist ein stellvertretendes Mitglied zu w&auml;hlen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Rundfunkrates und seiner Aussch&uuml;sse teil.</p> <p><strong>&sect; 32 Aufgaben.</strong><sup><a name="_ftnref17" href="#_ftn17" title="_ftnref17">17)</a></sup> (1)&nbsp;Der Rundfunkrat vertritt bei der Deutschen Welle die Interessen der Allgemeinheit. Er beschlie&szlig;t &uuml;ber Fragen grunds&auml;tzlicher Bedeutung f&uuml;r die Deutsche Welle. Er ber&auml;t den Intendanten in allgemeinen Programmangelegenheiten und wirkt auf die Erf&uuml;llung des Programmauftrages hin.</p> <p>(2)&nbsp;Der Rundfunkrat &uuml;berwacht die Einhaltung der Programmgrunds&auml;tze (&sect;&nbsp;5) und der allgemeinen Programmrichtlinien. Er kann feststellen, da&szlig; bestimmte Sendungen gegen die Programmgrunds&auml;tze versto&szlig;en haben. Er kann dem Intendanten aufgeben, einen festgestellten Versto&szlig; abzustellen oder k&uuml;nftig zu unterlassen. Eine Kontrolle einzelner Sendungen durch den Rundfunkrat vor ihrer Ausstrahlung ist nicht zul&auml;ssig, es sei denn, es liegen bereits eindeutige Anhaltspunkte f&uuml;r einen Versto&szlig; der Sendung gegen die Programmgrunds&auml;tze vor.</p> <p>(2a)&nbsp;Der Rundfunkrat beschlie&szlig;t die Aufgabenplanung der Deutschen Welle auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.</p> <p>(3)&nbsp;Dem Rundfunkrat obliegen insbesondere folgende Aufgaben:</p> <ol> <li>Erla&szlig; oder &Auml;nderung der Satzung der Deutschen Welle,</li> <li>Erla&szlig; oder &Auml;nderung von Programmrichtlinien,</li> <li>Wahl und Abberufung des Intendanten,</li> <li>Wahl und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrates nach &sect;&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2,</li> <li>Bildung von Aussch&uuml;ssen des Rundfunkrates,</li> <li>Wahl und Abberufung der Mitglieder der Aussch&uuml;sse des Rundfunkrates,</li> <li><em>(aufgehoben)</em></li> <li>Erla&szlig; oder &Auml;nderung der Gesch&auml;ftsordnung des Rundfunkrates,</li> <li>Erla&szlig; oder &Auml;nderung der Richtlinien &uuml;ber das Sponsern,</li> <li>Erla&szlig; oder &Auml;nderung der Richtlinien &uuml;ber die Werbung.</li> </ol> <p>(4)&nbsp;Der Rundfunkrat ist in Grundsatzfragen finanz- und personalwirtschaftlicher Art anzuh&ouml;ren. Dies gilt insbesondere im Falle der Feststellung des Wirtschaftsplans und der Entlastung des Intendanten durch den Verwaltungsrat.</p> <p><strong>&sect; 33 Sitzungen.</strong> (1)&nbsp;Der Rundfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von sechs Mitgliedern oder des Intendanten mu&szlig; er zu einer au&szlig;erordentlichen Sitzung zusammentreten.</p> <p>(2)&nbsp;Die Sitzungen des Rundfunkrates sind nicht &ouml;ffentlich. Der Rundfunkrat kann beschlie&szlig;en, in &ouml;ffentlicher Sitzung zu tagen.</p> <p>(3)&nbsp;Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Verwaltungsrates und der Intendant nehmen an den Sitzungen des Rundfunkrates teil. Sie sind auf Wunsch zu h&ouml;ren.</p> <p>(4)&nbsp;Ein Mitglied der Personalvertretung nimmt an den Sitzungen des Rundfunkrates teil und kann zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, geh&ouml;rt werden.</p> <p><strong>&sect; 34 Beschl&uuml;sse und Wahlen.</strong> (1)&nbsp;Der Rundfunkrat ist beschlu&szlig;f&auml;hig, wenn nach ordnungsgem&auml;&szlig;er Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.</p> <p>(2)&nbsp;F&uuml;r Beschl&uuml;sse des Rundfunkrates ist grunds&auml;tzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Beschl&uuml;sse &uuml;ber eine Feststellung von Verst&ouml;&szlig;en gegen die Programmgrunds&auml;tze sowie der Erla&szlig; oder die &Auml;nderung der Gesch&auml;ftsordnung bed&uuml;rfen der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. Einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder bed&uuml;rfen</p> <ol> <li>der Erla&szlig; oder die &Auml;nderung der Satzung der Deutschen Welle,</li> <li>die Abberufung des Intendanten,</li> <li>die Abberufung eines Mitglieds des Verwaltungsrates nach &sect;&nbsp;36 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;2,</li> <li>die Abberufung eines Mitglieds eines Ausschusses des Rundfunkrates.</li> </ol> <p>(3) F&uuml;r Wahlen gilt Absatz&nbsp;1 entsprechend. </p> <p>(4)&nbsp;Der Rundfunkrat w&auml;hlt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.</p> <p>(5)&nbsp;Der Rundfunkrat w&auml;hlt den Intendanten mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen seiner Mitglieder. Kommt in zwei Wahlg&auml;ngen eine Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder nicht zustande, entscheidet die Mehrheit der Mitglieder.</p> <p>(6) F&uuml;r sonstige Wahlen gilt Absatz&nbsp;2 Satz&nbsp;1 entsprechend. </p> <p><strong>&sect; 35 Aussch&uuml;sse.</strong> (1)&nbsp;Der Rundfunkrat bildet aus der Mitte seiner Mitglieder je einen Programmausschu&szlig; f&uuml;r H&ouml;rfunk und Fernsehen; daneben kann er weitere Aussch&uuml;sse einrichten.</p> <p>(2)&nbsp;Die Aussch&uuml;sse bereiten die Beschl&uuml;sse des Rundfunkrates im jeweiligen Aufgabenbereich vor. Sie erstatten dem Rundfunkrat j&auml;hrlich einen schriftlichen Bericht &uuml;ber ihre T&auml;tigkeit.</p> <p>(3) N&auml;heres regelt die Gesch&auml;ftsordnung.</p> <h3>Unterabschnitt 3. Verwaltungsrat</h3> <strong>&sect; 36 Zusammensetzung.</strong><sup><a name="_ftnref18" href="#_ftn18" title="_ftnref18">18)</a></sup> (1)&nbsp;Der Verwaltungsrat besteht aus sieben Mitgliedern. Ihm geh&ouml;ren an: <ol> <li>je ein vom Deutschen Bundestag und vom Bundesrat sowie ein von der Bundesregierung zu w&auml;hlender oder zu benennender Vertreter,</li> <li>vier vom Rundfunkrat zu w&auml;hlende Vertreter der in &sect;&nbsp;31 Abs.&nbsp;3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen.</li> </ol> <p>(2) Vorschl&auml;ge f&uuml;r die nach Absatz&nbsp;1 Nr.&nbsp;2 zu w&auml;hlenden Mitglieder k&ouml;nnen aus der Mitte des Rundfunkrates oder von den in &sect;&nbsp;31 Abs.&nbsp;3 genannten gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen unterbreitet werden.</p> <p>(3)&nbsp;F&uuml;r jedes Mitglied des Verwaltungsrates ist ein stellvertretetendes Mitglied zu w&auml;hlen oder zu benennen. Das stellvertretende Mitglied nimmt bei Verhinderung des ordentlichen Mitglieds vollberechtigt an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil.</p> <strong>&sect; 37 Aufgaben.</strong><sup><a name="_ftnref19" href="#_ftn19" title="_ftnref19">19)</a></sup> (1)&nbsp;Der Verwaltungsrat &uuml;berwacht die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung des Intendanten au&szlig;erhalb der Programmgestaltung. Hierzu kann er jederzeit vom Intendanten einen Bericht verlangen, die Unterlagen der Deutschen Welle einsehen und pr&uuml;fen, Anlagen besichtigen und Vorg&auml;nge untersuchen. <p>(1a)&nbsp;Der Beschluss des Rundfunkrates &uuml;ber die Aufgabenplanung der Deutschen Welle bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates auf der Grundlage einer Vorlage des Intendanten.</p> <p>(2)&nbsp;Dem Verwaltungsrat obliegen ferner folgende Aufgaben: </p> <ol> <li>Abschlu&szlig; und K&uuml;ndigung des Dienstvertrages mit dem Intendanten,</li> <li>Bestellung und Abberufung des Beauftragten f&uuml;r den Datenschutz,</li> <li>Vertretung der Deutschen Welle bei Rechtsgesch&auml;ften mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Deutschen Welle und dem Intendanten,</li> <li>Feststellung des Wirtschaftsplans der Deutschen Welle,</li> <li>Feststellung des Jahresabschlusses,</li> <li>Erla&szlig; oder &Auml;nderung der Finanzordnung,</li> <li>Erteilung der Entlastung gegen&uuml;ber dem Intendanten,</li> <li>Erla&szlig; oder &Auml;nderung der Gesch&auml;ftsordnung des Verwaltungsrates.</li> </ol> <p>(3)&nbsp;Der Zustimmung des Verwaltungsrates bed&uuml;rfen</p> <ol> <li>Abschlu&szlig; und K&uuml;ndigung der Dienstvertr&auml;ge mit den Direktoren,</li> <li>Abschlu&szlig; von Tarifvertr&auml;gen,</li> <li>Erwerb und Ver&auml;u&szlig;erung von Unternehmen und Beteiligungen an Unternehmen,</li> <li>Erwerb, Ver&auml;u&szlig;erung und Belastung von Grundst&uuml;cken,</li> <li>Beschaffung von Anlagen jeder Art und Eingehen von sonstigen Verpflichtungen, soweit der Gesch&auml;ftswert 300&nbsp;000 Euro im Einzelfall &uuml;berschreitet und es sich nicht um Vertr&auml;ge &uuml;ber die Herstellung und Lieferung von Programmteilen handelt,</li> <li>&uuml;ber- und au&szlig;erplanm&auml;&szlig;ige Aufwendungen,</li> <li>Erla&szlig; oder &Auml;nderung der Satzung,</li> <li><em>(aufgehoben)</em></li> </ol> <p>Der Betrag nach Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 kann durch die Satzung entsprechend der wirtschaftlichen Entwicklung angepa&szlig;t werden.</p> <p>(4) Der Intendant ist verpflichtet, den Verwaltungsrat vor dem Abschlu&szlig; von Vertr&auml;gen &uuml;ber die Herstellung und Lieferung von Programmteilen zu unterrichten, soweit der Gesch&auml;ftswert den in Absatz&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;5 genannten Betrag im Einzelfall &uuml;berschreitet.</p> <p>(5) Der Verwaltungsrat ist vor Abberufung des Intendanten durch den Rundfunkrat anzuh&ouml;ren.</p> <p><strong>&sect; 38 Sitzungen.</strong> (1)&nbsp;Der Verwaltungsrat tritt mindestens alle zwei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Verlangen eines Mitglieds oder des Intendanten mu&szlig; er zu einer au&szlig;erordentlichen Sitzung zusammentreten.</p> <p>(2)&nbsp;Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Rundfunkrates und der Intendant k&ouml;nnen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teilnehmen. Sie sind auf Wunsch zu h&ouml;ren.</p> <p>(3) Die Sitzungen sind nicht &ouml;ffentlich.</p> <p><strong>&sect; 39 Beschl&uuml;sse und Wahlen.</strong> (1)&nbsp;Der Verwaltungsrat ist beschlu&szlig;f&auml;hig, wenn nach ordnungsgem&auml;&szlig;er Ladung die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.</p> <p>(2)&nbsp;F&uuml;r Beschl&uuml;sse des Verwaltungsrates ist grunds&auml;tzlich die Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Feststellung des Haushaltsplans, der Erla&szlig; oder die &Auml;nderung der Finanzordnung, der Erla&szlig; oder die &Auml;nderung der Gesch&auml;ftsordnung sowie die Zustimmung zum Erla&szlig; oder zur &Auml;nderung der Satzung und die Zustimmung zum Beschlu&szlig; &uuml;ber die Aufgabenplanung bed&uuml;rfen der Mehrheit der Stimmen der Mitglieder.</p> <p>(3)&nbsp;Der Verwaltungsrat w&auml;hlt aus seiner Mitte in geheimer Wahl mit der Mehrheit seiner Mitglieder einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.</p> <h3>Unterabschnitt 4. Intendant</h3> <p><strong>&sect; 40 Wahl und Amtszeit.</strong> (1)&nbsp;Der Intendant wird vom Rundfunkrat f&uuml;r sechs Jahre in geheimer Wahl gew&auml;hlt. Wiederwahl ist zul&auml;ssig. Nach Ablauf seiner Amtszeit nimmt er die Gesch&auml;fte wahr, bis die Amtszeit eines gew&auml;hlten Nachfolgers beginnt.</p> <p>(2)&nbsp;Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer</p> <ol> <li>seinen st&auml;ndigen Wohnsitz oder gew&ouml;hnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, </li> <li>unbeschr&auml;nkt gesch&auml;ftsf&auml;hig ist, </li> <li>unbeschr&auml;nkt strafrechtlich verfolgt werden kann, </li> <li>die F&auml;higkeit zur Bekleidung &ouml;ffentlicher &Auml;mter besitzt sowie </li> <li>Grundrechte nicht verwirkt hat. </li> </ol> <p><strong>&sect; 41 Vertretung des Intendanten.</strong> Wird der Intendant abberufen oder scheidet er aus, nimmt sein Vertreter die Gesch&auml;fte wahr, bis die Amtszeit eines gew&auml;hlten Nachfolgers beginnt.</p> <p><strong>&sect; 42 Aufgaben.</strong> (1)&nbsp;Der Intendant leitet die Deutsche Welle selbst&auml;ndig. Er ist f&uuml;r die Programmgestaltung und f&uuml;r den gesamten Betrieb der Anstalt allein verantwortlich. Der Intendant hat daf&uuml;r Sorge zu tragen, da&szlig; die Sendungen den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen. Die Rechte der anderen Organe bleiben unber&uuml;hrt.</p> <p>(2)&nbsp;Der Intendant vertritt die Deutsche Welle gerichtlich und au&szlig;ergerichtlich.</p> <p>(3)&nbsp;Der Intendant erl&auml;&szlig;t eine Gesch&auml;ftsordnung der Deutschen Welle, in der die Zust&auml;ndigkeiten der Direktionsbereiche sowie der Gesch&auml;ftsablauf innerhalb der Direktionsbereiche geregelt werden.</p> <p><strong>&sect; 43 Ausscheiden und Abberufung.</strong> (1)&nbsp;Der Dienstvertrag des Intendanten endet mit Ablauf der Amtszeit.</p> <p>(2)&nbsp;Der Intendant kann jederzeit vor Ablauf seiner Amtszeit vom Rundfunkrat abberufen werden. Der Intendant ist vor der Entscheidung zu h&ouml;ren. Beschlie&szlig;t der Rundfunkrat die Abberufung, k&uuml;ndigt der Verwaltungsrat den Dienstvertrag des Intendanten.</p> <p>(3) Bei einer Abberufung nach Absatz&nbsp;2 werden dem Intendanten in entsprechender Anwendung des Dienstvertrages die Bez&uuml;ge f&uuml;r die Dauer seiner Amtszeit weitergew&auml;hrt.</p> <h2>Abschnitt 3. Finanzierung der Anstalt</h2> <h3>Unterabschnitt 1. Finanzwesen</h3> <p><strong>&sect; 44 Finanzierungsgarantie.</strong><sup><a name="_ftnref20" href="#_ftn20" title="_ftnref20">20)</a></sup> Der Deutschen Welle wird die Finanzierung derjenigen Angebote erm&ouml;glicht, die nach diesem Gesetz unter Ber&uuml;cksichtung der rundfunktechnischen Entwicklung erforderlich ist.</p> <p><strong>&sect; 45 Einnahmen.</strong><sup><a name="_ftnref21" href="#_ftn21" title="_ftnref21">21)</a></sup> (1) Die Deutsche Welle finanziert sich aus dem j&auml;hrlichen Zuschuss sowie Zuwendungen des Bundes und sonstigen Einnahmen.</p> <p>(2)&nbsp;Die H&ouml;he des Zuschusses des Bundes bestimmt sich nach dem Haushaltsgesetz des Bundes.</p> <p>(3)&nbsp;Die Aufgabenplanung der Deutschen Welle (&sect;&sect;&nbsp;4a, 4b) wird durch den vierj&auml;hrigen Planungszeitraum, die mittelfristige Finanzplanung der Bundesregierung und die Entscheidungen des Haushaltsgesetzgebers sichergestellt.</p> <p><strong>&sect; 46 Grunds&auml;tze der Wirtschaftsf&uuml;hrung.</strong><sup><a name="_ftnref22" href="#_ftn22" title="_ftnref22">22)</a></sup> (1)&nbsp;Die Deutsche Welle ist in ihrer Wirtschaftsf&uuml;hrung selbst&auml;ndig, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt oder zul&auml;sst.</p> <p>(2) Die Deutsche Welle hat ein kaufm&auml;nnisches Rechnungswesen gem&auml;&szlig; Handelsgesetzbuch zu f&uuml;hren. </p> <p>(3) Die Deutsche Welle gibt sich im Einvernehmen mit dem Bundesrechnungshof und im Benehmen mit der Bundesregierung eine Finanzordnung, die die Aufstellung und Ausf&uuml;hrung des Wirtschaftsplans, die Kassen- und Buchf&uuml;hrung sowie die Rechnungslegung der Deutschen Welle n&auml;her regelt. </p> <p>(4) Die Besch&auml;ftigten der Deutschen Welle d&uuml;rfen grunds&auml;tzlich nicht besser gestellt werden als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes. Vor dem Abschluss von Tarifvertr&auml;gen, die in Abweichung von Satz&nbsp;1 die Besch&auml;ftigten der Deutschen Welle besser als vergleichbare Arbeitnehmer des Bundes stellen w&uuml;rden, ist das Einvernehmen mit der Bundesregierung herbeizuf&uuml;hren. </p> <p>(5) Die Vorschriften &uuml;ber steuerbeg&uuml;nstigte Zwecke &ndash; &sect;&sect;&nbsp;51 bis 68 der Abgabenordnung &ndash; sind entsprechend anzuwenden. </p> <p><strong>&sect; 47 Bedeutung und Wirkung des Wirtschaftsplans.</strong><sup><a name="_ftnref23" href="#_ftn23" title="_ftnref23">23)</a></sup> (1)&nbsp;Der Wirtschaftsplan der Deutschen Welle dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erf&uuml;llung der Aufgaben der Deutschen Welle im jeweiligen Haushaltsjahr voraussichtlich notwendig ist. Der Wirtschaftsplan ist die verbindliche Grundlage f&uuml;r die Wirtschaftsf&uuml;hrung.</p> <p>(2)&nbsp;Durch den Wirtschaftsplan werden Anspr&uuml;che oder Verbindlichkeiten weder begr&uuml;ndet noch aufgehoben.</p> <p><strong>&sect; 49 Aufstellung des Haushaltsplans.</strong><sup><a name="_ftnref24" href="#_ftn24" title="_ftnref24">24)</a></sup> (1) Die Deutsche Welle stellt f&uuml;r jedes Wirtschaftsjahr einen Wirtschaftsplan nach den Grunds&auml;tzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auf. Das Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr. </p> <p>(2) Der Wirtschaftsplan enth&auml;lt </p> <ol> <li>einen Erfolgsplan, in dem die im Wirtschaftsjahr voraussichtlich anfallenden Ertr&auml;ge und Aufwendungen nach Art einer Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen sind,</li> <li>einen Investitionsplan, der die geplanten Ma&szlig;nahmen zur Vermehrung des Anlage- und Umlaufverm&ouml;gens darstellt,</li> <li>einen Finanzplan, der die Eigenfinanzierungsmittel, die zu erwartenden Deckungsmittel sowie die Ausgaben f&uuml;r Investitionen auff&uuml;hrt,</li> <li>eine Oberleitungsrechnung auf Einnahmen und Ausgaben entsprechend der Haushaltssystematik des Bundes, </li> <li>einen Stellenplan,</li> <li>Bewirtschaftungsgrunds&auml;tze.</li> </ol> <p>(3) Die &Uuml;berleitungsrechnung gem&auml;&szlig; Absatz&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen </p> <p>(4) Die Finanzordnung der Deutschen Welle kann die Aufnahme weiterer Angaben im Wirtschaftsplan vorsehen. </p> <p>(5) Die Deutsche Welle leitet die &Uuml;berieitungsrechnung, den Stellenplan und die Bewirtschaftungsgrunds&auml;tze gem&auml;&szlig; Absatz&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 bis 6 rechtzeitig vor Beginn der Haushaltsverhandlungen der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu. </p> <p><strong>&sect; 50 Deckungsf&auml;higkeit von Ausgaben.</strong><sup><a name="_ftnref25" href="#_ftn25" title="_ftnref25">25)</a></sup> (1)&nbsp;Ans&auml;tze k&ouml;nnen im Wirtschaftsplan oder in der Finanzordnung der Deutschen Welle nach Ma&szlig;gabe der folgenden Abs&auml;tze f&uuml;r deckungsf&auml;hig erkl&auml;rt werden. </p> <p>(2) Die Ans&auml;tze des Erfolgsplans (&sect; 48 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1) f&uuml;r Personalaufwendungen, Programmaufwendungen, Betriebsaufwendungen und Investitionen k&ouml;nnen jeweils als in sich gegenseitig deckungsf&auml;hig erkl&auml;rt werden, soweit es sich um zahlungswirksame Vorg&auml;nge handelt. Das Gleiche gilt f&uuml;r die Personalausgaben, die s&auml;chlichen Verwaltungsausgaben und die Investitionen der &Uuml;berteitungsrechnung (&sect;&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3). </p> <p>(3) Die Ans&auml;tze des Erfolgsplans (&sect;&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1) f&uuml;r Personalaufwendungen, Programmaufwendungen, Betriebsaufwendungen und Investitionen k&ouml;nnen jeweils bis zu 30 vom Hundert gegen Einsparung &uuml;berschritten werden, soweit es sich um zahlungswirksame Vorg&auml;nge handelt. Das Gleiche gilt f&uuml;r die Personalausgaben, die s&auml;chlichen Verwaltungsausgaben und die Investitionen der &Uuml;berleitungsrechnung (&sect;&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3). </p> <p><strong>&sect;&nbsp;51 &Uuml;bertragbarkeit der Ausgaben.</strong><sup><a name="_ftnref26" href="#_ftn26" title="_ftnref26">26)</a></sup> <em>(aufgehoben)</em></p> <p><strong>&sect; 52 Vorl&auml;ufige Wirtschaftsf&uuml;hrung.</strong><sup><a name="_ftnref27" href="#_ftn27" title="_ftnref27">27)</a></sup> Die Deutsche Welle beschlie&szlig;t den Wirtschaftsplan so rechtzeitig, da&szlig; er zum 1.&nbsp;Januar des Folgejahres in Kraft treten kann. Hat die Deutsche Welle bis zum Schluss eines Wirtschaftsjahres den Wirtschaftsplan f&uuml;r das folgende Jahr noch nicht beschlossen, so kann die Deutsche Welle bis zum Zeitpunkt des Beschlusses alle Ausgaben leisten, die n&ouml;tig sind, um</p> <ol> <li>den gesetzlichen Programmauftrag im bisherigen Umfang zu erf&uuml;llen,</li> <li>die rechtlich begr&uuml;ndeten Verpflichtungen zu erf&uuml;llen,</li> <li>Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen, sofern durch den Wirtschaftsplan eines Vorjahres bereits Betr&auml;ge bewilligt worden sind.</li> </ol> <p><strong>&sect; 53 Ausf&uuml;hrung des Wirtschaftsplans.</strong><sup><a name="_ftnref28" href="#_ftn28" title="_ftnref28">28)</a></sup> Die Ausf&uuml;hrung des Wirtschaftsplans erfolgt nach den Grunds&auml;tzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die &sect;&sect;&nbsp;55, 56 Abs.&nbsp;1, &sect;&sect;&nbsp;58, 59 der Bundeshaushaltsordnung finden entsprechende Anwendung.</p> <p><strong>&sect;&nbsp;54 &Uuml;ber- und au&szlig;erplanm&auml;&szlig;ige Aufwendungen, Nachtrag zum Wirtschaftsplan.</strong><sup><a name="_ftnref29" href="#_ftn29" title="_ftnref29">29)</a></sup> (1)&nbsp;Aufwendungen, f&uuml;r die die im Erfolgsplan (&sect;&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;1) ausgebrachten Ans&auml;tze nicht ausreichen oder f&uuml;r die keine Ans&auml;tze vorhanden sind (&uuml;ber- und au&szlig;erplanm&auml;&szlig;ige Ausgaben), sind nur zul&auml;ssig, wenn sie unvorhergesehen und unabweisbar sind und die Deckung im Wirtschaftsplan gew&auml;hrleistet ist. Das Gleiche gilt f&uuml;r Zahlungen, f&uuml;r die die in der &Uuml;berleitungsrechnung ausgebrachten Ans&auml;tze nicht ausreichen oder f&uuml;r die keine Ans&auml;tze vorhanden sind. &Uuml;ber- und au&szlig;erplanm&auml;&szlig;ige Ausgaben, die erhebliche Auswirkungen auf den Zuschussbedarf der Deutschen Welle zur Folge haben k&ouml;nnen, bed&uuml;rfen der Zustimmung der Bundesregierung. </p> <p>(2) &Uuml;ber- und au&szlig;erplanm&auml;&szlig;ige Ausgaben bed&uuml;rfen der Einwilligung des Verwaltungsrates. Bei unaufschiebbaren Ausgaben hat der Intendant die Genehmigung des Verwaltungsrates unverz&uuml;glich einzuholen. </p> <p>(3) Die Deutsche Welle stellt einen Nachtrag zum Wirtschaftsplan auf, wenn </p> <ol> <li>sich zeigt, dass die &Uuml;berleitungsrechnung gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;3 im Vollzug des Wirtschaftsplans trotz Ausnutzung jeder Einsparungsm&ouml;glichkeit nicht ausgeglichen werden kann, oder</li> <li>&uuml;ber- oder au&szlig;erplanm&auml;&szlig;ige Ausgaben in H&ouml;he von mehr als 1 vom Hundert der Gesamtausgaben der Deutschen Welle geleistet werden m&uuml;ssen.</li> </ol> <p>(4) Die Vorschriften der &sect;&sect;&nbsp;47, 48 und 50 gelten entsprechend. </p> <strong>&sect;&nbsp;55 Jahresabschluss.</strong><sup><a name="_ftnref30" href="#_ftn30" title="_ftnref30">30)</a></sup> Die Deutsche Welle erstellt f&uuml;r jedes Wirtschaftsjahr einen Jahresabschluss. Der Jahresabschluss besteht aus <ol> <li>der Verm&ouml;gensrechnung (Bilanz),</li> <li>der Erfolgsrechnung (Gewinn- und Verlustrechnung), </li> <li>der Finanzrechnung (Kapitalflussrechnung), </li> <li>einer Rechnung &uuml;ber die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr tats&auml;chlich erhobenen Einnahmen und tats&auml;chlich geleisteten Ausgaben entsprechend der Systematik gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;48 Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4 und </li> <li>dem Gesch&auml;ftsbericht zur Erl&auml;uterung der Vorg&auml;nge von besonderer Bedeutung. </li> </ol> <p>Hierf&uuml;r sind die f&uuml;r gro&szlig;e Kapitalgesellschaften im Sinne des &sect;&nbsp;267 des Handelsgesetzbuchs geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sich nicht aus diesem Gesetz, der Finanzordnung der Deutschen Welle oder den Besonderheiten der Deutschen Welle als Rundfunkanstalt des Bundesrechts anderes ergibt. Die Deutsche Welle leitet den festgestellten Jahresabschluss und den Gesch&auml;ftsbericht unverz&uuml;glich der Bundesregierung und dem Bundesrechnungshof zu. </p> <p><strong>&sect; 56 Pr&uuml;fungen.</strong><sup><a name="_ftnref31" href="#_ftn31" title="_ftnref31">31)</a></sup> (1)&nbsp;Der Bundesrechnungshof pr&uuml;ft die Haushalts- und Wirtschaftsf&uuml;hrung der Deutschen Welle gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;111 der Bundeshaushaltsordnung. &sect;&nbsp;44 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;3 der Bundeshaushaltsordnung bleibt hiervon unber&uuml;hrt.</p> <p>(2) Der Bundesrechnungshof und die Bundesregierung werden von der Deutschen Welle &uuml;ber alle f&uuml;r die Wirtschafts- und Finanzlage bedeutenden Vorg&auml;nge der Deutschen Welle unterrichtet. Unterlagen, die der Bundesrechnungshof zur Erf&uuml;llung seiner Aufgaben f&uuml;r erforderlich h&auml;lt, sind ihm von der Deutschen Welle zur Verf&uuml;gung zu stellen.</p> <p>(3) Der Bundesrechnungshof teilt seine Pr&uuml;fungsergebnisse dem Intendanten zur &Auml;u&szlig;erung innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist mit und unterrichtet die Bundesregierung.</p> <p>(4) &Uuml;ber Angelegenheiten von besonderer Bedeutung kann der Bundesrechnungshof den Deutschen Bundestag, den Bundesrat und die Bundesregierung jederzeit unterrichten. Berichtet er dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat, so unterrichtet er gleichzeitig die Bundesregierung.</p> <p>(5) Die Deutsche Weite l&auml;sst den Jahresabschluss durch einen Wirtschaftspr&uuml;fer pr&uuml;fen. &sect;&nbsp;53 Abs.&nbsp;1 Nr.&nbsp;1 und 2 des Haushaltsgrunds&auml;tzegesetzes vom 19.&nbsp;August 1969 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;1273) ist anzuwenden. Weichen die Ergebnisse des Wirtschaftspr&uuml;fers von denen des Bundesrechnungshofes ab, gelten die Feststellungen des Bundesrechnungshofes.</p> <p><strong>&sect; 57 Bekanntmachungen.</strong><sup><a name="_ftnref32" href="#_ftn32" title="_ftnref32">32)</a></sup> Der festgestellte Wirtschaftsplan und der festgestellte Jahresabschluss der Deutschen Welle werden von ihr unverz&uuml;glich im Bundesanzeiger ver&ouml;ffentlicht.</p> <h3>Unterabschnitt 2. Verm&ouml;gen, Beteiligungen, Bauma&szlig;nahmen</h3> <p><strong>&sect; 58 Verm&ouml;gen.</strong> (1)&nbsp;Die aus dem Zuschu&szlig; des Bundes nach &sect;&nbsp;45 beschafften Gegenst&auml;nde geh&ouml;ren zum Verm&ouml;gen der Deutschen Welle. Sie sind uneingeschr&auml;nkt f&uuml;r Rundfunkzwecke zu nutzen.</p> <p>(2)&nbsp;Absatz&nbsp;1 Satz&nbsp;1 gilt nicht f&uuml;r Grundst&uuml;cke, Geb&auml;ude und sonstige bauliche Anlagen, soweit diese der Deutschen Welle vom Bund unentgeltlich &uuml;berlassen sind.</p> <p>(3)&nbsp;Im Falle einer Aufl&ouml;sung der Deutschen Welle f&auml;llt ihr gesamtes Verm&ouml;gen dem Bund mit der Ma&szlig;gabe zu, da&szlig; es von diesem ausschlie&szlig;lich und unmittelbar f&uuml;r gemeinn&uuml;tzige Zwecke zu verwenden ist.</p> <p><strong>&sect; 59 Beteiligungen.</strong> (1)&nbsp;An einem Unternehmen, das einen gewerbsm&auml;&szlig;igen oder sonstigen wirtschaftlichen Zweck zum Gegenstand hat, darf sich die Deutsche Welle nur beteiligen, wenn</p> <ol> <li>dies der Erf&uuml;llung ihrer gesetzlichen Aufgabe dient,</li> <li>die Deckung der damit verbundenen Ausgaben gew&auml;hrleistet ist,</li> <li>die Einzahlungsverpflichtung der Deutschen Welle auf einen bestimmten Betrag begrenzt ist und</li> <li>die f&uuml;r die Rechtsform des Unternehmens geltenden gesetzlichen Bestimmungen oder die Satzung des Unternehmens einen Aufsichtsrat oder ein entsprechendes Organ vorsehen.</li> </ol> (2)&nbsp;Die Deutsche Welle hat bei Beteiligungen <ol> <li>sich allein oder gemeinsam mit anderen &ouml;ffentlichrechtlichen Rundfunkanstalten den notwendigen Einflu&szlig; auf die Gesch&auml;ftsf&uuml;hrung des Unternehmens, insbesondere eine angemessene Vertretung im Aufsichtsgremium, zu sichern und</li> <li>die Unternehmen zu verpflichten, ihr die f&uuml;r die finanziellen oder programmlichen Fragen wesentlichen Gesch&auml;ftsvorf&auml;lle mitzuteilen.</li> </ol> <p>(3)&nbsp;Der Bundesrechnungshof pr&uuml;ft bei den Beteiligungen der Deutschen Welle die Haushalts- und Wirtschaftsf&uuml;hrung, sofern die Deutsche Welle unmittelbar oder mittelbar &uuml;ber die Mehrheit der Anteile verf&uuml;gt. Verf&uuml;gt die Deutsche Welle nicht &uuml;ber die Mehrheit der Anteile, so sind im Gesellschaftervertrag oder in der Satzung die Rechte nach den &sect;&sect;&nbsp;53 und 54 des Haushaltsgrunds&auml;tzegesetzes zu vereinbaren.</p> <p><strong>&sect; 60 Bauma&szlig;nahmen.</strong> (1)&nbsp;Bauunterhaltungsma&szlig;nahmen einschlie&szlig;lich der Sch&ouml;nheitsreparaturen sowie zur Deckung des rundfunktechnischen Bedarfs erforderliche, nicht in die bauliche Substanz eingreifende Umbauma&szlig;nahmen an im Eigentum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle unentgeltlich &uuml;berlassenen Grundst&uuml;cken, Geb&auml;uden und sonstigen baulichen Anlagen obliegen der Deutschen Welle in eigener Verantwortung. An den zur Feststellung der notwendigen Bauunterhaltungsarbeiten in der Regel j&auml;hrlich durchzuf&uuml;hrenden Baubegehungen ist jeweils das Bundesverm&ouml;gensamt zu beteiligen. &Uuml;ber Umbauma&szlig;nahmen im Sinne des Satzes&nbsp;1 sind die Bauverwaltung des Bundes sowie das Bundesverm&ouml;gensamt zu unterrichten.</p> <p>(2) Andere als in Absatz&nbsp;1 genannte Umbauma&szlig;nahmen sowie alle Neu- und Erweiterungsbauten an im Eigentum des Bundes stehenden und der Deutschen Welle unentgeltlich &uuml;berlassenen Grundst&uuml;cken, Geb&auml;uden und sonstigen baulichen Anlagen werden als Bundesbauma&szlig;nahmen vom Bund durchgef&uuml;hrt.</p> <p>(3) F&uuml;r die Bauunterhaltungsma&szlig;nahmen sowie die Neu-, Um- und Erweiterungsbauten gelten die Richtlinien f&uuml;r die Durchf&uuml;hrung von Bauaufgaben des Bundes im Zust&auml;ndigkeitsbereich der Finanzbauverwaltung &ndash; RBBau &ndash; sinngem&auml;&szlig;.</p> <h2>Abschnitt 4. Aufsicht</h2> <p><strong>&sect; 61 Ausschlu&szlig; der Fachaufsicht.</strong> Die Deutsche Welle unterliegt keiner staatlichen Fachaufsicht.</p> <p><strong>&sect; 62 Rechtsaufsicht.</strong> (1)&nbsp;Die Bundesregierung f&uuml;hrt die Rechtsaufsicht &uuml;ber die Deutsche Welle.</p> <p>(2)&nbsp;Die Bundesregierung ist im Rahmen der Rechtsaufsicht berechtigt, ein von ihr im Einzelfall bestimmtes Organ der Deutschen Welle durch schriftliche Mitteilung auf Ma&szlig;nahmen oder Unterlassungen hinzuweisen, die gegen dieses Gesetz versto&szlig;en, und eine angemessene Frist zur Behebung zu setzen.</p> <p>(3)&nbsp;Wird die Gesetzeswidrigkeit nicht fristgem&auml;&szlig; behoben, so weist die Bundesregierung die Deutsche Welle an, diejenigen Ma&szlig;nahmen auf Kosten der Deutschen Welle durchzuf&uuml;hren, die sie im einzelnen festlegt. Gegen Anweisungen nach Satz&nbsp;1 kann die Deutsche Welle Klage vor dem Verwaltungsgericht erheben.</p> <p>(4)&nbsp;Bevor die Bundesregierung Ma&szlig;nahmen nach den Abs&auml;tzen&nbsp;2 und 3 trifft, kann sie dem jeweils zust&auml;ndigen Organ der Deutschen Welle im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung seiner Pflichten setzen.</p> <hr /> <font size="-1"> <p> <sup><a name="_ftn1" href="#_ftnref1" title="_ftn1">1)</a></sup> &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;13, <sup><a name="_ftn2" href="#_ftnref2" title="_ftn2">2)</a></sup> &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;4 neugefasst durch Art.&nbsp;7 des Mietrechtsreformgesetzes vom 19.&nbsp;Juni 2001 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;1149).</p> <p> <sup><a name="_ftn3" href="#_ftnref3" title="_ftn3">3)</a></sup> &sect;&nbsp;23 Abs.&nbsp;2 ge&auml;ndert durch Art.&nbsp;81 der Siebenten Zust&auml;ndigkeitsanpassungs-Verordnung vom 29.&nbsp;Oktober 2001 (BGBl.&nbsp;I S.2785).</p> <sup><a name="_ftn4" href="#_ftnref4" title="_ftn4">4)</a></sup> &sect;&nbsp;1, <sup><a name="_ftn5" href="#_ftnref5" title="_ftn5">5)</a></sup> &sect;&nbsp;2 Abs.&nbsp;1, Abs.&nbsp;2 Satz&nbsp;1 ge&auml;ndert, <sup><a name="_ftn6" href="#_ftnref6" title="_ftn6">6)</a></sup> &sect;&nbsp;3 <sup><a name="_ftn7" href="#_ftnref7" title="_ftn7">7)</a></sup> &sect;&nbsp;4 neugefasst, <sup><a name="_ftn8" href="#_ftnref8" title="_ftn8">8)</a></sup> &sect;&sect;&nbsp;4a, 4b, 4c eingef&uuml;gt, <sup><a name="_ftn9" href="#_ftnref9" title="_ftn9">9)</a></sup> &sect;&nbsp;5 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 ge&auml;ndert, <sup><a name="_ftn10" href="#_ftnref10" title="_ftn10">10)</a></sup> &sect;&nbsp;6 neugefasst, <sup><a name="_ftn11" href="#_ftnref11" title="_ftn11">11)</a></sup> &sect;&nbsp;6a eingef&uuml;gt, <sup><a name="_ftn12" href="#_ftnref12" title="_ftn12">12)</a></sup> &sect;&nbsp;7 neugefasst, <sup><a name="_ftn13" href="#_ftnref13" title="_ftn13">13)</a></sup> &sect;&nbsp;8 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;1 neugefasst, Abs.&nbsp;1 Satz 2, Abs.&nbsp;4 eingef&uuml;gt, <sup><a name="_ftn14" href="#_ftnref14" title="_ftn14">14)</a></sup> &sect;&nbsp;10 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 eingef&uuml;gt, Abs.&nbsp;2 Buchst.&nbsp;a neugefasst, Abs.&nbsp;2a, Abs.&nbsp;4 Satz 4 und 5, Abs.&nbsp;12 Satz&nbsp;3 eingef&uuml;gt, <sup><a name="_ftn15" href="#_ftnref15" title="_ftn15">15)</a></sup> &sect;&nbsp;13 Abs.&nbsp;1 <sup><a name="_ftn16" href="#_ftnref16" title="_ftn16">16)</a></sup> &sect;&nbsp;31 Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;7 ge&auml;ndert, Abs.&nbsp;4 angef&uuml;gt, <sup><a name="_ftn17" href="#_ftnref17" title="_ftn17">17)</a></sup> &sect;&nbsp;32 Abs.&nbsp;2a eingef&uuml;gt, Abs.&nbsp;3 Satz&nbsp;1 Nr.&nbsp;7, Satz&nbsp;2 aufgehoben, Abs.&nbsp;4 ge&auml;ndert, <sup><a name="_ftn18" href="#_ftnref18" title="_ftn18">18)</a></sup> &sect;&nbsp;36 Abs.&nbsp;3 angef&uuml;gt, <sup><a name="_ftn19" href="#_ftnref19" title="_ftn19">19)</a></sup> &sect;&nbsp;37 Abs.&nbsp;1a eingef&uuml;gt, Abs.&nbsp;2 Nr.&nbsp;4, Abs.&nbsp;3 Nr.&nbsp;5, Nr.&nbsp;6 ge&auml;ndert, Nr.&nbsp;8 aufgehoben, <sup><a name="_ftn20" href="#_ftnref20" title="_ftn20">20)</a></sup> &sect;&nbsp;44 neugefasst, <sup><a name="_ftn21" href="#_ftnref21" title="_ftn21">21)</a></sup> &sect;&nbsp;45 Abs.&nbsp;1 ge&auml;ndert, Abs.&nbsp;2 und Abs.&nbsp;3, <sup><a name="_ftn22" href="#_ftnref22" title="_ftn22">22)</a></sup> &sect;&nbsp;46 neugefasst, <sup><a name="_ftn23" href="#_ftnref23" title="_ftn23">23)</a></sup> &sect;&nbsp;47 aufgehoben, &sect;&nbsp;48 wird &sect;&nbsp;47 und ge&auml;ndert, <sup><a name="_ftn24" href="#_ftnref24" title="_ftn24">24)</a></sup> &sect;&nbsp;49 wird &sect;&nbsp;48 und neugefasst, <sup><a name="_ftn25" href="#_ftnref25" title="_ftn25">25)</a></sup> &sect;&nbsp;50 neugefasst, <sup><a name="_ftn26" href="#_ftnref26" title="_ftn26">26)</a></sup> &sect;&nbsp;51 aufgehoben, <sup><a name="_ftn27" href="#_ftnref27" title="_ftn27">27)</a></sup> &sect;&nbsp;52 und <sup><a name="_ftn28" href="#_ftnref28" title="_ftn28">28)</a></sup> &sect;&nbsp;53 ge&auml;ndert, <sup><a name="_ftn29" href="#_ftnref29" title="_ftn29">29)</a></sup> &sect;&nbsp;54 und <sup><a name="_ftn30" href="#_ftnref30" title="_ftn30">30)</a></sup> &sect;&nbsp;55 neugefasst, <sup><a name="_ftn31" href="#_ftnref31" title="_ftn31">31)</a></sup> &sect;&nbsp;56 Abs.&nbsp;1 Satz&nbsp;2 angef&uuml;gt, Abs.&nbsp;5 neugefasst, <sup><a name="_ftn32" href="#_ftnref32" title="_ftn32">32)</a></sup> &sect;&nbsp;57 ge&auml;ndert durch <sup><a name="_ftn33" href="#_ftnref33" title="_ftn33">33)</a></sup> Gesetz zur &Auml;nderung des Deutsche-Welle-Gesetzes vom 15.&nbsp;Dezember 2004 (BGBl.&nbsp;I S.&nbsp;3456). </font> Deutschlandradio-Staatsvertrag 1970-01-01T01:33:27+0000 1970-01-01T01:33:27+0000 http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=54527 <h1>STAATSVERTRAG </h1><h1>über die Körperschaft des öffentlichen Rechts "Deutschlandradio" </h1><p>(Deutschlandradio-Staatsvertrag - DLR-StV)</p><p>[GVOBl. M-V 1993, S. 921; zuletzt geändert durch den Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (LT-Drucksache BW 14/935; GVBl. Thüringen, S. 709)] </p><p>Das Land Baden-Württemberg, <br />der Freistaat Bayern,<br />das Land Berlin,<br />das Land Brandenburg,<br />die Freie Hansestadt Bremen,<br />die Freie und Hansestadt Hamburg, <br />das Land Hessen,<br />das Land Mecklenburg-Vorpommern, <br />das Land Niedersachsen,<br />das Land Nordrhein-Westfalen, <br />das Land Rheinland-Pfalz, <br />das Saarland,<br />der Freistaat Sachsen, <br />das Land Sachsen-Anhalt, <br />das Land Schleswig-Holstein und <br />das Land Thüringen<br /><br />schließen nachstehenden Staatsvertrag:<br /><br /></p><h2>INHALTSVERZEICHNIS</h2><p>&nbsp;</p><h3>Erster Abschnitt: Errichtung, Programm</h3><p><br /><a href="#%C2%A7%201">§ 1</a> Rechtsform, Name, Sitz<br /><a href="#%C2%A7%202">§ 2</a> Programm<br /><a href="#%C2%A7%203">§ 3</a> Technische Übertragungskapazitäten<br /><a href="#%C2%A7%204">§ 4</a> Programmerstellung, Verwertung, Druckwerke<br /><a href="#%C2%A7%205">§ 5</a> Zusammenarbeit mit ARD und ZDF<br /><br /></p><h3>Zweiter Abschnitt: Vorschriften für die Sendungen</h3><p><br /><a href="#%C2%A7%206">§ 6</a> Gestaltung der Sendungen<br /><a href="#%C2%A7%207">§ 7</a> Berichterstattung<br /><a href="#%C2%A7%208">§ 8</a> Unzulässige Sendungen, Jugendschutz <br /><a href="#%C2%A7%209">§ 9</a> Gegendarstellung<br /><a href="#%C2%A7%2010">§ 10</a> Verlautbarungsrecht<br /><a href="#%C2%A7%2011">§ 11</a> Anspruch auf Sendezeit <br /><a href="#%C2%A7%2012">§ 12</a> Verantwortung<br /><a href="#%C2%A7%2013">§ 13</a> Auskunftspflicht <br /><a href="#%C2%A7%2014">§ 14</a> Beweissicherung<br /><a href="#%C2%A7%2015">§ 15</a> Eingaben und Beschwerden <br /></p><h3>Dritter Abschnitt: Datenschutz</h3><p><br /><a href="#%C2%A7%2016">§ 16</a> Geltung von Datenschutzvorschriften<br /><a href="#%C2%A7%2017">§ 17</a> Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke<br /><a href="#%C2%A7%2018">§ 18</a> Datenschutzbeauftragter<br /><br /></p><h3>Vierter Abschnitt: Organisation, Finanzierung, Haushalt</h3><p><br /><a href="#%C2%A7%2019">§ 19</a> Organe<br /><a href="#%C2%A7%2020">§ 20</a> Aufgaben des Hörfunkrates<br /><a href="#%C2%A7%2021">§ 21</a> Zusammensetzung des Hörfunkrates <br /><a href="#%C2%A7%2022">§ 22</a> Verfahren des Hörfunkrates<br /><a href="#%C2%A7%2023">§ 23</a> Aufgaben des Verwaltungsrates<br /><a href="#%C2%A7%2024">§ 24</a> Zusammensetzung des Verwaltungsrates <br /><a href="#%C2%A7%2025">§ 25</a> Verfahren des Verwaltungsrates<br /><a href="#%C2%A7%2026">§ 26</a> Wahl und Amtszeit des Intendanten <br /><a href="#%C2%A7%2027">§ 27</a> Aufgaben des Intendanten<br /><a href="#%C2%A7%2028">§ 28</a> Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten <br /><a href="#%C2%A7%2029">§ 29 </a> Finanzierung<br /><a href="#%C2%A7%2030">§ 30</a> Haushaltswirtschaft<br /><a href="#%C2%A7%2030a">§ 30a</a> Jahresabschluss und Lagebericht <br /><a href="#%C2%A7%2031">§ 31</a> Rechtsaufsicht<br /><a href="#%C2%A7%2032">§ 32</a> Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens<br /><a href="#%C2%A7%2033">§ 33</a> Informationspflicht, Personalvertretungsrecht <br /></p><h3>Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen <br /></h3><p><a href="#%C2%A7%2034">§ 34</a> Kündigung<br /><a href="#%C2%A7%2035">§ 35</a> Inkrafttreten<br /><br /><strong>Erster Abschnitt: Errichtung, Programm</strong><br /><strong><br /></strong><a name="§ 1" title="§ 1"></a><strong>§ 1 Rechtsform, Name, Sitz.</strong> (1) Die Länder errichten die gemeinnützige rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Deutschlandradio". Mitglieder der Körperschaft sind die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF). <br />Die Aufnahme weiterer Mitglieder ist nicht zulässig.<br /><br />(2) Die Körperschaft hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.<br /><br />(3) Die Körperschaft hat ihren Sitz in Köln und in Berlin. Der Intendant, die dazugehörende Verwaltung und der für den Gerichtsstand maßgebliche Sitz der Körperschaft befinden sich in Köln. Die Körperschaft betreibt programm- und produktionsgerecht gleichgewichtige Funkhäuser in Berlin und Köln.<br /><br /><a name="§ 2" title="§ 2"></a><strong>§ 2 Programm.</strong> (1) Die Körperschaft veranstaltet zwei Hörfunkprogramme. Beide Programme haben ihre Schwerpunkte in den Bereichen Information und Kultur.<br /><br />(2) Die Programme dürfen keine Werbung enthalten.<br /><br />(3) Sponsoring ist unzulässig. Davon ausgenommen sind gesponserte Beiträge, die die Körperschaft von ihren Mitgliedern übernimmt.<br /><br /><a name="§ 3" title="§ 3"></a><strong>§ 3 Technische Übertragungskapazitäten.</strong> (1) Die am 1. Juli 1991 genutzten Frequenzen und Satellitenkanäle des Deutschlandfunks, der Programme von RIAS 1 und DS Kultur stehen der Körperschaft zu. Sie hat hierüber sowie über weitere zur Verfügung stehende Übertragungskapazitäten ein Nutzungskonzept mit dem Ziel zu erstellen, eine bundesweit möglichst gleichwertige terrestrische Verbreitung für beide Programme zu erreichen. Weitere Übertragungskapazitäten können nach Maßgabe des Landesrechts zugeordnet werden, ohne dass den Programmen der Körperschaft nach diesem Staatsvertrag ein Vorrang zukommt.<br /><br />(2) Die Körperschaft ist berechtigt, die Zuordnung von Satellitenkanälen an sie nach § 51 Abs. 2 <br />Rundfunkstaatsvertrag zu beantragen; § 51 Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag gilt für die Körperschaft <br />entsprechend.<br /><br /><a name="§ 4" title="§ 4"></a><strong>§ 4 Programmerstellung, Verwertung, Druckwerke.</strong> (1) Die Körperschaft kann in Erfüllung ihrer Aufgaben zum Erwerb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Hörfunkproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Sie kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Sie darf jedoch Hörfunkproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der <br />wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen.<br /><br />(2) Die Körperschaft kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.<br /><br />(3) Die Körperschaft kann programmbegleitend Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Telemedien nicht statt.<br /><br /><a name="§ 5" title="§ 5"></a><strong>§ 5 Zusammenarbeit mit ARD und ZDF.</strong> (1) Die Körperschaft arbeitet unter Wahrung ihrer journalistischen und redaktionellen Eigenständigkeit eng mit ihren Mitgliedern zusammen.<br /><br />(2) Die Körperschaft nutzt im In- und Ausland die vorhandenen sachlichen, technischen und personellen Kapazitäten ihrer Mitglieder, insbesondere deren Studios, soweit dies programmlich vertretbar und wirtschaftlich ist. Über die Nutzung stimmt sich die Körperschaft mit ihren Mitgliedern ab. Mit ihren Mitgliedern arbeitet die Körperschaft ferner durch die Koproduktion von Programmen und die Übernahme von Wort- und Musikbeiträgen zusammen. Die Programmerstellung durch die beiden Funkhäuser in Berlin und Köln bleibt hiervon unberührt. Näheres regelt die Satzung.<br /><br />(3) Die Programme und Angebote der Körperschaft und ihrer Mitglieder sind auf der Grundlage einer Vereinbarung wechselseitig in den jeweiligen Programmen und Angeboten unentgeltlich zu bewerben.<br /><br />(4) Die Körperschaft veröffentlicht im Rahmen ihres Jahresabschlusses eine Übersicht über die <br />Zusammenarbeit mit ihren Mitgliedern.<br /><br /><strong>Zweiter Abschnitt: Vorschriften für die Sendungen.</strong><br /><br /><a name="§ 6" title="§ 6"></a><strong>§ 6 Gestattung der Sendungen.</strong> (1) In den Sendungen der Körperschaft soll ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Sendungen sollen eine freie individuelle und öffentliche Meinungsbildung fördern.<br /><br />(2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen.<br /><br />(3) Die Körperschaft hat in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. <br />Sie soll dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.<br /><br /><a name="§ 7" title="§ 7"></a><strong>§ 7 Berichterstattung.</strong> (1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind sorgfältig zu prüfen.<br /><br />(2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen; Kommentare sind als persönliche Stellungnahme zu kennzeichnen.<br /><br /><a name="§ 8" title="§ 8"></a><strong>§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz.</strong> Die für das Deutschlandradio geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.<br /><br /><a name="§ 9" title="§ 9"></a><strong>§ 9 Gegendarstellung.</strong> (1) Die Körperschaft ist verpflichtet, durch Hörfunk die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine von der Körperschaft in einer Sendung verbreitete <br />Tatsachenbehauptung betroffen ist.<br /><br />(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn<br /></p><ol><li>der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder</li><li>die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.<br /></li></ol><p>(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, der Körperschaft zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und Tatsachenbehauptung bezeichnen.<br /><br />(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen <br />Programmsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.<br /><br />(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich.<br /><br />(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass die Korperschaft in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.<br /><br />(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des <br />Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.<br /><br /><a name="§ 10" title="§ 10"></a><strong>§ 10 Verlautbarungsrecht.</strong> Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.<br /><br /><a name="§ 11" title="§ 11"></a><strong>§ 11 Anspruch auf Sendezeit.</strong> (1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.<br /><br />(2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.<br /><br />(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten für die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.<br /><br />(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.<br /><br /><a name="§ 12" title="§ 12"></a><strong>§ 12 Verantwortung.</strong> (1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat, trägt für dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwortlich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.<br /><br />(2) For Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.</p><p>(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere das Verfassers, Herstellers oder Gestalters eines Beitrages, bleibt unberührt.<br /><br /><a name="§ 13" title="§ 13"></a><strong>§ 13 Auskunftspflicht.</strong> Die Körperschaft hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Sendungen Verantwortlichen mitzuteilen.<br /><br /><a name="§ 14" title="§ 14"></a><strong>§ 14 Beweissicherung.</strong> (1) Von allen Hörfunksendungen, die die Körperschaft verbreitet, sind vollständige Tonaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung kann abweichend von Satz 1 die Aufzeichnung aufbewahrt warden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei <br />Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.<br /><br />(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von der Körperschaft Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten von der Körperschaft Mehrfertigungen herstellen lassen.<br /><br />(3) Soweit die Körperschaft Radiotext veranstaltet, stellt sie in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.<br /></p><p><a name="§ 15" title="§ 15"></a><strong>§ 15 Eingaben, Beschwerden.</strong> (1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an die Körperschaft zu wenden.<br /><br />(2) Die Körperschaft stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von <br />Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schriftlich beschieden werden. Das Nähere regelt die Satzung.<br /><br /><strong>Dritter Abschnitt: Datenschutz</strong><br /><br /><a name="§ 16" title="§ 16"></a><strong>§ 16 Geltung von Datenschutzvorschriften.</strong> Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind für den Datenschutz bei der Körperschaft die jeweils geltenden Vorschriften des Bundesdatenschutz- gesetzes entsprechend anzuwenden.</p><p><a name="§ 17" title="§ 17"></a><strong>§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke.</strong> (1) Soweit personenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten nur die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.<br /><br />(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung <br />von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder <br />Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so <br />sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten <br />Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei <br />einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.<br /><br />(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zugrundliegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit</p><ol><li>aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,</li><li>aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,</li><li>durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe der Körperschaft durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.<br /></li></ol><p>Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen <br />Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.<br /><br /><a name="§ 18" title="§ 18"></a><strong>§ 18 Datenschutzbeauftragter.</strong> (1) Die Körperschaft bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Das Amt des Beauftragten für den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb der <br />Körperschaft wahrgenommen werden.<br /><br />(2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem <br />Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.<br /><br />(3) Der Beauftragte für den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften <br />dieses Staatsvertrages, des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit der Körperschaft. Dem Beauftragten für den Datenschutz ist dabei</p><ol><li>insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,</li><li>jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.<br /></li></ol><p>Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht <br />entgegengehalten werden.</p><p>(4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur <br />Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz 5 bleibt unberührt.<br /><br />(5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz <br />oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies <br />gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen <br />Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mängel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.<br /><br />(6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen worden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz zu.<br /><br />(7) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat alle 2 Jahre, erstmals zum <br />1. Oktober 1995, einen Bericht über seine Tätigkeit. Weitere Berichte im Einzelfall erstattet der <br />Beauftragte für den Datenschutz auf Anforderung des Verwaltungsrates.<br /><br />(8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für den Datenschutz zu wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch die Körperschaft in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein. <br /></p><p><strong>Vierter Abschnitt: Organisation, Finanzierung, Haushalt</strong><br /></p><p><a name="§ 19" title="§ 19"></a><strong>§ 19 Organe.</strong> Die Organe der Körperschaft sind<br /></p><ol><li>der Hörfunkrat,</li><li>der Verwaltungsrat,</li><li>der Intendant.<br /></li></ol><p><br /><a name="§ 20" title="§ 20"></a><strong>§ 20 Aufgaben des Hörfunkrates.</strong> (1) Der Hörfunkrat hat die Aufgabe, für die Sendungen der Körperschaft Richtlinien im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Einhaltung der Richtlinien und der in den §§ 6 bis 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.<br /><br />(2) Der Hörfunkrat beschließt auf Vorschlag des Verwaltungsrates über die Genehmigung des Jahresabschlusses,die Entlastung des Intendanten und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner gesetzlichen Mitglieder über die Genehmigung des Haushaltsplans.<br /></p><p><a name="§ 21" title="§ 21"></a><strong>§ 21 Zusammensetzung des Hörfunkrates.</strong> (1) Der Hörfunkrat besteht aus vierzig Mitgliedern, nämlich<br /></p><ul><li>a) je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landesregierung entsandt wird,</li><li>b) drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden, <br /></li><li>c) einem Vertreter der Evangelischen Kirchen in Deutschland,</li><li>d) einem Vertreter der Katholischen Kirche,</li><li>e) einem Vertreter des Zentralrats der Juden in Deutschland, <br /></li><li>f) einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes,</li><li>g) einem Vertreter der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände, <br /></li><li>h) einem Vertreter der Arbeitsgemeinschaft der Badisch-Württembergischen Bauernverbände,</li><li>i) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen, Landesverband Bayern e.V.,</li><li>j) einem Vertreter des Landessportbundes Berlin e. V.,</li><li>k) einem Vertreter der Handwerkskammern von Brandenburg,</li><li>l) einem Vertreter des Sozialverbandes Deutschland e.V., Landesverband Bremen,</li><li>m) einem Vertreter der Deutschen-Angestellten-Gewerkschaft - Landesverband Hamburg,</li><li>n) einem Vertreter des Deutschen Mieterbundes, Landesverband Hessen e V.,</li><li>o) einem Vertreter eines Landesverbandes der Freien Berufe, Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e V.,</li><li>p) einem Vertreter des Landesmusikrates Niedersachsen e.V.,</li><li>q) einem Vertreter des Landesjugendringes Nordrhein-Westfalen,</li><li>r) für jeweils eine Amtsperiode einem Vertreter von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - Landesbezirk <br />Rheinland-Pfalz - aus dem Fachbereich Medien oder einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes/Landesverband Rheinland-Pfalz,</li><li>s) einem Vertreter der Verbraucherzentrale des Saarlandes e.V.,</li><li>t) einem Vertreter des Bundes der stalinistisch Verfolgten, Landesverband Sachsen,</li><li>u) einem Vertreter des Deutschen Roten Kreuzes - Landesverband Sachsen-Anhalt e.V.,</li><li>v) einem Vertreter des Landesnaturschutzverbandes Schleswig-Holstein, <br /></li><li>w) einem Vertreter der Industrie- und Handelskammern von Thüringen.<br /></li></ul><p>(2) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Hörfunkrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.</p><p>(3) Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) aufgeführten Vertreter werden von den dort bezeichneten Verbänden oder Organisationen entsandt. Der Vorsitzende des Hörfunkrates bestimmt, bis zu welchem Zeitpunkt der jeweilige Vertreter zu benennen ist.<br /><br />(4) Bei der Entsendung der Vertreter sind Frauen angemessen zu berücksichtigen. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. b) ist mindestens eine Frau zu entsenden. Bei den Vertretern nach Absatz 1 Buchst. a) und c) bis w) muss, soweit eine andere Person als Nachfolger eines Mitglieds entsandt wird, diese Person eine Frau sein, wenn zuvor ein Mann entsandt war, oder ein Mann sein, wenn zuvor eine Frau entsandt war. Satz 3 gilt nicht, wenn dies im Einzelfall oder aufgrund der Zusammensetzung der entsendungsberechtigten Stelle nicht möglich ist.<br /><br />(5) Solange und soweit von dem Entsendungsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein; gleiches gilt für Mitglieder der gesetzgebenden und beschließenden Organe der Europäischen Gemeinschaften, des Europarats, des Bundes oder eines Landes. Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt. § 34 Abs. 1 bleibt unberührt.<br /><br />(6) Die Mitglieder des Hörfunkrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen weder für die Körperschaft, für eine andere Rundfunkanstalt, einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt. Die Mitglieder des Hörfunkrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Hörfunkrates zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Hörfunkrat aus. Im Zweifel stellt der Hörfunkrat fest, ob eine Interessenkollision vorliegt. Wird eine Person Mitglied des Hörfunkrates, so entfällt dadurch die Berechtigung, Mitglied eines Aufsichtsgremiums der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF zu sein. Das Nähere regelt die Satzung.<br /><br />(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Hörfunkrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchst. a) <br />und b) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis w) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden, wenn sie aus dem jeweiligen Verband oder der Organisation ausscheiden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.<br /><br />(8) Die Länder überprüfen die Zusammensetzung des Hörfunkrates nach Absatz 1 Buchst. h) bis w) rechtzeitig vor Ablauf jeder zweiten Amtsperiode.<br /><br /><a name="§ 22" title="§ 22"></a><strong>§ 22 Verfahren des Hörfunkrates.</strong> (1) Der Hörfunkrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.<br /><br />(2) Der Hörfunkrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann.<br /><br />(3) Der Hörfunkrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.<br /></p><p>(4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Hörfunkrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.<br /><br /><a name="§ 23" title="§ 23"></a><strong>§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates.</strong> (1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt die Körperschaft beim Abschluss des Dienstvertrages und beim Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen der Körperschaft und dem Intendanten.<br /><br />(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tätigkeit des Intendanten.<br /><br />(3) Der Verwaltungsrat beschließt die Satzung der Körperschaft.<br /><br />(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem <br />Hörfunkrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.<br /><br /><a name="§ 24" title="§ 24"></a><strong>§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates.</strong> (1) Der Verwaltungsrat besteht aus acht Mitgliedern, nämlich</p><ul><li>a) drei Vertretern der Länder, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; <br />die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufung möglichst einmütig vorzunehmen;</li><li>b) einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung entsandt wird;</li><li>c) zwei Vertretern der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, die von <br />deren Intendanten entsandt werden;</li><li>d) zwei Vertretern des ZDF, die vom Intendanten des ZDF entsandt werden.<br /></li></ul><p>(2) Die Amtszeit der Mitglieder beträgt fünf Jahre; § 21 Abs. 7 Sätze 2 und 4 gelten entsprechend.<br /><br />(3) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.<br /><br />(4) § 21 Abs. 6 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates nach Absatz 1 Buchstabe a) und b) entsprechend.<br /><br />(5) Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in Verwaltungsrat und Hörfunkrat ist ausgeschlossen.<br /><br /><a name="§ 25" title="§ 25"></a><strong>§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates.</strong> (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Als Vorsitzender ist entweder ein Vertreter der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder des ZDF im Wechsel nach jeder Amtsperiode zu wählen. Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.<br /><br />(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Beschlüsse gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4, § 26 Abs. 1 und 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.<br /><br />(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muss er ihn <br />einberufen.<br /><br />(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Hörfunkrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußem.<br /><br /><a name="§ 26" title="§ 26"></a><strong>§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten.</strong> (1) Der Intendant wird vom Hörfunkrat auf Vorschlag des Verwaltungsrates auf die Dauer von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens zwei Drittel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.<br /><br />(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer<br /></p><ul><li>a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat,</li><li>b) unbeschränkt geschäftsfähig ist,</li><li>c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann,</li><li>d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen <br />Wahlen zu erlangen, sowie</li><li>e) Grundrechte nicht verwirkt hat.<br /></li></ul><p>(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Hörfunkrates entlassen; der Beschluss des Hörfunkrates bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der <br />Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiterzugewähren.<br /><br /><a name="§ 27" title="§ 27"></a><strong>§ 27 Aufgaben des Intendanten.</strong> (1) Der Intendant vertritt die Körperschaft gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte der Körperschaft einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.<br /><br />(2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat die Direktoren und aus deren Mitte seine Stellvertretung.</p><p><a name="§ 28" title="§ 28"></a><strong>§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten.</strong> Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften: </p><ol><li>Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,</li><li>Erwerb und Veräußerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen, <br /></li><li>Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,</li><li>Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie, <br /></li><li>Abschluss von Tarifverträgen,</li><li>Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer <br />Bestimmung der Satzung,</li><li>Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 125 000,- Euro.<br /></li></ol><p><a name="§ 29" title="§ 29"></a><strong>§ 29 Finanzierung.</strong> Die Körperschaft wird aus Mitteln der Rundfunkgebühr gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. Sie deckt im übrigen ihre Ausgaben durch <br />sonstige Einnahmen.<br /><br /><a name="§ 30" title="§ 30"></a><strong>§ 30 Haushaltswirtschaft.</strong> (1) Die Körperschaft ist in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt.<br /><br />(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. Der Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.<br /><br />(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der gemeinsamen Prüfung durch die Rechnungshöfe der Lander Berlin und Nordrhein-Westfalen. Der Prüfungsbericht ist dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, dem Vorsitzenden des Hörfunkrates und allen Landesregierungen zuzuleiten.<br /><br /><a name="§ 30a" title="§ 30a"></a><strong>§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht</strong>. (1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjahres den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse der Körperschaft einschließlich ihrer Beziehungen zu Unternehmen, an denen sie unmittelbar oder mittelbar <br />beteiligt ist, zu vermitteln.<br /><br />(2) Der Jahresabschluss and der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches fur große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.<br /><br />(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht <br />werden vom Intendanten den Regierungen und den Rechnungshöfen der Sitzländer übermittelt.<br /><br />(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht <br />über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts.<br /><br /><a name="§ 31" title="§ 31"></a><strong>§ 31 Rechtsaufsicht.</strong> (1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem <br />Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die <br />rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Rundfunkstaatsvertrag.<br /><br />(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe der Körperschaft die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung hat sich zuvor mit den anderen Landesregierungen abzustimmen. Sie ist berechtigt, der Körperschaft im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmung ihrer Pflichten zu setzen.<br /><br /><a name="§ 32" title="§ 32"></a><strong>§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens.</strong> Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der Körperschaft ist unzulässig.<br /><br /><a name="§ 33" title="§ 33"></a><strong>§ 33 Informationspflicht, Personalvertretungsrecht.</strong> (1) Soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen in bezug auf die Körperschaft bestehen, gilt § 9 Abs. 1 und 2 Rundfunkstaatsvertrag entsprechend.<br /><br />(2) Für die Körperschaft sind das Bundespersonalvertretungsgesetz und die dazu ergangenen <br />Rechtsverordnungen in ihrer jeweils geltenden Fassung nach Maßgabe der für die „Deutsche <br />Welle" geltenden Vorschriften entsprechend anwendbar. In den Fällen des § 71 Abs. 1 Satz 4 des <br />Bundespersonalvertretungsgesetzes sind abwechselnd die Präsidenten der Oberverwaltungsgerichte der Sitzländer, beginnend mit Nordrhein-Westfalen, oder ein von ihnen Beauftragter mit der Befähigung zum Richteramt für zwei Jahre Vorsitzender der Einigungsstelle.<br /><br /><strong>Fünfter Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen</strong></p><p><a name="§ 34" title="§ 34"></a><strong>§ 34 Kündigung.</strong> (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragsschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre <br />späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.<br /><br />(2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 54 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf die <br />Körperschaft anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages für die Körperschaft fort. Im <br />Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem § 54 Abs. <br />5 finden die gekündigten Vorschriften auf die Körperschaft keine Anwendung.<br /><br /><a name="§ 35" title="§ 35"></a><strong>§ 35 In-Kraft-Treten.</strong> Dieser Staatsvertrag tritt am 1. Januar 1994 in Kraft.<br /></p> Jugendmedienschutz-Staatsvertrag 1970-01-01T01:33:23+0000 1970-01-01T01:33:23+0000 http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=2427 <h1 align="center">Staatsvertrag über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk und Telemedien (Jugendmedienschutz-Staatsvertrag – JMStV)</h1> <p align="center">(Nds. GVBl. 2002, S. 706)<br />Zuletzt geändert durch Artikel 3 des Neunten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 31. Juli 2006 bis 5. September 2006<br /> (LT-Drucksache BW 14/935; GVBl. Thüringen 2007, S. 709)<br /><br /></p> <p>Das Land Baden-Württemberg, <br />der Freistaat Bayern, <br />das Land Berlin, <br />das Land Brandenburg, <br />die Freie Hansestadt Bremen, <br />die Freie und Hansestadt Hamburg, <br />das Land Hessen, <br />das Land Mecklenburg-Vorpommern, <br />das Land Niedersachsen, <br />das Land Nordrhein-Westfalen, <br />das Land Rheinland-Pfalz, <br />das Saarland, <br />der Freistaat Sachsen, <br />das Land Sachsen-Anhalt, <br />das Land Schleswig-Holstein und <br />der Freistaat Thüringen </p> <p>schließen nachstehenden Staatsvertrag:</p> <h2>Inhaltsübersicht</h2> <table border="0" cellspacing="0" cellpadding="0"> <tbody><tr> <td><font size="-1"><strong>I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften</strong></font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect1">§ 1</a> Zweck des Staatsvertrages</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect2">§ 2</a> Geltungsbereich</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect3">§ 3</a> Begriffsbestimmungen</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect4">§ 4</a> Unzulässige Angebote</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect5">§ 5</a> Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect6">§ 6</a> Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect7">§ 7</a> Jugendschutzbeauftragte</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><strong>II. Abschnitt. Vorschriften für Rundfunk</strong></font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect8">§ 8</a> Festlegung der Sendezeit</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect9">§ 9</a> Ausnahmeregelungen</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect10">§ 10</a> Programmankündigungen und Kenntlichmachung</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><strong>III. Abschnitt. Vorschriften für Telemedien</strong></font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect11">§ 11</a> Jugendschutzprogramme</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect12">§ 12</a> Kennzeichnungspflicht</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><strong>IV. Abschnitt. Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks</strong></font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect13">§ 13</a> Anwendungsbereich</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect14">§ 14</a> Kommission für Jugendmedienschutz</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect15">§ 15</a> Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect16">§ 16</a> Zuständigkeit der KJM</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect17">§ 17</a> Verfahren der KJM</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect18">§ 18</a> "jugendschutz.net"</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect19">§ 19</a> Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><strong>V. Abschnitt. Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks </strong></font></td></tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect20">§ 20</a> Aufsicht</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect21">§ 21</a> Auskunftsansprüche</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect22">§ 22</a> Revision zum Bundesverwaltungsgericht</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><strong>VI. Abschnitt. Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks</strong></font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect23">§ 23</a> Strafbestimmung</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect24">§ 24</a> Ordnungswidrigkeiten</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><strong>VII. Abschnitt. Schlussbestimmungen</strong></font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect25">§ 25</a> Änderung sonstiger Staatsverträge</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect26">§ 26</a> Geltungsdauer, Kündigung</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect27">§ 27</a> Notifizierung</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><a href="#sect28">§ 28</a> In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung</font></td> </tr> <tr> <td><font size="-1"><strong><a href="#prot">Protollerklärungen</a></strong></font></td> </tr> </tbody></table> <h2>I. Abschnitt. Allgemeine Vorschriften</h2> <p><strong><a name="sect1" title="sect1"></a>§ 1 Zweck des Staatsvertrages.</strong> Zweck des Staatsvertrages ist der einheitliche Schutz der Kinder und Jugendlichen vor Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die deren Entwicklung oder Erziehung beeinträchtigen oder gefährden, sowie der Schutz vor solchen Angeboten in elektronischen Informations- und Kommunikationsmedien, die die Menschenwürde oder sonstige durch das Strafgesetzbuch geschützte Rechtsgüter verletzen. </p> <p><strong><a name="sect2" title="sect2"></a>§ 2 Geltungsbereich.</strong> (1) Dieser Staatsvertrag gilt für elektronische Informations- und Kommunikationsmedien (Rundfunk und Telemedien). </p> <p>(2) Dieser Staatsvertrag gilt nicht für elektronische Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie Telekommunkationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunkationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Sigalen über Telekommunkationsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunkationsgesetzes sind. </p> <p>(3) Das Telemediengesetz und die für die Telemedien anwendbaren Bestimmungen des Rundfunkstaatsvertrags bleiben unberührt. </p> <p><strong><a name="sect3" title="sect3"></a>§ 3 Begriffsbestimmungen.</strong> (1) Kind im Sinne dieses Staatsvertrages ist, wer noch nicht 14 Jahre, Jugendlicher, wer 14 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. </p> <p>(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages sind:</p> <ol> <li>„Angebote“ Rundfunksendungen oder Inhalte von Telemedien, </li> <li>„Anbieter“ Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien. </li> </ol> <p><strong><a name="sect4" title="sect4"></a>§ 4 Unzulässige Angebote.</strong> (1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie </p> <ol> <li>Propagandamittel im Sinne des § 86 des Strafgesetzbuches darstellen, deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist, </li> <li>Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86 a des Strafgesetzbuches verwenden,</li> <li>zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale; rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung .oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden;</li> <li>eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,</li> <li>grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,</li> <li>als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen, </li> <li>den Krieg verherrlichen,</li> <li>gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren; wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt; eine Einwilligung ist unbeachtlich,</li> <li>Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,</li> <li>pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder</li> <li>in den Teilen B und D der Liste nach § 28 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind. </li> </ol> <p>&nbsp;</p> <p>In den Fällen der Nummern 1 bis 4 und 6 gilt § 86 Abs. 3 des Strafgesetzbuches; im Falle der Nummer 5 § 131 Abs. 3 des Strafgesetzbuches entsprechend. </p> <p>(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie </p><ol> <li>in sonstiger Weise pornografisch sind,</li> <li>in den Teilen A und C der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, oder</li> <li>offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden.</li> </ol> <p>In Telemedien sind Angebote abweichend von Satz 1 zulässig, wenn von Seiten des Anbieters sichergestellt ist; dass sie nur Erwachsenen zugänglich gemacht werden (geschlossene Benutzergruppe). </p> <p>(3) Nach Aufnahme eines Angebotes in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes wirken die Verbote nach Absatz 1 und 2 auch nach wesentlichen inhaltlichen Veränderungen bis zu einer Entscheidung durch die Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien. </p> <p><strong>§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote.</strong> (1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen. </p> <p>(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind. </p> <p>(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er </p> <ol> <li>durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder </li> <li>die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen. </li> </ol> <p>(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Bei Filmen; die nach § 14 Abs. 2 des Jugendschutzgesetzes unter 12 Jahren nicht freigegeben sind, ist bei der Wahl der Sendezeit dem Wohl jüngerer Kinder Rechnung zu tragen. </p> <p>(5) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 nur auf Kinder zu befürchten, erfüllt der Anbieter von Telemedien seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot getrennt von für Kinder bestimmten Angeboten verbreitet wird oder abrufbar ist. </p> <p>(6) Absatz 1 gilt nicht für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen im Rundfunk und vergleichbare Angebote bei Telemedien, soweit ein berechtigtes Interesse gerade an dieser Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt. </p> <p><strong>§ 6 Jugendschutz in der Werbung und im Teleshopping.</strong> (1) Werbung für indizierte Angebote ist nur unter den Bedingungen zulässig, die auch für die Verbreitung des Angebotes selbst gelten. Die Liste der jugendgefährdenden Medien (§ 18 des Jugendschutzgesetzes) darf nicht zum Zwecke der Werbung verbreitet oder zugänglich gemacht werden. Bei Werbung darf nicht darauf hingewiesen werden, dass ein Verfahren zur Aufnahme eines Angebotes oder eines inhaltsgleichen Trägermediums in die Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes anhängig ist oder gewesen ist. </p> <p>(2) Werbung darf Kindern und Jugendlichen weder körperlichen noch seelischen Schaden zufügen, darüber hinaus darf sie nicht </p> <ol> <li>direkte Kaufappelle an Kinder oder Jugendliche enthalten, die deren Unerfahrenheit und Leichtgläubigkeit ausnutzen,</li> <li>Kinder und Jugendliche unmittelbar auffordern, ihre Eltern oder Dritte zum Kauf der beworbenen Waren oder Dienstleistungen zu bewegen, </li> <li>das besondere Vertrauen ausnutzen, das Kinder oder Jugendliche zu Eltern, Lehrern und anderen Vertrauenspersonen haben, oder</li> <li>Kinder oder Minderjährige ohne berechtigten Grund in gefährlichen Situationen zeigen.</li> </ol> <p>(3) Werbung, deren Inhalt geeignet ist, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, muss getrennt von Angeboten erfolgen, die sich an Kinder oder Jugendliche richten. </p> <p>(4) Werbung, die sich auch an Kinder oder Jugendliche richtet oder bei der Kinder oder Jugendliche als Darsteller eingesetzt werden, darf nicht den Interessen von Kindern oder Jugendlichen schaden oder deren Unerfahrenheit ausnutzen. </p> <p>(5) Werbung für alkoholische Getränke darf sich weder an Kinder oder Jugendliche richten noch durch die Art der Darstellung Kinder und Jugendliche besonders ansprechen oder diese beim Alkoholgenuss darstellen. Entsprechendes gilt für die Werbung für Tabak in Telemedien. </p> <p>(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für Teleshopping entsprechend. Teleshopping darf darüber hinaus Kinder oder Jugendliche nicht dazu anhalten, Kauf- oder Miet- bzw. Pachtverträge für Waren oder Dienstleistungen zu schließen. </p> <p><strong>§ 7 Jugendschutzbeauftragte.</strong> (1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten, sowie für Anbieter von Suchmaschinen. </p> <p>(2) Anbieter von Telemedien mit weniger als 50 Mitarbeitern oder nachweislich weniger als zehn Millionen Zugriffen im Monatsdurchschnitt eines Jahres sowie Veranstalter, die nicht bundesweit verbreitetes Fernsehen veranstalten, können auf die Bestellung verzichten, wenn sie sich einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle anschließen und diese zur Wahrnehmung der Aufgaben des Jugendschutzbeauftragten verpflichten sowie entsprechend Absatz 3 beteiligen und informieren. </p> <p>(3) Der Jugendschutzbeauftragte ist Ansprechpartner für die Nutzer und berät den Anbieter in Fragen des Jugendschutzes. Er ist vom Anbieter bei Fragen der Herstellung, des Erwerbs, der Planung und der Gestaltung von Angeboten und bei allen Entscheidungen zur Wahrung des Jugendschutzes angemessen und rechtzeitig zu beteiligen und über das jeweilige Angebot vollständig zu informieren. Er kann dem Anbieter eine Beschränkung oder Änderung von Angeboten vorschlagen. </p> <p>(4) Der Jugendschutzbeauftragte muss die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Fachkunde besitzen. Er ist in seiner Tätigkeit weisungsfrei. Er darf wegen der Erfüllung seiner Aufgaben nicht benachteiligt werden. Ihm sind die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Sachmittel zur Verfügung zu stellen. Er ist unter Fortzahlung seiner Bezüge soweit für seine Aufgaben erforderlich von der Arbeitsleistung freizustellen. </p> <p>(5) Die Jugendschutzbeauftragten der Anbieter sollen in einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch eintreten. </p> <h2>II. Abschnitt. Vorschriften für Rundfunk </h2> <p><strong><a name="sect8" title="sect8"></a>§ 8 Festlegung der Sendezeit.</strong> (1) Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF), die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) oder von dieser hierfür anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle können jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall für Filme, auf die das Jugendschutzgesetz keine Anwendung findet, zeitliche Beschränkungen vorsehen, um den Besonderheiten der Ausstrahlung von Filmen im Fernsehen, vor allem bei Fernsehserien, gerecht zu werden. </p> <p>(2) Für sonstige Sendeformate können die in Absatz 1 genannten Stellen im Einzelfall zeitliche Beschränkungen vorsehen, wenn deren Ausgestaltung nach Thema, Themenbehandlung, Gestaltung oder Präsentation in einer Gesamtbewertung geeignet ist, Kinder oder Jugendliche in ihrer Entwicklung und Erziehung zu beeinträchtigen. </p> <p><strong><a name="sect9" title="sect9"></a>§ 9 Ausnahmeregelungen.</strong> (1) Auf Antrag des Intendanten kann das jeweils zuständige Organ der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des Deutschlandradios und des ZDF sowie auf Antrag eines privaten Rundfunkveranstalters die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle jeweils in Richtlinien oder für den Einzelfall von der Vermutung nach § 5 Abs. 2 abweichen. Dies gilt vor allem für Angebote, deren Bewertung länger als 15 Jahre zurückliegt. Die obersten Landesjugendbehörden sind von der abweichenden Bewertung zu unterrichten. </p> <p>(2) Die Landesmedienanstalten können für digital verbreitete Programme des privaten Fernsehens durch übereinstimmende Satzungen festlegen, unter welchen Voraussetzungen ein Rundfunkveranstalter seine Verpflichtung nach § 5 erfüllt, indem er diese Sendungen nur mit einer allein für diese verwandten Technik verschlüsselt oder vorsperrt. Der Rundfunkveranstalter hat sicherzustellen, dass die Freischaltung durch den Nutzer nur für die Dauer der jeweiligen Sendung oder des jeweiligen Films möglich ist. Die Landesmedienanstalten bestimmen in den Satzungen nach Satz 1, insbesondere welche Anforderungen an die Verschlüsselung und Vorsperrung von Sendungen zur Gewährleistung eines effektiven Jugendschutzes zu stellen sind.</p> <p><strong><a name="sect10" title="sect10"></a>§ 10 Programmankündigungen und Kenntlichmachung</strong>. (1) § 5 Abs. 4 und 5 gilt für unverschlüsselte und nicht vorgesperrte Programmankündigungen mit Bewegtbildern entsprechend. </p> <p>(2) Sendungen, für die eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren anzunehmen ist, müssen durch akustische Zeichen angekündigt oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung als ungeeignet für die entsprechende Altersstufe kenntlich gemacht werden. </p> <h2>III. Vorschriften für Telemedien</h2> <p><strong><a name="sect11" title="sect11"></a>§ 11 Jugendschutzprogramme.</strong> (1) Der Anbieter von Telemedien kann den Anforderungen nach § 5 Abs. 3 Nr. 1 dadurch genügen, dass Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen zu beeinträchtigen, für ein als geeignet anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert werden oder dass es ihnen vorgeschaltet wird. </p> <p>(2) Jugendschutzprogramme nach Absatz 1 müssen zur Anerkennung der Eignung vorgelegt werden. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt ist. Die Anerkennung ist auf fünf Jahre befristet. Verlängerung ist möglich. </p> <p>(3) Die Anerkennung nach Absatz 2 ist Jugendschutzprogrammen zu erteilen, wenn sie einen nach Altersstufen differenzierten Zugang ermöglichen oder vergleichbar geeignet sind. </p> <p>(4) Die Anerkennung kann widerrufen werden wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind. </p> <p>(5) Wer gewerbsmäßig oder in großem Umfang Telemedien verbreitet oder zugänglich macht, soll auch die für Kinder oder Jugendliche unbedenklichen Angebote für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmieren, soweit dies zumutbar und ohne unverhältnismäßige Kosten möglich ist. </p> <p>(6) Die KJM kann vor Anerkennung eines Jugendschutzprogramms einen zeitlich befristeten Modellversuch mit neuen Verfahren, Vorkehrungen oder technischen Möglichkeiten zur Gewährleistung des Jugendschutzes zulassen. </p> <p><strong><a name="sect12" title="sect12"></a>§ 12 Kennzeichnungspflicht.</strong> Anbieter von Telemedien, die ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind mit bespielten Videokassetten und mit anderen zur Weitergabe geeigneten, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierten Datenträgern (Bildträgern), die nach § 12 des Jugendschutzgesetzes gekennzeichnet oder für die jeweilige Altersstufe freigegeben sind, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen. </p> <h2>IV. Abschnitt. Verfahren für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks</h2> <p><strong><a name="sect13" title="sect13"></a>§ 13 Anwendungsbereich.</strong> Die §§ 14 bis 21 sowie § 24 Abs. 4 Satz 6 gelten nur für länderübergreifende Angebote. </p> <p><strong><a name="sect14" title="sect14"></a>§ 14 Kommission für Jugendmedienschutz.</strong> (1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die Einhaltung der für die Anbieter geltenden Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. </p> <p>(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 wird die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) gebildet. Diese dient der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organ bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1. Auf Antrag der zuständigen Landesmedienanstalt kann die KJM auch mit nichtländerübergreifenden Angeboten gutachtlich befasst werden. Absatz 5 bleibt unberührt. </p> <p>(3) Die KJM besteht aus 12 Sachverständigen. Hiervon werden entsandt </p> <ol> <li> sechs Mitglieder aus dem Kreis der Direktoren der Landesmedienanstalten, die von den Landesmedienanstalten im Einvernehmen benannt werden, </li> <li> vier Mitglieder von den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesbehörden, </li> <li> zwei Mitglieder von der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde. </li> </ol> <p>Für jedes Mitglied ist entsprechend Satz 2 ein Vertreter für den Fall seiner Verhinderung zu bestimmen. Die Amtsdauer der Mitglieder oder stellvertretenden Mitglieder beträgt fünf Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Mindestens vier Mitglieder und stellvertretende Mitglieder sollen die Befähigung zum Richteramt haben. Den Vorsitz führt ein Direktor einer Landesmedienanstalt. </p> <p>(4) Der KJM können nicht angehören Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ und der privaten Rundfunkveranstalter oder Anbieter von Telemedien sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 des Rundfunkstaatsvertrages beteiligten Unternehmen. </p> <p>(5) Es können Prüfausschüsse gebildet werden. Jedem Prüfausschuss muss mindestens jeweils ein in Absatz 3 Satz 2 Nrn. 1 bis 3 aufgeführtes Mitglied der KJM oder im Falle seiner Verhinderung dessen Vertreter angehören. Die Prüfausschüsse entscheiden jeweils bei Einstimmigkeit anstelle der KJM. Zu Beginn der Amtsperiode der KJM wird die Verteilung der Prüfverfahren von der KJM festgelegt. Das Nähere ist in der Geschäftsordnung der KJM festzulegen. </p> <p>(6) Die Mitglieder der KJM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Regelung zur Vertraulichkeit nach § 24 des Rundfunkstaatsvertrages gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KJM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten. </p> <p>(7) Die Mitglieder der KJM haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen und Auslagen. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen. </p> <p>(8) Die Landesmedienanstalten stellen der KJM die notwendigen personellen und sachlichen Mittel. zur Verfügung. Die KJM erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. </p> <p>(9) Der Aufwand für die KJM wird aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages gedeckt. Von den Verfahrensbeteiligten sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch übereinstimmende Satzungen. </p> <p>(10) Den Sitz der GeschäftssteIle der KJM bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich durch Beschluss. </p> <p><strong><a name="sect15" title="sect15"></a>§ 15 Mitwirkung der Gremien der Landesmedienanstalten.</strong> (1) Die KJM unterrichtet die Vorsitzenden der Gremien der Landesmedienanstalten fortlaufend über ihre Tätigkeit. Sie bezieht die Gremienvorsitzenden in grundsätzlichen Angelegenheiten, insbesondere bei der Erstellung von Satzungs- und Richtlinienentwürfen, ein. </p> <p>(2) Die nach Landesrecht zuständigen Organe der Landesmedienanstalten erlassen übereinstimmende Satzungen und Richtlinien zur Durchführung dieses Staatsvertrages. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen mit diesen und der KJM einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung des Jugendmedienschutzes durch. </p> <p><strong><a name="sect16" title="sect16"></a>§ 16 Zuständigkeit der KJM.</strong> Die KJM ist zuständig für die abschließende Beurteilung von Angeboten nach diesem Staatsvertrag. Sie ist unbeschadet der Befugnisse von anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle nach diesem Staatsvertrag im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für </p> <ol> <li> die Überwachung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages, </li> <li> die Anerkennung von Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung, </li> <li> die Festlegung der Sendezeit nach § 8, </li> <li> die Festlegung von Ausnahmen nach § 9, </li> <li> die Prüfung und Genehmigung einer Verschlüsselungs- und Vorsperrungstechnik, </li> <li> die Anerkennung von Jugendschutzprogrammen und für die Rücknahme oder den Widerruf der Anerkennung, </li> <li> die Stellungnahme zu Indizierungsanträgen bei der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien und für Anträge bei der Bundesprüfstelle auf Indizierung und </li> <li> die Entscheidung über Ordnungswidrigkeiten nach diesem Staatsvertrag. </li> </ol> <p><strong><a name="sect17" title="sect17"></a>§ 17 Verfahren der KJM. </strong> (1) Die KJM wird von Amts wegen tätig; auf Antrag einer Landesmedienanstalt oder einer obersten Landesjugendbehörde hat sie ein Prüfverfahren einzuleiten. Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KJM sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren Entscheidungen zugrunde zu legen. </p> <p>(2) Die KJM soll mit der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien zusammenarbeiten und einen regelmäßigen Informationsaustausch pflegen. </p> <p>(3) Die KJM erstattet den Gremien der Landesmedienanstalten, den für den Jugendschutz zuständigen obersten Landesjugendbehörden und der für den Jugendschutz zuständigen obersten Bundesbehörde erstmalig zwei Jahre nach ihrer Konstituierung und danach alle zwei Jahre einen Bericht über die Durchführung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages. </p> <p><strong><a name="sect18" title="sect18"></a>§ 18 „jugendschutz.net“.</strong> (1) Die durch die obersten Landesjugendbehörden eingerichtete gemeinsame Stelle Jugendschutz aller Länder („jugendschutz.net“) ist organisatorisch an die KJM angebunden. Die Stelle "jugendschutz.net" wird von den Landesmedienanstalten und den Ländern bis zum 31. Dezember 2008 gemeinsam finanziert. Die näheren Einzelheiten der Finanzierung dieser Stelle durch die Länder legen die für den Jugendschutz zuständigen Minister der Länder in einem Statut durch Beschluss fest. Das Statut regelt auch die fachliche und haushaltsmäßige Unabhängigkeit der Stelle. </p> <p>(2) „jugendschutz.net“ unterstützt die KJM und die obersten Landesjugendbehörden bei deren Aufgaben. </p> <p>(3) „jugendschutz.net“ überprüft die Angebote der Telemedien. Daneben nimmt „jugendschutz.net“ auch Aufgaben der Beratung und Schulung bei Telemedien wahr. </p> <p>(4) Bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages weist „jugendschutz.net“ den Anbieter hierauf hin und informiert die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle und die KJM hierüber. </p> <p><strong><a name="sect19" title="sect19"></a>§ 19 Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle. </strong> (1) Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle können für Rundfunk und Telemedien gebildet werden. </p> <p>(2) Anerkannte Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle überprüfen im Rahmen ihres satzungsgemäßen Aufgabenbereichs die Einhaltung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der hierzu erlassenen Satzungen und Richtlinien bei ihnen angeschlossenen Anbietern. </p> <p>(3) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages anzuerkennen, wenn </p> <ol> <li> die Unabhängigkeit und Sachkunde ihrer benannten Prüfer gewährleistet ist und dabei auch Vertreter aus gesellschaftlichen Gruppen berücksichtigt sind, die sich in besonderer Weise mit Fragen des Jugendschutzes befassen, </li> <li> eine sachgerechte Ausstattung durch eine Vielzahl von Anbietern sichergestellt ist, </li> <li> Vorgaben für die Entscheidungen der Prüfer bestehen, die in der Spruchpraxis einen wirksamen Kinder- und Jugendschutz zu gewährleisten geeignet sind, </li> <li> eine Verfahrensordnung besteht, die den Umfang der Überprüfung, bei Veranstaltern auch die Vorlagepflicht, sowie mögliche Sanktionen regelt und eine Möglichkeit der Überprüfung der Entscheidungen auch auf Antrag von landesrechtlich bestimmten Trägern der Jugendhilfe vorsieht, </li> <li> gewährleistet ist, dass die betroffenen Anbieter vor einer Entscheidung gehört werden, die Entscheidung schriftlich begründet und den Beteiligten mitgeteilt wird und </li> <li> eine Beschwerdestelle eingerichtet ist. </li> </ol> <p>(4) Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidung durch die KJM. Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die Einrichtung legt der KJM die für die Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen vor. Die Anerkennung ist auf vier Jahre befristet. Verlängerung ist möglich. </p> <p>(5) Die Anerkennung kann widerrufen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind oder sich die Spruchpraxis der Einrichtung nicht im Einklang mit dem geltenden Jugendschutzrecht befindet. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Anerkennung wird nicht gewährt. </p> <p>(6) Die anerkannten Einrichtungen der Freiwilligen Selbstkontrolle sollen sich über die Anwendung dieses Staatsvertrages abstimmen. </p> <h2>V. Abschnitt. Vollzug für Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks</h2> <p><strong><a name="sect20" title="sect20"></a>§ 20 Aufsicht.</strong> (1) Stellt die zuständige Landesmedienanstalt fest, dass ein Anbieter gegen die Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen hat, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. </p> <p>(2) Für Veranstalter von Rundfunk trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung. </p> <p>(3) Tritt die KJM an einen Rundfunkveranstalter mit dem Vorwurf heran, er habe gegen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstoßen, und weist der Veranstalter nach, dass er die Sendung vor ihrer Ausstrahlung einer anerkannten Einrichtung, der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages vorgelegt und deren Vorgaben beachtet hat, so sind Maßnahmen durch die KJM im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen zum Jugendschutz durch den Veranstalter nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. Bei nichtvorlagefähigen Sendungen ist vor Maßnahmen bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM die anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle, der der Rundfunkveranstalter angeschlossen ist, zu befassen; Satz 1 gilt entsprechend. Für Entscheidungen nach den §§ 8 und 9 gilt Satz 1 entsprechend. </p> <p>(4) Für Anbieter von Telemedien trifft die zuständige Landesmedienanstalt durch die KJM entsprechend § 59 Abs. 2 bis 4 des Rundfunkstaatsvertrages unter Beachtung der Regelungen zur Verantwortlichkeit nach den §§ 7 bis 10 des Telemediengesetzes die jeweilige Entscheidung. </p> <p>(5) Gehört ein Anbieter von Telemedien einer anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle im Sinne dieses Staatsvertrages an oder unterwirft er sich ihren Statuten, so ist bei behaupteten Verstößen gegen den Jugendschutz, mit Ausnahme von Verstößen gegen § 4 Abs. 1, durch die KJM zunächst diese Einrichtung mit den behaupteten Verstößen zu befassen. Maßnahmen nach Absatz 1 gegen den Anbieter durch die KJM sind nur dann zulässig, wenn die Entscheidung oder die Unterlassung einer Entscheidung der anerkannten Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle die rechtlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums überschreitet. </p> <p>(6) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. </p> <p>(7) Die Länder überprüfen drei Jahre nach In-Kraft-Treten dieses Staatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen der Absätze 3 und 5 insbesondere auf der Grundlage des Berichts der KJM nach § 17 Abs. 3 und von Stellungnahmen anerkannter Einrichtungen Freiwilliger Selbstkontrolle und der obersten Landesjugendbehörden. </p> <p><strong><a name="sect21" title="sect21"></a>§ 21 Auskunftsansprüche.</strong> (1) Ein Anbieter von Telemedien ist verpflichtet, der KJM Auskunft über die Angebote und über die zur Wahrung des Jugendschutzes getroffenen Maßnahmen zu geben und ihr auf Anforderung den unentgeltlichen Zugang zu den Angeboten zu Kontrollzwecken zu ermöglichen. </p> <p>(2) Der Abruf oder die Nutzung von Angeboten im Rahmen der Aufsicht, der Ahndung von Verstößen oder der Kontrolle ist unentgeltlich. Anbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder die Kenntnisnahme durch die zuständige Stelle sperren oder den Abruf oder die Kenntnisnahme erschweren. </p> <p><strong><a name="sect22" title="sect22"></a>§ 22 Revision zum Bundesverwaltungsgericht.</strong> In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe. </p> <h2>VI. Abschnitt. Ahndung von Verstößen der Anbieter mit Ausnahme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks</h2> <p><strong><a name="sect23" title="sect23"></a>§ 23 Strafbestimmung.</strong> Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die offensichtlich geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit unter Berücksichtigung der besonderen Wirkungsform des Verbreitungsmediums schwer zu gefährden. Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Freiheitsstrafe bis zu 6 Monate oder die Geldstrafe bis zu 180 Tagessätze. </p> <p><strong><a name="sect24" title="sect24"></a>§ 24 Ordnungswidrigkeiten.</strong> (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig </p> <ol> <li> Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die <ol> <li>entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Propagandamittel im Sinne des Strafgesetzbuches darstellen,</li> <li>entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwenden,</li> <li>entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 zum Hass gegen Teile der Bevölkerung oder gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch Volkstum bestimmte Gruppe aufstacheln, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen gegen sie auffordern oder die Menschenwürde anderer dadurch angreifen, dass Teile der Bevölkerung oder eine vorbezeichnete Gruppe beschimpft, böswillig verächtlich gemacht oder verleumdet werden,</li> <li>entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 oder § 7 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, leugnen oder verharmlosen,</li> <li>entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,</li> <li>entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 des Strafgesetzbuches genannten rechtswidrigen Tat dienen,</li> <li>entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 den Krieg verherrlichen,</li> <li>entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 gegen die Menschenwürde verstoßen insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein .berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt,</li> <li>entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen,</li> <li>entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 pornografisch sind und Gewalttätigkeiten, den sexuellen Missbrauch von Kindern oder Jugendlichen oder sexuelle Handlungen von Menschen mit Tieren zum Gegenstand haben; dies gilt auch bei virtuellen Darstellungen, oder</li> <li>entgegen § Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 in den Teilen B und D der Liste nach § 18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind,</li> </ol> </li><li> entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in sonstiger Weise pornografisch sind, </li> <li> entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die in den Teilen A und C der Liste nach §18 des Jugendschutzgesetzes aufgenommen sind oder mit einem in dieser Liste aufgenommenen Werk ganz oder im Wesentlichen inhaltsgleich sind, </li> <li> entgegen § 5 Abs. 1 Angebote verbreitet oder zugänglich macht, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, ohne dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen, </li> <li> entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Werbung oder Teleshopping für indizierte Angebote verbreitet oder zugänglich macht, </li> <li> entgegen § 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 die Liste der jugendgefährdenden Medien verbreitet oder zugänglich macht, </li> <li> entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 6 einen dort genannten Hinweis gibt, </li> <li> entgegen § 7 keinen Jugendschutzbeauftragten bestellt, </li> <li> Sendeformate entgegen Sendezeitbeschränkungen nach § 8 Abs. 2 verbreitet, </li> <li> Sendungen, deren Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung nach § 5 Abs. 2 vermutet wird, verbreitet, ohne dass die KJM oder eine von dieser hierfür anerkannte Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle von der Vermutung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 abgewichen ist, </li> <li> entgegen § 10 Abs. 1 Programmankündigungen mit Bewegtbildern außerhalb der geeigneten Sendezeit und unverschlüsselt verbreitet, </li> <li> entgegen § 10 Abs. 2 Sendungen verbreitet, ohne ihre Ausstrahlung durch akustische Zeichen anzukündigen oder durch optische Mittel während der gesamten Sendung kenntlich zu machen, </li> <li> Angebote ohne den nach § 12 erforderlichen Hinweis verbreitet, </li> <li> entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 20 Abs. 1 nicht tätig wird, </li> <li> entgegen § 21 Abs. 1 seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt oder </li> <li> entgegen § 21 Abs. 2 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt. </li> </ol> <p>(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer vorsätzlich </p> <ol> <li> entgegen § 11 Abs. 5 Telemedien als für Kinder oder Jugendliche der betreffenden Altersstufe geeignet falsch kennzeichnet oder </li> <li> im Rahmen eines Verfahrens zur Anerkennung einer Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle nach § 19 Abs. 4 falsche Angaben macht. </li> </ol> <p>(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden. </p> <p>(4) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die zuständige Landesmedienanstalt. Zuständig ist in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Nr. 1 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter von Telemedien seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Zuständig ist im Falle des Absatzes 2 Nr. 2 die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Einrichtung der Freiwilligen Selbstkontrolle ihren Sitz hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit; so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, bei der der Antrag auf Anerkennung gestellt wurde. Die zuständige Landesmedienanstalt trifft die Entscheidungen durch die KJM. </p> <p>(5) Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Landesmedienanstalt die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Bestimmung in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt. </p> <p>(6) Die zuständige Landesmedienanstalt kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 oder 2 von dem betroffenen Anbieter in seinem Angebot verbreitet oder in diesem zugänglich gemacht werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch die zuständige Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. </p> <p>(7) Die Verfolgung der in Absatz 1 und 2 genannten Ordnungswidrigkeiten verjährt in sechs Monaten. </p> <h2> VII. Abschnitt. Schlussbestimmungen</h2> <p><strong><a name="sect25" title="sect25"></a>§ 25 Änderung sonstiger Staatsverträge.</strong> <em>(Änderungen des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages sowie des <a href="index.php?option=com_content&task=view&id=26&Itemid=29">Mediendienste-Staatsvertrages</a>; nicht abgedruckt)</em> </p><p><strong><a name="sect26" title="sect26"></a>§ 26 Geltungsdauer, Kündigung.</strong> (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Er kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Das Vertragsverhältnis kann hinsichtlich § 20 Abs. 3 und 5 erstmals zum 31. Dezember 2008 mit einer halbjährlichen Frist zum Jahresende gesondert gekündigt werden. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis unter den übrigen Ländern unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder das Vertragsverhältnis binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen. </p> <p>(2) Für die Kündigung der in § 25 geänderten Staatsverträge sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend. </p> <p><strong><a name="sect27" title="sect27"></a>§ 27 Notifizierung.</strong> Änderungen dieses Staatsvertrages unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. </p> <p><strong><a name="sect28" title="sect28"></a>§ 28 In-Kraft-Treten, Neubekanntmachung.</strong> (1) Dieser Staatsvertrag tritt am 1. April 2003 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2003 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos. </p> <p>(2) Die Staats- oder Senatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit. </p> <p>(3) Die Staats- und Senatskanzleien der Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages, des ZDF-Staatsvertrages, des Deutschlandradio-Staatsvertrages und des Mediendienste-Staatsvertrages in der Fassung, die sich aus § 25 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen. </p> <p><em>Unterschriften</em></p> <a name="prot" title="prot"></a><h2>Protokollerklärungen</h2> <p><strong>Protokollerklärung der Länder zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.</strong> Die Regierungschefs der Länder und die Bundesregierung sind sich über das nachfolgende Verfahren einer Evaluierung einig: </p> <p>Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag werden innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren nach In-Kraft-Treten insgesamt überprüft. Dabei sind alle Erfahrungen auszuwerten, die hinsichtlich der Zuordnung der Regelungskompetenzen, der Geltungsbereiche von Bundesgesetz und Länderstaatsvertrag, der Praxistauglichkeit der zugrunde gelegten Jugendschutzkriterien, der Leistungsfähigkeit und Effizienz der Aufsichtsstruktur sowie der Einbeziehung von Einrichtungen der Selbstkontrolle angefallen sind. Die Überprüfung ist insbesondere nach den Kriterien vorzunehmen, inwieweit mit der Neuregelung eine Verbesserung des Jugendschutzes erreicht wurde und ob die neue Struktur eine wirksame und praxisgerechte Aufsicht gewährleistet. </p> <p>Im Rahmen der Gesamtüberprüfung wird die in den beiden Regelwerken vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bundes- und Länderstellen evaluiert. Dies bezieht sich insbesondere auf die der Bundesprüfstelle übertragene Aufgabe der Feststellung jugendgefährdender Angebote. </p> <p>Darüber hinaus ist zu klären, ob das Verfahren der Indizierung als Mittel zum Umgang mit jugendgefährdenden Inhalten noch zeitgemäß ist oder ob ein anderes Vorgehen zum Schutz vor Jugendgefährdungen angezeigt ist. </p> <p>§ 20 Abs. 7 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages bleibt unberührt. </p> <p><strong>Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg sowie der Freistaaten Bayern und Sachsen zum Jugendmedienschutz-Staatsvertrag.</strong> Das Land Baden-Württemberg sowie die Freistaaten Bayern und Sachsen halten die Einbeziehung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks mit seinen Angeboten in ein einheitliches Aufsichts- und Kontrollsystem im Jugendschutz über § 15 Abs. 2 Satz 2 hinaus weiterhin für erforderlich und gehen daher davon aus, dass die Rundfunkkommission diese Frage im Rahmen der Evaluierung nach § 20 Abs. 7 prüft und das Ergebnis den Regierungschefs der Länder anschließend vorlegt. </p> <p><strong>Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen zu § 2 Abs. 1 und zu § 3 Abs. 1 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.</strong> Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern die Definition des Begriffes der „Telemedien“ in einer Weise erfolgt, die dem Interesse der Rechtsanwender an einer Überwindung der bisherigen Trennung zwischen Mediendiensten und Telediensten Rechnung trägt. </p> <p><strong>Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg; des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen zu § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, 9 und 10 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.</strong> Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform des § 131 StGB (Gewaltdarstellung) möglichst rasch eine Klärung hinsichtlich der Darstellung menschenähnlicher Wesen herbeigeführt wird. </p> <p><strong>Protokollerklärung des Landes Baden-Württemberg, des Freistaates Bayern, der Länder Berlin und Brandenburg, der Freien und Hansestadt Hamburg, der Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, des Freistaates Sachsen, des Landes Sachsen-Anhalt und des Freistaates Thüringen zu §§ 23 und 24 des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages.</strong> Das Land Baden-Württemberg, der Freistaat Bayern, die Länder Berlin und Brandenburg, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Länder Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Saarland, der Freistaat Sachsen, das Land Sachsen-Anhalt und der Freistaat Thüringen gehen davon aus, dass im Rahmen der weiteren Beratungen zur Reform der Medienordnung zwischen Bund und Ländern Jugendschutzgesetz und Jugendmedienschutz-Staatsvertrag hinsichtlich der Bewertung von Verhaltensweisen als Ordnungswidrigkeit oder als Straftatbestand rasch weiter aufeinander abgestimmt werden und mögliche Strafbarkeitslücken kompetenzgerecht geschlossen werden. </p> Richtlinien gemäß § 11 RfStV 1970-01-01T01:33:25+0000 1970-01-01T01:33:25+0000 http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=3127 <h1 align="center">Grunds&auml;tze f&uuml;r die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm &bdquo;Erstes Deutsches Fernsehen&ldquo; und anderen Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten (Richtlinien gem&auml;&szlig; &sect;&nbsp;11 RfStV)</h1> <p align="center">vom 30.&nbsp;M&auml;rz 2004</p> <p align="center">GVBl. Nordrhein-Westfalen 2004, S.&nbsp;496</p> <h2>Pr&auml;ambel</h2> <p>Rundfunk ist Medium und Faktor des Prozesses umfassender freier individueller und &ouml;ffentlicher Meinungsbildung. Dem gem&auml;&szlig; ist Rundfunkfreiheit prim&auml;r eine der freien Meinungsbildung dienende Freiheit. Sie ist konstituierend f&uuml;r die Demokratie. Art.&nbsp;5 GG verlangt, dass alle in Betracht kommenden Kr&auml;fte im Gesamtprogramm zu Wort kommen k&ouml;nnen und dass der Rundfunk weder dem Staat noch einer gesellschaftlichen Gruppe ausgeliefert wird [st&auml;ndige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 12, 205; 31, 314; 57, 295; 73, 118; 74, 297; 83, 238; 87, 181; 90, 60)].</p> <p>Diesen verfassungsrechtlichen Vorgaben ist die ARD in besonderer Weise verpflichtet. </p> <p>Die nachfolgenden Verpflichtungen gelten f&uuml;r das ARD-Gemeinschaftsprogramm &bdquo;Erstes Deutsches Fernsehen&ldquo; sowie die anderen Gemeinschaftsprogramme und -angebote.</p> <h2>I. Programmgestaltung</h2> <p><strong>(1) Auftrag.</strong></p> <ol> <li> <p>Der &ouml;ffentlich-rechtliche Rundfunk ist Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und &ouml;ffentlicher Meinungsbildung.</p></li> <li> <p>Die Programme und Angebote der ARD dienen der Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung. Die Angebote und Programme der ARD haben ein vielf&auml;ltiges kulturelles Angebot zu vermitteln. Sie ber&uuml;cksichtigen die Bed&uuml;rfnisse von Mehrheiten und Minderheiten.</p></li> <li> <p>Die Programme und Angebote der ARD haben der Allgemeinheit einen umfassenden &Uuml;berblick &uuml;ber das internationale, europ&auml;ische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Die ARD soll hierdurch die internationale Verst&auml;ndigung, die europ&auml;ische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und L&auml;ndern f&ouml;rdern.</p></li> <li> <p>Der Auftrag zur Information erstreckt sich dabei auf alle Bereiche des politischen, sozialen, wirtschaftlichen, kulturellen und gesellschaftlichen Lebens und umfasst auch die Darstellung geschichtlicher Zusammenh&auml;nge und Entwicklungen. Angebote zur Beratung sind ein wichtiger Bestandteil dieses Informationsangebotes der ARD.</p></li> <li> <p>Mit ihren Programmen und Angeboten leistet die ARD einen Beitrag zur Vermittlung von Bildung und Wissen. Sie verbreitet und f&ouml;rdert Bildungsangebote.</p> </li> <li> <p>In den Programmen und Angeboten der ARD soll anregende, vielf&auml;ltige und kultivierte Unterhaltung dargeboten werden. Das Unterhaltungsangebot ber&uuml;cksichtigt in seiner Breite die Interessen aller Alters- und Bev&ouml;lkerungsgruppen.</p></li> <li> <p>Die ARD vermittelt und f&ouml;rdert Kultur, Kunst und Wissenschaft. Das Geschehen in den L&auml;ndern und die kulturelle Vielfalt der Bundesrepublik sind in den Programmen und Angeboten der ARD angemessen darzustellen.</p> <p>Die Programme und Angebote der ARD sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen und sonstigen Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europ&auml;ischen Raum enthalten.</p></li> <li> <p>Die ARD setzt sich daf&uuml;r ein, der gesamten Bev&ouml;lkerung einen m&ouml;glichst einfachen und ungehinderten Zugang zu ihren Programmen und Angeboten zu erm&ouml;glichen. Sie nutzt die daf&uuml;r relevanten Infrastrukturen und &Uuml;bertragungswege.</p> </li> </ol> <p><strong>(2) Anforderungen an die Gestaltung von Sendungen und Angeboten.</strong></p> <ol> <li> <p>Die W&uuml;rde des Menschen ist zu achten und zu sch&uuml;tzen. Die Pers&ouml;nlichkeitsrechte anderer sind zu achten. Die Programme und Angebote sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und k&ouml;rperlicher Unversehrtheit zu st&auml;rken.</p></li> <li> <p>Auf der Grundlage der verfassungsm&auml;&szlig;igen Ordnung und der allgemeinen Gesetze tragen die Programme und Angebote der ARD zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bei. Sie sollen das Verst&auml;ndnis f&uuml;r alle Fragen des demokratischen und f&ouml;deralen Zusammenlebens f&ouml;rdern.</p> </li> <li> <p>Die Programme und Angebote sollen die Toleranz im Sinne der Achtung von Glauben, Meinung und &Uuml;berzeugung der Mitmenschen f&ouml;rdern. Die sittlichen und religi&ouml;sen &Uuml;berzeugungen der Bev&ouml;lkerung sind zu achten.</p></li> <li> <p>Dem Schutz der Jugend ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Hierf&uuml;r gelten in Erg&auml;nzung der gesetzlichen Vorschriften die ARD-Richtlinien zur Sicherung des Jugendschutzes und die ARD-Kriterien zur Sicherung des Jugendschutzes.</p> <p>Gewalt darf nicht verharmlost oder verherrlicht werden. In den Programmen und Angeboten der ARD werden keine indizierten Filme ausgestrahlt. </p> <p>Die Anliegen von Familien und Kindern sowie der Gleichberechtigung von Frauen und M&auml;nnern sind angemessen zu ber&uuml;cksichtigen. </p> </li> <li> <p>Auf die Trennung von Werbung und Programm ist besonders zu achten. Hierf&uuml;r gelten in Erg&auml;nzung der gesetzlichen Vorschriften die ARD-Richtlinien zur Trennung von Werbung und Programm.</p></li> </ol> <p><strong>(3) Anforderungen insbesondere an Informationssendungen und -angebote.</strong></p> Die ARD hat bei der Erf&uuml;llung ihres Auftrags die Grunds&auml;tze der Objektivit&auml;t und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Programme und Angebote zu ber&uuml;cksichtigen. <ol> <li> <p>Das Gebot der Vielfalt gilt besonders f&uuml;r informierende und meinungsbildende Sendungen. Profilierte politische Aussagen und Analysen sind ebenso wesentliche Bestandteile des Programms wie die Information &uuml;ber bisher unbekannte Sachverhalte und Zusammenh&auml;nge. </p> <p>Auch die Berichterstattung &uuml;ber nicht verfassungskonforme Meinungen, Ereignisse oder Zust&auml;nde geh&ouml;rt zur Informationspflicht. Die selbstverst&auml;ndliche Anerkennung der vom Grundgesetz festgelegten freiheitlich-demokratischen Verfassungsordnung schlie&szlig;t eine sachlich-kritische Auseinandersetzung mit dem geltenden Recht nicht aus. Keinesfalls darf jedoch durch das Programm zur gewaltsamen Ver&auml;nderung dieser Verfassungsordnung oder zu strafbaren Handlungen aufgefordert werden. </p> </li> <li> <p>Im Programm vertretene Meinungen sind nicht die Meinungen der Rundfunkanstalten, sondern Meinungs&auml;u&szlig;erungen der Autoren und Befragten; sie m&uuml;ssen als solche erkennbar sein. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen. In Berichten und in Beitr&auml;gen, in denen sowohl berichtet als auch gewertet wird, d&uuml;rfen keine Tatbest&auml;nde unterdr&uuml;ckt werden, die zur Urteilsbildung n&ouml;tig sind. Alle Beitr&auml;ge haben den Grunds&auml;tzen journalistischer Sorgfalt und Fairness und in ihrer Gesamtheit der Vielfalt der Meinungen zu entsprechen.</p> <p>Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grunds&auml;tzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie m&uuml;ssen unabh&auml;ngig und sachlich sein. Zur journalistischen Sorgfalt geh&ouml;rt, dass Tatsachenbehauptungen &uuml;berpr&uuml;ft werden; Vermutungen sind als solche zu kennzeichnen. Sind f&uuml;r eine kritisch analytische Sendung Tatsachenbehauptungen vorgesehen, die sich gegen eine Person oder Institution richten, so geh&ouml;rt es zur sorgf&auml;ltigen Vorbereitung der Sendung, die Betroffenen soweit erforderlich und m&ouml;glich zu h&ouml;ren und deren Auffassung nicht au&szlig;er acht zu lassen.</p></li> <li> <p>Bei der Wiedergabe von Interviews und Statements darf der Sinn der Aussage nicht ver&auml;ndert oder verf&auml;lscht werden. Das gilt insbesondere bei K&uuml;rzungen und bei der Verwertung von Archivmaterial. Personen, die um Mitwirkung an einer Sendung gebeten werden, d&uuml;rfen &uuml;ber Art und Zweck ihrer Mitwirkung nicht get&auml;uscht werden.</p></li> <li> <p>Die Sendungen der Tagesschau d&uuml;rfen keine Meinungs&auml;u&szlig;erungen der Redaktion enthalten; in Korrespondentenberichten sind Meinungs&auml;u&szlig;erungen zul&auml;ssig. Kommentare im Rahmen von Tagesschau und Tagesthemen m&uuml;ssen von den Nachrichten deutlich abgegrenzt sein. Auf die f&uuml;r den Kommentar verantwortliche Rundfunkanstalt ist hinzuweisen.</p></li> <li> <p>Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von den Rundfunkanstalten durchgef&uuml;hrt werden, ist ausdr&uuml;cklich anzugeben, ob sie repr&auml;sentativ sind.</p></li> </ol> <p><strong>(4) Besondere Anforderungen f&uuml;r Onlineangebote.</strong></p> <ol> <li> <p>Grundlage f&uuml;r die Onlineangebote der ARD bilden die verfassungsrechtlichen und rundfunkstaatsvertraglichen Vorgaben. Diese Angebote dienen der Erf&uuml;llung des Programmauftrags und sind an diesen Auftrag gebunden. Sie informieren, bilden und unterhalten. Die Onlineangebote vertiefen und vernetzen die Programminhalte aus H&ouml;rfunk und Fernsehen.</p></li> <li> <p>Werbung und Sponsoring finden in den ARD-Onlineangeboten nicht statt.</p></li> <li> <p>Mit ihren Onlineangeboten tr&auml;gt die ARD dem ver&auml;nderten Informations- und Kommunikationsverhalten Rechnung. Sie leistet einen wichtigen Beitrag zur Sicherung der Meinungsvielfalt in den neuen Medien und tr&auml;gt damit zur Meinungs- und Willensbildung in der Gesellschaft bei. Vor allem die j&uuml;ngere, mit dem Internet aufwachsende Generation l&auml;sst sich auf diesem Wege erreichen.</p></li> <li> <p>Den Nutzern bietet die ARD mit ihren Onlineangeboten durch unabh&auml;ngige redaktionelle Auswahl und transparente Nutzerf&uuml;hrung Orientierung im Netz. Sie ist von besonderer Bedeutung in einem Medium, das durch eine nicht abz&auml;hlbare F&uuml;lle von Informationen und Diensten sowie durch ein kommerzielles Umfeld gepr&auml;gt ist.</p> </li><li> <p>Die Onlineangebote bieten den Rundfunkteilnehmern hochwertige Inhalte der ARD zur zeitsouver&auml;nen Nutzung und ohne zus&auml;tzliche Kosten f&uuml;r die geb&uuml;hrenfinanzierten Inhalte. Die ARD will mit ihren Onlineangeboten alle Bev&ouml;lkerungsgruppen erreichen. Angebotsstrukturierung und Themenauswahl folgen den Kriterien der umfassenden Information, der Themenvielfalt und Programmqualit&auml;t. Im Unterschied zu kommerziellen Angeboten steht dabei die Maximierung von Zugriffszahlen nicht im Mittelpunkt.</p></li> <li> <p>Die Onlineangebote entsprechen dem &ouml;ffentlich-rechtlichen Programmstandard und erfordern eine eigenst&auml;ndige journalistische Leistung. Die inhaltliche Richtigkeit der von der ARD verbreiteten Onlineangebote ist durch regelm&auml;&szlig;ige &Uuml;berpr&uuml;fung und Aktualisierung zu gew&auml;hrleisten.</p></li> <li> <p>Externe Links dienen der unmittelbaren Erg&auml;nzung, Vertiefung oder Erl&auml;uterung eines Themas oder dem Programmservice. Sie bieten so einen inhaltlichen und medienspezifischen Mehrwert f&uuml;r den Nutzer. Sie sollen m&ouml;glichst auf anerkannte Quellen verweisen. Sie m&uuml;ssen redaktionell veranlasst sein. Ihre Auswahl bedarf einer besonderen redaktionellen Sorgfalt. Externe Links werden als solche gekennzeichnet. Es werden keine Links gesetzt, die unmittelbar zu Inhalten f&uuml;hren, die gewaltverherrlichend oder jugendgef&auml;hrdend sind.</p></li> <li> <p>Chats werden redaktionell begleitet. Sie werden mit Teilnahmeregeln und Teilnehmerbegrenzungen versehen, soweit dies zur Gew&auml;hrleistung der redaktionellen &Uuml;berwachungsaufgabe geboten erscheint. Foren und elektronische G&auml;steb&uuml;cher sind regelm&auml;&szlig;ig dahingehend redaktionell zu &uuml;berpr&uuml;fen, dass keine Verbreitung gewaltverherrlichender, jugendgef&auml;hrdender oder kommerzieller Inhalte erfolgt.</p></li> <li> <p>Die Onlineangebote werden technisch so erstellt, dass die Rundfunkteilnehmer sie auf m&ouml;glichst allen g&auml;ngigen Softwareplattformen nutzen k&ouml;nnen. Die ARD bedient sich f&uuml;r die Erstellung, Pflege und Verbreitung ihrer Onlineangebote der aktuellen medienspezifischen technischen Entwicklungen und Standards. Der barrierefreie Zugang f&uuml;r Menschen mit Behinderungen wird gem&auml;&szlig; der technischen Entwicklung st&auml;ndig verbessert.</p></li> <li> <p>Die ARD betreibt keine eCommerce-Plattformen f&uuml;r kommerzielle Waren oder Dienstleistungen Dritter. F&uuml;r die kostenpflichtige Abgabe von Sendungen oder Sendungsbestandteilen (Mitschnitte) f&uuml;r die private Nutzung sowie den Verkauf von Merchandising- Produkten mit Programmbezug kann auch der Online-Vertriebsweg genutzt werden. Die ARD kann den Rundfunkteilnehmern auch ihren Programmservice online anbieten, wie zum Beispiel die M&ouml;glichkeit, Karten zu ihren Konzerten und anderen Programmveranstaltungen zu bestellen.</p></li> </ol> <h2>II. Bericht &uuml;ber die Erf&uuml;llung des Auftrags nach &sect;&nbsp;11 Abs.&nbsp;4 RfStV und Verfahren zur Aufstellung von Selbstverpflichtungen f&uuml;r die Gemeinschaftsprogramme und -angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten</h2> <p>(1) Alle zwei Jahre ver&ouml;ffentlichen die in der ARD zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht &uuml;ber die Erf&uuml;llung ihres Auftrags, &uuml;ber die Qualit&auml;t und Quantit&auml;t der Gemeinschaftsprogramme und -angebote sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen (sog. Selbstverpflichtungen).</p> <p>Im Rahmen der Selbstverpflichtungserkl&auml;rungen sollen auf der Grundlage der Grunds&auml;tze zur Programmgestaltung (vgl. Ziffer I) zu den geplanten Aktivit&auml;ten der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten konkrete Aussagen insbesondere im Hinblick auf einzelne Elemente der Programme und Angebote sowie geplante Schwerpunkte und Ver&auml;nderungen abgegeben werden. Der Bericht soll das &ouml;ffentlichrechtliche Profil der Gemeinschaftsprogramme und -angebote wiedergeben.</p> <p>(2) Die St&auml;ndige Programmkonferenz erstellt federf&uuml;hrend in Abstimmung mit anderen Bereichen anhand dieser Vorgaben einen ersten Entwurf des Berichts einschlie&szlig;lich der Selbstverpflichtungserkl&auml;rungen, die f&uuml;r die kommenden zwei Jahre abgegeben werden sollen. Die betroffenen Bereiche liefern ihre Berichtsteile in eigener Verantwortung zu. Der Berichtsentwurf wird von den Intendanten der Landesrundfunkanstalten beraten und anschlie&szlig;end zur Beratung in die zust&auml;ndigen Aufsichtsgremien der einzelnen Landesrundfunkanstalten weitergeleitet. Auf der Grundlage dieser Beratungen &uuml;berarbeitet in Abstimmung mit den anderen Bereichen die Fernsehprogrammkonferenz, sofern erforderlich, den Berichtsentwurf. Der &uuml;berarbeitete Berichtsentwurf wird von den Intendanten nach erneuter Beratung an die zust&auml;ndigen Aufsichtsgremien der einzelnen Landesrundfunkanstalten zur Beschlussfassung weitergeleitet. Im Anschluss daran wird der Bericht auf einer Hauptversammlung abschlie&szlig;end behandelt und verabschiedet. </p> <p>(3) Der Bericht einschlie&szlig;lich der Selbstverpflichtungen ist in geeigneter Form zu ver&ouml;ffentlichen. </p> <h2>III. Programmkontrolle</h2> <p>(1) Die Aufsichtsorgane der an den Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten beteiligten Rundfunkanstalten &uuml;berwachen die Einhaltung der hierf&uuml;r geltenden gesetzlichen bzw. staatsvertraglichen Programmrichtlinien unter Ber&uuml;cksichtigung dieser Grunds&auml;tze. </p> <p>(2) Beschl&uuml;sse einzelner Aufsichtsorgane, in denen ein Beitrag beanstandet wird, der von einer anderen Rundfunkanstalt eingebracht wurde, werden zur weiteren Behandlung den zust&auml;ndigen Organen der einbringenden Rundfunkanstalt zugeleitet und dem Programmbeirat Erstes Deutsches Fernsehen zur Kenntnis gegeben. </p> <h2>IV. Beschwerden</h2> <p>Beschwerden gegen Beitr&auml;ge in Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten werden jeweils an die einbringende Rundfunkanstalt weitergeleitet und von dieser behandelt. Unber&uuml;hrt bleibt die Behandlung eingehender Beschwerden durch jede verbreitende Rundfunkanstalt.</p> <h2>V. Gegendarstellungen und sonstige &auml;u&szlig;erungsrechtliche Anspr&uuml;che</h2> <p>(1) F&uuml;r Gegendarstellungsanspr&uuml;che gilt &sect;&nbsp;8 ARD-Staatsvertrag.</p> <p>(2) F&uuml;r sonstige &auml;u&szlig;erungsrechtliche Anspr&uuml;che gelten die nachfolgenden Regelungen, die eine einheitliche Handhabung erm&ouml;glichen sollen. </p> <p>(3) Die redaktionelle Verantwortung f&uuml;r Beitr&auml;ge in Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten tr&auml;gt die jeweils einbringende Rundfunkanstalt. Unber&uuml;hrt hiervon bleibt die Verantwortung aller an Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten beteiligten Rundfunkanstalten f&uuml;r die Verbreitung dieser Beitr&auml;ge innerhalb ihres jeweiligen gesetzlichen Sendegebiets. </p> <p>(4) Zust&auml;ndig f&uuml;r die Bearbeitung ist die den Beitrag einbringende Rundfunkanstalt. Sofern Anspr&uuml;che bei einer anderen als der einbringenden Rundfunkanstalt geltend gemacht werden, leitet diese das Begehren an die zust&auml;ndige Rundfunkanstalt weiter. Die abgebende Rundfunkanstalt verbindet dies mit der rechtsverbindlichen Zusage gegen&uuml;ber dem Antragsteller, dass sie eine von der zust&auml;ndigen Rundfunkanstalt abgegebene Erkl&auml;rung oder eine gegen diese erwirkte gerichtliche Entscheidung als auch f&uuml;r sich verbindlich anerkennen wird. Die einbringende Anstalt ist bevollm&auml;chtigt, verbindliche Erkl&auml;rungen f&uuml;r die anderen beteiligten Rundfunkanstalten abzugeben. </p> <p>gez. Prof. Jobst Plog <br />&ndash; ARD-Vorsitzender &ndash;</p> Rundfunkstaatsvertrag 1970-01-01T01:33:25+0000 1970-01-01T01:33:25+0000 http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=1227 <h1 align="center"> Staatsvertrag für Rundfunk und Telemedien<br /> (Rundfunk-Staatsvertrag) </h1> <p align="center">vom 31. August 1991</p> <p align="center">Zuletzt geändert durch Artikel 1 des Neunten Staatsvertrags zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge vom 31. Juli 2006 bis 5. September 2006<br /> (LT-Drucksache BW 14/935; GVBl. Thüringen 2007, S. 709) </p> <p>Das Land Baden-Württemberg, <br />der Freistaat Bayern, <br />das Land Berlin, <br />das Land Brandenburg, <br />die Freie Hansestadt Bremen, <br />die Freie und Hansestadt Hamburg, <br />das Land Hessen, <br />das Land Mecklenburg-Vorpommern, <br />das Land Niedersachsen, <br />das Land Nordrhein-Westfalen, <br />das Land Rheinland-Pfalz, <br />das Saarland, <br />der Freistaat Sachsen, <br />das Land Sachsen-Anhalt, <br />das Land Schleswig-Holstein und <br />der Freistaat Thüringen </p> <p>schließen, zugleich zur Umsetzung der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt und unter Beachtung der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften nachstehenden Staatsvertrag: </p> <font size="-1"> <p><strong>[Inhaltsübersicht]</strong></p> <p>Präambel</p> <p>Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften <br /><a href="#p1">§ 1</a> Anwendungsbereich <br /><a href="#p2">§ 2</a> Begriffsbestimmungen <br /><a href="#p3">§ 3</a> Allgemeine Programmgrundsätze <br /><a href="#p4">§ 4</a> Übertragung von Großereignissen <br /><a href="#p5">§ 5</a> Kurzberichterstattung <a href="#p5a"></a><br /><a href="#p6">§ 6</a> Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags-, und Gemeinschaftsproduktionen <br /><a href="#p7">§ 7</a> Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung <br /><a href="#p8">§ 8</a> Sponsoring <br /><a href="#p9">§ 9</a> Informationspflicht <br /><a href="#p10">§ 9a</a> Informationsrechte<br /><a href="#p10">10</a> Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen </p> <p>Zweiter Abschnitt: Vorschriften für den öffentlichrechtlichen Rundfunk <br /><a href="#p11">§ 11</a> Auftrag <br /><a href="#p12">§ 12</a> Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs <br /><a href="#p13">§ 13</a> Finanzierung <br /><a href="#p14">§ 14</a> Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks <br /><a href="#p15">§ 15</a> Einfügung der Werbung <br /><a href="#p16">§ 16</a> Dauer der Werbung <br /><a href="#p16a">§ 16a</a> Richtlinien <br /><a href="#p17">§ 17</a> Änderung der Werbung <br /><a href="#p18">§ 18</a> Ausschluss von Teleshopping <br /><a href="#p19">§ 19</a> Rundfunkprogramme </p> <p>Dritter Abschnitt: Vorschriften für den privaten Rundfunk </p> <p>Erster Unterabschnitt: Zulassung und verfahrensrechtliche Vorschriften <br /><a href="#p20">§ 20</a> Zulassung <br /><a href="#p21">§ 21</a> Grundsätze des Zulassungsverfahrens <br /><a href="#p22">§ 22</a> Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse <br /><a href="#p23">§ 23</a> Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten <br /><a href="#p24">§ 24</a> Vertraulichkeit </p> <p>Zweiter Unterabschnitt: Sicherung der Meinungsvielfalt <br /><a href="#p25">§ 25</a> Meinungsvielfalt, regionale Fenster <br /><a href="#p26">§ 26</a> Sicherung der Meinungsvielfalt <br /><a href="#p27">§ 27</a> Bestimmung der Zuschaueranteile <br /><a href="#p28">§ 28</a> Zurechnung von Programmen <br /><a href="#p29">§ 29</a> Veränderung von Beteiligungsverhältnissen <br /><a href="#p30">§ 30</a> Vielfaltsichernde Maßnahmen <br /><a href="#p31">§ 31</a> Sendezeit für unabhängige Dritte <br /><a href="#p32">§ 32</a> Programmbeirat <br /><a href="#p33">§ 33</a> Richtlinien <br /><a href="#p34">§ 34</a> Übergangsbestimmung </p> <p>Dritter Unterabschnitt: Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung besonderer Aufgaben <br /><a href="#p35">§ 35</a> Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt <br /><a href="#p36">§ 36</a> Zuständigkeit <br /><a href="#p37">§ 37</a> Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht <br /><a href="#p38">§ 38</a> Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten <br /><a href="#p39">§ 39</a> Anwendungsbereich <br /><a href="#p39a">§ 39a</a> Zusammenarbeit <br /><a href="#p40">§ 40</a> Finanzierung besonderer Aufgaben </p> <p>Vierter Unterabschnitt: Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte <br /><a href="#p41">§ 41</a> Programmgrundsätze <br /><a href="#p42">§ 42</a> Sendezeit für Dritte </p> <p>Fünfter Unterabschnitt: Finanzierung, Werbung, Teleshopping <br /><a href="#p43">§ 43</a> Finanzierung <br /><a href="#p44">§ 44</a> Einfügung von Werbung und Teleshopping <br /><a href="#p45">§ 45</a> Dauer der Werbung <br /><a href="#p45a">§ 45a</a> Teleshopping-Fenster <br /><a href="#p45b">§ 45b</a> Eigenwerbekanäle <br /><a href="#p46">§ 46</a> Richtlinien <br /><a href="#p46a">§ 46a</a> Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter </p> <p>Sechster Unterabschnitt: Datenschutz <br /><a href="#p47">§ 47</a> Datenschutz <br /></p><p>Vieter Abschnitt: Revision, Ordnungswidrigkeiten<br /><a href="#p48">§ 48</a> Revision zum Bundesverwaltungsgesetz <br /><a href="#p49">§ 49</a> Ordnungswidrigkeiten </p> <p>Fünfter Abschnitt: Übertragungskapazitäten <br /><a href="#p50">§ 50</a> Grundsatz <br /><a href="#p51">§ 51</a> Zuordung von Satellitenkanälen <br /><a href="#p52">§ 52</a> Weiterverbreitung <br /><a href="#p52a">§ 52a</a> Digitalisierung des Rundfunks <br /><a href="#p53">§ 53</a> Zugangsfreiheit <br /><a href="#p53a">§ 53a</a> Überprüfungsklausel</p><p>Sechster Abschnitt: Telemedien</p><p><font><font size="-1"><a href="#p54">§ 54</a> Allgemeine Bestimmungen<br /></font></font><font size="-1"><font><font size="-1"><a href="#p55">§ 55</a> Informationspflichten und Informationsrechte<br /> </font></font></font><font size="-1"><font size="-1"><font><font size="-1"><a href="#p56">§ 56 </a> Gegendarstellung<br /></font></font></font></font><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font><font size="-1"><a href="#p57">§ 57</a> Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken<br /> </font></font></font></font></font><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font><font size="-1"><a href="#p58">§ 58</a> Werbung, Sponsoring<br /></font></font></font></font></font></font><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font><font size="-1"><a href="#p59">§ 59</a> Aufsicht</font></font></font></font></font></font></font><br /><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font><font size="-1"><a href="#p60">§ 60</a> Telemediengesetz, Öffentliche Stellen<br /></font></font></font></font></font></font></font></font><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font size="-1"><font><font size="-1"><a href="#p61">§ 61</a> Notifizierung</font></font></font></font></font></font></font></font></font><br /></p> <p>Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlussvorschriften <br /><a href="#p54">§ 62</a> Kündigung <br /><a href="#p55">§ 63</a> Regelung für Bayern </p> </font> <h2>Präambel</h2> <p>Dieser Staatsvertrag enthält grundlegende Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk in einem dualen Rundfunksystem der Länder des vereinten Deutschlands. Er trägt der europäischen Entwicklung des Rundfunks Rechnung.</p> <p>Öffentlich-rechtlicher Rundfunk und privater Rundfunk sind der freien individuellen und öffentlichen Meinungsbildung sowie der Meinungsvielfalt verpflichtet. Beide Rundfunksysteme müssen in der Lage sein, den Anforderungen des nationalen und des internationalen Wettbewerbs zu entsprechen. </p> <p>Im Zuge der Vermehrung der Rundfunkprogramme in Europa durch die neuen Techniken sollen Informationsvielfalt und kulturelles Angebot im deutschsprachigen Raum verstärkt werden. Durch diesen Staatsvertrag, vor allem aber durch weitere Regelungen und Förderungsvorhaben in der Bundesrepublik Deutschland, soll die Herstellung neuer europäischer Fernsehproduktionen nachhaltig unterstützt werden. </p> <p>Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind Bestand und Entwicklung zu gewährleisten. Dazu gehört seine Teilhabe an allen neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk. Seine finanziellen Grundlagen einschließlich des dazugehörigen Finanzausgleichs sind zu erhalten und zu sichern. </p> <p>Den privaten Veranstaltern werden Ausbau und Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems, vor allem in technischer und programmlicher Hinsicht, ermöglicht. Dazu sollen ihnen ausreichende Sendekapazitäten zur Verfügung gestellt und angemessene Einnahmequellen erschlossen werden. Sie sollen dabei ihre über Satelliten ausgestrahlten Fernsehprogramme unter Berücksichtigung lokaler und regionaler Beiträge nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts zusätzlich über verfügbare terrestrische Fernsehfrequenzen verbreiten können, die bundesweit, auch im Hinblick auf neue Fernsehveranstalter, möglichst gleichgewichtig aufgeteilt werden sollen. </p> <p>Die Vereinigung Deutschlands und die fortschreitende Entwicklung des dualen Rundfunksystems machen es erforderlich, die bisherige Frequenzaufteilung und -nutzung umfassend zu überprüfen. Alle Länder erklären ihre Absicht, festgestellte Doppel- oder Mehrfachversorgungen abzubauen, um zusätzliche Übertragungsmöglichkeiten für private Veranstalter, auch für den Westschienenveranstalter, zu gewinnen.</p> <p>Den Landesmedienanstalten obliegt es, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung privater Veranstalter und der besseren Durchsetzbarkeit von Entscheidungen verstärkt zusammenzuarbeiten.</p> <h2>Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften </h2> <p><strong><a name="p1" title="p1"></a>§ 1 Anwendungsbereich.</strong> (1) Dieser Staatsvertrag gilt für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk in Deutschland in einem dualen Rundfunksystem; für Telemedien gelten nur der vierte bis sechste Abschnitt sowie § 20 Abs. 2. </p> <p>(2) Soweit dieser Staatsvertrag keine anderweitigen Regelungen für die Veranstaltung und Verbreitung von Rundfunk enthält oder solche Regelungen zulässt, sind die für die jeweilige Rundfunkanstalt oder den jeweiligen privaten Veranstalter geltenden landesrechtlichen Vorschriften anzuwenden.</p> <p><strong><a name="p2" title="p2"></a>§ 2 Begriffsbestimmungen.</strong> (1) Rundfunk ist die für die Allgemeinheit bestimmte Veranstaltung und Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung oder längs oder mittels eines Leiters. Der Begriff schließt Darbietungen ein, die verschlüsselt verbreitet werden oder gegen besonderes Entgelt empfangbar sind. Telemedien sind alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, soweit sie nicht Telekommunikationsdienste nach § 3 Nr. 24 des Telekommunikationsgesetzes sind, die ganz in der Übertragung von Signalen über Telekommuniaktionsnetze bestehen oder telekommunikationsgestützte Dienste nach § 3 Nr. 25 des Telekommunkaitionsgesetzes oder Rundfunk nach Satz 1 und 2 sind. Telemedien sind auch Fernseh- und Radiotext sowie Teleshoppingkanäle. </p> <p>(2) Im Sinne dieses Staatsvertrages ist </p><ol> <li>Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden,</li> <li>Spartenprogramm ein Rundfunkprogramm mit im wesentlichen gleichartigen Inhalten,</li> <li>Satellitenfensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm, mit bundesweiter Verbreitung im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm),</li> <li>Regionalfensterprogramm ein zeitlich und räumlich begrenztes Rundfunkprogramm mit im wesentlichen regionalen Inhalten im Rahmen eines Hauptprogramms,</li> <li>Werbung jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerks oder freien Berufs, die im Rundfunk von einem öffentlich-rechtlichen oder privaten Veranstalter entweder gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung oder als Eigenwerbung gesendet wird mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt zu fördern. § 7 Abs. 8 bleibt unberührt,</li> <li>Schleichwerbung die Erwähnung oder Darstellung von Waren, Dienstleistungen, Namen, Marken oder Tätigkeiten eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann. Eine Erwähnung oder Darstellung gilt insbesondere dann als zu Werbezwecken beabsichtigt, wenn sie gegen Entgelt oder eine ähnliche Gegenleistung erfolgt,</li> <li>Sponsoring jeder Beitrag einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personenvereinigung, die an Rundfunktätigkeiten oder an der Produktion audiovisueller Werke nicht beteiligt ist, zur direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, um den Namen, die Marke, das Erscheinungsbild der Person oder Personenvereinigung, ihre Tätigkeit oder ihre Leistungen zu fördern,</li> <li>Teleshopping die Sendung direkter Angebote an die Öffentlichkeit für den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich unbeweglicher Sachen, Rechte und Verpflichtungen, gegen Entgelt,</li> <li>Programmbouquet die Bündelung von Programmen und Diensten, die in digitaler Technik unter einem elektronischen Programmführer verbreitet werden. </li> </ol><p>&nbsp;</p> <p><strong><a name="p3" title="p3"></a>§ 3 Allgemeine Programmgrundsätze.</strong> Die in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das Zweite Deutsche Fernsehen (ZDF) und alle Veranstalter bundesweit verbreiteter Fernsehprogramme haben in ihren Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Sie sollen dazu beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Weitergehende landesrechtliche Anforderungen an die Gestaltung der Sendungen sowie § 41 dieses Staatsvertrages bleiben unberührt.</p> <p><strong><a name="p4" title="p4"></a>§ 4 </strong><strong>Übertragung von Großereignissen.</strong> (1) Die Ausstrahlung im Fernsehen von Ereignissen von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung (Großereignisse) in der Bundesrepublik Deutschland verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ist nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter selbst oder ein Dritter zu angemessenen Bedingungen ermöglicht, dass das Ereignis zumindest in einem frei empfangbaren und allgemein zugänglichen Fernsehprogramm in der Bundesrepublik Deutschland zeitgleich oder, sofern wegen parallel laufender Einzelereignisse nicht möglich, geringfügig zeitversetzt ausgestrahlt werden kann. Besteht keine Einigkeit über die Angemessenheit der Bedingungen, sollen die Parteien rechtzeitig vor dem Ereignis ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbaren; kommt die Vereinbarung eines schiedsrichterlichen Verfahrens Gründen, die der Fernsehveranstalter oder der Dritte zu vertreten haben, nicht zustande, gilt die Übertragung nach Satz 1 als nicht zu angemessenen Bedingungen ermöglicht. Als allgemein zugängliches Fernsehprogramm gilt nur ein Programm, das in mehr als zwei Drittel der Haushalte tatsächlich empfangbar ist. </p><p>(2) Großereignisse im Sinne dieser Bestimmung sind: </p><ol><li>Olympische Sommer- und Winterspiele,</li><li>bei Fußball-Europa- und Weltmeisterschaften alle Spiele mit deutscher Beteiligung sowie unabhängig von einer deutschen Beteiligung das Eröffnungsspiel, die Halbfinalspiele und das Endspiel,</li><li>die Halbfinalspiele und das Endspiel um den Vereinspokal des Deutschen Fußball-Bundes,</li><li>Heim- und Auswärtsspiele der deutschen Fußballnationalmannschaft,</li><li>Endspiele der europäischen Vereinsmeisterschaften im Fußball (Champions League, UEFA-Cup) bei deutscher Beteiligung.</li></ol> Bei Großereignissen, die aus mehreren Einzelereignissen bestehen, gilt jedes Einzelereignis als Großereignis. Die Aufnahme oder Herausnahme von Ereignissen in diese Bestimmung ist nur durch Staatsvertrag aller Länder zulässig. <p> (3) Teilt ein Mitgliedstaat der Europäischen Union seine Bestimmungen über die Ausstrahlung von Großereignissen nach Artikel 3a der Richtlinie 89/552/EWG des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates der Europäischen Kommission mit und erhebt die Kommission nicht binnen drei Monaten seit der Mitteilung Einwände und werden die Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht, ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den im Amtsblatt veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Mitgliedstaates eine Übertragung in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht. Satz 1 gilt nicht für die Übertragung von Großereignissen für andere Mitgliedstaaten, an denen Fernsehveranstalter vor dem 30. Juli 1997 Rechte zur ausschließlichen verschlüsselten Übertragung gegen Entgelt für diesen Mitgliedstaat erworben haben.</p> <p>(4) Sind Bestimmungen eines Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 ratifiziert hat, nach dem Verfahren nach Artikel 9a Abs. 3 des Übereinkommens veröffentlicht, so gilt diese Regelung für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach Maßgabe des Satzes 4, es sei denn, die Ministerpräsidenten der Länder versagen der Regelung innerhalb einer Frist von sechs Monaten durch einstimmigen Beschluss die Anerkennung. Die Anerkennung kann nur versagt werden, wenn die Bestimmungen des betreffenden Staates gegen das Grundgesetz oder die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten verstoßen. Die für Veranstalter in der Bundesrepublik Deutschland nach dem vorbezeichneten Verfahren geltenden Bestimmungen sind in den amtlichen Veröffentlichungsblättern der Länder bekannt zu machen. Mit dem Tag der letzten Bekanntmachung in den Veröffent-lichungsblättern der Länder ist die Ausstrahlung von Großereignissen verschlüsselt und gegen Entgelt für diesen betreffenden Staat nur zulässig, wenn der Fernsehveranstalter nach den veröffentlichten Bestimmungen des betreffenden Staates eine Übertragung dort in einem frei zugänglichen Programm ermöglicht.</p> <p>(5) Verstößt ein Veranstalter gegen die Bestimmungen der Absätze 3 und 4, so kann die Zulassung widerrufen werden. Statt des Widerrufs kann die Zulassung mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, den Verstoß zu beseitigen.</p> <p><strong><a name="p5" title="p5"></a>§ 5 Kurzberichterstattung.</strong> (1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 ein.</p> <p>(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben unberührt.</p> <p>(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung.</p> <p>(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.</p> <p>(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertagung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt würde. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen.</p> <p>(6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen.</p> <p>(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen.Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Höhe des Entgelts.</p> <p>(8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.</p> <p>(9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.</p> <p>(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.</p> <p>(11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.</p> <p>(12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwerteten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.</p> <p><strong><a name="p6" title="p6"></a>§ 6 Europäische Produktionen, Eigen-, Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen.</strong> (1) Die Fernsehveranstalter tragen zur Sicherung von deutschen und europäischen Film- und Fernsehproduktionen als Kulturgut sowie als Teil des audiovisuellen Erbes bei.</p> <p>(2) Zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum und zur Förderung von europäischen Film- und Fernsehproduktionen sollen die Fernsehveranstalter den Hauptteil ihrer insgesamt für Spielfilme, Fernsehspiele, Serien, Dokumentarsendungen und vergleichbare Produktionen vorgesehenen Sendezeit europäischen Werken entsprechend dem europäischen Recht vorbehalten.</p> <p>(3) Fernsehvollprogramme sollen einen wesentlichen Anteil an Eigenproduktionen sowie Auftrags- und Gemeinschaftsproduktionen aus dem deutschsprachigen und europäischen Raum enthalten. Das gleiche gilt für Fernsehspartenprogramme, soweit dies nach ihren inhaltlichen Schwerpunkten möglich ist.</p> <p>(4) Im Rahmen seines Programmauftrages und unter Berücksichtigung der Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist der öffentlich-rechtliche Rundfunk zur qualitativen und quantitativen Sicherung seiner Programmbeschaffung berechtigt, sich an Filmförderungen zu beteiligen. Weitere landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt.</p> <p><strong><a name="p7" title="p7"></a>§ 7 Inhalte von Werbung und Teleshopping, Kennzeichnung.</strong> (1) Werbung und Teleshopping dürfen nicht irreführen, den Interessen der Verbraucher nicht schaden und nicht Verhaltensweisen fördern, die die Gesundheit oder Sicherheit der Verbraucher sowie den Schutz der Umwelt gefährden.</p> <p>(2) Werbung oder Werbetreibende dürfen das übrige Programm inhaltlich und redaktionell nicht beeinflussen. Satz 1 gilt für Teleshopping- Spots, Teleshopping-Fenster und deren Anbieter entsprechend.</p> <p>(3) Werbung und Teleshopping müssen als solche klar erkennbar sein. Sie müssen im Fernsehen durch optische Mittel, im Hörfunk durch akustische Mittel eindeutig von anderen Programmteilen getrennt sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.</p> <p>(4) Eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung ist zulässig, wenn die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch getrennt und als solche gekennzeichnet ist. Diese Werbung wird auf die Dauer der Spotwerbung nach §§ 16 und 45 angerechnet. § 15 Abs. 1 und § 44 Abs. 1 gelten entsprechend.</p> <p>(5) Dauerwerbesendungen sind zulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht und die Werbung einen wesentlichen Bestandteil der Sendung darstellt. Sie müssen zu Beginn als Dauerwerbesendung angekündigt und während ihres gesamten Verlaufs als solche gekennzeichnet werden.</p> <p>(6) Schleichwerbung und entsprechende Praktiken sind unzulässig. Die Einfügung virtueller Werbung in Sendungen ist zulässig, wenn </p><ol> <li>am Anfang und am Ende der betreffenden Sendung darauf hingewiesen wird und</li> <li>durch sie eine am Ort der Übertragung ohnehin bestehende Werbung ersetzt wird.</li> </ol> Andere Rechte bleiben unberührt. <p>&nbsp;</p> <p>(7) In der Fernsehwerbung und beim Teleshopping im Fernsehen dürfen keine Personen auftreten, die regelmäßig Nachrichtensendungen oder Sendungen zum politischen Zeitgeschehen vorstellen.</p> <p>(8) Werbung politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art ist unzulässig. Satz 1 gilt für Teleshopping entsprechend. Unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken gelten nicht als Werbung im Sinne von Satz 1. § 42 bleibt unberührt.</p> <p><strong><a name="p8" title="p8"></a>§ 8 Sponsoring.</strong> (1) Bei Sendungen, die ganz oder teilweise gesponsert werden, muss zu Beginn oder am Ende auf die Finanzierung durch den Sponsor in vertretbarer Kürze deutlich hingewiesen werden; der Hinweis ist in diesem Rahmen auch durch Bewegtbild möglich. Neben oder anstelle des Namens des Sponsors kann auch dessen Firmenemblem oder eine Marke eingeblendet werden.</p> <p>(2) Inhalt und Programmplatz einer gesponserten Sendung dürfen vom Sponsor nicht in der Weise beeinflusst werden, dass die Verantwortung und die redaktionelle Unabhängigkeit des Rundfunkveranstalters beeinträchtigt werden.</p> <p>(3) Gesponserte Sendungen dürfen nicht zum Verkauf, zum Kauf oder zur Miete oder Pacht von Erzeugnissen oder Dienstleistungen des Sponsors oder eines Dritten, vor allem durch entsprechende besondere Hinweise, anregen.</p> <p>(4) Sendungen dürfen nicht von Unternehmen gesponsert werden, deren Haupttätigkeit die Herstellung von Zigaretten und anderen Tabakerzeugnissen ist.</p> <p>(5) Beim Sponsoring von Sendungen durch Unternehmen, deren Tätigkeit die Herstellung oder den Verkauf von Arzneimitteln und medizinischen Behandlungen umfasst, darf für den Namen oder das Image des Unternehmens gesponsert werden, nicht jedoch für bestimmte Arzneimittel oder medizinische Behandlungen, die nur auf ärztliche Verordnung erhältlich sind.</p> <p>(6) Nachrichtensendungen und Sendungen zum politischen Zeitgeschehen dürfen nicht gesponsert werden.</p> <p><strong><a name="p9" title="p9"></a>§ 9 Informationspflicht, zuständige Behörden.</strong> (1) Die Rundfunkanstalten des Landesrechts sind verpflichtet, der nach Landesrecht zuständigen Behörde gemäß Artikel 6 Abs. 2 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen die dort aufgeführten Informationen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Gleiches gilt für private Fernsehveranstalter, die auf Verlangen die Informationen der Landesmedienanstalt des Landes zur Verfügung zu stellen haben, in dem die Zulassung erteilt wurde. Diese leitet die Informationen an ihre rechtsaufsichtsführende Behörde weiter.</p> <p>(2) Die Ministerpräsidenten der Länder bestimmen durch Beschluss eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Behörden, welche die Aufgaben nach Artikel 19 Abs. 2 und 3 des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen wahrnehmen. Diesen Behörden sind zur Durchführung ihrer Aufgaben alle erforderlichen Informationen durch die zuständigen Behörden der einzelnen Länder zu übermitteln.</p> <p>(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, soweit rechtsverbindliche Berichtspflichten der Länder zum Rundfunk gegenüber zwischenstaatlichen Einrichtungen oder internationalen Organisationen bestehen.</p> <p><strong><a name="p10" title="p10"></a> § 9a Informationsrechte. </strong>(1) Rundfunkveranstalter haben gegenüber Behörden ein Recht auf Auskunft. Auskünfte können verweigert werden, soweit</p><ol><li>hierdurch die sachgemäße Durchführung eines schwebenden Verfahrens vereitelt, erschwert, verzögert oder gefährdet werden könnte oder Vorschriften über die Geheimhaltung entgegenstehen oder</li><li>ein überwiegendes öffentliches oder schutzwürdiges privates Interesse verletzt würde oder</li><li>ihr Umfang das zumutbare MaB überschreitet.<br /></li></ol><p>(2) Allgemeine Anordnungen, die einer Behörde Auskünfte an Rundfunkveranstalter verbieten, sind unzulässig.</p><p>(3) Rundfunkveranstalter können von Behörden verlangen, dass sie bei der Weitergabe von amtlichen Bekanntmachungen im Verhältnis zu anderen Bewerbern gleichbehandelt werden. </p><p><a name="x" title="x"></a><strong>§ 10 Berichterstattung, Informationssendungen, Meinungsumfragen.</strong> (1) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz virtueller Elemente, zu entsprechen. Sie müssen unabhängig und sachlich sein. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen. Kommentare sind von der Berichterstattung deutlich zu trennen und unter Nennung des Verfassers als solche zu kennzeichnen.</p> <p>(2) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Rundfunkveranstaltern durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie repräsentativ sind.</p> <h2>Zweiter Abschnitt: Vorschriften für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk</h2> <p><strong><a name="p11" title="p11"></a>§ 11 Auftrag.</strong> (1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat durch die Herstellung und Verbreitung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken. Er kann programmbegleitend Druckwerke und Telemedien mit programmbezogenem Inhalt anbieten.</p> <p>(2) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat in seinen Angeboten und Programmen einen umfassenden Überblick über das internationale, europäische, nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben. Er soll hierdurch die internationale Verständigung, die europäische Integration und den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern. Sein Programm hat der Information,Bildung, Beratung und Unterhaltung zu dienen. Er hat Beiträge insbesondere zur Kultur anzubieten.</p> <p>(3) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk hat bei Erfüllung seines Auftrags die Grundsätze der Objektivität und Unparteilichkeit der Berichterstattung, die Meinungsvielfalt sowie die Ausgewogenheit der Angebote und Programme zu berücksichtigen.</p> <p>(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio erlassen jeweils Satzungen oder Richtlinien zur näheren Ausgestaltung ihres jeweiligen Auftrags. Die Satzungen und Richtlinien nach Satz 1 sind in den amtlichen Verkündungsblättern der Länder zu veröffentlichen.<sup><a name="_ftnref1" href="#_ftn1" title="_ftnref1">1)</a></sup> Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio veröffentlichen alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 2004, einen Bericht über die Erfüllung ihres jeweiligen Auftrags, über die Qualität und Quantität der Angebote und Programme sowie die geplanten Schwerpunkte der jeweils anstehenden programmlichen Leistungen.</p> <p>(5) Die Länder überprüfen drei Jahre nach Inkrafttreten des Siebten Rundfunkänderungsstaatsvertrages die Anwendung der Bestimmungen des Absatzes 4.</p> <p><strong><a name="p12" title="p12"></a>§ 12 Funktionsgerechte Finanzausstattung, Grundsatz des Finanzausgleichs.</strong> (1) Die Finanzausstattung hat den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in die Lage zu versetzen, seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen; sie hat insbesondere den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu gewährleisten.</p> <p>(2) Der Finanzausgleich unter den Landesrundfunkanstalten ist Bestandteil des Finanzierungssystems der ARD; er stellt insbesondere eine funktionsgerechte Aufgabenerfüllung der Anstalten Saarländischer Rundfunk und Radio Bremen sicher. Der Umfang der Finanzausgleichsmasse und ihre Anpassung an die Rundfunkgebühr bestimmen sich nach dem Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag.</p> <p><strong><a name="p13" title="p13"></a>§ 13 Finanzierung.</strong> (1) Der öffentlich-rechtliche Rundfunk finanziert sich durch Rundfunkgebühren, Einnahmen aus Rundfunkwerbung und sonstigen Einnahmen; vorrangige Finanzierungsquelle ist die Rundfunkgebühr. Programme und Angebote im Rahmen seines Auftrags gegen besonderes Entgelt sind unzulässig; ausgenommen hiervon sind Begleitmaterialien. Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.<br /></p> <p>(2) Das Bereithalten eines Rundfunkempfangsgeräts begründet auch künftig die Rundfunkgebührenpflicht.</p> <p><strong><a name="p14" title="p14"></a>§ 14 Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks</strong> (1) Der Finanzbedarf des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird regelmäßig entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, einschließlich der damit verbundenen Rationalisierungspotentiale, auf der Grundlage von Bedarfsanmeldungen der in der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) zusammengeschlossenen Rundfunkanstalten des Landesrechts, der Anstalt des öffentlichen Rechts „Zweites Deutsches Fernsehen“ (ZDF) und der Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) geprüft und ermittelt.</p> <p>(2) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs sind insbesondere zugrunde zu legen </p><ol> <li>die wettbewerbsfähige Fortführung der bestehenden Rundfunkprogramme sowie die durch Staatsvertrag aller Länder zugelassenen Fernsehprogramme (bestandsbezogener Bedarf),</li> <li>nach Landesrecht zulässige neue Rundfunkprogramme, die Teilhabe an den neuen rundfunktechnischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung von Rundfunkprogrammen sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Rundfunk (Entwicklungsbedarf),</li> <li>die allgemeine Kostenentwicklung und die besondere Kostenentwicklung im Medienbereich,</li> <li>die Entwicklung der Gebührenerträge, der Werbeerträge und der sonstigen Erträge.</li></ol><p>&nbsp;</p> <p>(3) Bei der Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs soll ein hoher Grad der Objektivierbarkeit erreicht werden.</p> <p>(4) Die Gebührenfestsetzung erfolgt durch Staatsvertrag.</p> <p><strong><a name="p15" title="p15"></a>§ 15 Einfügung der Werbung.</strong> (1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping-Spots unterbrochen werden.</p> <p>(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 und 4 genannten Voraussetzungen können Werbung und Teleshopping-Spots auch in die laufenden Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.</p> <p>(3) Fernsehsendungen von mehr als 45 Minuten Dauer dürfen einmal Werbeeinschaltungen und Teleshopping-Spots enthalten; dies gilt auch bei Unterteilungen der Sendungen. Bei der Übertragung von Ereignissen und Darbietungen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen eingefügt werden. Die Berechnung der Dauer einer Sendung richtet sich nach deren programmierter Sendezeit.</p> <p>(4) Bei der Übertragung von Sportereignissen, die Pausen enthalten, dürfen Werbung und Teleshopping-Spots abweichend von Absatz 3 Satz 1, jedoch nur in den Pausen, ausgestrahlt werden.</p> <p>(5) Richten sich Werbung oder Teleshopping-Spots in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.</p> <p><strong><a name="p16" title="p16"></a>§ 16 Dauer der Werbung.</strong> (1) Die Gesamtdauer der Werbung beträgt im Ersten Fernsehprogramm der ARD und im Programm „Zweites Deutschen Fernsehen“ jeweils höchstens 20 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt. Nicht vollständig genutzte Werbezeit darf höchstens bis zu 5 Minuten werktäglich nachgeholt werden. Nach 20.00 Uhr sowie an Sonntagen und im ganzen Bundesgebiet anerkannten Feiertagen dürfen Werbesendungen nicht ausgestrahlt werden. § 17 bleibt unberührt.</p> <p>(2) In weiteren bundesweit verbreiteten Fernsehprogrammen von ARD und ZDF sowie in den Dritten Fernsehprogrammen findet Werbung nicht statt. </p> <p>(3) Im Fernsehen darf die Dauer der Spotwerbung innerhalb eines Zeitraumes von einer Stunde 20 vom Hundert nicht überschreiten.</p> <p>(4) Hinweise der Rundfunkanstalten auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 bis 3.</p> <p>(5) Die Länder sind berechtigt, den Landesrundfunkanstalten bis zu 90 Minuten werktäglich im Jahresdurchschnitt Werbung im Hörfunk einzuräumen; ein am 1. Januar 1987 in den Ländern abweichender zeitlicher Umfang der Werbung und ihre tageszeitliche Begrenzung kann beibehalten werden.</p> <p><strong><a name="p16a" title="p16a"></a>§ 16a Richtlinien.</strong> Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF erlassen Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 8, 15 und 16. Sie stellen hierzu das Benehmen mit den Landesmedienanstalten her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.</p> <p><strong><a name="p17" title="p17"></a>§ 17 Änderung der Werbung.</strong> Die Länder können Änderungen der Gesamtdauer der Werbung, der tageszeitlichen Begrenzung der Werbung und ihrer Beschränkung auf Werktage im öffentlich-rechtlichen Rundfunk vereinbaren.</p> <p><strong><a name="p18" title="p18"></a>§ 18 Ausschluss von Teleshopping.</strong> Teleshopping findet mit Ausnahme von Teleshopping-Spots im öffentlich-rechtlichen Rundfunk nicht statt.</p> <p><strong><a name="p19" title="p19"></a>§ 19 Rundfunkprogramme.</strong> (1) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten jeweils ein Fernsehvollprogramm gemäß § 1 Abs. 1 ARD-Staatsvertrag und § 2 Abs. 1 ZDF-Staatsvertrag. Die einzelnen in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten dürfen insgesamt nicht mehr als die zum 1. April 2004 verbreiteten Fernsehprogramme veranstalten.<br /><br />(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können gemeinsam veranstalten<br />a) ein Fernsehprogramm mit kulturellem Schwerpunkt; dabei können ausländische öffentlich-rechtliche Veranstalter, vor allem aus den <br />europäischen Ländern, beteiligt werden und<br />b) zwei Spartenfernsehprogramme.<br />Sie beteiligen sich am Europäischen Fernsehkulturkanal.<br /><br />(3) Die Programme nach Absatz 2 werden über Satellit ausgestrahlt; die zusätzliche Verbreitung auf anderen Übertragungswegen richtet sich nach Landesrecht.</p>(4) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF können ihre Programme auch in digitaler Technik verbreiten; sie sind darüber hinaus berechtigt, ausschließlich in digitaler Technik jeweils bis zu drei weitere Fernsehprogramme mit den Schwerpunkten Kultur, Bildung und Information zu veranstalten. Die Programme können jeweils zu einem Gesamtangebot unter einem elektronischen Programmführer zusammengefasst werden (Programmbouquets); der wechselseitige Zugriff auf die gemeinsamen Programme ist sicher zu stellen.<br /><br />(5) Die Programme oder Programmbouquets nach Absatz 4 dürfen bei digitaler Verbreitung insgesamt für das ZDF den Umfang von einem und für die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten den Umfang von zwei analogen Fernsehkanälen nicht übersteigen; ARD und ZDF verständigen sich über die Aufteilung ihrer derzeitigen analogen gemeinsamen Fernsehprogramme auf diese Kanäle.<br /><br />(6) Neue bundesweit oder landesweit verbreitete Fernsehprogramme dürfen die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und das ZDF veranstalten, wenn im Austausch dazu auf ein bisheriges Programmangebot nach Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 4 verzichtet und der gesetzliche Programmauftrag auch durch das neue Angebot erfüllt wird, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen.<br /><br />(7) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten können insgesamt im Hörfunk die Gesamtzahl ihrer zum 1. April 2004 verbreiteten analogen und digitalen Hörfunkprogramme veranstalten. Hörfunkprogramme, die inhaltsgleich in analoger und digitaler Technik ausgestrahlt werden, gelten dabei nur als ein Hörfunkprogramm. Die Möglichkeit der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts ihre analogen oder digitalen Hörfunkangebote durch andere Hörfunkangebote oder durch Kooperationen zu ersetzen, ohne dass insgesamt dadurch Mehrkosten entstehen, bleibt nach Maßgabe von Satz 1 <br />unberührt. Der Austausch eines digitalen Programms gegen ein analoges Programm ist nicht zulässig.<br /><h2>Dritter Abschnitt: Vorschriften für den privaten Rundfunk</h2> <h3>Erster Unterabschnitt: Zulassung und verfahrensrechtliche Vorschriften</h3> <p><strong><a name="p20" title="p20"></a>§ 20 Zulassung.</strong> (1) Private Veranstalter bedürfen zur Veranstaltung von Rundfunk einer Zulassung nach Landesrecht. In der Zulassung für Veranstalter bundesweit verbreiteter Programme ist die Programmkategorie nach § 2 Abs. 2 festzulegen.</p> <p>(2) Wenn und Soweit ein elektronischer Informations- und Kommunikationsdienst dem Rundfunk zuzuordnen ist, bedarf der Anbieter eines solchen Dienstes einer Zulassung nach Landesrecht. Stellt die zuständige Landesmedienanstalt im Einvernehmen mit allen Landesmedienanstalten fest, dass diese Voraussetzung vorliegt, muss der Anbieter, nachdem die Feststellung ihm bekannt gegeben ist, nach seiner Wahl unverzüglich einen Zulassungsantrag stellen oder innerhalb von drei Monaten den elektronischen Informations- und Kommunikationsdienst so anbieten, dass der Dienst nicht dem Rundfunk zuzuordnen ist. Anbieter von elektronischen Informations- und <br />Kommunikationsdiensten sind berechtigt, bei der zuständigen Landesmedienanstalt einen Antrag auf rundfunkrechtliche Unbedenklichkeit zu stellen.</p> <p>(3) Das Landesrecht kann ein vereinfachtes Zulassungsverfahren vorsehen, wenn Sendungen </p><ol> <li>im örtlichen Bereich einer öffentlichen Veranstaltung und im zeitlichen Zusammenhang damit veranstaltet und verbreitet werden oder</li> <li>für Einrichtungen angeboten werden, wenn diese für gleiche Zwecke genutzt und die Sendungen nur dort empfangen werden können und im funktionellen Zusammenhang mit den in diesen Einrichtungen zu erfüllenden Aufgaben stehen.</li> </ol> Unberührt bleiben landesrechtliche Bestimmungen, nach denen Sendungen für eine beschränkte Anzahl von Wohneinheiten oder Sendungen in Einrichtungen, die sich auf ein Gebäude oder einen zusammengehörenden Gebäudekomplex beschränken, keiner Zulassung bedürfen.<p>&nbsp;</p> <p>(4) Die Zulassung eines Fernsehveranstalters kann versagt oder widerrufen werden, wenn </p><ol> <li>sich das Programm des Veranstalters ganz oder in wesentlichen Teilen an die Bevölkerung eines anderen Staates richtet, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und</li> <li>der Veranstalter sich zu dem Zweck in der Bundesrepublik Deutschland niedergelassen hat, die Bestimmungen des anderen Staates zu umgehen und</li> <li>die Bestimmungen des anderen Staates, die der Veranstalter zu umgehen bezweckt, Gegenstand des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen sind.</li> </ol> Statt der Versagung oder des Widerrufs der Zulassung kann diese auch mit Nebenbestimmungen versehen werden, soweit dies ausreicht, die Umgehung nach Satz 1 auszuschließen.<p>&nbsp;</p> <p><strong><a name="p21" title="p21"></a>§ 21 Grundsätze für das Zulassungsverfahren.</strong> (1) Der Antragsteller hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zulassungsantrags erforderlich sind.</p> <p>(2) Die Auskunftspflicht und die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen erstrecken sich insbesondere auf </p><ol> <li>eine Darstellung der unmittelbaren und mittelbaren Beteiligungen im Sinne des § 28 an dem Antragsteller, sowie der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse bei dem Antragsteller und in den mit ihm im Sinne des Aktiengesetzes verbundenen Unternehmen,</li> <li>die Angabe über Angehörige im Sinne des § 15 Abgabenordnung unter den Beteiligten nach Nr. 1, gleiches gilt für Vertreter der Person oder Personengesellschaft oder des Mitglieds eines Organs einer juristischen Person,</li> <li>den Gesellschaftsvertrag und die satzungsrechtlichen Bestimmungen des Antragstellers,</li> <li>Vereinbarungen, die zwischen an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinn von § 28 Beteiligten bestehen und sich auf die gemeinsame Veranstaltung von Rundfunk sowie auf Treuhandverhältnisse und nach den §§ 26 und 28 erhebliche Beziehungen bestehen,</li> <li>eine schriftliche Erklärung des Antragstellers, dass die nach den Nummern 1 bis 4 vorgelegten Unterlagen und Angaben vollständig sind.</li> </ol><p>&nbsp;</p> <p>(3) Ist für die Prüfung im Rahmen des Zulassungsverfahrens ein Sachverhalt bedeutsam, der sich auf Vorgänge außerhalb des Geltungsbereiches dieses Staatsvertrages bezieht, so hat der Antragsteller diesen Sachverhalt aufzuklären und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen. Er hat dabei alle für ihn bestehenden rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten auszuschöpfen. Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, dass er Sachverhalte nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen kann, wenn er sich nach Lage des Falles bei der Gestaltung seiner Verhältnisse die Möglichkeit dazu hätte beschaffen oder einräumen lassen können.</p> <p>(4) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten für natürliche und juristische Personen oder Personengesellschaften, die an dem Antragsteller unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligt sind oder zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens stehen oder sonstige Einflüsse im Sinne der §§ 26 und 28 auf ihn ausüben können, entsprechend.</p> <p>(5) Kommt ein Auskunfts- oder Vorlagepflichtiger seinen Mitwirkungspflichten nach den Absätzen 1 bis 4 innerhalb einer von der zuständigen Landesmedienanstalt bestimmten Frist nicht nach, kann der Zulassungsantrag abgelehnt werden.</p> <p>(6) Die im Rahmen des Zulassungsverfahrens Auskunfts- und Vorlagepflichtigen sind verpflichtet, jede Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen. Die Absätze 1 bis 5 finden entsprechende Anwendung. § 29 bleibt unberührt.</p> <p>(7) Unbeschadet anderweitiger Anzeigepflichten sind der Veranstalter und die an ihm unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten jeweils nach Ablauf eines Kalenderjahres verpflichtet, unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abzugeben, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist.</p> <p><strong><a name="p22" title="p22"></a>§ 22 Auskunftsrechte und Ermittlungsbefugnisse.</strong> (1) Die zuständige Landesmedienanstalt kann alle Ermittlungen durchführen und alle Beweise erheben, die zur Erfüllung ihrer sich aus den §§ 26 bis 34 ergebenden Aufgaben erforderlich sind. Sie bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich hält. Sie kann insbesondere </p><ol> <li>Auskünfte einholen,</li> <li>Beteiligte im Sinne des § 13 Verwaltungsverfahrensgesetz an- hören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,</li> <li>Urkunden und Akten beiziehen,</li> <li>den Augenschein einnehmen.</li> </ol> Andere Personen als die Beteiligten sollen erst dann zur Auskunft herangezogen werden, wenn die Sachverhaltsaufklärung durch diese nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht. <p>(2) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Pflicht, als Zeuge auszusagen oder als Sachverständiger ein Gutachten zu erstatten, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen erfolgt in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.</p> <p>(3) Zur Glaubhaftmachung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben darf die zuständige Landesmedienanstalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung von denjenigen verlangen, die nach § 21 Abs. 1 und 4 auskunfts- und vorlagepflichtig sind. Eine Versicherung an Eides Statt soll nur gefordert werden, wenn andere Mittel zur Erforschung der Wahrheit nicht vorhanden sind, zu keinem Ergebnis geführt haben oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern.</p> <p>(4) Die von der zuständigen Landesmedienanstalt mit der Durchführung der sich aus den §§ 26 bis 34 ergebenen Aufgaben betrauten Personen dürfen während der üblichen Geschäfts- und Arbeitszeiten die Geschäftsräume und -grundstücke der in § 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen und Personengesellschaften betreten und die nachfolgend in Absatz 5 genannten Unterlagen einsehen und prüfen. Das Grundrecht des Artikels 13 Grundgesetz wird insoweit eingeschränkt.</p> <p>(5) Die in § 21 Abs. 1, 3 und 4 genannten Personen oder Personengesellschaften haben auf Verlangen Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und andere Urkunden, die für die Anwendung der §§ 26 bis 34 erheblich sein können, vorzulegen, Auskünfte zu erteilen und die sonst zur Durchführung der Maßnahmen nach Absatz 4 erforderlichen Hilfsdienste zu leisten. Vorkehrungen, die die Maßnahmen hindern oder erschweren, sind unzulässig.</p> <p>(6) Der zur Erteilung einer Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.</p> <p>(7) Durchsuchungen dürfen nur aufgrund einer Anordnung des Amtsrichters, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Bei Gefahr im Verzug können die in Absatz 4 bezeichneten Personen während der Geschäftszeit die erforderlichen Durchsuchungen ohne richterliche Anordnung vornehmen. An Ort und Stelle ist eine Niederschrift über Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und ihr wesentliches Ergebnis aufzunehmen, aus der sich, falls keine richterliche Anordnung ergangen ist, auch die Tatsachen ergeben, die zur Annahme einer Gefahr im Verzug geführt haben.</p> <p>(8) Der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die zu durchsuchenden Räume darf der Untersuchung beiwohnen. Ist er abwesend, soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt über die durchsuchten Räume oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Durchschrift der in Absatz 7 Satz 3 genannten Niederschrift zu erteilen.</p> <p><strong><a name="p23" title="p23"></a>§ 23 Publizitätspflicht und sonstige Vorlagepflichten.</strong> (1) Jeder Veranstalter hat unabhängig von seiner Rechtsform jährlich nach Maßgabe der Vorschriften des Handelsgesetzbuches, die für große Kapitalgesellschaften gelten, einen Jahresabschluss samt Anhang und einen Lagebericht bis spätestens bis zum Ende des neunten auf das Ende des Geschäftsjahres folgenden Monats zu erstellen und bekannt zu machen. Satz 1 findet auf an dem Veranstalter unmittelbar Beteiligte, denen das Programm des Veranstalters nach § 28 Abs. 1 Satz 1, und mittelbar Beteiligte, denen das Programm nach § 28 Abs. 1 Satz 2 zuzurechnen ist, entsprechende Anwendung.</p> <p>(2) Innerhalb derselben Frist hat der Veranstalter eine Aufstellung der Programmbezugsquellen für den Berichtszeitraum der zuständigen Landesmedienanstalt vorzulegen.</p> <p><strong><a name="p24" title="p24"></a>§ 24 Vertraulichkeit.</strong> Angaben über persönliche und sachliche Verhältnisse einer natürlichen oder juristischen Person oder einer Personengesellschaft sowie Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, die den Landesmedienanstalten, ihren Organen, ihren Bediensteten oder von ihnen beauftragten Dritten im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgabenerfüllung anvertraut oder sonst bekannt geworden sind, dürfen nicht unbefugt offenbart werden. Soweit personenbezogene Daten verarbeitet werden, finden die Datenschutzbestimmungen nach Landesrecht Anwendung.</p> <h3>Zweiter Unterabschnitt: Sicherung der Meinungsvielfalt</h3> <p><strong><a name="p25" title="p25"></a>§ 25 Meinungsvielfalt, regionales Fenster.</strong> (1) Im privaten Rundfunk ist inhaltlich die Vielfalt der Meinungen im wesentlichen zum Ausdruck zu bringen. Die bedeutsamen, politischen, weltanschaulichen und gesellschaftlichen Kräfte und Gruppen müssen in den Vollprogrammen angemessen zu Wort kommen; Auffassungen von Minderheiten sind zu berücksichtigen. Die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.</p> <p>(2) Ein einzelnes Programm darf die Bildung der öffentlichen Meinung nicht in hohem Maße ungleichgewichtig beeinflussen.</p> <p>(3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens soll die Landesmedienanstalt darauf hinwirken, dass an dem Veranstalter auch Interessenten mit kulturellen Programmbeiträgen beteiligt werden. Ein Rechtsanspruch auf Beteiligung besteht nicht.</p> <p>(4) In den beiden bundesweit verbreiteten reichweitenstärksten Fernsehvollprogrammen sind minclestens im zeitlichen und regional differenzierten Umfang der Programmaktivitäten zum 1. Juli 2002 nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts Fensterprogramme zur aktuellen und authentischen Darstellung der Ereignisse des politischen, wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Lebens in dem jeweiligen Land aufzunehmen. Der Hauptprogrammveranstalter hat organisatorisch sicherzustellen, dass die redaktionelle Unabhängigkeit des Fensterprogrammveranstalters gewährleistet ist. Dem Fensterprogrammveranstalter ist eine gesonderte Zulassung zu erteilen. <br />Fensterprogrammveranstalter und Hauptprogrammveranstalter sollen zueinander nicht im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens nach § 28 stehen. Mit der Organisation der Fensterprogramme ist zugleich deren Finanzierung durch den Hauptprogrammveranstalter sicherzustellen. Die <br />Landesmedienanstalten stimmen die Organisation der Fensterprogramme in zeitlicher und technischer Hinsicht unter Berücksichtigung der Interessen der betroffenen Veranstalter ab.</p> <p><strong><a name="p26" title="p26"></a>§ 26 Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen.</strong> (1) Ein Unternehmen (natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung) darf in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen.</p> <p>(2) Erreichen die einem Unternehmen zurechenbaren Programme im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 30 von Hundert, so wird vermutet, dass vorherrschende Meinungsmacht gegeben ist. Gleiches gilt bei Erreichen eines Zuschaueranteils von 25 vom Hundert, sofern das Unternehmen auf einem medienrelevanten verwandten Markt eine marktbeherrschende Stellung hat oder eine Gesamtbeurteilung seiner Aktivitäten im Fernsehen und auf medienrelevanten verwandten Märkten ergibt, dass der dadurch erzielte Meinungseinfluss dem einem Unternehmen mit einem Zuschaueranteil von 30 von Hundert im Fernsehen entspricht. Bei der Berechnung des nach Satz 2 maßgeblichen Zuschaueranteils kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil zwei Prozentpunkte in Abzug, wenn in dem dem Unternehmen zurechenbaren Vollprogramm mit dem höchsten Zuschaueranteil Fensterprogramme gemäß § 25 Abs. 4 aufgenommen sind; bei gleichzeitiger Aufnahme von Sendezeit für Dritte nach Maßgabe des Absatzes 5 kommen vom tatsächlichen Zuschaueranteil weitere drei Prozentpunkte in Abzug.</p> <p>(3) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen eine vorherrschende Meinungsmacht erlangt, so darf für weitere diesem Unternehmen zurechenbaren Programme keine Zulassung erteilt oder der Erwerb weiterer zurechenbarer Beteiligungen an Veranstaltern nicht als unbedenklich bestätigt werden.</p> <p>(4) Hat ein Unternehmen mit den ihm zurechenbaren Programmen vorherrschende Meinungsmacht erlangt, schlägt die zuständige Landesmedienanstalt durch die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK, § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1) dem Unternehmen folgende Maßnahmen vor: </p><ol> <li>Das Unternehmen kann ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis der zurechenbare Zuschaueranteil des Unternehmens hierdurch unter die Grenze nach Absatz 2 Satz 1 fällt, oder</li> <li>es kann im Falle des Absatzes 2 Satz 2 seine Marktstellung auf medienrelevanten verwandten Märkten vermindern oder ihm zurechenbare Beteiligungen an Veranstaltern aufgeben, bis keine vorherrschende Meinungsmacht nach Absatz 2 Satz 2 mehr gegeben ist, oder</li> <li>es kann bei ihm zurechenbaren Veranstaltern vielfaltssichernde Maßnahmen im Sinne der §§ 30 bis 32 ergreifen.</li> </ol> Die KEK erörtert mit dem Unternehmen die in Betracht kommenden Maßnahmen mit dem Ziel, eine einvernehmliche Regelung herbeizuführen. Kommt keine Einigung zustande oder werden die einvernehmlich zwischen den Unternehmen und der KEK vereinbarten Maßnahmen nicht in angemessener Frist durchgeführt, so sind von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassungen von so vielen dem Unternehmen zurechenbaren Programmen zu widerrufen, bis keine vorherrschende Meinungsmacht durch das Unternehmen mehr gegeben ist. Die Auswahl trifft die KEK unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalles. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den Widerruf der Zulassung wird nicht gewährt. <p>(5) Erreicht ein Veranstalter mit einem Vollprogramm oder einem Spartenprogramm mit Schwerpunkt Information im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 10 von Hundert, hat er binnen sechs Monaten nach Feststellung und Mitteilung durch die zuständige Landesmedienanstalt Sendezeit für unabhängige Dritte nach Maßgabe von § 31 einzuräumen. Erreicht ein Unternehmen mit ihm zurechenbaren Programmen im Durchschnitt eines Jahres einen Zuschaueranteil von 20 vom Hundert, ohne dass eines der Vollprogramme oder Spartenprogramme mit Schwerpunkt Information einen Zuschaueranteil von zehn vom Hundert erreicht, trifft die Verpflichtung nach Satz 1 den Veranstalter des dem Unternehmen zurechenbaren Programms mit dem höchsten Zuschaueranteil. Trifft der Veranstalter die danach erforderlichen Maßnahmen nicht, ist von der zuständigen Landesmedienanstalt nach Feststellung durch die KEK die Zulassung zu widerrufen. Absatz 4 Satz 5 gilt entsprechend.</p> <p>(6) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen gemeinsam alle drei Jahre oder auf Anforderungen der Länder einen Bericht der KEK über die Entwicklung der Konzentration und über Maßnahmen zur Sicherung der Meinungsvielfalt im privaten Rundfunk unter Berücksichtigung von </p><ol> <li>Verflechtungen zwischen Fernsehen und medienrelevanten verwandten Märkten,</li> <li>horizontalen Verflechtungen zwischen Rundfunkveranstaltern in verschiedenen Verbreitungsgebieten und</li> <li>internationalen Verflechtungen im Medienbereich.</li> </ol> Der Bericht soll auch zur Anwendung der §§ 26 bis 32 und zu erforderlichen Änderungen dieser Bestimmungen Stellung nehmen. <p>(7) Die Landesmedienanstalten veröffentlichen jährlich eine von der KEK zu erstellende Programmliste. In die Programmliste sind alle Programme, ihre Veranstalter und deren Beteiligte aufzunehmen.</p> <p><strong><a name="p27" title="p27"></a>§ 27 Bestimmung der Zuschaueranteile.</strong> (1) Die Landesmedienanstalten ermitteln durch die KEK den Zuschaueranteil der jeweiligen Programme unter Einbeziehung aller deutschsprachigen Programme des öffentlichen Rundfunks und des bundesweit empfangbaren privaten Rundfunks. Für Entscheidungen maßgeblich ist der bei Einleitung des Verfahrens im Durchschnitt der letzten zwölf Monate erreichte Zuschaueranteil der einzubeziehenden Programme.</p> <p>(2) Die Landesmedienanstalten beauftragen nach Maßgabe einer Entscheidung der KEK ein Unternehmen zur Ermittlung der Zuschaueranteile; die Vergabe des Auftrags erfolgt nach den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Ermittlung muss aufgrund repräsentativer Erhebungen bei Zuschauern ab Vollendung des dritten Lebensjahres nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Methoden durchgeführt werden. Die Landesmedienanstalten sollen mit dem Unternehmen vereinbaren, dass die anlässlich der Ermittlung der Zuschaueranteile nach Absatz 1 Satz 1 erhobenen Daten vertraglich auch von Dritten genutzt werden können. In diesem Fall sind die auf die Landesmedienanstalten entfallenden Kosten entsprechend zu mindern.</p> <p>(3) Die Veranstalter sind bei der Ermittlung der Zuschaueranteile zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt ein Veranstalter seiner Mitwirkungspflicht nicht nach, kann die Zulassung widerrufen werden.</p> <p><strong><a name="p28" title="p28"></a>§ 28 Zurechnung von Programmen.</strong> (1) Einem Unternehmen sind sämtliche Programme zuzurechnen, die es selbst veranstaltet oder die von einem anderen Unternehmen veranstaltet werden, an dem es unmittelbar mit 25 von Hundert oder mehr an dem Kapital oder an den Stimmrechten beteiligt ist. Ihm sind ferner alle Programme von Unternehmen zuzurechnen, an denen es unmittelbar beteiligt ist, sofern diese Unternehmen zu ihm im Verhältnis eines verbundenen Unternehmens im Sinne von § 15 Aktiengesetz stehen und diese Unternehmen am Kapital oder an den Stimmrechten eines Veranstalters mit 25 von Hundert oder mehr beteiligt sind. Die im Sinne der Sätze 1 und 2 verbundenen Unternehmen sind als einheitliche Unternehmen anzusehen, und deren Anteile am Kapital oder an den Stimmrechten sind zusammenzufassen. Wirken mehrere Unternehmen aufgrund einer Vereinbarung oder in sonstiger Weise derart zusammen, dass sie gemeinsam einen beherrschenden Einfluss auf ein beteiligtes Unternehmen ausüben können, so gilt jedes von ihnen als herrschendes Unternehmen.</p> <p>(2) Einer Beteiligung nach Absatz 1 steht gleich, wenn ein Unternehmer allein oder gemeinsam mit anderen auf einen Veranstalter einen vergleichbaren Einfluss ausüben kann. Als vergleichbarer Einfluss gilt auch, wenn ein Unternehmen oder ein ihm bereits aus anderen Gründen nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 zurechenbares Unternehmen </p><ol> <li>regelmäßig einen wesentlichen Teil der Sendezeit eines Veranstalters mit von ihm zugelieferten Programmteilen gestaltet oder</li> <li>aufgrund vertraglicher Vereinbarungen, satzungsrechtlicher Bestimmungen oder in sonstiger Weise eine Stellung inne hat, die wesentliche Entscheidungen eines Veranstalters über die Programmgestaltung, den Programmeinkauf oder die Programmproduktion von seiner Zustimmung abhängig macht.</li> </ol><p>&nbsp;</p> <p>(3) Bei der Zurechnung nach den Absätzen 1 und 2 sind auch Unternehmen einzubeziehen, die ihren Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Staatsvertrages haben.</p> <p>(4) Bei der Prüfung und Bewertung vergleichbarer Einflüsse auf einen Veranstalter sind auch bestehende Angehörigenverhältnisse einzubeziehen. Hierbei finden die Grundsätze des Wirtschafts- und Steuerrechts Anwendung.</p> <p><strong><a name="p29" title="p29"></a>§ 29 Veränderung von Beteiligungsverhältnissen.</strong> Jede geplante Veränderung von Beteiligungsverhältnissen oder sonstigen Einflüssen ist bei der zuständigen Landesmedienanstalt vor ihrem Vollzug schriftlich anzumelden. Anmeldepflichtig sind der Veranstalter und die an dem Veranstalter unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 Beteiligten. Die Veränderungen dürfen nur dann von der zuständigen Landesmedienanstalt als unbedenklich bestätigt werden, wenn unter den veränderten Voraussetzungen eine Zulassung erteilt werden könnte. Wird eine geplante Veränderung vollzogen, die nicht nach Satz 3 als unbedenklich bestätigt werden kann, ist die Zulassung zu widerrufen; das Nähere des Widerrufs richtet sich nach Landesrecht. Für geringfügige Beteiligungen an Aktiengesellschaften kann die KEK durch Richtlinien Ausnahmen für die Anmeldepflicht vorsehen.</p> <p><strong><a name="p30" title="p30"></a>§ 30 Vielfaltsichernde Maßnahmen.</strong> Stellen die vorgenannten Vorschriften auf vielfaltsichernde Maßnahmen bei einem Veranstalter oder Unternehmen ab, so gelten als solche Maßnahmen: </p><ol> <li>Die Einräumung von Sendezeiten für unabhängige Dritte (§ 31),</li> <li>die Einrichtung eines Programmbeirats (§ 32).</li> </ol><p>&nbsp;</p> <p><strong><a name="p31" title="p31"></a>§ 31 Sendezeit für unabhängige Dritte.</strong> (1) Ein Fensterprogramm, das aufgrund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen.</p> <p>(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich mindestens 260 Minuten, davon mindestens 75 Minuten in der Sendezeit von 19.00 Uhr bis 23.30 Uhr betragen. Auf die wöchentliche Sendezeit werden Regionalfensterprogramme bis höchstens 150 Minuten pro Woche mit höchstens 80 Minuten pro Woche auf die Drittsendezeit außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer geringeren wöchentlichen Sendezeit für das Regionalfenster vermindert sich die anrechenbare Sendezeit von 80 Minuten entsprechend. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regionalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden und insgesamt bundesweit mindestens 50 von Hundert der Fernsehhaushalte erreichen. Eine Unterschreitung dieser Reichweite ist im Zuge der Digitalisierung der Übertragungswege unter den Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 zulässig.</p> <p>(3) Der Fensterprogrammanbieter nach Absatz 1 darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptprogrammveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne von Satz 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 28 demselben Unternehmen zugerechnet werden können.</p> <p>(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, so schreibt die zuständige Landesmedienanstalt nach Erörterung mit dem Hauptprogrammveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Zulassung aus. Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Staatsvertrages sowie der sonstigen landesrechtlichen Bestimmungen und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die zulassungsfähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande und liegen der zuständigen Landesmedienanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, unterbreitet der Hauptprogrammveranstalter der zuständigen Landesmedienanstalt einen Dreiervorschlag. Die zuständige Landesmedienanstalt kann unter Vielfaltsgesichtspunkten bis zu zwei weitere Vorschläge hinzufügen, die sie erneut mit dem Hauptprogrammveranstalter mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen, erörtert. Kommt eine Einigung nicht zustande, wählt sie aus den Vorschlägen denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptveranstalters erwarten läßt und erteilt ihm die Zulassung. </p> <p>(5) Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muss ferner vorsehen, daß eine Kündigung während der Dauer der Zulassung nach Absatz 6 nur wegen schwerwiegender Vertragsverletzungen oder aus einem wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.</p> <p>(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 ist dem Fensterprogrammveranstalter durch die zuständige Landesmedienanstalt die Zulassung zur Veranstaltung des Fensterprogramms zu erteilen. In die Zulassung des Haupt- und des Fensterprogrammveranstalters sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil der Zulassungen aufzunehmen. Eine Entschädigung für Vermögensnachteile durch den teilweisen Widerruf der Zulassung des Hauptprogrammveranstalters wird nicht gewährt. Die Zulassung für den Fensterprogrammveranstalter ist auf die Dauer von fünf Jahren zu erteilen; sie erlischt, wenn die Zulassung des Hauptprogrammveranstalters endet, nicht verlängert oder nicht neu erteilt wird.<br /> </p> <p><strong><a name="p32" title="p32"></a>§ 32 Programmbeirat.</strong> (1) Der Programmbeirat hat die Programmverantwortlichen, die Geschäftsführung des Programmveranstalters und die Gesellschafter bei der Gestaltung des Programms zu beraten. Der Programmbeirat soll durch Vorschläge und Anregungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Pluralität des Programms (§ 25) beitragen. Mit der Einrichtung eines Programmbeirats durch den Veranstalter ist dessen wirksamer Einfluss auf das Fernsehprogramm durch Vertrag oder Satzung zu gewährleisten.</p> <p>(2) Die Mitglieder des Programmbeirats werden vom Veranstalter berufen. Sie müssen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu gesellschaftlichen Gruppen in ihrer Gesamtheit die Gewähr dafür bieten, dass die wesentlichen Meinungen in der Gesellschaft vertreten sind.</p> <p>(3) Der Programmbeirat ist über alle Fragen, die das veranstaltete Programm betreffen, durch die Geschäftsführung zu unterrichten. Er ist bei wesentlichen Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte, des Programmschemas sowie bei programmbezogenen Anhörungen durch die zuständige Landesmedienanstalt und bei Programmbeschwerden zu hören.</p> <p>(4) Der Programmbeirat kann zur Erfüllung seiner Aufgaben Auskünfte von der Geschäftsführung verlangen und hinsichtlich des Programms oder einzelnen Beiträge Beanstandungen gegenüber der Geschäftsführung aussprechen. Zu Anfragen und Beanstandungen hat die Geschäftsführung innerhalb angemessener Frist Stellung zu nehmen. Trägt sie den Anfragen und Beanstandungen zum Programm nach Auffassung des Programmbeirats nicht ausreichend Rechnung, kann er in dieser Angelegenheit einen Beschluss des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht mehr vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, verlangen. Eine Ablehnung der Vorlage des Programmbeirats durch die Gesellschafterversammlung oder durch das Kontrollorgan über die Geschäftsführung bedarf einer Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen.</p> <p>(5) Bei Änderungen der Programmstruktur, der Programminhalte oder des Programmschemas oder bei der Entscheidung über Programmbeschwerden ist vor der Entscheidung der Geschäftsführung die Zustimmung des Programmbeirats einzuholen. Wird diese verweigert oder kommt eine Stellungnahme binnen angemessener Frist nicht zustande, kann die Geschäftsführung die betreffende Maßnahme nur mit Zustimmung des Kontrollorgans über die Geschäftsführung, sofern ein solches nicht vorhanden ist, der Gesellschafterversammlung, für die eine Mehrheit von 75 von Hundert der abgegebenen Stimmen erforderlich ist, treffen. Der Veranstalter hat das Ergebnis der Befassung des Programmbeirats oder der Entscheidung nach Satz 2 der zuständigen Landesmedienanstalt mitzuteilen.</p> <p>(6) Handelt es sich bei dem Veranstalter, bei dem ein Programmbeirat eingerichtet werden soll, um ein einzelkaufmännisch betriebenes Unternehmen, so gelten die Absätze 4 und 5 mit der Maßgabe, dass der Programmbeirat statt der Gesellschafterversammlung oder des Kontrollorgans über die Geschäftsführung die zuständige Landesmedienanstalt anrufen kann, die über die Maßnahme entscheidet.</p> <p><strong><a name="p33" title="p33"></a>§ 33 Richtlinien.</strong> Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur näheren Ausgestaltung der §§ 25, 31 und 32. In den Richtlinien zu § 32 sind insbesondere Vorgaben über Berufung und Zusammensetzung des Programmbeirats zu machen.</p> <p><strong><a name="p34" title="p34"></a>§ 34 Übergangsbestimmung.</strong> Bis zur ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 sind für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen die vorhandenen Daten über Zuschaueranteile zugrunde zu legen. Die Veranstalter sind verpflichtet, bei ihnen vorhandene Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK zur Verfügung zu stellen. Die Landesmedienanstalten haben durch Anwendung verwaltungsverfahrensrechtlicher Regelungen unter Beachtung der Interessen der Beteiligten sicherzustellen, dass Maßnahmen nach diesem Staatsvertrag, die aufgrund von Daten nach Satz 1 ergehen, unverzüglich an die sich aufgrund der ersten Bestimmung der Zuschaueranteile nach § 27 ergebende Sach- und Rechtslage angepasst werden können.</p> <h3>Dritter Unterabschnitt: Organisation der Medienaufsicht, Finanzierung besonderer Aufgaben</h3> <p><strong><a name="p35" title="p35"></a>§ 35 Aufsicht im Rahmen der Sicherung der Meinungsvielfalt.</strong> (1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der für die privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen.</p> <p>(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 werden gebildet: </p><ol> <li>Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) und</li> <li>die Konferenz der Direktoren der Landesmedienanstalten (KDLM).</li> </ol> Diese dienen der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt als Organe bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 1.<p>&nbsp;</p> <p>(3) Die KEK besteht aus sechs Sachverständigen des Rundfunkund des Wirtschaftsrechts, von denen drei die Befähigung zum Richteramt haben müssen. Die Mitglieder der KEK und zwei Ersatzmitglieder für den Fall der nicht nur vorübergehenden Verhinderung eines Mitglieds werden von den Ministerpräsidenten der Länder für die Dauer von fünf Jahren einvernehmlich berufen; Wiederberufung ist zulässig. Von der Mitgliedschaft ausgeschlossen sind Mitglieder und Bedienstete der Institutionen der Europäischen Union, der Verfassungsorgane des Bundes und der Länder, Gremienmitglieder und Bedienstete von Landesrundfunkanstalten der ARD, des ZDF, des Deutschlandradios, des Europäischen Fernsehkulturkanals „Arte“, der Landesmedienanstalten und der privaten Rundfunkveranstalter sowie Bedienstete von an ihnen unmittelbar oder mittelbar im Sinne von § 28 beteiligten Unternehmen.</p> <p>(4) Scheidet ein Mitglied der KEK aus, berufen die Ministerpräsidenten der Länder einvernehmlich ein Ersatzmitglied oder einen anderen Sachverständigen für den Rest der Amtsdauer als Mitglied; entsprechendes gilt, wenn ein Ersatzmitglied ausscheidet.</p> <p>(5) Die KDLM setzt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Landesmedienanstalten zusammen, die ihr kraft ihres Amtes angehören; eine Vertretung im Fall der Verhinderung durch den ständigen Vertreter ist zulässig. Ihre Tätigkeit ist unentgeltlich.</p> <p>(6) Die Mitglieder der KEK und der KDLM sind bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Staatsvertrag an Weisungen nicht gebunden. Die Verschwiegenheitspflicht nach § 24 gilt auch im Verhältnis der Mitglieder der KEK und der KDLM zu anderen Organen der Landesmedienanstalten.</p> <p>(7) Die Sachverständigen der KEK erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung und Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Das Vorsitzland der Rundfunkkommission schließt die Verträge mit den Sachverständigen.</p> <p>(8) Die Landesmedienanstalten stellen der KEK die notwendigen personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung. Die KEK erstellt einen Wirtschaftsplan nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. Die Kosten für KEK und KDLM werden aus dem Anteil der Landesmedienanstalten nach § 10 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag gedeckt. Von den Verfahrensbeteiligungen sind durch die zuständigen Landesmedienanstalten Kosten in angemessenem Umfang zu erheben. Näheres regeln die Landesmedienanstalten durch Verwaltungsvereinbarung. Den Sitz der Geschäftsstelle der KEK bestimmen die Ministerpräsidenten einvernehmlich durch Beschluss.</p> <p><strong><a name="p36" title="p36"></a>§ 36 Zuständigkeit.</strong> (1) Die KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 die KDLM sind zuständig für die abschließende Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt im Zusammenhang mit der bundesweiten Veranstaltung von Fernsehprogrammen. Sie sind im Rahmen des Satzes 1 insbesondere zuständig für die Prüfung solcher Fragen bei der Entscheidung über eine Zulassung oder Änderung einer Zulassung, bei der Bestätigung von Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen als unbedenklich und bei Maßnahmen nach § 26 Abs. 4. Der KEK und der KDLM stehen durch die zuständige Landesmedienanstalt die Verfahrensrechte nach den §§ 21 und 22 zu. Die KEK ermittelt die den Unternehmen jeweils zurechenbaren Zuschaueranteile.</p> <p>(2) Die Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern sowie die Aufsicht über das Programm obliegen dem für die Zulassung zuständigen Organ der zuständigen Landesmedienanstalt. Die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Satz 1 treffen die Landesmedienanstalten mit einer Mehrheit von drei Vierteln. Bei Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammveranstaltern ist zuvor das Benehmen mit der KEK herzustellen.</p> <p><strong><a name="p37" title="p37"></a>§ 37 Verfahren bei der Zulassung und Aufsicht.</strong> (1) Geht ein Antrag auf Zulassung eines privaten Veranstalters, bei dem nicht schon andere Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur Ablehnung führen, bei der zuständigen Landesmedienanstalt ein, legt deren gesetzlicher Vertreter unverzüglich den Antrag sowie die vorhandenen Unterlagen der KEK zur Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung der Meinungsvielfalt vor. Die KEK fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit ihrer gesetzlichen Mitglieder. Die Beschlüsse sind zu begründen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen. Die Beschlüsse der KEK sind gegenüber den anderen Organen der zuständigen Landesmedienanstalt bindend. Sie sind deren außerhalb der in Satz 1 genannten Sendezeit angerechnet; bei einer Entscheidungen zugrunde zu legen. Absatz 2 bleibt unberührt.</p> <p>(2) Will das für die Entscheidung über die Zulassung zuständige Organ der zuständigen Landesmedienanstalt von dem Beschluss der KEK abweichen, hat es binnen eines Monats nach der Entscheidung der KEK die KDLM anzurufen. Die Anrufung durch eine andere Landesmedienanstalt ist nicht zulässig. Der KDLM sind alle erforderlichen Unterlagen im Zusammenhang mit dem Antrag vorzulegen. Trifft die KDLM nicht binnen dreier Monate nach Anrufung mit einer Mehrheit von drei Vierteln ihrer gesetzlichen Mitglieder einen abweichenden Beschluss, bleibt der Beschluss der KEK bindend, andernfalls tritt der Beschluss der KDLM an die Stelle des Beschlusses der KEK.</p> <p>(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beurteilung von Fragestellungen der Sicherung von Meinungsvielfalt durch die KEK oder KDLM im Rahmen ihrer Zuständigkeit in anderen Fällen als dem der Zulassung eines privaten Veranstalters.</p> <p>(4) Gegen Entscheidungen der zuständigen Landesmedienanstalt nach den §§ 35 und 36 ist jeder durch die Entscheidung betroffene bundesweit zugelassene Fernsehveranstalter zur Anfechtung berechtigt.</p> <p><strong><a name="p38" title="p38"></a>§ 38 Aufsicht in sonstigen Angelegenheiten.</strong> (1) Die zuständige Landesmedienanstalt überprüft vor und nach der Zulassung die Einhaltung der sonstigen für den privaten Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages. Sie trifft entsprechend den landesrechtlichen Regelungen die jeweilige Entscheidung.</p> <p>(2) Die zuständigen Landesmedienanstalten stimmen sich mit dem Ziel einer ländereinheitlichen Verfahrensweise hinsichtlich der Anwendung des Absatzes 1 untereinander ab. Sie sollen zu diesem Zweck, auch zur Vorbereitung von Einzelfallentscheidungen, gemeinsame Stellen bilden. Die Landesmedienanstalten sollen bei planerischen und technischen Vorarbeiten zusammenarbeiten.</p> <p>(3) Jede Landesmedienanstalt kann gegenüber der Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt wurde, nach Absatz 1 beanstanden, dass ein bundesweit verbreitetes Programm gegen die sonstigen Bestimmungen dieses Staatsvertrages verstößt. Die zuständige Landesmedienanstalt ist verpflichtet, sich mit der Beanstandung zu befassen und die beanstandende Landesmedienanstalt von der Überprüfung und von eingeleiteten Schritten zu unterrichten.</p> <p>(4) § 47 Abs. 3 Satz 1 bleibt unberührt.</p> <p><strong><a name="p39" title="p39"></a>§ 39 Anwendungsbereich.</strong> Die §§ 21 bis 38 gelten nur für bundesweit verbreitetes Fernsehen. Eine abweichende Regelung durch Landesrecht ist nicht zulässig. Die Entscheidungen der KEK und nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 der KDLM sind durch die zuständige Landesmedienanstalt auch bei der Entscheidung über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten nach Landesrecht zugrunde zu legen.</p> <p><strong><a name="p39a" title="p39a"></a>§ 39a Zusammenarbeit.</strong> (1) Die Landesmedienanstalten arbeiten im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben mit der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und mit dem Bundeskartellamt zusammen. Die Landesmedienanstalten haben auf Anfrage der Regulierungsbehörde für Telekommunikation oder des Bundeskartellamts Erkenntnisse zu übermitteln, die für die Erfüllung von deren Aufgaben erforderlich sind.</p> <p>(2) Absatz 1 gilt für Landeskartellbehörden entsprechend.</p> <p><strong><a name="p40" title="p40"></a>§ 40 Finanzierung besonderer Aufgaben.</strong> (1) Der in § 10 des Rundfunkstaatsvertrags bestimmte Anteil kann für die Finanzierung folgender Aufgaben verwendet werden: </p><ol> <li>Zulassungs- und Aufsichtsfunktionen der Landesmedienanstalten einschließlich hierfür notwendiger planerischer, insbesondere technischer Vorarbeiten,</li> <li>die Förderung offener Kanäle.</li> </ol> Mittel aus dem Anteil nach Satz 1 können bis zum 31. Dezember 2010 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber auch für die Förderung von landesrechtlich gebotener technischer Infrastruktur zur Versorgung des Landes und zur Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken verwendet werden. Die Förderung von Projekten für neuartige Rundfunkübertragungstechniken soll zeitlich befristet werden. Formen der nichtkommerziellen Veranstaltung von lokalem und regionalem Rundfunk und Projekte zur Förderung der Medienkompetenz können aus dem Anteil nach Satz 1 aufgrund besonderer Ermächtigung durch den Landesgesetzgeber gefördert werden. <p> (2) Das Recht des Landesgesetzgebers, der Landesmedienanstalt nur einen Teil des Anteils nach Absatz 1 zuzuweisen, bleibt unberührt.</p> <p>(3) Soweit der Anteil nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, steht er den jeweiligen Landesrundfunkanstalten zu. Eine landesgesetzliche Zweckbestimmung ist zulässig.</p> <h3>Vierter Unterabschnitt: Programmgrundsätze, Sendezeit für Dritte</h3> <p><strong><a name="p41" title="p41"></a>§ 41 Programmgrundsätze.</strong> (1) Für die Rundfunkprogramme gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Rundfunkprogramme haben die Würde des Menschen sowie die sittlichen, religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu achten. Sie sollen die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland sowie die internationale Verständigung fördern und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der persönlichen Ehre sind einzuhalten.</p> <p>(2) Die Rundfunkprogramme sollen zur Darstellung der Vielfalt im deutschsprachigen und europäischen Raum mit einem angemessenen Anteil an Information, Kultur und Bildung beitragen; die Möglichkeit, Spartenprogramme anzubieten, bleibt hiervon unberührt.</p> <p>(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten Rundfunk.</p> <p><strong><a name="p42" title="p42"></a>§ 42 Sendezeit für Dritte.</strong> (1) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch angemessene Sendezeiten zur Übertragung religiöser Sendungen einzuräumen; die Veranstalter können die Erstattung ihrer Selbstkosten verlangen.</p> <p>(2) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag gegen Erstattung der Selbstkosten angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament gegen Erstattung der Selbstkosten Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.</p> <p>(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nur für bundesweit verbreiteten privaten Rundfunk.</p> <h3>Fünfter Unterabschnitt: Finanzierung, Werbung, Teleshopping</h3> <p><strong><a name="p43" title="p43"></a>§ 43 Finanzierung.</strong> Private Veranstalter können ihre Rundfunkprogramme durch Einnahmen aus Werbung und Teleshopping, durch sonstige Einnahmen, insbesondere durch Entgelte der Teilnehmer (Abonnements oder Einzelentgelte), sowie aus eigenen Mitteln finanzieren. Eine Finanzierung privater Veranstalter aus der Rundfunkgebühr ist unzulässig. § 40 bleibt unberührt.</p> <p><strong><a name="p44" title="p44"></a>§ 44 Einfügung von Werbung und Teleshopping.</strong> (1) Übertragungen von Gottesdiensten sowie Sendungen für Kinder dürfen nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden.</p> <p>(2) Fernsehwerbung und Teleshopping-Spots müssen zwischen den einzelnen Sendungen eingefügt werden. Einzeln gesendete Werbe- und Teleshopping-Spots müssen die Ausnahme bilden. Unter den in den Absätzen 3 bis 5 genannten Voraussetzungen können die Werbung und die Teleshopping-Spots auch in Sendungen eingefügt werden, sofern der gesamte Zusammenhang und der Charakter der Sendung nicht beeinträchtigt werden und sofern nicht gegen die Rechte von Rechteinhabern verstoßen wird.</p> <p>(3) Bei Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder bei Sportsendungen und Sendungen über ähnlich gegliederte Ereignisse und Darbietungen mit Pausen können Werbung und Teleshopping-Spots nur zwischen die eigenständigen Teile oder in die Pausen eingefügt werden. Bei anderen Sendungen soll der Abstand zwischen zwei aufeinanderfolgenden Unterbrechungen innerhalb der Sendung mindestens 20 Minuten betragen. Die Absätze 4 und 5 bleiben unberührt.</p> <p>(4) Abweichend von Absatz 3 Satz 2 kann die Übertragung audiovisueller Werke wie Kinospielfilme und Fernsehfilme mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Dokumentarfilmen für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen werden, sofern ihre programmierte Sendezeit mehr als 45 Minuten beträgt. Eine weitere Unterbrechung ist zulässig, wenn die programmierte Sendedauer um mindestens 20 Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeiträume hinausgeht.</p> <p>(5) Im Fernsehen dürfen Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen, Dokumentarfilme und Sendungen religiösen Inhalts, die eine programmierte Sendezeit von weniger als 30 Minuten haben, nicht durch Werbung oder Teleshopping unterbrochen werden. Beträgt ihre programmierte Sendezeit mindestens 30 Minuten, so gelten die Bestimmungen der vorangegangenen Absätze.</p> <p>(6) Richten sich Werbung oder Teleshopping in einem Fernsehprogramm eigens und häufig an Zuschauer eines anderen Staates, der das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen ratifiziert hat und nicht Mitglied der Europäischen Union ist, so dürfen die für die Fernsehwerbung oder das Teleshopping dort geltenden Vorschriften nicht umgangen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn die Vorschriften dieses Staatsvertrages über die Werbung oder das Teleshopping strenger sind als jene Vorschriften, die in dem betreffenden Staat gelten, ferner nicht, wenn mit dem betroffenen Staat Übereinkünfte auf diesem Gebiet geschlossen wurden.</p> <p><strong><a name="p45" title="p45"></a>§ 45 Dauer der Werbung.</strong> (1) Der Anteil an Sendezeit für Teleshopping-Spots, Werbespots und andere Formen der Werbung darf mit Ausnahme von Teleshopping- Fenstern im Sinne des § 45a 20 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten. Die Sendezeit für Werbespots darf 15 vom Hundert der täglichen Sendezeit nicht überschreiten.</p> <p>(2) Der Anteil an Sendezeit für Werbespots und Teleshopping- Spots innerhalb einer Stunde, gerechnet ab einer vollen Stunde, darf 20 vom Hundert nicht überschreiten.</p> <p>(3) Hinweise des Rundfunkveranstalters auf eigene Programme und auf Begleitmaterialien, die direkt von diesen Programmen abgeleitet sind, unentgeltliche Beiträge im Dienst der Öffentlichkeit einschließlich von Spendenaufrufen zu Wohlfahrtszwecken sowie Pflichthinweise im Sinne des Heilmittelwerbegesetzes gelten nicht als Werbung im Sinne der Absätze 1 und 2.</p> <p><strong><a name="p45a" title="p45a"></a>§ 45a Teleshopping-Fenster.</strong> (1) Teleshopping-Fenster, die von einem Programm gesendet werden, das nicht ausschließlich für Teleshopping bestimmt ist, müssen eine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben.</p> <p>(2) Es sind höchstens acht solcher Fenster täglich zulässig. Ihre Gesamtsendedauer darf drei Stunden pro Tag nicht überschreiten. Die Fenster müssen optisch und akustisch klar als Teleshopping- Fenster gekennzeichnet sein.</p> <p><strong><a name="p45b" title="p45b"></a>§ 45b Eigenwerbekanäle.</strong> Für Eigenwerbekanäle gelten die §§ 7, 8, 44, 45 und 45a entsprechend. Bei diesen Kanälen sind andere Formen der Werbung im Rahmen der Beschränkungen nach § 45 Abs. 1 und 2 zulässig.</p> <p><strong><a name="p46" title="p46"></a>§ 46 Richtlinien.</strong> Die Landesmedienanstalten erlassen gemeinsame Richtlinien zur Durchführung der §§ 7, 8, 44, 45, 45a und 45b. Sie stellen hierbei das Benehmen mit den in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten und dem ZDF her und führen einen gemeinsamen Erfahrungsaustausch in der Anwendung dieser Richtlinien durch.</p> <p><strong><a name="p46a" title="p46a"></a>§ 46a Ausnahmen für regionale und lokale Fernsehveranstalter.</strong> Für regionale und lokale Fernsehprogramme können von § 7 Abs. 4 Satz 2, § 44 Abs. 3 bis 5 und §§ 45, 45a nach Landesrecht abweichende Regelungen getroffen werden.</p> <h3>Sechster Unterabschnitt: Datenschutz</h3> <p><strong><a name="p47" title="p47"></a>§ 47 Datenschutz.</strong> (1) Soweit bei der Veranstaltung oder Verbreitung von Rundfunk nach diesem Staatsvertrag personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, gelten die Vorschriften des Abschnitts Datenschutz des Telemediengesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.</p><p>(2) Soweit ein Veranstalter personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt wird, kann dieser Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestands beeinträchtigt würde oder aus den Daten</p><ol><li>auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung und Verbreitung mitgewirkt haben, oder</li><li>auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den readktionellen Teil</li></ol><p>geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen.</p><p>(3) Die Zuständigkeit für die Aufsicht über die Einhaltung der Absätze 1 und 2 richtet sich nach Landesrecht. Der Abruf von Angeboten oder der Zugriff auf Angebote im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Veranstalter haben dies sicherzustellen. Der Veranstalter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf oder den Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren. </p><h2>Vierter Abschnitt: Revision, Ordnungswidrigkeiten</h2><p><strong><a name="p48" title="p48"></a>§ 48 Revision zum Bundesverwaltungsgericht.</strong> In einem gerichtlichen Verfahren kann die Revision zum Bundesverwaltungsgericht auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung der Bestimmungen dieses Staatsvertrages beruhe.</p> <p><strong><a name="p49" title="p49"></a>§ 49 Ordnungswidrigkeiten.</strong> (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter von bundesweit verbreitetem privaten Rundfunk vorsätzlich oder fahrlässig </p><ol> <li> Großereignisse entgegen § 4 Abs. 1 oder 3 verschlüsselt und gegen besonderes Entgelt ausstrahlt,</li> <li> Werbung oder Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 2 nicht von anderen Programmteilen trennt,</li> <li> in der Werbung oder im Teleshopping entgegen § 7 Abs. 3 Satz 3 unterschwellige Techniken einsetzt,</li> <li> entgegen § 7 Abs. 4 eine Teilbelegung des ausgestrahlten Bildes mit Werbung vornimmt, ohne die Werbung vom übrigen Programm eindeutig optisch zu trennen und als solche zu kennzeichnen,</li> <li> entgegen § 7 Abs. 5 Satz 2 eine Dauerwerbesendung nicht kennzeichnet,</li> <li> entgegen § 7 Abs. 6 Satz 1 Schleichwerbung oder entsprechende Praktiken verbreitet,</li> <li> entgegen § 7 Abs. 6 Satz 2 virtuelle Werbung in Sendungen einfügt,</li> <li> entgegen § 7 Abs. 8 Werbung oder Teleshopping politischer, weltanschaulicher oder religiöser Art verbreitet,</li> <li> entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 nicht zu Beginn oder am Ende der Sponsorsendung auf den Sponsor hinweist,</li> <li> unzulässige Sponsorsendungen (§ 8 Abs. 3 bis 6) ausstrahlt,</li> <li> entgegen § 9 Abs. 1 Satz 2 der Informationspflicht nicht nachkommt,</li> <li> entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 ohne Zulassung Rundfunkprogramme veranstaltet,</li> <li> entgegen § 23 Abs. 2 nicht fristgemäß die Aufstellung der Programmbezugsquellen der zuständigen Landesmedienanstalt vorliegt,</li> <li> entgegen § 34 Satz 2 die bei ihm vorhandenden Daten über Zuschaueranteile auf Anforderung der KEK nicht zur Verfügung stellt,</li> <li> entgegen § 44 Abs. 1 Gottesdienste oder Sendungen für Kinder durch Werbung oder Teleshopping unterbricht, entgegen § 44 Abs. 3 Satz 1 in Fernsehsendungen, die aus eigenständigen Teilen bestehen, oder in Sportsendungen und ähnlich gegliederte Sendungen über Ereignisse und Darbietungen, die Pausen enthalten, Werbung oder Teleshopping-Spots nicht zwischen den eigenständigen Teilen oder in den Pausen einfügt oder <br />entgegen den in § 44 Abs. 4 und 5 genannten Voraussetzungen andere Sendungen durch Werbung oder Teleshopping unterbricht,</li> <li> entgegen § 45 die zulässige Dauer der Werbung überschreitet,</li> <li> entgegen § 45a Abs. 1 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die keine Mindestdauer von 15 Minuten ohne Unterbrechung haben, <br />entgegen § 45a Abs. 2 Satz 1 mehr als acht Teleshopping-Fenster täglich ausstrahlt, <br />entgegen § 45a Abs. 2 Satz 2 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, deren Gesamtsendedauer drei Stunden pro Tag überschreitet, oder <br />entgegen § 45a Abs. 2 Satz 3 Teleshopping-Fenster ausstrahlt, die nicht optisch und akustisch klar als solche gekennzeichnet sind,</li> <li>entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 3 des Telemediengesetzes die Nutzung von Rundfunk von einerEinwilligung des Nutzers in eine Verarbeitung seiner Daten für andere Zwecke abhängig macht,</li><li>entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,</li><li>entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 oder 4 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Telemediengesetzes einer dort genannten Pflicht zur Sicherstellung nicht oder nicht richtig nachkommt,</li><li>entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 oder § 15 Abs. 1 oder 8 Satz 1 oder 2 des Telemediengesetzes personenbezogene Daten verarbeitet,</li><li>entgegen § 47 Abs. 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Satz 3 des Telemediengesetzes ein Nutzungsprofil mit Daten über den Träger des Pseudonyms zusammenführt,<br /></li><li> entgegen § 47 Abs. 3 Satz 4 Angebote gegen den Abruf oder Zugriff durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.</li> </ol> Ordnungswidrig handelt auch, wer <ol> <li> entgegen § 21 Abs. 6 eine Änderung der maßgeblichen Umstände nach Antragstellung oder nach Erteilung der Zulassung nicht unverzüglich der zuständigen Landesmedienanstalt mitteilt,</li> <li> entgegen § 21 Abs. 7 nicht unverzüglich nach Ablauf eines Kalenderjahres der zuständigen Landesmedienanstalt gegenüber eine Erklärung darüber abgibt, ob und inwieweit innerhalb des abgelaufenen Kalenderjahres bei den nach § 28 maßgeblichen Beteiligungs- und Zurechnungstatbeständen eine Veränderung eingetreten ist,</li> <li> entgegen § 23 Abs. 1 seinen Jahresabschluss samt Anhang und Lagebericht nicht fristgemäß erstellt und bekannt macht,</li> <li> entgegen § 29 Satz 1 es unterlässt, geplante Veränderungen anzumelden,</li> <li> entgegen § 52 Abs. 3 die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die zu verbreitenden Programme nicht oder in nicht ausreichendem Umfang oder nicht zu den vorgesehenen Bedingungen zur Verfügung stellt oder <br />entgegen § 52 Abs. 5 Satz 1 die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten nicht oder nicht rechtzeitig anzeigt,</li> <li>entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach § 53 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder das Eigentum an Schnittstellen für Anwendungsprogramme oder die Entgelte für die Kabeleinspeisung oder die Bündelung und Vermarktung von Programmen der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt,<br />entgegen § 53 Abs. 2 Satz 2 Änderungen hinsichtlich der Angaben nach § 53 Abs. 2 Satz 1 der zuständigen Landesmedienanstalt nicht unverzüglich anzeigt <br />oder<br />entegen § 53 Abs. 2 Satz 3 der zuständigen Landesmedienanstalt auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte nicht oder nicht in ausreichendem Maße erteilt,</li><li>entgegen § 55 Abs. 1 bei Telemedien den Namen oder die Anschrift oder bei juritischen Personen den Namen oder die Anschrift des Vertretungsberechtigten nicht oder nicht richtig verfügbar hält,</li><li>entgegen § 55 Abs. 2 bei Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten einen Verantwortlichen nicht oder nicht richtig angibt,</li><li>entgegen einer vollziehbaren Anordnung durch die zuständige Aufsichtsbehörde nach § 59 Abs. 3 Satz 2, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 ein Angebot nicht sperrt, oder</li><li>entgegen § 59 Abs. 7 Satz 3 Angebote gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperrt.<br /></li> </ol> Weitere landesrechtliche Bestimmungen über Ordnungswidrigkeiten bleiben unberührt. <p> (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000,– Euro, im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 7 und 8 mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- Euro und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu 250.000,- Euro geahndet werden.</p> <p>(3) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung erteilt oder beantragt wurde, soweit nicht nach Landesrecht für die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 18 bis 23 eine andere Behörde als zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt ist. Über die Einleitung eines Verfahrens hat die zuständige Verwaltungsbehörde die übrigen Landesmedienanstalten unverzüglich zu unterrichten. Soweit ein Verfahren nach dieser Vorschrift in mehreren Ländern eingeleitet wurde, stimmen sich die beteiligten Behörden über die Frage ab, welche Behörde das Verfahren fortführt.</p> <p>(4) Die Landesmedienanstalt des Landes, die einem Veranstalter eines bundesweit verbreiteten Rundfunkprogramms die Zulassung erteilt hat, kann bestimmen, dass Beanstandungen nach einem Rechtsverstoß gegen Regelungen dieses Staatsvertrages sowie rechtskräftige Entscheidungen in einem Ordnungswidrigkeitsverfahren nach Absatz 1 von dem betroffenen Veranstalter in seinem Rundfunkprogramm verbreitet werden. Inhalt und Zeitpunkt der Bekanntgabe sind durch diese Landesmedienanstalt nach pflichtgemäßem Ermessen festzulegen. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.</p> <p>(5) Die Verfolgung der in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigten verjährt in sechs Monaten.</p> <h2>Fünfter Abschnitt: Übertragungskapazitäten</h2> <p><strong><a name="p50" title="p50"></a>§ 50 Grundsatz.</strong> Über die Zuordnung und Nutzung der Übertragungskapazitäten, die zur Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien (Telemedien, die an die Allgemeinheit gerichtet sind) dienen, entscheiden die Länder nach Maßgabe dieses Staatsvertrages und des jeweiligen Landesrechts.</p> <p><strong><a name="p51" title="p51"></a>§ 51 Zuordnung von Satellitenkanälen.</strong> (1) Über die Zuordnung von Satellitenkanälen für Rundfunkzwecke entscheiden die Länder nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5.</p> <p>(2) Über die Zuordnung nach Absatz 1 an die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten für die Verbreitung eines gemeinsamen Programms und das ZDF sowie über die Zuordnung an Länder entscheiden die Ministerpräsidenten durch Beschluss, soweit dies nicht ausdrücklich durch Staatsverträge festgelegt ist.</p> <p>(3) Für die Zuordnung gelten insbesondere die folgenden Grundsätze: </p><ol> <li> Zur Verfügung stehende freie Satellitenkanäle sind der ARD, dem ZDF und einer hierfür von den Landesmedienanstalten zu bestimmenden Stelle bekannt zu machen.</li> <li> Reichen die Satellitenkanäle für den angemeldeten Bedarf aus, sind diese entsprechend zuzuordnen.</li> <li> Reichen die Satellitenkanäle für den angemeldeten Bedarf nicht aus, wirken die Ministerpräsidenten auf eine Verständigung zwischen den Beteiligten hin; diese sind für den privaten Rundfunk die Landesmedienanstalten.</li> <li> Kommt eine Verständigung zwischen den Beteiligten nicht zustande, entscheiden die Ministerpräsidenten nach folgenden Kriterien:</li> <ol> <li> Sicherung der Grundversorgung,</li> <li> gleichgewichtige Berücksichtigung des privaten Rundfunks,</li> <li> Teilhabe des öffentlich-rechtlichen Rundfunks an allen neuen Techniken und Programmformen,</li> <li> Vielfalt des Programmangebots und</li> <li> Zahl der Satellitenkanäle, die bereits einem Land zugeordnet worden sind.</li> </ol> </ol> <p>&nbsp;</p> <p>(4) Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz ordnet den Satellitenkanal gemäß dem Einvernehmen aller Ministerpräsidenten nach Absatz 2 zu.</p> <p>(5) Die Ministerpräsidenten vereinbaren zur Durchführung der Absätze 2 und 4 Verfahrensregelungen.</p> <p><strong><a name="p52" title="p52"></a>§ 52 Weiterverbreitung.</strong> (1) Die zeitgleiche und unveränderte Weiterverbreitung von bundesweit empfangbaren Fernsehprogrammen, die in Europa in rechtlich zulässiger Weise und entsprechend den Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über das grenzüberschreitende Fernsehen veranstaltet werden, ist durch Landesrecht im Rahmen der vorhandenen technischen Möglichkeiten zu gestatten. Die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen kann unter Beachtung europäischer rundfunkrechtlicher Regelungen ausgesetzt werden. Landesrechtliche Regelungen zur analogen Kabelbelegung sind zulässig, soweit sie zur Erreichung klar umrissener Ziele von allgemeinem interesse erforderlich sind. Sie können insbesondere zur Sicherung einer pluralistischen, am Gebot der Meinungsvielfalt orientierten Medienordnung getroffen werden. Einzelheiten, insbesondere die Rangfolge bei der Belegung der Kabelkanäle, regelt das Landesrecht. </p> <p>(2) Werden in einer Kabelanlage Fernsehprogramme oder vergleichbare Telemedien zusätzlich oder ausschließlich digital verbreitet, gelten für digital genutzte Kapazitäten die Bestimmungen der Absätze 3 bis 5.<br /></p> (3) Der Betreiber einer Kabelanlage hat sicherzustellen, dass <ol> <li> die erforderlichen Übertragungskapazitäten für die für das jeweilige Land gesetzlich bestimmten Fernsehprogramme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einschließlich seiner Programmbouquets zur Verfügung stehen,</li> <li>Übertragungskapzitäten für die privaten Rundfunkprogramme, die Regionalfenster gemäß § 25 enthalten, zur Verfügung stehen,<br /></li><li> die Übertragungskapazität eines analogen Fernsehkanals für die im jeweiligen Land zugelassenen regionalen und lokalen Fernsehprogramme sowie die Offenen Kanäle zur Verfügung steht; soweit diese Übertragungskapazität danach nicht ausgeschöpft ist, richtet sich die Belegung nach Landesrecht; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt, </li> <li> die technischen Übertragungskapazitäten nach Nummern 1 bis 3 im Verhältnis zu anderen digitalen Kanälen technisch gleichwertig sind, </li> <li> Entgelte und Tarife für die Programme nach Nummern 1 bis 3 offengelegt werden; Entgelte und Tarife sind im Rahmen des Telekommunikationsgesetzes so zu gestalten, dass auch regionale und lokale Angebote zu angemessenen und chancengleichen Bedingungen verbreitet werden können; die landesrechtlichen Sondervorschriften für Offene Kanäle und vergleichbare Angebote bleiben unberührt.</li> </ol> <p>(4) Die Entscheidung über die nach Absatz 3 hinausgehende Belegung mit in digitaler Technik verbreiteten Fernsehprogrammen und Telemedien trifft der Betreiber </p><ol> <li> innerhalb einer weiteren Übertragungskapazität im Umfang von einem Drittel der für die digitale Verbreitung zur Verfügung stehenden Gesamtkapazität, soweit er darin unter Berücksichtigung der Interessen der angeschlossenen Teilnehmer eine Vielzahl von Programmveranstaltern sowie ein vielfältiges Programmangebot an Vollprogrammen, nicht entgeltfinanzierten Programmen, Spartenprogrammen und Fremdsprachenprogrammen einbezieht sowie Telemedien angemessen berücksichtigt,</li> <li> innerhalb darüber hinausgehender Übertragungskapazitäten allein nach Maßgabe der allgemeinen Gesetze.</li> </ol> <p>(5) Der Betreiber einer Kabelanlage hat die Weiterverbreitung von Fernsehprogrammen oder Mediendiensten der zuständigen Landesmedienanstalt mindestens zwei Monate vor ihrem Beginn unter Vorlage eines Belegungsplanes sowie in den Fällen des Absatzes 3 seiner Vertragsbedingungen anzuzeigen. Werden die Voraussetzungen des Absatzes 3 und des Absatzes 4 Nr. 1 durch den Betreiber einer Kabelanlage nicht erfüllt, erfolgt die Auswahl der weiterverbreiteten digitalen Fernsehprogramme und die Belegung der digitalen Kanäle nach Maßgabe des Landesrechts. Zuvor ist dem Betreiber einer Kabelanlage eine angemessene Frist zur Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu setzen. Bei Änderungen der Belegung gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.</p> <p>(6) Die Belegung einer Kabelanlage mit Hörfunkprogrammen richtet sich nach Landesrecht.</p> <p><strong><a name="p52a" title="p52a"></a>§ 52a Digitalisierung des Rundfunks.</strong> (1) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein. Die analoge terrestrische Fernsehversorgung kann auch dann eingestellt werden, wenn der Empfang der Programme über einen anderen Übertragungsweg gewährleistet ist.<br /></p> <p>(2) Die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, das ZDF und das Deutschlandradio können ihrer Verpflichtung zur Versorgung der Bevölkerung mit Rundfunk durch Nutzung aller Übertragungswege nachkommen. Sie sind berechtigt, zu angemessenen Bedingungen die analoge terrestrische Versorgung schrittweise einzustellen, um Zug um Zug den Ausbau und die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten zu ermöglichen.</p> <p><strong><a name="p53" title="p53"></a>§ 53 Zugangsfreiheit. </strong>Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen, die Rundfunk oder vergleichbare Telemedien verbreiten, haben zu gewährleisten, daß die eingesetzte Technik ein vielfältiges Angebot ermöglicht. Zur Sicherung der Meinungsvielfalt dürfen Anbieter von Rundfunk oder Telemedien weder unmittelbar noch mittelbar </p><ol><li>durch Zugangsberechtigungssysteme,</li><li>durch Schnittstellen für Anwendungsprogramme</li><li>durch Systeme, die auch die Auswahl von Fernsehprogrammen steuern und die als übergeordnete Benutzeroberfläche für alle über das System angebotenen Dienste verwendet werden und</li><li>aufgrund der Ausgestaltung von Entgelten<br /></li></ol><p>bei der Verbreitung ihrer Angebote unbillig behindert oder gegenüber gleichartigen Anbietern ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich <br />behandelt werden.<br /><br />(2) Die Verwendung eines Zugangsberechtigungssystems oder eines Systems nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3, das Eigentum an Schnittstellen für <br />Anwendungsprogramme, die Entgelte für die Kabeleinspeisung sowie die Bündelung und Vermarktung von Programmen sind der jeweils zuständigen Landesmedienanstalt unverzüglich anzuzeigen. Satz 1 gilt für Änderungen entsprechend. Der zuständigen Landesmedienanstalt sind auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.<br /><br />(3) Die zuständige Landesmedienanstalt wird tätig nach einer Anzeige gemäß Absatz 2, aufgrund einer Information durch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation nach Beschwerde von Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien oder von Nutzern.<br /><br />(4) Ob ein Verstoß gegen Absatz 1 vorliegt, entscheidet die zuständige Landesmedienanstalt im Benehmen mit der Regulierungsbehörde für <br />Telekommunikation.<br /><br />(5) Zuständig ist die Landesmedienanstalt des Landes, in dem die Zulassung des Rundfunkveranstalters erteilt wurde oder der Anbieter oder Verwender von Diensten seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Landesmedienanstalt zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervor tritt.<br /><br />(6) Die Landesmedienanstalten regeln durch übereinstimmende Satzungen Einzelheiten zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Konkretisierung der Absätze 1 bis 4. </p> <p><strong><a name="p53a" title="p53a"></a>§ 53a Überprüfungsklausel.</strong> Die §§ 52 und 53 werden regelmäßig alle drei Jahre, erstmals zum 31. März 2007 entsprechend Artikel 31 Abs. 1 der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) überprüft.</p> <h2>Sechster Abschnitt: Telemedien</h2><p><a name="p54" title="p54"></a><strong>§ 54 Allgemeine Bestimmungen. </strong>(1) Telemedien sind im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. Für die Angebote gilt die verfassungsmäßige Ordnung. Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der <br />persönlichen Ehre sind einzuhalten.<br /><br />(2) Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollstandig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vom Anbieter vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.<br /><br />(3) Bei der Wiedergabe von Meinungsumfragen, die von Anbietern von Telemedien durchgeführt werden, ist ausdrücklich anzugeben, ob sie <br />repräsentativ sind.<br /><br /><a name="p55" title="p55"></a><strong>§ 55 Informationspflichten und Informationsrechte.</strong> (1) Anbieter von Telemedien, die nicht ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, haben folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:</p><ol><li>Namen und Anschrift sowie</li><li>bei juristischen Personen auch Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten.<br /></li></ol><p>(2) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte <br />periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, haben zusätzlich zu den Angaben nach den §§ 5 und 6 des Telemediengesetzes einen Verantwortlichen mit Angabe des Namens und der Anschrift zu benennen. Werden mehrere Verantwortliche benannt, so ist kenntlich zu machen, für welchen Teil des Dienstes der jeweils Benannte verantwortlich ist. Als Verantwortlicher darf nur benannt werden, wer<br /><br /></p><ol><li>seinen ständigen Aufenthalt im Inland hat,</li><li>nicht infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Amter verloren hat,</li><li>voll geschäftsfähig ist und</li><li>unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann.<br /></li></ol><p>(3) Fur Anbieter von Telemedien nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 9a entsprechend.<strong> </strong></p><p><a name="p56" title="p56"></a><strong>§ 56 Gegendarstellung.</strong> (1) Anbieter von Telemedien mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen insbesondere vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, sind verpflichtet, unverzüglich eine Gegendarstellung der Person oder Stelle, die durch eine in ihrem Angebot aufgestellte Tatsachenbehauptung betroffen ist, ohne Kosten für den Betroffenen in ihr Angebot ohne zusätzliches Abrufentgelt aufzunehmen. Die Gegendarstellung ist ohne Einschaltungen und <br />Weglassungen in gleicher Aufmachung wie die Tatsachenbehauptung anzubieten. Die Gegendarstellung ist so lange wie die Tatsachenbehauptung in unmittelbarer Verknüpfung mit ihr anzubieten. Wird die Tatsachenbehauptung nicht mehr angeboten oder endet das Angebot vor Aufnahme der Gegendarstellung, so ist die Gegendarstellung an vergleichbarer Stelle so lange anzubieten, wie die ursprünglich angebotene Tatsachenbehauptung. Eine Erwiderung auf die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf nicht unmittelbar mit der Gegendarstellung verknüpft werden.<br /><br />(2) Eine Verpflichtung zur Aufnahme der Gegendarstellung gemäß Absatz 1 besteht nicht, wenn<br /></p><ol><li>der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Gegendarstellung hat,</li><li>der Umfang der Gegendarstellung unangemessen über den der beanstandeten Tatsachenbehauptung hinausgeht,</li><li>die Gegendarstellung sich nicht auf tatsächliche Angaben beschränkt oder einen strafbaren Inhalt hat oder</li><li>die Gegendarstellung nicht unverzüglich, spätestens sechs Wochen nach dem letzten Tage des Angebots des beanstandeten Textes, jedenfalls jedoch drei Monate nach der erstmaligen Einstellung des Angebots, dem in Anspruch genommenen Anbieter schriftlich und von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet, zugeht.<br /></li></ol><p>(3) Für die Durchsetzung des vergeblich geltend gemachten Gegendarstellungsanspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf dieses Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.<br /><br />(4) Eine Verpflichtung zur Gegendarstellung besteht nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen der übernationalen parlamentarischen Organe, der gesetzgebenden Organe des Bundes und der Länder sowie derjenigen Organe und Stellen, bei denen das jeweilige Landespressegesetz eine presserechtliche Gegendarstellung ausschließt.<br /><br /><a name="p57" title="p57"></a><strong>§ 57 Datenschutz bei journalistisch-redaktionellen Zwecken.</strong>(1) Soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse als Anbieter von Telemedien personenbezogene Daten ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen oder literarischen Zwecken erheben, verarbeiten oder nutzen, gelten nur die §§ 5, 7, 9 und 38a des Bundesdatenschutzgesetzes mit der Maßgabe, dass nur für Schäden gehaftet wird, die durch die Verletzung des Datengeheimnisses nach § 5 des Bundesdatenschutzgesetzes oder durch unzureichende technische oder organisatorische Maßnahmen im Sinne des § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes eintreten. Besondere staatsvertragliche oder landesrechtliche Bestimmungen für den Rundfunk bleiben unberührt.<br /><br />(2) Werden über Angebote personenbezogene Daten von einem Anbieter von Telemedien ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet und wird der Betroffene dadurch in seinen schutzwürdigen Interessen beeinträchtigt, kann er Auskunft über die zugrunde liegenden, zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit durch die Mitteilung die journalistische Aufgabe des Veranstalters durch Ausforschung des Informationsbestandes beeintrachtigt würde oder aus den Daten</p><ol><li>auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung mitgewirkt haben oder</li><li>auf die Person des Einsenders oder des Gewährsträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil<br /></li></ol><p>geschlossen werden kann. Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung von angemessenem Umfang verlangen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote von Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse, soweit diese der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.<br /><br />(3) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfogungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren sowie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.<br /><br /><a name="p58" title="p58"></a><strong>§ 58 Werbung, Sponsoring.</strong> (1) Werbung muss als solche klar erkennbar und vom übrigen Inhalt der Angebote eindeutig getrennt sein. In der Werbung dürfen keine unterschwelligen Techniken eingesetzt werden.<br /><br />(2) For Teleshoppingkanäle gelten die §§ 7, 8, 44, 45 and 45a entsprechend.<br /><br />(3) Für Sponsoring bei Fernsehtext gilt § 8 entsprechend.<br /><br /><a name="p59" title="p59"></a><strong>§ 59 Aufsicht.</strong> (1) Die nach den allgemeinen Datenschutzgesetzen des Bundes und der Länder zuständigen Kontrollbehörden überwachen für ihren Bereich die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes sowie des § 57. Die für den Datenschutz im journalistisch-redaktionellen Bereich beim öffentlich-rechtlichen Rundfunk zuständigen Stellen überwachen für ihren Bereich auch die <br />Einhaltung der Datenschutzbestimmungen für journalistisch-redaktionelle Angebote bei Telemedien. Satz 1 gilt nicht, soweit Unternehmen und Hilfsunternehmen der Presse der Selbstregulierung durch den Pressekodex und der Beschwerdeordnung des Deutschen Presserates unterliegen.<br /><br />(2) Die Einhaltung der Bestimmungen für Telemedien mit Ausnahme des Datenschutzes wird durch eine nach Landesrecht bestimmte Aufsichtsbehörde überwacht.<br /><br />(3) Stellt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen mit Ausnahme der § 54, § 55 Abs. 2 und 3, § 56, § 57 Abs. 2 oder der Datenschutzbestimmungen des Telemediengesetzes fest, trifft sie die zur Beseitigung des Verstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter. Sie kann insbesondere Angebote untersagen und deren Sperrung anordnen. Die Untersagung darf nicht erfolgen, wenn die Maßnahme außer Verhältnis zur Bedeutung des Angebots für den Anbieter und die Allgemeinheit steht. Eine Untersagung darf nur erfolgen, wenn ihr Zweck nicht in anderer Weise erreicht werden kann. Die Untersagung ist, soweit ihr Zweck dadurch erreicht werden kann, auf bestimmte Arten und Teile von Angeboten oder zeitlich zu beschränken. Bei journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, in denen ausschließlich vollständig oder teilweise Inhalte periodischer Druckerzeugnisse in Text oder Bild wiedergegeben werden, ist eine Sperrung nur unter den <br />Voraussetzungen des § 97 Abs. 5 Satz 2 und des § 98 der Strafprozessordnung zulässig.<br /><br />(4) Erweisen sich Maßnahmen gegenüber dem Verantwortlichen nach § 7 des Telemediengesetzes als nicht durchführbar oder nicht Erfolg versprechend, können Maßnahmen zur Sperrung von Angeboten nach Absatz 3 auch gegen den Diensteanbieter von fremden Inhalten nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes gerichtet werden, sofern eine Sperrung technisch möglich und zumutbar ist. § 7 Abs. 2 des Telemediengesetzes bleibt unberührt.<br /><br />(5) Wird durch ein Angebot in Rechte Dritter eingegriffen und ist für den Dritten hiergegen der Rechtsweg eröffnet, sollen Anordnungen der Aufsichtsbehörde im Sinne von Absatz 3 nur erfolgen, wenn dies aus Gründen des Gemeinwohis geboten ist.<br /><br />(6) Für den Vollzug dieses Abschnitts ist die Aufsichtsbehörde des Landes zuständig, in dem der betroffene Anbieter seinen Sitz, Wohnsitz oder in Ermangelung dessen seinen ständigen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so ist diejenige Aufsichtsbehorde zuständig, in deren Bezirk der Anlass fur die Amtshandlung hervortritt.</p><p>(7) Der Abruf von Angeboten im Rahmen der Aufsicht ist unentgeltlich. Diensteanbieter haben dies sicherzustellen. Der Anbieter darf seine Angebote nicht gegen den Abruf durch die zuständige Aufsichtsbehörde sperren.<br /><br /><a name="p60" title="p60"></a><strong>§ 60 Telemediengesetz, Öffentliche Stellen.</strong> (1) Für Telemedien, die den Bestimmungen dieses Staatsvertrages oder den Bestimmungen der übrigen rundfunkrechtlichen Staatsverträge der Länder unterfallen, gelten im Übrigen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des <br />Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung. Absatz 2 bleibt unberührt.<br /><br />(2) Für die öffentlichen Stellen der Lander gelten neben den vorstehenden Bestimmungen die Bestimmungen des Telemediengesetzes des Bundes in seiner jeweils geltenden Fassung entsprechend.<br /><br /><a name="p61" title="p61"></a><strong>§ 61 Notifizierung.</strong> Änderungen dieses Abschnittes unterliegen der Notifizierungspflicht gemäß der Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 zur Änderung der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften. <br /></p><h2>Siebter Abschnitt: Übergangs- und Schlußvorschriften </h2> <p><strong><a name="p54" title="p54"></a>§ 62 Kündigung.</strong> (1) Dieser Staatsvertrag gilt für unbestimmte Zeit. Der Staatsvertrag kann von jedem der vertragschließenden Länder zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Termin nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land diesen Staatsvertrag, kann es zugleich den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen; jedes andere Land kann daraufhin innerhalb von sechs Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung dementsprechend ebenfalls zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben diese Staatsverträge in Kraft.</p> <p>(2) Im Falle der Kündigung verbleibt es bei der vorgenommenen Zuordnung der Satellitenkanäle, solange für diese Kanäle noch Berechtigungen bestehen. § 19 bleibt im Falle der Kündigung einzelner Länder unberührt.</p> <p>(3) § 4 Abs. 1 und 2 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2009 erfolgen. Wird § 4 Abs. 1 und 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung § 4 Abs. 1 und 2 zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.</p> <p>(4) § 12 Abs. 2 kann von jedem der vertragsschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Wird § 12 Abs. 2 zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkstaatsvertrag, den ARDStaatsvertrag, den ZDF-Staatsvertrag, den Staatsvertrag über die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“, den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag und den Rundfunkgebührenstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Die Kündigung eines Landes lässt die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 aufgeführten Staatsverträge im Verhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt.</p> <p>(5) § 16 Abs. 1, 2 und 5 kann von jedem der vertragschließenden Länder auch gesondert zum Schluss des Kalenderjahres, das auf die Ermittlung des Finanzbedarfs des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemäß § 14 folgt, mit einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden, wenn der Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag nicht nach der Ermittlung des Finanzbedarfs gemäß § 14 auf Grund einer Rundfunkgebührenerhöhung geändert wird. Die Kündigung kann erstmals zum 31. Dezember 2004 erfolgen. Wird § 16 Abs. 1, 2 und 5 zu einem dieser Termine nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Termin erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Kündigt ein Land, kann jedes Land innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung den Rundfunkgebührenstaatsvertrag und den Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag zum gleichen Zeitpunkt kündigen. In diesem Fall kann jedes Land außerdem innerhalb weiterer drei Monate nach Eingang der Kündigungserklärung nach Satz 5 § 13 Abs. 2 und §§ 14 und 17 hinsichtlich einzelner oder sämtlicher Bestimmungen zum gleichen Zeitpunkt kündigen. Zwischen den übrigen Ländern bleiben die gekündigten Bestimmungen dieses Staatsvertrages und die in Satz 5 angegebenen Staatsverträge in Kraft.</p> <p><strong><a name="p55" title="p55"></a>§ 63 Regelung für Bayern.</strong> Der Freistaat Bayern ist berechtigt, eine Verwendung des Anteils an der Rundfunkgebühr nach § 40 zur Finanzierung der landesgesetzlich bestimmten Aufgaben der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Trägerschaft vorzusehen. Im übrigen finden die für private Veranstalter geltenden Bestimmungen dieses Staatsvertrages auf Anbieter nach bayerischem Recht entsprechende Anwendung.</p> <hr /> <font size="-1"> <sup><a name="_ftn1" href="#_ftnref1" title="_ftn1">1)</a></sup> Vgl. für die ARD nunmehr die <a href="index.php?option=com_content&task=view&id=506&Itemid=28">„Grundsätze für die Zusammenarbeit im ARD-Gemeinschaftsprogramm „Erstes Deutsches Fernsehen“ und anderen Gemeinschaftsprogrammen und -angeboten“</a>. </font> ZDF-Staatsvertrag 1970-01-01T01:33:27+0000 1970-01-01T01:33:27+0000 http://www.presserecht.de/index.php?option=com_content&task=view&id=53627 <h1>ZDF-Staatsvertrag</h1><p>vom 31. August 1991<br />in der Fassung des neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (LT-Drucksache BW 14/935; GVBl. Thüringen, S. 709) </p><p>Das Land Baden-Württemberg, <br />der Freistaat Bayern, <br />das Land Berlin, <br />das Land Brandenburg, <br />die Freie Hansestadt Bremen, <br />die Freie und Hansestadt Hamburg, <br />das Land Hessen, <br />das Land Mecklenburg-Vorpommern, <br />das Land Niedersachsen, <br />das Land Nordrhein-Westfalen, <br />das Land Rheinland-Pfalz, <br />das Saarland, <br />der Freistaat Sachsen, <br />das Land Sachsen-Anhalt, <br />das Land Schleswig-Holstein und <br />der Freistaat Thüringen </p> <p>schließen nachstehenden Staatsvertrag:</p> <h2>Inhaltsübersicht</h2><h3>1. Abschnitt: Trägerschaft, Programme<br /></h3><p><a href="#%C2%A7%201">§ 1</a> Trägerschaft, Name, Sitz<br /><a href="#%C2%A7%202">§ 2</a> Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen"<br /><a href="#%C2%A7%203">§ 3</a> Programmerstellung, Verwertung<br /><a href="#%C2%A7%204">§ 4</a> Fernsehtext, Druckwerke</p><h3>II. Abschnitt: Vorschriften für das Fernsehvollprogramm <br />"Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)"<br /></h3><p><a href="#%C2%A7%205">§ 5 </a> Gestaltung der Sendungen<br /><a href="#%C2%A7%206">§ 6</a> Berichterstattung<br /><a href="#%C2%A7%207">§ 7</a> Kurzberichterstattung<br /><a href="#%C2%A7%208">§ 8</a> Unzulässige Sendungen, Jugendschutz<br /><a href="#%C2%A7%209">§ 9</a> Gegendarstellung<br /><a href="#%C2%A7%2010">§ 10</a> Verlautabrungsrecht<br /><a href="#%C2%A7%2011">§ 11</a> Anspruch auf Sendezeit<br /><a href="#%C2%A7%2012">§ 12</a> Verantwortung<br /><a href="#%C2%A7%2013">§ 13</a> Auskunftspflicht<br /><a href="#%C2%A7%2014">§ 14</a> Beweissicherung<br /><a href="#%C2%A7%2015">§ 15</a> Eingaben, Beschwerden</p><h3>III. Abschnitt: Datenschutz<br /></h3><p><a href="#%C2%A7%2016">§ 16</a> Geltung von Datenschutzvorschriften<br /><a href="#%C2%A7%2017">§ 17</a> Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke<br /><a href="#%C2%A7%2018">§ 18 </a> Datenschutzbeauftragter</p><h3>IV. Abschnitt: Organisation, Finanzierung, Haushalt</h3><p><a href="#%C2%A7%2019">§ 19</a> Organe<br /><a href="#%C2%A7%2020">§ 20</a> Aufgaben des Fernsehrates<br /><a href="#%C2%A7%2021">§ 21</a> Zusammensetzung des Fernsehrates<br /><a href="#%C2%A7%2022">§ 22</a> Verfahren des Fernsehrates<br /><a href="#%C2%A7%2023">§ 23</a> Aufgaben des Verwaltungsrates<br /><a href="#%C2%A7%2024">§ 24</a> Zusammensetzung des Verwaltungsrates<br /><a href="#%C2%A7%2025">§ 25</a> Verfahren des Verwaltungsrates<br /><a href="#%C2%A7%2026">§ 26</a> Wahl und Amtszeit des Intendanten<br /><a href="#%C2%A7%2027">§ 27</a> Der Intendant<br /><a href="#%C2%A7%2028">§ 28</a> Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Indendanten<br /><a href="#%C2%A7%2029">§ 29</a> Finanzierung<br /><a href="#%C2%A7%2030">§ 30</a> Haushaltswirtschaft<br /><a href="#%C2%A7%2030a">§ 30a</a> Jahresabschluss und Lagebericht<br /><a href="#%C2%A7%2031">§ 31</a> Rechtsaufsicht<br /><a href="#%C2%A7%2032">§ 32</a> Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens<br /></p><h3>V. Abschnitt: Übergangs- und Schlußbestimmungen</h3><p><a href="#%C2%A7%2033">§ 33 </a> Kündigung </p><p>&nbsp;</p><p><strong>I. Abschnitt: Trägerschaft, Programme</strong><br /><br /><a name="§ 1" title="§ 1"></a><strong>§ 1 Trägerschaft, Name, Sitz.</strong> (1) Die Länder sind Träger der gemeinnützigen Anstalt <br />des öffentlichen Rechts mit dem Namen "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)". Das ZDF veranstaltet <br />Fernsehen nach MaBgabe dieses Staatsvertrages und des Rundfunkstaatsvertrages.<br /><br />(2) Bestand und Entwicklung des ZDF werden gewährleistet. Dazu gehört seine Teilhabe an den neuen technischen Möglichkeiten in der Herstellung und zur Verbreitung sowie die Möglichkeit der Veranstaltung neuer Formen von Fernsehen. Die finanziellen Grundlagen des ZDF sind zu sichern. <br /></p><p>(3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.<br /><br />(4) Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz. Es unterhält in jedem Land ein Landessstudio.<br /><br /><a name="§ 2" title="§ 2"></a><strong>§ 2 Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)".</strong> (1) Das ZDF veranstaltet das Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)".<br /><br />(2) Vor Veränderung des Programmschemas im Fernsehvollprogramm soll der Intendant auf ein Einver-<br />nehmen mit den für das Erste Fernsehprogramm der Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten der Bundesrepublik Deutschland (ARD) Verantwortlichen hinwirken; dabei ist auf die Nachrichtensendungen besondere Rücksicht zu nehmen.<br /><br /><a name="§ 3" title="§ 3"></a><strong>§ 3 Programmerstellung, Verwertung.</strong> Das ZDF kann in Erfüllung seiner Aufgaben zum Er-<br />werb, zur Herstellung und zur wirtschaftlichen Verwertung von Fernsehproduktionen und der damit zusammenhängenden Rechte mit Dritten zusammenarbeiten. Es kann sich zu diesem Zweck an Unternehmen beteiligen. Es darf jedoch Fernsehproduktionen nicht in erster Linie zum Zwecke der wirtschaftlichen Verwertung erwerben, herstellen oder herstellen lassen. Die Produktionen sollen möglichst angemessen auf Produktionsstandorte in den Ländern verteilt werden.<br /><br /><a name="§ 4" title="§ 4"></a><strong>§ 4 Fernsehtext, Druckwerke.</strong> (1) Das ZDF ist berechtigt, bei seinen Fernsehprogrammen ganztägig die Leerzeilen des Fernsehsignals auch für Fernsehtext zu nutzen. Werbung und Sponsoring finden im Fernsehtext des ZDF nicht statt.<br /><br />(2) Das ZDF kann programmbegleitend Druckwerke mit programmbezogenem Inhalt anbieten.<br /><br />(3) Das ZDF kann programmbegleitend Telemedien im Sinne des Telemediengesetzes mit programmbezogenem Inhalt anbieten. Werbung und Sponsoring finden in diesen Telemedien nicht statt.<br /><br /><strong>II. Abschnitt: Vorschriften für das Fernsehvollprogramm "Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF)"</strong><br /><br /><a name="§ 5" title="§ 5"></a><strong>§ 5 Gestaltung der Sendungen.</strong> (1) In den Sendungen des ZDF soll den Fernsehteilnehmern in Deutschland ein objektiver Überblick über das Weltgeschehen, insbesondere ein umfassendes Bild <br />der deutschen Wirklichkeit vermittelt werden. Die Sendungen sollen eine freie individuelle und öffentli-<br />che Meinungsbildung fördern.<br /><br />(2) Das Geschehen in den einzelnen Ländern und die kulturelle Vielfalt Deutschlands sind angemessen im Programm darzustellen.<br /><br />(3) Das ZDF hat in seinen Sendungen die Würde des Menschen zu achten und zu schützen. Es soll dazu <br />beitragen, die Achtung vor Leben, Freiheit und körperlicher Unversehrtheit, vor Glauben und Meinung anderer zu stärken. Die sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung sind zu achten. Die Sendungen sollen dabei vor allem die Zusammengehörigkeit im vereinten Deutschland fördern sowie der gesamtgesellschaftlichen Integration in Frieden und Freiheit und der Verständigung unter den Völkern dienen und auf ein diskriminierungsfreies Miteinander hinwirken.<br /><br /><a name="§ 6" title="§ 6"></a><strong>§ 6 Berichterstattung.</strong> (1) Die Berichterstattung soll umfassend, wahrheitsgetreu und sachlich sein. Herkunft und Inhalt der zur Veröffentlichung bestimmten Berichte sind sorgfältig zu prüfen.<br /><br />(2) Nachrichten und Kommentare sind zu trennen; Kommentare sind als persönliche Stellungnahme zu <br />kennzeichnen.<br /><br /><a name="§ 7" title="§ 7"></a><strong>§ 7 Kurzberichterstattung.</strong> (1) Das Recht auf unentgeltliche Kurzberichterstattung über Veranstaltungen und Ereignisse, die öffentlich zugänglich und von allgemeinem Informationsinteresse sind, steht jedem in Europa zugelassenen Fernsehveranstalter zu eigenen Sendezwecken zu. Dieses Recht schließt die Befugnis zum Zugang, zur kurzzeitigen Direktübertragung, zur Aufzeichnung, zu deren Auswertung zu einem einzigen Beitrag und zur Weitergabe unter den Voraussetzungen der Absätze 2 bis 12 ein.<br /><br />(2) Anderweitige gesetzliche Bestimmungen, insbesondere solche des Urheberrechts und des Persönlichkeitsschutzes bleiben unberührt.<br /><br />(3) Auf die Kirchen und auf andere Religionsgemeinschaften sowie deren Einrichtungen mit entsprechender Aufgabenstellung findet Absatz 1 keine Anwendung.<br /><br />(4) Die unentgeltliche Kurzberichterstattung ist auf eine dem Anlass entsprechende nachrichtenmäßige <br />Kurzberichterstattung beschränkt. Die zulässige Dauer bemisst sich nach der Länge der Zeit, die notwendig ist, um den nachrichtenmäßigen Informationsgehalt der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vermitteln. Bei kurzfristig und regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen vergleichbarer Art beträgt die Obergrenze der Dauer in der Regel eineinhalb Minuten. Werden Kurzberichte über Veranstaltungen vergleichbarer Art zusammengefasst, muss auch in dieser Zusammenfassung der nachrichtenmäßige Charakter gewahrt bleiben.<br /><br />(5) Das Recht auf Kurzberichterstattung muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Störungen der Veranstaltung oder des Ereignisses unterbleiben. Der Veranstalter kann die Übertragung oder die Aufzeichnung einschränken oder ausschließen, wenn anzunehmen ist, dass sonst die Durchführung der Veranstaltung in Frage gestellt oder das sittliche Empfinden der Veranstaltungsteilnehmer gröblich verletzt werden. Das Recht auf Kurzberichterstattung ist ausgeschlossen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen und diese das öffentliche Interesse an der Information überwiegen. Unberührt bleibt im Übrigen das Recht des Veranstalters, die Übertragung oder die Aufzeichnung der Veranstaltung insgesamt auszuschließen.<br /><br />(6) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung kann der Veranstalter das allgemein vorgesehene Eintrittsgeld verlangen; im Übrigen ist ihm Ersatz seiner notwendigen Aufwendungen zu leisten, die durch die Ausübung des Rechts entstehen.<br /><br />(7) Für die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung über berufsmäßig durchgeführte Veranstaltungen kann der Veranstalter ein dem Charakter der Kurzberichterstattung entsprechendes billiges Entgelt verlangen. Wird über die Höhe des Entgelts keine Einigkeit erzielt, soll ein schiedsrichterliches Verfahren nach §§ 1025 ff. der Zivilprozessordnung vereinbart werden. Das Fehlen einer Vereinbarung über die Höhe des Entgelts oder über die Durchführung eines schiedsrichterlichen Verfahrens steht der Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung nicht entgegen; dasselbe gilt für einen bereits anhängigen Rechtsstreit über die Hohe des Entgelts.<br /><br />(8) Die Ausübung des Rechts auf Kurzberichterstattung setzt eine Anmeldung des Fernsehveranstalters bis spätestens zehn Tage vor Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter voraus. Dieser hat spätestens fünf Tage vor dem Beginn der Veranstaltung den anmeldenden Fernsehveranstaltern mitzuteilen, ob genügend räumliche und technische Möglichkeiten für eine Übertragung oder Aufzeichnung bestehen. Bei kurzfristigen Veranstaltungen und bei Ereignissen haben die Anmeldungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen.<br /><br />(9) Reichen die räumlichen und technischen Gegebenheiten für eine Berücksichtigung aller Anmeldungen nicht aus, haben zunächst die Fernsehveranstalter Vorrang, die vertragliche Vereinbarungen mit dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses geschlossen haben. Darüber hinaus steht dem Veranstalter oder dem Träger des Ereignisses ein Auswahlrecht zu. Dabei sind zunächst solche Fernsehveranstalter zu berücksichtigen, die eine umfassende Versorgung des Landes sicherstellen, in dem die Veranstaltung oder das Ereignis stattfindet.<br /><br />(10) Fernsehveranstalter, die die Kurzberichterstattung wahrnehmen, sind verpflichtet, das Signal und die Aufzeichnung unmittelbar denjenigen Fernsehveranstaltern gegen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zur Verfügung zu stellen, die nicht zugelassen werden konnten.<br /><br />(11) Trifft der Veranstalter oder der Träger eines Ereignisses eine vertragliche Vereinbarung mit einem <br />Fernsehveranstalter über eine Berichterstattung, hat er dafür Sorge zu tragen, dass mindestens ein anderer Fernsehveranstalter eine Kurzberichterstattung wahrnehmen kann.<br /><br />(12) Die für die Kurzberichterstattung nicht verwendeten Teile sind spätestens drei Monate nach Beendigung der Veranstaltung oder des Ereignisses zu vernichten; die Vernichtung ist dem betreffenden Veranstalter oder Träger des Ereignisses schriftlich mitzuteilen. Die Frist wird durch die Ausübung berechtigter Interessen Dritter unterbrochen.<br /><br /><a name="§ 8" title="§ 8"></a><strong>§ 8 Unzulässige Sendungen, Jugendschutz.</strong> Die für das ZDF geltenden Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages finden Anwendung.<br /><br /><a name="§ 9" title="§ 9"></a><strong>§ 9 Gegendarstellung.</strong> (1) Das ZDF ist verpflichtet, durch Fernsehen die Gegendarstellung der Person oder Stelle zu verbreiten, die durch eine vom ZDF in einer Sendung verbreitete Tatsachenbehauptung betroffen ist.<br /><br />(2) Die Pflicht zur Verbreitung der Gegendarstellung besteht nicht, wenn</p><ol><li>der Betroffene kein berechtigtes Interesse an der Verbreitung hat oder</li><li>die Gegendarstellung ihrem Umfang nach nicht angemessen ist, insbesondere den Umfang des beanstandeten Teils der Sendung wesentlich überschreitet.<br /></li></ol><p>(3) Die Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken und darf keinen strafbaren Inhalt haben. Sie bedarf der Schriftform und muss von dem Betroffenen oder seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet sein. Der Betroffene oder sein Vertreter kann die Verbreitung nur verlangen, wenn die Gegendarstellung unverzüglich, spätestens innerhalb von zwei Monaten, dem ZDF zugeht. Die Gegendarstellung muss die beanstandete Sendung und die Tatsachenbehauptung bezeichnen.<br /><br />(4) Die Gegendarstellung muss unverzüglich innerhalb des gleichen Programms und der gleichen Pro-<br />grammsparte wie die beanstandete Tatsachenbehauptung sowie zur gleichen Tageszeit oder, wenn dies nicht möglich ist, zu einer Sendezeit verbreitet werden, die der Zeit der beanstandeten Sendung gleichwertig ist. Die Verbreitung erfolgt ohne Einschaltungen und Weglassungen. Eine Erwiderung auf die verbreitete Gegendarstellung muss sich auf tatsächliche Angaben beschränken.<br /><br />(5) Die Verbreitung der Gegendarstellung erfolgt unentgeltlich. Dies gilt nicht, wenn sich die Gegendarstellung gegen eine Tatsachenbehauptung richtet, die in einer Werbesendung verbreitet worden ist.</p><p>(6) Für die Durchsetzung des Anspruchs ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Auf Antrag des Betroffenen kann das Gericht anordnen, dass das ZDF in der Form des Absatzes 4 eine Gegendarstellung verbreitet. Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung entsprechend anzuwenden. Eine Gefährdung des Anspruchs braucht nicht glaubhaft gemacht zu werden. Ein Verfahren zur Hauptsache findet nicht statt.<br /><br />(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für wahrheitsgetreue Berichte über öffentliche Sitzungen des Europäischen Parlaments, der gesetzgebenden Organe des Bundes, der Länder und der Vertretungen der Gemeinden und Gemeindeverbände, der Gerichte sowie für Sendungen nach den §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages. Zu einer Gegendarstellung kann eine Gegendarstellung nicht verlangt werden.<br /><br /><a name="§ 10" title="§ 10"></a><strong>§ 10 Verlautbarungsrecht.</strong> Der Bundesregierung und den Landesregierungen ist in Katastrophenfällen oder bei anderen vergleichbaren erheblichen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unverzüglich angemessene Sendezeit für amtliche Verlautbarungen unentgeltlich einzuräumen.<br /><br /><a name="§ 11" title="§ 11"></a><strong>§ 11 Anspruch auf Sendezeit.</strong> (1) Parteien ist während ihrer Beteiligung an den Wahlen zum Deutschen Bundestag angemessene Sendezeit einzuräumen, wenn mindestens eine Landesliste für sie zugelassen wurde. Ferner haben Parteien und sonstige politische Vereinigungen während ihrer Beteiligung an den Wahlen der Abgeordneten aus der Bundesrepublik Deutschland für das Europäische Parlament Anspruch auf angemessene Sendezeit, wenn mindestens ein Wahlvorschlag für sie zugelassen wurde.<br /><br />(2) Der Intendant lehnt die Ausstrahlung ab, wenn es sich inhaltlich nicht um Wahlwerbung handelt oder der Inhalt offenkundig und schwerwiegend gegen die allgemeinen Gesetze verstößt.<br /><br />(3) Den Evangelischen Kirchen, der Katholischen Kirche und den Jüdischen Gemeinden sind auf Wunsch <br />angemessene Sendezeiten fur die Übertragung gottesdienstlicher Handlungen und Feierlichkeiten sowie sonstiger religiöser Sendungen, auch solcher über Fragen ihrer öffentlichen Verantwortung, zu gewähren. Andere über das gesamte Bundesgebiet verbreitete Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts können angemessen berücksichtigt werden.<br /><br />(4) Wenn Vertretern der politischen Parteien, der Kirchen, der verschiedenen religiösen und weltanschaulichen Richtungen und den Vertretern der Organisationen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer Gelegenheit zur Aussprache gegeben wird, so ist ihnen die Möglichkeit der Rede und Gegenrede unter jeweils gleichen Bedingungen zu gewähren.<br /><br /><a name="§ 12" title="§ 12"></a><strong>§ 12 Verantwortung</strong>. (1) Wer die Sendung eines Beitrages veranlasst oder zugelassen hat, trägt fur dessen Inhalt und Gestaltung nach Maßgabe der Vorschriften des Grundgesetzes, der allgemeinen Gesetze und der besonderen Vorschriften dieses Staatsvertrages die Verantwortung. Verantwort-<br />lich ist auch, wer es unterlassen hat, in seinem Aufgabenkreis pflichtgemäß tätig zu werden.<br /><br />(2) Für Inhalt und Gestaltung der Sendungen nach §§ 10 und 11 dieses Staatsvertrages ist derjenige verantwortlich, dem die Sendezeit zugebilligt worden ist.<br /><br />(3) Die Verantwortlichkeit anderer Personen, insbesondere des Verfassers, Herstellers oder Gestalters <br />eines Beitrages, bleibt unberührt.<br /><br /><a name="§ 13" title="§ 13"></a><strong>§ 13 Auskunftspflicht.</strong> Die Anstalt hat auf Verlangen Namen und Dienstanschrift des Intendanten oder der sonstigen für Sendungen Verantwortlichen mitzuteilen.<br /><br /><a name="§ 14" title="§ 14"></a><strong>§ 14 Beweissicherung.</strong> (1) Von allen Fernsehsendungen, die das ZDF verbreitet, sind vollständige Ton- und Bildaufzeichnungen herzustellen und aufzubewahren. Bei der Sendung einer Aufzeichnung oder eines Films kann abweichend vom Satz 1 die Aufzeichnung oder der Film aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beträgt drei Monate. Wird innerhalb dieser Frist eine Sendung beanstandet, so ist die Aufzeichnung oder der Film aufzubewahren, bis die Beanstandung durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, durch gerichtlichen Vergleich oder auf andere Weise erledigt ist.<br /><br />(2) Wer schriftlich glaubhaft macht, in seinen Rechten betroffen zu sein, kann von dem ZDF Einsicht in die Aufzeichnungen nach Absatz 1 verlangen und hiervon auf eigene Kosten vom ZDF Mehrfertigungen herstellen lassen.<br /><br />(3) Soweit das ZDF Fernsehtext veranstaltet, stellt es in geeigneter Weise sicher, dass berechtigten Interessen Dritter auf Beweissicherung angemessen Rechnung getragen wird.<br /><br /><a name="§ 15" title="§ 15"></a><strong>§ 15 Eingaben, Beschwerden.</strong> (1) Jedermann hat das Recht, sich mit Eingaben und Anregungen zum Programm an das ZDF zu werden.<br /><br />(2) Das ZDF stellt sicher, dass Programmbeschwerden, in denen die Verletzung von Programmgrundsätzen behauptet wird, innerhalb angemessener Frist schrift-<br />lich beschieden werden. Das Nähere regelt die Satzung. </p><p><strong>III. Abschnitt Datenschutz</strong><br /><br /><a name="§ 16" title="§ 16"></a><strong>§ 16 Geltung von Datenschutzvorschriften.</strong> Soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist, sind <br />für den Datenschutz beim ZDF die jeweils geltenden Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutze des <br />Bürgers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Rheinland-Pfalz anzuwenden.<br /><br /><a name="§ 17" title="§ 17"></a><strong>§ 17 Datenverarbeitung für journalistisch-redaktionelle Zwecke.</strong> (1) Soweit personenbezogene Daten durch das ZDF ausschließlich zu eigenen journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, gelten nur die für das Datengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Landesgesetzes zum Schutze des Bürgers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten <br />des Landes Rheinland-Pfalz in der jeweils geltenden Fassung.<br /><br />(2) Führt die journalistisch-redaktionelle Verwendung personenbezogener Daten zur Verbreitung von Gegendarstellungen des Betroffenen oder zu Verpflichtungserklärungen, Verfügungen oder Urteilen über die Unterlassung der Verbreitung oder über den Widerruf des Inhalts der Daten, so sind diese Gegendarstellungen, Unterlassungserklärungen oder Widerrufe zu den gespeicherten Daten zu nehmen und dort für dieselbe Zeitdauer aufzubewahren wie die Daten selbst sowie bei einer Übermittlung der Daten gemeinsam mit diesen zu übermitteln.</p><p>(3) Wird jemand durch eine Berichterstattung in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, kann der Betroffene Auskunft über die der Berichterstattung zu Grunde liegenden zu seiner Person gespeicherten Daten verlangen. Die Auskunft kann nach Abwägung der schutzwürdigen Interessen der Beteiligten verweigert werden, soweit</p><ol><li>aus den Daten auf Personen, die bei der Vorbereitung, Herstellung oder Verbreitung von Rundfunksendungen berufsmäßig journalistisch mitwirken oder mitgewirkt haben, geschlossen werden kann,</li><li>aus den Daten auf die Person des Einsenders oder des Gewährträgers von Beiträgen, Unterlagen und Mitteilungen für den redaktionellen Teil geschlossen werden kann,</li><li>durch die Mitteilung der recherchierten oder sonst erlangten Daten die journalistische Aufgabe des ZDF durch Ausforschung des Informationsbestandes beeinträchtigt würde.<br /></li></ol><p> Der Betroffene kann die Berichtigung unrichtiger Daten oder die Hinzufügung einer eigenen Darstellung <br /> von angemessenem Umfang verlangen.<br /> </p><p><a name="§ 18" title="§ 18"></a><strong>§ 18 Datenschutzbeauftragter.</strong> (1) Das ZDF bestellt einen Beauftragten für den Datenschutz, der an die Stelle des Landesbeauftragten für den Datenschutz tritt. Die Bestellung erfolgt auf Vorschlag des Intendanten durch den Verwaltungsrat für die Dauer von vier Jahren. Eine Wiederbestellung ist <br /> zulässig. Das Amt des Beauftragten fur den Datenschutz kann neben anderen Aufgaben innerhalb des <br /> ZDF wahrgenommen werden.</p><p>(2) Der Beauftragte für den Datenschutz ist in Ausübung seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen. Er untersteht der Dienstaufsicht des Verwaltungsrates.<br /><br />(3) Der Beauftragte fur den Datenschutz überwacht die Einhaltung der Datenschutzvorschriften dieses Staatsvertrages, des Landesgesetzes zum Schutze des Bürgers bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Landes Rheinland-Pfalz und anderer Vorschriften über den Datenschutz bei der gesamten Tätigkeit des ZDF. Dem Beauftragten für den Datenschutz ist dabei</p><ol><li>insbesondere Auskunft zu Fragen sowie Einsicht in alle Unterlagen und Akten zu gewähren, die im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten stehen, namentlich in die gespeicherten Daten und die Datenverarbeitungsprogramme,</li><li>jederzeit Zutritt zu allen Diensträumen zu gewähren.<br /></li></ol><p>Gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften können einem Auskunfts- oder Einsichtsverlangen nicht entgegengehalten werden.<br /><br />(4) Über das Ergebnis der Überwachung unterrichtet der Beauftragte für den Datenschutz den Intendanten. Damit kann er Vorschläge zur Verbesserung des Datenschutzes, insbesondere zur Beseitigung von festgestellten Mängeln bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, verbinden. Absatz 5 bleibt unberührt.<br /><br />(5) Stellt der Beauftragte für den Datenschutz Verstöße gegen Vorschriften über den Datenschutz oder sonstige Mängel bei der Verarbeitung personenbezogener Daten fest, so beanstandet er dies gegenüber dem Intendanten und fordert ihn zur Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf. Gleichzeitig unterrichtet er den Verwaltungsrat. Von einer Beanstandung kann abgesehen werden, wenn es sich um unerhebliche Mangel handelt oder wenn ihre unverzügliche Behebung sichergestellt ist.<br /><br />(6) Die vom Intendanten nach Absatz 5 Satz 1 abzugebende Stellungnahme soll auch eine Darstellung der Maßnahmen enthalten, die aufgrund der Beanstandung des Beauftragten für den Datenschutz getroffen werden sind. Der Intendant leitet dem Verwaltungsrat gleichzeitig eine Abschrift der Stellungnahme gegenüber dem Beauftragten für den Datenschutz zu.</p><p>(7) Der Beauftragte für den Datenschutz erstattet dem Verwaltungsrat alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Oktober 1992, einen Bericht über seine Tätigkeit, der auch dem Landesbeauftragten für den Datenschutz für Rheinland-Pfalz zu übersenden ist. Weitere Berichte im Einzelfall erstattet der Beauftragte für den Datenschutz auf Anforderung des Verwaltungsrates.<br /><br />(8) Jedermann hat das Recht, sich unmittelbar an den Beauftragten für den Datenschutz zu werden, wenn er der Ansicht ist, bei der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten durch das ZDF in seinen schutzwürdigen Belangen verletzt zu sein.<br /><br /><strong>IV. Abschnitt Organisation, Finanzierung, Haushalt</strong><br /><br /><a name="§ 19" title="§ 19"></a><strong>§ 19 Organe.</strong>Die Organe des ZDF sind</p><ol><li>der Fernsehrat,</li><li> der Verwaltungsrat,</li><li>der Intendant.<br /></li></ol><p><a name="§ 20" title="§ 20"></a><strong>§ 20 Aufgaben des Fernsehrates.</strong>(1) Der Fernsehrat hat die Aufgabe, für die Sendungen des ZDF Richtlinien aufzustellen und den Intendanten in Programmfragen zu beraten. Er überwacht die Ein-<br />haltung der Richtlinien und der in §§ 5, 6, 8 his 11 und 15 dieses Staatsvertrages aufgestellten Grundsätze.<br /><br />(2) Der Fernsehrat beschließt über den vom Verwaltungsrat vorzulegenden Entwurf der Satzung; das Gleiche gilt für Satzungsänderungen. Sofern der Fernsehrat Satzungsänderungen beabsichtigt, ist der Verwaltungsrat vorher zu hören.<br /><br />(3) Der Fernsehrat genehmigt den Haushaltsplan. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss und die Entlastung des Intendanten auf Vorschlag des Verwaltungsrates. Die Beteiligung an Programmvorhaben nach § 19 Rundfunkstaatsvertrag bedarf der Zustimmung des Fernsehrates.</p><p><a name="§ 21" title="§ 21"></a><strong>§ 21 Zusammensetzung des Fernsehrates.</strong><br /> <br /> (1) Der Fernsehrat besteht aus siebenundsiebzig Mitgliedern, nämlich<br /> <br /></p><ul><li>a) je einem Vertreter der vertragsschließenden Länder, der von der zuständigen Landeregierung entsandt wird,</li><li>b) drei Vertretern des Bundes, die von der Bundesregierung entsandt werden,</li><li>c) zwölf Vertretern der Parteien entsprechend ihrem Stärkeverhältnis im Bundestag, die von ihrem Parteivorstand entsandt werden,</li><li>d) zwei von der Evangelischen Kirche in Deutschland entsandten Vertretern,</li><li>e) zwei von der Katholischen Kirche entsandten Vertretern,</li><li>f) einem vom Zentralrat der Juden in Deutschland entsandten Vertreter,</li><li>g) je einem Vertreter des Deutschen Gewerkschaftsbundes, von ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. und des Deutschen Beamtenbundes,</li><li>h) zwei Vertretern der Bundesvereinigung Deutscher Arbeitgeberverbände, einem Vertreter des Deutschen Industrie- und Handelskammertages, einem Vertreter des Zentralausschusses der Deutschen Landwirtschaft und einem Vertreter des Zentralverbandes des Deutschen Handwerks,</li><li>i) zwei Vertretern des Bundesverbandes Deutscher Zeitungsverleger,</li><li>j) je einem Vertreter des Deutschen Journalistenverbandes e.V. und der ver.di - Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft e.V. - aus dem Fachbereich für Medien,</li><li>k) vier Vertretern der Freien Wohlfahrtsverbände, und zwar je einem des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland, des Deutschen Caritasverbandes e.V., des Deutschen Roten Kreuzes und des Hauptausschusses der Deutschen Arbeiterwohlfahrt e.V.,</li><li>l) je einem Vertreter des Deutschen Städtetages, des deutschen Städte- und Gemeindebundes und des Deutschen Landkreistages,</li><li>m) einem Vertreter des Deutschen Sportbundes,</li><li>n) einem Vertreter der Europaunion Deutschland e.V.,</li><li>o) je einem Vertreter des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. und des Naturschutzbundes Deutschland,</li><li>p) einem Vertreter des Bundes der Vertriebenen,</li><li>q) einem Vertreter der Vereinigung der Opfer des Stalinismus,</li><li>r) 16 Vertretern aus den Bereichen des Erziehungs-und Bildungswesens, der Wissenschaft, der Kunst, der Kultur, der Filmwirtschaft, der freien Berufe, der Familienarbeit, des Kinderschutzes, der Jugendarbeit, des Verbraucherschutzes und des Tierschutzes.<br /></li></ul><p>(2) Mitglieder des Personalrats nehmen an den Sitzungen des Fernsehrates teil und können zu Fragen, die nicht den Programmbereich betreffen, gehört werden.<br /><br />(3) Die unter Absatz 1 Buchst. g) his q) aufgeführten Vertreter werden auf Vorschlag der dort bezeichneten Verbände und Organisationen durch die Ministerpräsidenten berufen. Die Verbände und Organisationen haben in ihre Vorschlage die dreifache Zahl der auf sie entfallenden Vertreter aufzunehmen. Der Vorsitzende der Ministerpräsidentenkonferenz bestimmt, bis zu <br />welchem Zeitpunkt die Vorschlagsliste einzureichen ist.<br /><br />(4) Die unter Absatz 1 Buchst. r) aufgeführten Vertreter werden von den Ministerpräsidenten aus den Angehörigen der dort aufgeführten Bereiche berufen.</p><p>(5) Bei den Entscheidungen nach Absatz 3 sollen Frauen angemessen berücksichtigt werden. Soweit dem Fernsehrat mindestens zwei Vertreter einer Organisation oder eines Verbandes angehören, soll jeweils auch eine Frau in den Fernsehrat berufen werden. Sätze 1 und 2 gelten für die Entsendung von Vertretern nach Absatz 1 Buchst. b) und c) entsprechend.<br /><br />(6) Die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen nach Absatz 3 und 4 möglichst einmütig vorzunehmen.<br /><br />(7) Die Berufenen haben dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz binnen 14 Tagen nach Zugang der Mitteilung über die Berufung zu erklären, ob sie die Berufung annehmen. Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beginnt mit dessen erstem Zusammentritt.<br /><br />(8) Solange und soweit von dem Entsendungs- und Vorschlagsrecht kein Gebrauch gemacht wird, verrin-<br />gert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend. Die unter Absatz 1 Buchst. c) bis r) aufgeführten Vertreter dürfen nicht Mitglieder einer Landesregierung oder der Bundesregierung sein.<br /><br />(9) Die Mitglieder des Fernsehrates sind an Weisungen nicht gebunden. Sie dürfen weder für die Anstalt noch für eine andere Rundfunkanstalt oder einen Zusammenschluss von Rundfunkanstalten, eine Landesmedienanstalt oder einen privaten Veranstalter gegen Entgelt tätig sein. Dies gilt nicht für eine gelegentliche Tätigkeit, die die Unabhängigkeit des Mitglieds nicht berührt. Die Mitglieder des Fernsehrates dürfen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Interessen haben, die geeignet sind, die Erfüllung ihrer Aufgaben als Mitglieder des Fernsehrates zu gefährden. Tritt eine Interessenkollision ein, so scheidet das Mitglied aus dem Fernsehrat aus. Im Zweifel stellt der Fernsehrat fest, ob <br />eine Interessenkollision vorliegt.<br /><br />(10) Die Amtszeit der Mitglieder des Fernsehrates beträgt vier Jahre. Die unter Absatz 1 Buchst. a) bis f) genannten Mitglieder können von den entsendungsberechtigten Stellen abberufen werden. Scheidet ein Mitglied aus, so ist nach den für die Berufung des ausgeschiedenen Mitglieds geltenden Vorschriften ein Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu berufen.<br /><br /><a name="§ 22" title="§ 22"></a><strong>§ 22 Verfahren des Fernsehrates.</strong> (1) Der Fernsehrat ist beschlussfähig, wens mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht dieser Staatsvertrag anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden mit Ausnahme der Beschlüsse nach § 20 Absatz 2.<br /><br />(2) Der Fernsehrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter in geheimer Wahl. Er gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch die Bildung von Ausschüssen vorgesehen werden kann.</p><p>(3) Der Fernsehrat tritt mindestens alle drei Monate zu einer ordentlichen Sitzung zusammen. Auf Antrag von einem Fünftel seiner Mitglieder oder des Intendanten muss er zu einer außerordentlichen Sitzung zusammentreten. Die Einladungen ergehen durch den Vorsitzenden.<br /> <br /> (4) Der Intendant nimmt an den Sitzungen des Fernsehrates teil. Ihm soll von dem Termin einer Sitzung rechtzeitig Kenntnis gegeben werden. Er ist auf seinen Wunsch zu hören.</p><p><a name="§ 23" title="§ 23"></a><strong>§ 23 Aufgaben des Verwaltungsrates.</strong> (1) Der Verwaltungsrat beschließt über den Dienstvertrag mit dem Intendanten. Der Vorsitzende des Verwaltungsrates vertritt das ZDF beim Abschluss des Dienst-<br />vertrages und zum Abschluss sonstiger Rechtsgeschäfte mit dem Intendanten sowie bei Rechtsstreitigkeiten zwischen dem ZDF und dem Intendanten.<br /><br />(2) Der Verwaltungsrat überwacht die Tatigkeit des Intendanten.<br /><br />(3) Der Verwaltungsrat legt dem Fernsehrat den Entwurf der Satzung des ZDF vor. Er hat das Recht, Änderungen der Satzung vorzuschlagen.<br /><br />(4) Der Verwaltungsrat beschließt über den vom Intendanten entworfenen Haushaltsplan, der dem Fernsehrat gemäß § 20 zur Genehmigung zuzuleiten ist. Das Gleiche gilt für den Jahresabschluss.<br /><br /><a name="§ 24" title="§ 24"></a><strong>§ 24 Zusammensetzung des Verwaltungsrates.</strong> (1) Der Verwaltungsrat besteht aus vierzehn Mitglie-<br />dern, nämlich</p><ul><li>a) fünf Vertretern der Länder, darunter einem Vertreter des Sitzlandes des ZDF, die von den Ministerpräsidenten gemeinsam berufen werden; die Ministerpräsidenten werden sich bemühen, die Berufungen einmutig vorzunehmen;</li><li>b) acht weiteren Mitgliedern, die vom Fernsehrat mit einer Mehrheit von drei Fünfteln seiner gesetzlichen Mitglieder gewählt werden; diese dürfen weder einer Regierung noch einer gesetzgebenden Körperschaft angehören; wählbar sind auch die Mitglieder des Fernsehrates;</li><li>c) einem Vertreter des Bundes, der von der Bundesregierung berufen wird.<br /></li></ul><p>(2) Mitglieder des Fernsehrates scheiden mit ihrer Berufung oder der Annahme ihrer Wahl in den Verwaltungsrat aus dem Fernsehrat aus.<br /><br />(3) Die Amtszeit der Mitglieder betragt fünf Jahre. § 21 Absatz 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.<br /><br />(4) Solange und soweit von dem Recht der Entsendung kein Gebrauch gemacht wird, verringert sich die Zahl der Mitglieder entsprechend.<br /><br />(5) § 21 Abs. 9 gilt für die Mitglieder des Verwaltungsrates entsprechend. </p><p>(3) Das ZDF hat das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen.<br /><br />(4) Das ZDF hat seinen Sitz in Mainz. Es unterhält in jedem Land ein Landessstudio.<br /><br /><a name="§ 25" title="§ 25"></a><strong>§ 25 Verfahren des Verwaltungsrates.</strong> (1) Der Verwaltungsrat wählt in geheimer Wahl aus <br />seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter mit der Mehrheit der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.<br /><br />(2) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Beschlüsse gemäß §§ 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 26 Abs. 3 und § 27 Abs. 2 bedürfen der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.<br /><br />(3) Der Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein. Auf Antrag von drei Mitgliedern muss er ihn einberufen.<br /><br />(4) Die Mitglieder des Verwaltungsrates können an den Sitzungen des Fernsehrates teilnehmen. Sie haben das Recht, sich zu den Punkten der Tagesordnung zu äußern.<br /><br /><a name="§ 26" title="§ 26"></a><strong>§ 26 Wahl und Amtszeit des Intendanten.</strong> (1) Der Intendant wird vom Fernsehrat auf die Dauer <br />von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt. Für die Wahl sind mindestens drei Fünftel der Stimmen der <br />gesetzlichen Mitglieder erforderlich. Wiederwahl ist zulässig.<br /><br />(2) Aufgaben des Intendanten darf nur wahrnehmen, wer a) seinen ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat, b) unbeschränkt geschäftsfähig ist, c) unbeschränkt strafrechtlich verfolgt werden kann, d) die Fähigkeit besitzt, öffentliche Ämter zu bekleiden und die Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen sowie e) Grundrechte nicht verwirkt hat.</p><p>(3) Der Verwaltungsrat kann den Intendanten mit Zustimmung des Fernsehrates entlassen; der Beschluss des Fernsehrates bedarf der Mehrheit von drei Fünfteln der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. Der Intendant ist vor der Beschlussfassung zu hören. Mit der Entlassung scheidet der Intendant aus seiner Stellung aus; die Bezüge sind ihm für die Dauer der Wahlzeit weiter zu gewähren.<br /><br /><a name="§ 27" title="§ 27"></a><strong>§ 27 Der Intendant.</strong> (1) Der Intendant vertritt das ZDF gerichtlich und außergerichtlich. Er ist für die gesamten Geschäfte des ZDF einschließlich der Gestaltung der Programme verantwortlich.<br /> <br /> (2) Der Intendant beruft im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat<br /></p><ul><li> a) den Programmdirektor,</li><li>b) den Chefredakteur,</li><li>c) den Verwaltungsdirektor</li></ul><p>und aus deren Mitte einen Vertreter für den Fall seiner Abwesenheit. </p><p><a name="§ 28" title="§ 28"></a><strong>§ 28 Zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte des Intendanten.</strong> Der Intendant bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates zu folgenden Rechtsgeschäften:</p><ol><li>Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken,</li><li>Erwerb und VeräuBerung von Unternehmungen und Beteiligungen an ihnen,</li><li>Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Krediten,</li><li>Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, einer Bürgschaft oder einer Garantie,</li><li>Abschluss von Tarifverträgen,</li><li>Abschluss von Anstellungsverträgen mit außertariflichen Angestellten nach näherer Bestimmung der Satzung mit Aufnahme der Bestimmung derjenigen außertariflichen Angestellten, die ausschließlich mit künstlerischen Aufgaben betraut sind,</li><li>Übernahme einer sonstigen Verpflichtung im Wert von mehr als 250 000 Euro außer bei Verträgen über Herstellung oder Lieferung von Programmteilen.<br /></li></ol><p><br /><a name="§ 29" title="§ 29"></a><strong>§ 29 Finanzierung.</strong> Das ZDF deckt seine Ausgaben durch Erträge aus der Fernsehgebühr nach Maßgabe des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, durch Erträge aus der Werbung und sonstige Erträge.<br /><br /><a name="§ 30" title="§ 30"></a><strong>§ 30 Haushaltswirtschaft.</strong> (1) Das ZDF ist in seiner Haushaltswirtschaft selbstständig, soweit dieser Staatsvertrag nichts anderes bestimmt oder zulässt.<br /><br />(2) Die Haushaltswirtschaft richtet sich nach der Finanzordnung, die der Verwaltungsrat verfasst. Der <br />Haushalt ist nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit aufzustellen.<br /><br />(3) Die Haushalts- und Wirtschaftsführung unterliegt der Prüfung durch den Rechnungshof des Sitzlandes. Er prüft die Wirtschaftsführung bei solchen Unternehmen des privaten Rechts, an denen das ZDF unmittelbar, mittelbar oder zusammen mit anderen Rundfunkanstalten oder -körperschaften des öffentlichen Rechts mit Mehrheit beteiligt ist und deren Gesellschaftsvertrag oder Satzung diese Prüfungen durch den Rechnungshof des Sitzlandes vorsieht. Das ZDF ist verpflichtet, für die Aufnahme der erforderlichen Regelungen in den Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Unternehmen zu sorgen. Die Prüfungsberichte sind dem Intendanten, dem Vorsitzenden des Verwaltungs-<br />rates, dem Vorsitzenden des Fernsehrates und den Landesregierungen zuzuleiten. Bei der Unterrichtung<br />über die Ergebnisse von Prüfungen nach Satz 2 achtet der Rechnungshof darauf, dass die Wettbewerbsfähigkeit der geprüften Unternehmen nicht beeinträchtigt wird und insbesondere Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gewahrt werden.<br /><br /><a name="§ 30a" title="§ 30a"></a><strong>§ 30a Jahresabschluss und Lagebericht.</strong> (1) Der Intendant hat nach Abschluss des Geschäftsjah-<br />res den Jahresabschluss, den Lagebericht, den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht zu erstellen. Der Konzernlagebericht hat einen umfassenden Einblick in die Vermögens- und Ertragsverhältnisse des ZDF einschließlich seiner Beziehungen zu Unternehmen, an denen es unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist, zu vermitteln.<br /></p><p>(2) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuches für große Kapitalgesellschaften aufzustellen und vor der Feststellung zu prüfen. Der Abschlussprüfer ist auch mit den Feststellungen und Berichten nach § 53 des Haushaltsgrundsätzegesetzes zu beauftragen.<br /><br />(3) Jahresabschluss, Lagebericht, Konzernabschluss, Konzernlagebericht und Prüfungsbericht werden vom Intendanten den Regierungen und dem Rechnungshof des Sitzlandes des ZDF übermittelt.<br /><br />(4) Nach Genehmigung des Jahresabschlusses veröffentlicht der Intendant eine Gesamtübersicht über den Jahresabschluss und eine Zusammenfassung der wesentlichen Teile des Konzernlageberichts. <br /></p><p><a name="§ 31" title="§ 31"></a><strong>§ 31 Rechtsaufsicht. </strong>(1) Die Landesregierungen wachen über die ordnungsgemäße Durchführung der Bestimmungen des Staatsvertrages, des Rundfunkstaatsvertrages und über die Beachtung der allgemeinen Rechtsvorschriften. Sie üben diese Befugnis durch eine Landesregierung in zweijährigem Wechsel aus; der Wechsel richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Länder. Die rechtsaufsichtsführende Landesregierung ist jeweils zugleich zuständige Behörde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 <br />Rundfunkstaatsvertrag.</p><p>(2) Rechtsaufsichtliche Maßnahmen sind erst zulässig, wenn die zuständigen Organe des ZDF die ihnen obliegenden Pflichten in angemessener Frist nicht oder nicht hinreichend erfüllen. Die rechtsaufsichtführende Landesregierung ist berechtigt, dem ZDF im Einzelfall eine angemessene Frist zur Wahrnehmeung seiner Pflichten zu setzen. </p><p><a name="§ 32" title="§ 32"></a><strong>§ 32 Unzulässigkeit eines Insolvenzverfahrens.</strong> Ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des ZDF<br />ist unzulässig.<br /><br /><strong>V. Abschnitt: Übergangs-und Schlußvorschriften</strong></p><p><a name="§ 33" title="§ 33"></a><strong>§ 33 Kündigung.</strong> (1) Dieser Staatsvertrag gilt auf unbestimmte Zeit. Er kann von jeder der vertragsschließenden Parteien zum Schluß eines Kalenderjahres mit einer Frist von einem Jahr gekündigt werden. Die Kündigung kann erstmals zum 13. Dezember 2008 erfolgen. Wird der Staatsvertrag zu diesem Zeitpunkt nicht gekündigt, kann die Kündigung mit gleicher Frist jeweils zu einem zwei Jahre späteren Zeitpunkt erfolgen. Die Kündigung ist gegenüber dem Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz schriftlich zu erklären. Die Kündigung eines Landes lässt das Vertragsverhältnis der übrigen Länder zueinander unberührt, jedoch kann jedes der übrigen Länder den Vertrag binnen einer Frist von drei Monaten nach Eingang der Kündigungserklärung zum gleichen Zeitpunkt kündigen.</p><p>(2) Wird der Rundfunkstaatsvertrag nach seinem § 54 Abs. 1 gekündigt, gelten die auf das ZDF anwendbaren Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags für das ZDF fort, mit Ausnahme des § 15 Abs. 1 und 2. Im Falle einer Kündigung einzelner Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages nach seinem § 54 Abs. 5 finden die gekündigten Vorschriften des ZDF keine Anwendung. </p>